Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage des vom Leasinggeber auf Schadensersatz wegen Zahlungsverzugs in Anspruch genommene Leasingnehmers gegen den Verkäufer der Leasingsache aus abgetretenem Recht des Leasinggebers auf Rückgewähr des Kaufpreises an den Leasinggeber

Aktenzeichen  VIII ZR 252/18

Datum:
25.11.2020
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:251120UVIIIZR252.18.0
Normen:
§ 33 Abs 1 ZPO
§ 280 BGB
§ 398 BGB
§ 434 BGB
§§ 434ff BGB
§ 543 BGB
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Leitsatz

Wird der Leasingnehmer vom Leasinggeber auf Zahlung rückständiger Leasingraten oder – nach fristloser Kündigung des Leasingvertrags wegen Zahlungsverzugs – auf Schadensersatz statt der Leistung in Anspruch genommen, ist eine gegen den Verkäufer der Leasingsache – aus (leasingtypisch) abgetretenen Sachmängelgewährleistungsrechten des Leasinggebers – erhobene isolierte Drittwiderklage des Leasingnehmers auf Rückgewähr des Kaufpreises an den Leasinggeber zulässig.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Köln, 5. Juli 2018, Az: 15 U 119/17vorgehend LG Aachen, 4. Juli 2017, Az: 10 O 118/16

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Juli 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Drittwiderbeklagten vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin verlangt als Leasinggeberin von der beklagten Leasingnehmerin Schadensersatz nach Kündigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags aufgrund Zahlungsverzugs. Die Beklagte wiederum nimmt aus abgetretenem Recht der Klägerin die Verkäuferin des Fahrzeugs im Wege der (isolierten) Drittwiderklage auf Rückzahlung des Kaufpreises – in zweiter Instanz reduziert auf die Höhe der Klageforderung – an die Klägerin in Anspruch.
2
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des am 14. Oktober 2013/ 4. März 2014 geschlossenen Leasingvertrags sind der Beklagten sämtliche Rechte und Ansprüche wegen Sachmängeln übertragen, die der Klägerin aus dem Kaufvertrag mit der Drittwiderbeklagten zustehen. Ferner sieht der Leasingvertrag ein Recht der Klägerin zur fristlosen Kündigung vor, wenn der Leasingnehmer mit der Zahlung von (mindestens) zwei Leasingraten in Verzug gerät.
3
Mit E-Mail vom 1. Oktober 2014 beanstandete der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber der Drittwiderbeklagten, die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs bleibe hinter dem vom Hersteller angegebenen Wert zurück, und verlangte unter Fristsetzung erfolglos Nachbesserung.
4
Die Beklagte, die geltend macht, sie habe der Verkäuferin zweimal vergeblich Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt, gab dieser das Fahrzeug am 1. Dezember 2014 zurück und erklärte mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Drittwiderbeklagte trat dem am 17. Dezember 2014 entgegen.
5
Die für die Monate Dezember 2014 und Januar 2015 noch entrichteten Leasingraten ließ die Beklagte zurückbuchen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt entgegen Abschnitt XI Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin noch keine Klage gegen die Verkäuferin erhoben hatte. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Februar 2015 die fristlose Kündigung des Leasingvertrags.
6
Nach Einholung eines Gutachtens über den Restwert des Fahrzeugs rechnete die Klägerin das Leasingverhältnis ab. Mit der bei dem Landgericht Aachen, dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten, erhobenen Klage hat die Klägerin Zahlung von noch 13.476,04 € nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat Drittwiderklage gegen die Verkäuferin des Fahrzeugs erhoben und die Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) von 65.770,81 € nebst Zinsen an die Klägerin sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt. Die Drittwiderbeklagte, deren Unternehmenssitz in Köln liegt, hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen gerügt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Drittwiderklage als unzulässig abgewiesen.
7
In der Berufungsschrift der Beklagten, der beglaubigte Abschriften für die Klägerin und die Drittwiderbeklagte in Ablichtung beigefügt waren, ist allein die Klägerin als Berufungsbeklagte bezeichnet, die Drittwiderbeklagte dagegen lediglich als solche und nicht zusätzlich als Berufungsbeklagte. In Anbetracht dieses Umstands hat das Berufungsgericht die Berufung gegen die Abweisung der isolierten Drittwiderklage, mit der die Beklagte ihr Zahlungsbegehren in Höhe von 13.476,04 € nebst Zinsen weiterverfolgt hat, als unzulässig verworfen. Soweit sich die Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 13.476,04 € nebst Zinsen richtete, hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen.
8
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag sowie – im Hinblick auf die Drittwiderbeklagte – ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9
Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen die Drittwiderbeklagte richtet, antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da diese in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 – V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).
I.
10
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt:
11
Die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung der Drittwiderklage sei unzulässig. Die Berufungsschrift trage den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO nicht Rechnung, weil nur die Klägerin als Berufungsbeklagte bezeichnet sei, nicht jedoch die Drittwiderbeklagte. Es sei der Berufungsschrift auch durch Auslegung nicht zu entnehmen, dass das Rechtsmittel auch gegen die Drittwiderbeklagte gerichtet sei. Ein Fall der Streitgenossenschaft sei nicht gegeben. Zudem sei es – da das Landgericht die Drittwiderklage als unzulässig abgewiesen habe – nicht fernliegend, dass die Beklagte Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht mehr weiterverfolge.
12
Die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von 13.476,04 € nebst Zinsen sei unbegründet. Die Klägerin habe den Leasingvertrag wirksam fristlos gekündigt, weil die Beklagte sich mit der Zahlung von mindestens zwei Leasingraten in Verzug befunden habe. Zur Zurückbehaltung der Leasingraten sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen. Zwar habe sie gegenüber der Drittwiderbeklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, diesen jedoch erst gerichtlich geltend gemacht, als sie sich mit der Zahlung von zwei Leasingraten in Verzug befunden habe. Der Leasingnehmer, der wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt erklärt habe, sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er nach der Erklärung des Rücktritts Klage gegen den Lieferanten erhebe.
13
Das Zahlungsbegehren der Klägerin stelle sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt “dolo agit qui petit quod statim redditurus est” als treuwidrig dar. Zwar fehle dem Leasingvertrag im Falle eines wirksamen Rücktritts des Leasingnehmers vom Kaufvertrag von Anfang an die Geschäftsgrundlage. Jedoch könne der Leasingnehmer den Wegfall der Geschäftsgrundlage infolge Rücktritts vom Kaufvertrag dem Leasinggeber im Falle des Bestreitens des Rücktrittsrechts durch den Lieferanten erst nach einer erfolgreichen Klage auf Rückgewähr des Kaufpreises geltend machen. An das Ergebnis des Gewährleistungsprozesses gegen den Lieferanten sei der Leasinggeber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gebunden. Könne mangels rechtskräftiger Entscheidung in diesem Prozess ein Sachurteil über den vom Leasinggeber klageweise verfolgten Anspruch auf Zahlung der Leasingraten nicht ergehen, habe das Gericht diesen Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Eine solche Aussetzung komme hier aber nicht in Betracht, weil eine zulässig erhobene Gewährleistungsklage nicht anhängig sei.
II.
14
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Berufung der Beklagten weder im Hinblick auf die Abweisung der isolierten Drittwiderklage als unzulässig verworfen (dazu nachfolgend unter 1.) noch im Hinblick auf die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin als unbegründet zurückgewiesen werden (dazu nachfolgend unter 2.).
15
1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche Abweisung der Drittwiderklage mit der Begründung als unzulässig verworfen, entgegen § 519 Abs. 2 ZPO sei bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels nicht erkennbar gewesen, dass es sich auch gegen die Drittwiderbeklagte richte. Dabei kann vorliegend auf sich beruhen, ob einer solchen Fallgestaltung – wie das Berufungsgericht gemeint hat – gegebenenfalls durch eine Verwerfung der Berufung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 – V ZR 233/01, NJW 2003, 3203 unter II) oder ob die Feststellung geboten wäre, dass gegen die Drittwiderbeklagte Berufung nicht eingelegt worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 – III ZR 83/18, juris Rn. 15).
16
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu dem notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 – VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 9; vom 20. November 2018 – II ZR 196/16, juris Rn. 11; vom 18. Dezember 2018 – XI ZB 16/18, WM 2019, 204 Rn. 11; vom 12. Februar 2020 – XII ZB 475/19, FamRZ 2020, 778 Rn. 11; vgl. auch Urteil vom 21. Juli 2017 – V ZR 72/16, NZM 2017, 853 Rn. 8; jeweils mwN). Dabei sind an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners weniger strenge Anforderungen zu stellen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 – VIII ZB 93/09, aaO Rn. 11; vom 20. November 2018 – II ZR 196/16, aaO Rn. 12; vom 18. Dezember 2018 – XI ZB 16/18, aaO Rn. 12; vom 19. März 2019 – VI ZB 50/17, NJW-RR 2019, 640 Rn. 9; jeweils mwN).
17
Insoweit kommt es für die Frage, ob eine Beschränkung des Rechtsmittel-angriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner gewollt ist – was das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat – letztlich auf eine vollständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an. Dabei können sich aus einer vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgelegten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils oder aus sonstigen rechtzeitig eingereichten Unterlagen entscheidende Hinweise auf den Umfang der Anfechtung ergeben. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffs ungewöhnlich oder gar fernliegend erscheint (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 – VIII ZB 93/09, aaO; vom 8. August 2017 – X ZB 9/15, juris Rn. 14; vom 20. November 2018 – II ZR 196/16, aaO Rn. 13; vom 18. Dezember 2018 – XI ZB 16/18, aaO Rn. 13; jeweils mwN). Wie bei der Auslegung sonstiger Prozesshandlungen ist nämlich der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. nur Senatsurteile vom 21. März 2018 – VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139 Rn. 31, VIII ZR 84/17, NJW 2018, 3457 Rn. 36; vom 25. Oktober 2017 – VIII ZR 135/16, NJW-RR 2018, 497 Rn. 16; jeweils mwN).
18
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die rechtzeitig eingegangene Berufung sei nicht gegen die Abweisung der Drittwiderklage, sondern allein gegen die Verurteilung der Beklagten gerichtet gewesen.
19
Zwar ist in der Berufungsschrift ausdrücklich nur die Klägerin als Berufungsbeklagte bezeichnet. Hieraus folgt aber nicht, dass die Berufung der Beklagten auf ihre Verurteilung zur Zahlung von 13.476,04 € nebst Zinsen an die Klägerin beschränkt sein sollte. Die Berufungsschrift, die der uneingeschränkten Auslegung durch den Senat unterliegt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 21. März 2018 – VIII ZR 68/17, aaO Rn. 27; BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 57; jeweils mwN), lässt vielmehr unter der gebotenen Einbeziehung der ihr beigefügten Kopie des erstinstanzlichen Urteils hinreichend klar erkennen, dass sich das Rechtsmittel auch gegen die Abweisung der gegen die Lieferantin des Leasingfahrzeugs erhobenen Drittwiderklage richten sollte. Es kann offenbleiben, ob der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägte Grundsatz, wonach jedenfalls dann, wenn der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle Streitgenossen richtet, sofern die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung nicht erkennen lässt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 – VIII ZR 93/09, aaO mwN), auch dann gilt, wenn – wie hier – die Gegenpartei zwar aus mehreren Personen besteht, diese aber nicht als Streitgenossen im Sinne der §§ 59 f. ZPO klagen oder verklagt werden.
20
Denn entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts ist unter den Umständen des vorliegenden Falles eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf die Klägerin ungewöhnlich und fernliegend. Dass das Landgericht die gegen die Lieferantin gerichtete (isolierte) Drittwiderklage als unzulässig abgewiesen hat, ist hierbei ohne Bedeutung. Maßgeblich ist vielmehr, dass der der Berufungsschrift beigefügten Kopie des erstinstanzlichen Urteils ohne Weiteres zu entnehmen ist, dass die Beklagte ihrer Drittwiderklage vorgreifliche Bedeutung für den Erfolg oder Nichterfolg der Klage zumisst. Denn sie hat sich – wie sich aus dem im Urteil des Landgerichts aufgeführten Vorbringen ergibt – ausdrücklich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung bezogen, wonach dann, wenn sich der Leasingnehmer mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Lieferanten durchsetzt, dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage fehlt und dem Leasinggeber von Anfang an Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten nicht zustehen (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteil vom 16. September 2015 – VIII ZR 119/14, NJW 2016, 397 Rn. 28 mwN).
21
Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Revisionserwiderung hat die Beklagte sich zudem ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass die erhobene (isolierte) Drittwiderklage zulässig sei und hat hieran keinen Zweifel aufkommen lassen. Vor diesem Hintergrund bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte – wie die Revisionserwiderung meint – durch die landgerichtlichen Erwägungen zur (vermeintlichen) Unzulässigkeit der isolierten Drittwiderklage “eines Besseren” hat belehren lassen.
22
Bei der gebotenen Berücksichtigung der von der Beklagten ausweislich des erstinstanzlichen Urteils hervorgehobenen engen Verknüpfung von Kauf- und Leasingvertrag und des von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkts zur Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage fehlt es damit für die Annahme des Berufungsgerichts, es liege nicht fern, dass die Beklagte, die sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 13.476,04 € (nebst Zinsen) an die Klägerin wende, im Berufungsverfahren kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen die Lieferantin nicht weiterverfolge, an jeglicher Grundlage. Da somit – anders als in dem von der Revisionserwiderung angeführten Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2003 (V ZR 233/01, aaO) – Zweifel an einer uneingeschränkten Berufungseinlegung nicht bestehen, kommt es hier auf etwa entgegenstehende Interessen der Drittwiderbeklagten nicht an. In Anbetracht der beschriebenen Umstände sind auch etwaige kostenrechtliche Erwägungen – anders als die Revisionserwiderung meint – nicht von Bedeutung.
23
Schließlich kommt, was die Revisionserwiderung ausblendet, im gegebenen Fall noch hinzu, dass die Beklagte zwei beglaubigte Abschriften der Berufungsschrift für die beiden Prozessgegner – mithin die Klägerin und die Drittwiderbeklagte – beigefügt hat, damit beide von dem Rechtsmittel Kenntnis nehmen konnten. Dies verdeutlicht umso mehr, dass die Beklagte mit dem Rechtsmittel nicht nur die Verteidigung gegen den Klageanspruch, sondern auch den gegen die Drittwiderbeklagte gerichteten Angriff weiterverfolgen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 – III ZR 83/18, aaO Rn. 13). Gegenstand des Rechtsmittels war damit erkennbar die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 13.476,04 € (nebst Zinsen) und die Abweisung der gegen die Verkäuferin erhobenen Drittwiderklage.
24
c) Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich im Hinblick auf die Drittwiderklage auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dies wäre zwar dann anzunehmen, wenn diese, wie es das Landgericht gesehen hat, unzulässig wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.
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aa) Allerdings setzt eine Widerklage nach § 33 Abs. 1 ZPO eine anhängige Klage voraus; der Widerkläger muss ein Beklagter und der Widerbeklagte muss ein Kläger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird. Eine Drittwiderklage, die sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet (isolierte Drittwiderklage), ist regelmäßig unzulässig (BGH, Urteile vom 5. April 2001 – VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 221 f.; vom 7. November 2013 – VII ZR 105/13, NJW 2014, 1670 Rn. 14; vom 11. Oktober 2018 – I ZR 114/17, NJW 2019, 1610 Rn. 18; jeweils mwN).
26
Der Bundesgerichtshof hat jedoch unter Berücksichtigung des prozessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen, mehrfach Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz zugelassen, dass eine Widerklage auch gegen den Kläger erhoben worden sein muss (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 – I ZR 114/17, aaO Rn. 19 ff.; vom 13. Juni 2008 – V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 28; vom 13. März 2007 – VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753 Rn. 10; vom 5. April 2001 – VII ZR 135/00, aaO S. 222 ff.).
27
So hat der Bundesgerichtshof etwa eine isolierte Drittwiderklage gegen Gesellschafter einer klagenden Gesellschaft für zulässig gehalten, wenn das auf die Drittwiderklage ergehende Urteil für die Gesellschaft verbindlich ist und damit für die Zahlungsklage vorgreiflich sein kann (BGH, Urteil vom 30. April 1984 – II ZR 293/83, BGHZ 91, 132, 134 f.). Eine isolierte Drittwiderklage hat der Bundesgerichtshof weiter in Fällen zugelassen, in denen die mit ihr geltend gemachte Forderung auf einem einheitlichen Schadensereignis beruhte (BGH, Urteil vom 13. März 2007 – VI ZR 129/06, aaO Rn. 12) oder in denen sie gegen den Zedenten der Klageforderung gerichtet war und die Gegenstände der Klage und Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft waren (BGH, Urteil vom 5. April 2001 – VII ZR 135/00, aaO).
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Ausschlaggebend für die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist danach eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht enge Verknüpfung der Streitgegenstände von Klage und Drittwiderklage sowie eine fehlende Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Drittwiderbeklagten (BGH, Urteile vom 13. März 2007 – VI ZR 129/06, aaO Rn. 10 mwN; vom 13. Juni 2008 – V ZR 114/07, aaO Rn. 27; vom 7. November 2013 – VII ZR 105/13, NJW 2014, 1670 Rn. 16; vom 11. Oktober 2018 – I ZR 114/17, aaO; Beschlüsse vom 17. Dezember 2015 – III ZB 61/15, ZfSch 2016, 225 Rn. 4; vom 14. April 2016 – IX ZR 161/15, juris Rn. 7).
29
bb) Gemessen daran ist die isolierte Drittwiderklage der Beklagten (aus abgetretenem Recht der Klägerin) gegen die Verkäuferin des Leasingfahrzeugs zulässig. Denn die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage sind tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft und schutzwürdige Interessen der Drittwiderbeklagten werden durch ihre Einbeziehung in den Rechtsstreit nicht verletzt.
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(1) Die Klage und die Drittwiderklage sind sachlich und rechtlich eng miteinander verwoben. Zum einen sind der Kauf- und der Leasingvertrag von vornherein aufeinander abgestimmt und haben dasselbe Objekt zum Gegenstand. Hinzu kommt die leasingtypische Abtretung kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer. Eine enge tatsächliche Verknüpfung ist daher gegeben. Zum anderen besteht auch ein enger rechtlicher Zusammenhang. Denn es hängt, wie bereits ausgeführt, von der Entscheidung über das Bestehen eines Rücktrittsrechts des Leasingnehmers nach Maßgabe des kaufrechtlichen Sachmängelrechts ab, ob dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage fehlt, so dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen. An das Ergebnis des Gewährleistungsprozesses ist der Leasinggeber bei interessengerechter Auslegung des Leasingvertrags gebunden (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteil vom 16. September 2015 – VIII ZR 119/14, aaO mwN), so dass bei getrennten Prozessen eine Aussetzung (§ 148 ZPO) des vom Leasinggeber gegen den Leasingnehmer angestrengten Prozesses geboten ist.
31
(2) Schutzwürdige Interessen der Drittwiderbeklagten werden durch ihre Einbeziehung in den Rechtsstreit nicht verletzt. Zwar hat die Drittwiderbeklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO) nicht in Aachen, sondern in Köln. Es kann hierbei dahinstehen, ob für eine gesonderte Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags bei dem Landgericht Aachen ein besonderer Gerichtsstand gemäß § 29 Abs. 1 ZPO, § 269 BGB gegeben wäre. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wären schutzwürdige Interessen der Drittwiderbeklagten nicht berührt. Denn aufgrund der besonders engen tatsächlichen und rechtlichen Verzahnung von Kauf- und Leasingvertrag, der von sämtlichen Vertragsbeteiligten von vornherein angestrebt war, musste die Drittwiderbeklagte es hinnehmen, nicht notwendig an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in einen Prozess zwischen den Parteien des Leasingvertrags einbezogen zu werden.
32
(3) Ob auch etwaige schützenswerte Interessen der Klägerin zu berücksichtigen sind, kann offenbleiben. Denn diese sind jedenfalls nicht dadurch berührt, dass der Verfahrensstoff ihrer Zahlungsklage sich ausweitet und das Verfahren länger dauern könnte (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013 – VII ZR 105/13, aaO Rn. 16). Die Klägerin wird durch die Erhebung der isolierten Drittwiderklage nicht schlechter gestellt, denn sie hätte ohnehin eine Aussetzung des Leasingprozesses gemäß § 148 ZPO zu vergegenwärtigen gehabt, wenn die Beklagte in einem gesonderten Rechtsstreit gegen die Drittwiderbeklagte vorgegangen wäre (vgl. Senatsurteile vom 19. Februar 1986 – VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135, 145 f., vom 16. September 2015 – VIII ZR 119/14, aaO Rn. 29).
33
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 13.476,04 € (nebst Zinsen) keinen Bestand haben, denn nach den vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB) deshalb nicht zusteht, weil infolge des Rücktritts vom Kaufvertrag die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags rückwirkend entfallen ist (§ 313 Abs. 1 BGB) und Leasingraten daher von Anfang an nicht geschuldet sind.
34
a) Die Möglichkeit eines rückwirkenden – und damit Verzugsfolgen ausschließenden – Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags hat der Senat nicht nur bei Klagen auf Zahlung rückständiger Leasingraten bejaht (Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 – VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 145 f. mwN). Vielmehr hat er diese Rechtsfolge – unter Geltung des modernisierten Schuldrechts – auch nach vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags aufgrund einer vom Leasinggeber erklärten fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers angenommen (Senatsurteile vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 317/09, NJW 2010, 2798 Rn. 14, 21, 28; vom 13. November 2013 – VIII ZR 257/12, NJW 2014, 1583 Rn. 12, 15). Auch in einem solchen Fall fehlt dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage, wenn der Leasingnehmer den von ihm erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, §§ 323, 440, 346 Abs. 1 BGB) durchsetzt, so dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen und der Leasingnehmer rückwirkend von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten frei wird (Senatsurteile vom 13. November 2013 – VIII ZR 257/12, aaO Rn. 15; vom 16. September 2015 – VIII ZR 119/14, aaO Rn. 28 mwN). Diese Rechtsfolge ergibt sich bereits aus § 313 Abs. 1 BGB, so dass es auf die vom Berufungsgericht bemühte Bestimmung des § 313 Abs. 3 BGB nicht ankommt.
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b) Danach ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte der Zahlungsklage der Klägerin einen durch den Rücktritt vom Kaufvertrag bewirkten rückwirkenden Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags mit Erfolg entgegenhalten kann, sofern die Beklagte mit der auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten isolierten Drittwiderklage Erfolg hat (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 317/09, aaO Rn. 28 mwN; vom 13. November 2013 – VIII ZR 257/12, aaO; vom 16. September 2015 – VIII ZR 119/14, aaO mwN; zur Wandelung siehe Senatsurteil vom 19. Februar 1986 – VIII ZR 91/85, aaO S. 144 f.). Zwar kommt eine Aussetzung des Leasingprozesses hier nicht in Betracht, weil dieser – anders als von § 148 ZPO vorausgesetzt – nicht “Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits”, sondern des hiesigen Rechtsstreits ist. Dennoch wird in der hier gegebenen Fallgestaltung das Berufungsgericht – aufgrund der Vorgreiflichkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag für das Schicksal des Leasingvertrags – zunächst tatsächliche Feststellungen zu treffen haben, ob die isolierte Drittwiderklage begründet ist.
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c) Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch im Hinblick auf die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
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aa) Die unter Abschnitt XI Ziffer 6 der Leasingbedingungen getroffene Regelung steht – anders als das Landgericht gemeint hat – einem rückwirkenden Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht entgegen. Diese Bestimmung lautet:
“Lehnt der Lieferant einen vom LN [Leasingnehmer] geltend gemachten Anspruch auf Nacherfüllung, Rückabwicklung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises ab, ist der LN zur Zurückbehaltung der fälligen Leasingraten erst nach dem Zeitpunkt der Ablehnung berechtigt, wenn er unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von 6 Wochen nach der Ablehnung – Klage erhebt, es sei denn, dass sich der LN mit der LG [Leasinggeberin] über eine etwaige Verlängerung der Klagefrist vorher verständigt hat.
Erhebt der LN nicht fristgerecht Klage, ist er erst ab dem Tag der Klageerhebung zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt. Das Zurückbehaltungsrecht entfällt rückwirkend, wenn die Klage des LN erfolglos bleibt.”
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Regelungsgegenstand dieser Klausel ist allein die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Leasingnehmer im Falle der Ablehnung einer Rückabwicklung des Kaufvertrags durch den ausliefernden Händler vorläufig zur Zurückbehaltung der nach dem Zeitpunkt der Ablehnung fälligen Leasingraten berechtigt ist. Dies gestattet die Klausel in zwei Fällen. Zum einen macht sie das Zurückbehaltungsrecht davon abhängig, dass der Leasingnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Lieferant es abgelehnt hat, den Kaufvertrag rückabzuwickeln, Klage erhebt. Zum anderen gewährt sie ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls ab dem Tag der Klageerhebung.
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Dem hat die Beklagte zwar nicht Rechnung getragen, denn sie hat die Drittwiderklage gegen die Lieferantin des Fahrzeugs erst erhoben, nachdem die Klägerin den Leasingvertrag fristlos gekündigt hat. Dies steht einem rückwirkenden Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB jedoch nicht entgegen. Denn die vorgenannte Klausel ist – jedenfalls nach Maßgabe der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB – nicht dahingehend auszulegen, dass der Leasingnehmer sich nicht auf Rechtsgründe berufen darf, die einer Zahlungspflicht endgültig entgegenstehen. Nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten bleibt als jedenfalls vertretbares Auslegungsergebnis, dass die von der Klägerin verwendete Klausel dies nicht ausschließen will, denn zum rückwirkenden Wegfall der Geschäftsgrundlage und zu dem daraus folgenden Entfall der Verpflichtung zur Zahlung von Leasingraten trifft die Bestimmung keine Aussage.
40
bb) Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin ist auch nicht deshalb unbegründet, weil die Beklagte nicht mehr Rückzahlung des gesamten Kaufpreises (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) an die Klägerin fordert, sondern die Forderung gegen die Drittwiderbeklagte auf den Betrag der eigenen Verurteilung, nämlich 13.746,04 € (nebst Zinsen), reduziert hat. Sofern allerdings die drittwiderbeklagte Lieferantin die Rückzahlung des Kaufpreises an die Klägerin nur in dem vorgenannten reduzierten Umfang schuldete, wäre es der Beklagten bei Erfolg der isolierten Drittwiderklage verwehrt, in einem darüberhinausgehenden Umfang gezahlte Leasingraten von der Klägerin zurückzufordern. Derzeit geht es der Beklagten jedoch lediglich darum, der in Höhe von 13.746,04 € (nebst Zinsen) gegen sie gerichteten Zahlungsklage die Grundlage zu entziehen und nicht darum, gezahlte Leasingraten zurückzufordern. Ungeachtet dessen kann der Berufungskläger sein Rechtsmittel noch bis zum Schluss der Berufungsverhandlung erweitern, soweit die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken (Senatsbeschluss vom 5. August 2020 – VIII ZB 18/20, NJW-RR 2020, 1132 Rn. 15 mwN).
III.
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Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), um diesem Gelegenheit zu geben, die noch erforderlichen Feststellungen zur Frage des Bestehens des gegen die Drittwiderbeklagte geltend gemachten Rückgewähranspruchs gemäß § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, §§ 323, 440, 346 Abs. 1 BGB zu treffen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen das gegen die Revisionsbeklagte zu 2 ergangene Teilversäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Dr. Fetzer     
      
Dr. Schneider     
      
Kosziol
      
Dr. Schmidt     
      
Wiegand     
      


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