Patent- und Markenrecht

1 Ni 27/19

Aktenzeichen  1 Ni 27/19

Datum:
7.10.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2021:071021U1Ni27.19.0
Spruchkörper:
1. Senat

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

gegen

betreffend das deutsche Patent DE 10 2007 031 175
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2021 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie die Richter Heimen, Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier, Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters und Richter Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger
für Recht erkannt:
I. Das deutsche Patent 10 2007 031 175 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:
1. Beschlag (1) mit einem ersten Beschlagteil (10) und mit einem mit diesem gelenkig gekoppelten, lösbar oder unlösbar verbundenen zweiten Beschlagteil (20), wobei an einem der Beschlagteile (20; 10) eine Verzögerungseinrichtung (40) mit einem Aktivierungselement (43) angeordnet ist und wobei der Beschlag (1) ein Betätigungselement (32) umfasst, das relativ zu dem die Verzögerungseinrichtung (40) tragenden Beschlagteil (20; 10) schwenkbar ist und das mit dem jeweils anderen Beschlagteil (10; 20) gelenkig oder starr verbunden ist, dadurch gekennzeichnet,
dass der Beschlag (1) ein an dem die Verzögerungseinrichtung (40) tragenden Beschlagteil (20; 10) angeordnetes Getriebe (60) umfasst, das die Schwenkbewegung des Betätigungselements (32) in eine translatorische Bewegung mindestens eines Getriebeteils (76; 77; 79) überträgt,
dass mindestens ein translatorisch bewegtes Getriebeteil (76; 77; 79) die Verzögerungseinrichtung (40) direkt oder indirekt betätigt und
dass mindestens ein translatorisch bewegtes Getriebeteil (76; 77; 79) mittels einer Führung (81) parallel zum Aktivierungselement (43) geführt ist.
2. Beschlag (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein translatorisch bewegtes Getriebeteil (76; 77; 79) ein Druckstück (79) aufweist, das zumindest in einer Bewegungsrichtung (6) direkt oder indirekt am Aktivierungselement (43) der Verzögerungseinrichtung (40) anliegt.
3. Beschlag (1) nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass bei einer Relativbewegung der beiden Beschlagteile (10, 20) zueinander das Druckstück (79) das Aktivierungselement (43) führt oder dieses entlastet.
4. Beschlag (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Verzögerungseinrichtung (40) eine Zylinder-Kolben-Einheit (41) umfasst, deren Aktivierungselement (43) eine Kolbenstange (43) ist.
5 Beschlag (1) nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Verzögerungseinrichtung (40) eine hydraulische Verzögerungsvorrichtung (40) ist.
6. Beschlag (1) nach den Ansprüchen 2 und 4, dadurch gekennzeichnet, dass beim Schließen des Beschlags (1) das Druckstück (79) die Kolbenstange (43) der Zylinder-Kolben-Einheit (41) einfährt und die Verzögerungseinrichtung (40) den einfahrenden Kolben (44) verzögert.
7. Beschlag (1) nach den Ansprüchen 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, dass das Druckstück (79) die ausfahrende Kolbenstange (43) entlastet.
8. Beschlag (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Verzögerungseinrichtung (40) eine auf das Aktivierungselement (43) wirkende Rückstellfeder (46) aufweist.
9. Beschlag (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das erste (10) und das zweite Beschlagteil (20) mittels zweier Gelenkhebel (31, 33) verbunden sind.
10. Beschlag (1) nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass das Betätigungselement (32) Teil eines Gelenkhebels (31; 33) ist.
11. Beschlag (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass er ein Scharnier (1) ist.
12. Beschlag (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass er eine Einzugsvorrichtung (90) umfasst.
13. Beschlag (1) nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Einzugsvorrichtung (90) eine im Getriebe (60) angeordnete Zugfeder (91) umfasst.
14. Beschlag (1) nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Zugfeder (91) in beiden Endlagen des Beschlags (1) zumindest annähernd die gleiche Länge aufweist, wobei diese Länge kürzer ist als die maximale Länge der Zugfeder (91) während der relativen Schwenkbewegung der Beschlagsteile (10, 20) zueinander.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40%, die Beklagten zu 60%.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Beklagten sind gemeinsam eingetragene Inhaber des am 4. Juli 2007 angemeldeten deutschen Patents DE 10 2007 031 175 mit der Bezeichnung „Beschlag mit relativer zueinander schwenkbaren Beschlagteilen und mit einer Verzögerungseinrichtung“. Die Erteilung des Streitpatents wurde am 9. Oktober 2008 veröffentlicht.
2
Das Streitpatent umfasst in der geltenden Fassung insgesamt 15 Patentansprüche, den Patentanspruch 1 und die auf diesen zumindest mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15. Mit ihrer Klage begehrt die Nichtigkeitsklägerin die Nichtigerklärung des Patents in vollem Umfang.
3
Der Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung hat folgenden Wortlaut:
4
Beschlag (1) mit einem ersten Beschlagteil (10) und mit einem mit diesem gelenkig gekoppelten, lösbar oder unlösbar verbundenen zweiten Beschlagteil (20), wobei an einem der Beschlagteile (20; 10) eine Verzögerungseinrichtung (40) mit einem Aktivierungselement (43) angeordnet ist und wobei der Beschlag (1) ein Betätigungselement (32) umfasst, das relativ zu dem die Verzögerungseinrichtung (40) tragenden Beschlagteil (20; 10) schwenkbar ist und das mit dem jeweils anderen Beschlagteil (10; 20) gelenkig oder starr verbunden ist, dadurch gekennzeichnet,
5
– dass der Beschlag (1) ein an dem die Verzögerungseinrichtung (40) tragenden Beschlagteil (20; 10) angeordnetes Getriebe (60) umfasst, das die Schwenkbewegung des Betätigungselements (32) in eine translatorische Bewegung mindestens eines Getriebeteils (76; 77; 79) überträgt und
6
– dass mindestens ein translatorisch bewegtes Getriebeteil (76; 77; 79) die Verzögerungseinrichtung (40) direkt oder indirekt betätigt.
7
Wegen des Wortlauts der zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15 wird auf die Streitpatentschrift (SPS) verwiesen.
8
Die Klägerin stützt ihre Klage gegenüber dem Hauptanspruch und den Unteransprüchen auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit, nämlich mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit. Ferner hat sie gegenüber dem Unteranspruch 14 den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit geltend gemacht. Sie stützt sich dabei auf die folgenden Dokumente:
9
D1 DE 102 54 375 C1,
10
D2 EP 1 555 372 A1,
11
D2a dt. Übersetzung der D2,
12
D2b US 7 096 535 B2,
13
D3 EP 1 375 797 A1,
14
D3a dt. Übersetzung der D3,
15
D4 DE 20 2006 001 648 U1,
16
D5 DE 25 11 201 A1,
17
D6 US 5 269 043 A,
18
D6a dt. Übersetzung der D6,
19
D7 DE 101 59 140 A1,
20
D8 DE 31 20 201 A1,
21
D9 AT 004 486 U1,
22
D10 WO 89/05388 A1,
23
D11 DE 201 07 426 U1,
24
D12 US 4 629 167 A.
25
Die Beklagten verteidigen das Streitpatent nach Hauptantrag in der erteilten Fassung, sowie zunächst in der Fassung eines mit Schriftsatz vom 10. März 2020 eingereichten Hilfsantrages. Auf den qualifizierten Hinweis des Senats vom 28. Mai 2021, den Beklagten am 2. Juni 2021 zugegangen, haben diese mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021 vier neue Hilfsanträge, bezeichnet als Hilfsanträge 1 bis 4, eingereicht, wobei der Hilfsantrag 1 inhaltlich gegenüber dem mit Schriftsatz vom 10. März 2020 eingereichten Hilfsantrag nicht verändert wurde. Mit Schriftsatz vom 15. September 2021 reichten die Beklagten eine korrigierte Fassung des Hilfsantrags 3 ein. In der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2021 wurden dann die Hilfsanträge 4, 5 und 6 eingereicht, wobei Hilfsantrag 5 gleichlautend ist mit dem vormaligen, erstmals am 29. Juli 2021 eingereichten Hilfsantrag 4.
26
Der Senat geht von der folgenden Gliederung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag (erteilte Fassung) aus:
27
M1 Beschlag (1) mit
28
M1.1 einem ersten Beschlagteil (10) und mit
29
M1.2 einem mit diesem gelenkig gekoppelten, lösbar oder unlösbar verbundenen zweiten Beschlagteil (20),
30
M2 wobei an einem der Beschlagteile (20; 10) eine Verzögerungseinrichtung (40) mit einem Aktivierungselement (43) angeordnet ist und
31
M3 wobei der Beschlag (1) ein Betätigungselement (32) umfasst,
32
M3.1 das relativ zu dem die Verzögerungseinrichtung (40) tragenden Beschlagteil (20; 10) schwenkbar ist und
33
M3.2 das mit dem jeweils anderen Beschlagteil (10; 20) gelenkig oder starr verbunden ist,
34
dadurch gekennzeichnet,
35
M4 dass der Beschlag (1) ein an dem die Verzögerungseinrichtung (40) tragenden Beschlagteil (20; 10) angeordnetes Getriebe (60) umfasst,
36
M4.1 das die Schwenkbewegung des Betätigungselements (32) in eine translatorische Bewegung mindestens eines Getriebeteils (76; 77; 79) überträgt und
37
M4.2 dass mindestens ein translatorisch bewegtes Getriebeteil (76; 77; 79) die Verzögerungseinrichtung (40) direkt oder indirekt betätigt.
38
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 in der Fassung vom 29. Juli 2021, die inhaltlich mit der Fassung vom 10. März 2020 übereinstimmt, weist gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung das zusätzliche Merkmal M4.3H1 auf. Dieses lautet:
39
M4.3H1 dass das Getriebe (60) ein Schubkurbelgetriebe (71) umfasst
40
Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 15 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 an.
41
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 (Fassung vom 29. Juli 2021) weist gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung die beiden zusätzlichen Merkmale M4.4H2 und M4.5H2 auf. Diese lauten:
42
M4.4H2 dass mindestens ein translatorisch bewegtes Getriebeteil (76; 77; 79) ein Druckstück (79) aufweist, das zumindest in einer Bewegungsrichtung (6) direkt oder indirekt am Aktivierungselement (43) der Verzögerungseinrichtung (40) anliegt und
43
M4.5H2 dass bei einer Relativbewegung der beiden Beschlagteile (10, 20) zueinander das Druckstück (79) das Aktivierungselement (43) führt oder dieses entlastet.
44
Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 13 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 an.
45
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 (Fassung vom 15. September 2021) weist gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung das zusätzliche Merkmal M2.1H3 auf. Dieses lautet:
46
M2.1H3 dass die Verzögerungseinrichtung (40) eine hydraulische Verzögerungseinrichtung (40) ist.
47
Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 14 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 an.
48
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 (Fassung vom 7. Oktober 2021) weist gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung das zusätzliche Merkmal M4.6H4 auf. Dieses lautet:
49
M4.6H4 und dass mindestens ein translatorisch bewegtes Getriebeteil (76; 77; 79) mittels einer seitlichen Führung (81) geführt ist.
50
Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 14 in der Fassung nach Hilfsantrag 4 an.
51
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 (Fassung vom 7. Oktober 2021, identisch mit der Fassung des Hilfsantrages 4 in der Fassung vom 29. Juli 2021) weist gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung das zusätzliche Merkmal M4.7H5 auf. Dieses lautet:
52
M4.7H5 und dass mindestens ein translatorisch bewegtes Getriebeteil (76; 77; 79) mittels einer Führung (81) parallel zum Aktivierungselement (43) geführt ist.
53
Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 14 in der Fassung nach Hilfsantrag 5 an.
54
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 (Fassung vom 7. Oktober 2021) weist gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung das zusätzliche Merkmal M4.8H6 auf. Dieses lautet:
55
M4.8H6 und dass mindestens ein translatorisch bewegtes Getriebeteil (76; 77; 79) mittels einer seitlichen Führung (81) parallel zum Aktivierungselement (43) geführt ist.
56
Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 14 in der Fassung nach Hilfsantrag 6 an.
57
Wegen des vollständigen Wortlauts der Anspruchssätze nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 wird auf die Akten verwiesen.
58
Die Klägerin vertritt hinsichtlich der Patentfähigkeit des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 die Auffassung, dass dieser jeweils neuheitsschädlich durch den Inhalt der Druckschriften D1 oder D2 vorweggenommen sei. Zumindest mangele es diesem jedoch an erfinderischer Tätigkeit gegenüber der Lehre der Druckschrift D1. Die fehlende Neuheit gelte mit Blick auf die Druckschrift D1 auch für die Gegenstände nach den Unteransprüchen 2 bis 13. Der Gegenstand des Patentanspruchs 14 sei nicht ausführbar, der Gegenstand des Patentanspruchs 15 betreffe für den Fachmann naheliegende Maßnahmen und sei deshalb nicht erfinderisch.
59
Zum Hilfsantrag 1 ist sie der Meinung, der Patentanspruch 1 dieses Hilfsantrages sei aufgrund der Verwendung des Begriffs „umfasst“ mit Blick auf das benannte Schubkurbelgetriebe unklar. Darüber hinaus gehe dessen Gegenstand nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Ferner mangele es seinem Gegenstand an der notwendigen Neuheit gegenüber der Offenbarung der Druckschriften D1 oder D2. Jedenfalls werde der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 durch den Inhalt der Druckschrift D1 nahegelegt. Im Übrigen seien Schubkurbelgetriebe dem Fachmann wohlbekannt. Auch bezüglich der Hilfsanträge 2 und 3 ist sie der Auffassung, dass deren Gegenstände nicht patentfähig seien. Dies gelte ferner ebenso für den Gegenstand nach Hilfsantrag 5 (vormals 4), denn auch dieser sei gegenüber den Druckschriften D1 und D2 nicht neu, zumindest jedoch nicht erfinderisch.
60
Die Hilfsanträge 4 und 6 hat die Klägerin als verspätet gerügt. Überdies seien die Gegenstände jeweils des Patentanspruches 1 nach den Hilfsanträgen 4 und 6 unklar und unzulässig erweitert, da in den Anmeldeunterlagen keine „seitliche“ Führung offenbart sei, hinsichtlich der Patentfähigkeit seien weitere Recherchen erforderlich, insoweit sei eine Vertagung der Verhandlung notwendig.
61
Die Klägerin beantragt,
62
das deutsche Patent 10 2007 031 175 für nichtig zu erklären.
63
Die Beklagten haben sinngemäß beantragt,
64
die Klage abzuweisen,
65
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 6, Hilfsanträge 1 und 2 eingereicht mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021, Hilfsantrag 3 eingereicht mit Schriftsatz vom 15. September 2021 und Hilfsanträge 4, 5 und 6 eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2021, enthält.
66
Die Beklagten treten der Klage in allen Punkten entgegen.
67
Zum geltenden Patentanspruch 1 führen sie aus, dass die der Druckschrift D2 entnehmbare Lehre den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht vollständig vorwegnehme, in der Druckschrift D2 sei insbesondere weder eine bauliche Trennung zwischen der Verzögerungseinrichtung und dem Getriebe realisiert, noch bewege sich der dortige Gelenkstift 73 auf einer translatorischen Bahn gemäß dem Merkmal M4.1. Vielmehr weise die Lehre nach der Druckschrift D2 mit einer nachteiligen Querbewegung eben diejenigen Probleme auf, die durch das Streitpatent durch die translatorische Bewegung erfindungsgemäß gelöst werden sollen. Auch die übrigen Entgegenhaltungen zeigten nicht die streitpatentgemäß bauliche Trennung zwischen Getriebe und Verzögerungseinrichtung.
68
Zu den Hilfsanträgen sind die Beklagten der Auffassung, dass der jeweilige Gegenstand ursprungsoffenbart sei und auch im Übrigen zulässig sowie patentfähig sei.
69
Zum Hilfsantrag 1 tragen die Beklagten vor, dass der entgegengehaltene Stand der Technik, insbesondere die Druckschrift D2, kein Schubkurbelgetriebe zeige, das eine bauliche Trennung aufweise. Ebenso wie der entgegengehaltene Stand der Technik mit Blick auf Hilfsantrag 2 kein entsprechendes Druckstück, mit Blick auf Hilfsantrag 3 keine entsprechend baulich getrennte hydraulische Verzögerungseinrichtung und mit Blick auf Hilfsantrag 5 keine entsprechende Führung parallel zum Aktivierungselement offenbare.
70
Hinsichtlich der Hilfsanträge 4 und 6 sind die Beklagten der Auffassung, dass diese nicht verspätet seien. Zumindest sei dies ausreichend entschuldigt, da es sich um eine unmittelbare Reaktion auf den Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung handele. Die Fokussierung auf eine speziell „seitliche“ Führung in den Merkmalen M4.6H4 bzw. M4.8H6 stelle heraus, dass entgegen der klägerischen Annahme zur Funktion der in der Entgegenhaltung gezeigten Kolbenstange, die im Streitpatent gezeigte Kolbenstange kein Führungselement sei.
71
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
72
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet, soweit mit ihr hinsichtlich der erteilten Fassung und den Hilfsanträgen 1, 2 und 3 der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß § 81 i.V.m. §§ 21 Abs. 1 Nr.1, 22, §§ 1 bis 5 PatG geltend gemacht wird. Die in der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2021 eingereichten Hilfsanträge 4 und 6 sind nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG als verspätet zurückzuweisen. Über die Verteidigung des Streitpatents nach diesen Hilfsanträgen ist in der Sache daher nicht zu entscheiden. Demgegenüber erweist sich der Erfindungsgegenstand in der Fassung des Hilfsantrags 5 als ursprünglich offenbart, ausführbar sowie patentfähig, so dass das Streitpatent teilweise für nichtig zu erklären ist, soweit es über diese Fassung hinausgeht.
II.
73
1. Zum Gegenstand des Streitpatents
74
Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift, im Folgenden SPS genannt, einen Beschlag mit einem ersten Beschlagteil und einem mit diesem gelenkig gekoppelten, lösbar oder unlösbar verbundenen zweiten Beschlagteil, wobei an einem der Beschlagteile eine Verzögerungseinrichtung mit einem Aktivierungselement angeordnet ist und wobei der Beschlag ein Betätigungselement umfasst, das relativ zu dem die Verzögerungseinrichtung tragenden Beschlagteil schwenkbar ist und das mit dem jeweils anderen Beschlagteil gelenkig oder starr verbunden ist.
75
Aus der Druckschrift D4 wie auch aus der Druckschrift D7 seien derartige Beschläge in der Bauform von Scharnieren bekannt. Beim Schließen des jeweiligen Scharniers werde dort die Kolbenstange einer Zylinder-Kolben-Einheit durch eine schräg wirkende Kraft belastet, was beim Betrieb zum Verklemmen der Kolbenstange oder zum Verschleiß der Kolbendichtung und/oder der Kolbenstangendichtung führen könne. Der streitpatentgemäßen Erfindung liege daher die Problemstellung zugrunde, einen Beschlag mit einer Verzögerungseinrichtung hoher Lebensdauer zu entwickeln (vgl. Absätze [0002] und [0003] der SPS).
76
2. Zum Fachmann
77
Als Fachmann ist für das Verständnis des Streitgegenstandes sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik von einem Durchschnittsfachmann auszugehen, der als Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit einem Abschluss als Diplom-Ingenieur (FH) oder Master (Hochschule) ausgebildet ist und der auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Beschlägen seit mehreren Jahren tätig ist.
78
III. Zur erteilten Fassung
79
Der Erfindungsgegenstand in der erteilten Fassung erweist sich gegenüber der Offenbarung der Druckschrift D2 als nicht neu im Sinne des § 3 PatG und daher als nicht bestandsfähig, so dass insoweit der Nichtigkeitsgrund des § 81 PatG i.V.m. §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 PatG gegeben ist.
80
1. Zur Auslegung
81
Zur Ermittlung der technischen Lehre, die sich aus Sicht des hier maßgeblichen Fachmanns ergibt, ist der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
82
Allein aus Ausführungsbeispielen darf nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung; BGH GRUR 2006, 311 – Baumscheibenabdeckung; BGH GRUR 2010, 858 – Crimpwerkzeug III).
83
Bei der Auslegung eines Patentanspruchs ist dabei ferner zu berücksichtigen, dass sich ein Patent mit seiner Lehre von dem in ihm beschriebenen Stand der Technik abzugrenzen sucht. Wird in der Beschreibung ein bekannter Stand der Technik mit dem Oberbegriff eines Patentanspruchs gleichgesetzt – wie im vorliegenden Streitpatent -, ist den Merkmalen des kennzeichnenden Teils im Zweifel kein Verständnis beizumessen, demzufolge diese sich in demjenigen Stand der Technik wiederfinden, von dem sie sich gerade unterscheiden sollen (BGH GRUR 2019, 491 – Scheinwerferbelüftungssystem).
84
Danach betrifft der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung gemäß Merkmal M1 einen Beschlag, der gemäß den Merkmalen M1.1 und M1.2 ein erstes und ein zweites Beschlagteil umfasst, wobei das zweite Beschlagteil mit dem ersten Beschlagteil gelenkig gekoppelt und lösbar oder unlösbar verbunden ist. Ein solcher Beschlag kann etwa durch ein Möbelscharnier realisiert sein, das aus zwei unlösbar miteinander gelenkig verbundenen, relativ zueinander verschwenkbaren Scharnierteilen besteht und wie es in dem in den Figuren 1 bis 8 dargestellten Ausführungsbeispiel der Streitpatentschrift erläutert wird (vgl. auch Absatz [0022] der SPS). An einem der beiden Beschlagteile ist gemäß Merkmal M2 eine Verzögerungseinrichtung angeordnet, die wiederum ein Aktivierungselement umfasst, mittels dessen – seinem Wortlaut entsprechend – die Verzögerungseinrichtung aktiviert werden kann.
85
Die Verzögerungseinrichtung selbst stellt ein Bauteil dar, das dazu geeignet ist, bei der Verschwenkung der gelenkig miteinander gekoppelten beiden Beschlagteile eine Verzögerung der Schwenkbewegung – etwa im Sinne einer Dämpfung – zu bewirken. Ihre in Merkmal M2 allgemein formulierte „Anordnung“ an dem einen Beschlagteil wird in Merkmal M3.1 sowie Merkmal M4 spezifiziert, insofern in diesen beiden Merkmalen u.a. gefordert wird, dass die Verzögerungseinrichtung von dem einen Beschlagteil getragen wird. Im Ausführungsbeispiel des Streitpatents bildet eine hydraulische Dämpfungseinheit 40 mit einer integrierten Zylinder-Kolben-Einheit 41 die Verzögerungseinheit, wobei diese durch eine mit dem Kolben 44 dieser Kolben-Zylinder-Einheit 41 verbundene Kolbenstange 43, die aus dem Zylinder 47 dieser Kolben-Zylinder-Einheit 41 herausragt, zu deren Aktivierung verbunden ist. Die Kolbenstange 43 stellt in diesem Beispiel daher das streitpatentgemäße Aktivierungselement dar (vgl. Absatz [0026] der SPS).
86
Darüber hinaus umfasst der beanspruchte Beschlag nach dem Merkmal M3 ein Betätigungselement sowie nach dem Merkmal M4 ein Getriebe. Das Betätigungselement ist gemäß den Merkmalen M3.1 und M3.2 relativ zu dem die Verzögerungseinrichtung tragenden Beschlagteil schwenkbar und mit dem jeweils anderen Beschlagteil gelenkig oder starr verbunden. Das Getriebe ist gemäß Merkmal M4 an dem die Verzögerungseinrichtung tragenden Beschlagteil angeordnet und gemäß Merkmal M4.1 in der Lage die Schwenkbewegung des Betätigungselements in eine translatorische Bewegung mindestens eines Getriebeteils des Getriebes zu übertragen. Dabei sind unter Berücksichtigung der gesamten Offenbarung des Streitpatents Betätigungselement und Getriebe dauerhaft miteinander gekoppelt, so dass die Schwenkbewegung des Betätigungselements über seinen gesamten Schwenkbereich in die translatorische Bewegung des Getriebeteils übertragen wird. Die Bewegung muss allerdings nicht zwingend stringent in eine einzige Richtung festgelegt sein oder mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit erfolgen. Vielmehr kann die translatorische Bewegung während der Schwenkbewegung des Betätigungselements auch eine Richtungsänderung erfahren, sofern nur dessen Translation beibehalten wird. So vollführen, bezogen auf die Figuren 9 bis 14 der SPS, im Ausführungsbeispiel die Getriebeteile 76, 77, 79 etwa während der Schwenkbewegung des Betätigungselements 32 im Schließvorgang des Beschlags zunächst eine Bewegung auf einer translatorischen Bahn nach rechts und anschließend bei weiterer Schwenkbewegung nach dem Durchlauf eines Totpunkts auf der gleichen translatorischen Bahn eine Bewegung nach links.
87
Die translatorische Bewegung des Getriebeteils ist in diesem Zusammenhang ferner nicht als theoretisch angenommene, exakt geradlinige Bewegung aufzufassen, sondern als eine durch technische Mittel festgelegte oder definierte translatorische Bahn. Denn das Getriebeteil unterliegt in seiner Bewegung den üblichen technischen Gegebenheiten und den physikalischen Gesetzmäßigkeiten, wie sie sich etwa aufgrund von Lagertoleranzen in Verbindung mit den am Getriebeteil angreifenden Kräften ergeben. Allerdings ist die beanspruchte translatorische Bewegung insoweit als hinreichend geradlinig anzusehen, soweit sie sich von dem in der SPS genannten Stand der Technik, hier der Druckschrift D4, abzugrenzen versucht. Dort wird dem streitpatentgemäß vergleichbaren Getriebeteil 471 aufgrund seiner Drehbewegung um einen fixierten Zapfen 334 und dem mit diesem Getriebeteil verbundenen Kolbenstangenende einer Kolbenstange 352 in seiner Bewegung eine – wenn auch nur sehr flache – Kreisbahn aufgezwängt (vgl. Druckschrift D4, Figur 2).
88
Aus der dauerhaften Kopplung zwischen dem Betätigungselement und dem translatorisch bewegten Getriebeteil folgt darüber hinaus nicht zwingend auch eine kontinuierlich andauernde Aktivierung der Verzögerungseinrichtung. So lehrt das Ausführungsbeispiel des Streitpatents eine kontinuierliche Übertragung der Schwenkbewegung des Betätigungselements auf eine translatorische Bewegung des Getriebeelements, bei jeglicher Verschwenkung des Betätigungselements (vgl. Figuren 9 bis 14). Eine Verzögerung in der Verzögerungseinrichtung findet beim Schließ- wie auch beim Öffnungsvorgang des Topfscharniers jedoch nur bei Einschub des Kolbens 44 in das Gehäuse 42 und somit nur in einem Teilschwenkbereich des Betätigungselements statt (vgl. Figuren 12 bis 14, Absätze [0038] bis [0047] der SPS). Die bauliche Realisierung der Übertragung der Schwenkbewegung des Betätigungselements auf die translatorische Bewegung des Getriebeteils lässt der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung dabei offen.
89
Gemäß Merkmal M4.2 wird durch – so wörtlich – mindestens „ein“ translatorisch bewegtes Getriebeteil des Getriebes die Verzögerungseinrichtung direkt oder indirekt betätigt, somit das in den Merkmalen M4.1 und M4.2 jeweils genannte Getriebeteil auch identisch sein kann. Dabei gilt, dass bei jeglicher Art von Getriebe aufgrund der Reibung der einzelnen Getriebeteile untereinander zwingend Reibungsverluste auftreten, die je nach Höhe der Reibung zumindest in geringem Anteil selbst eine Dämpfung und daher eine Verzögerung der Schwenkbewegung der beiden Beschlagteile zueinander bewirken können. Diese durch das Getriebe bewirkte „innere“ Verzögerung ist in ihrer Dimension jedoch nicht der durch eine Verzögerungseinrichtung bewirkten Verzögerung gleichzusetzen, so dass in der Folge das Übertragungsgetriebe nicht mit der erfindungsgemäßen Verzögerungseinrichtung gleichzusetzen ist.
90
Im Weiteren ist den Beklagten zuzustimmen, dass der Patentanspruch im Sinne der Gesamtoffenbarung des Streitpatents auch grundsätzlich eine bauliche Trennung von Getriebe und Verzögerungseinrichtung fordert. Dies bedeutet, dass diese beiden Bauteile nicht vollumfänglich aus denselben Bauelementen bestehen dürfen. Allerdings lässt der beanspruchte Beschlag zumindest im Übergang zwischen Getriebe und Verzögerungseinrichtung eine gewisse Flexibilität in dieser Trennung zu. So beansprucht Merkmal M4.2, dass das translatorisch bewegte Getriebeteil die Verzögerungseinrichtung nicht nur indirekt, sondern alternativ auch direkt betätigen kann. Da die Betätigung der Verzögerungseinrichtung gemäß Merkmal M2 jedoch zwingend durch ein Aktivierungselement erfolgt, schließt der Anspruch insofern nicht aus, dass das translatorisch bewegte Getriebeteil gemäß Merkmal M4.2 gleichzeitig auch bereits das Aktivierungselement sein kann.
91
2. Zur Patentfähigkeit
92
2.1 Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird. Offenbart kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern „mitgelesen“ wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (vgl. BGH GRUR 2009, 382 – Olanzapin; BGH GRUR 1995, 330 – Elektrische Steckverbindung).
93
Die Druckschrift D2 offenbart einen Beschlag mit einem ersten Beschlagteil (frame bracket) 3 und mit einem mit diesem gelenkig gekoppelten, lösbar verbundenen zweiten Beschlagteil (door bracket) 4, wobei an einem der Beschlagteile eine Verzögerungseinrichtung (damping member) 6 in Form einer Kolben-Zylinder-Einheit (hydraulic cylinder) mit einem Aktivierungselement (piston rod) 62 angeordnet ist und wobei der Beschlag ein Betätigungselement (second link) 55 umfasst, das relativ zu dem die Verzögerungseinrichtung 6 tragenden Beschlagteil 3 schwenkbar ist und das mit dem jeweils anderen Beschlagteil 4 gelenkig verbunden ist (vgl. Absätze [0008], [0010]).
94
Aus der Druckschrift D2 geht daher der Gegenstand des Oberbegriffs des erteilten Patentanspruchs 1 mit allen seinen Merkmalen M1, M1.1, M1.2, M2, M3, M3.1 und M3.2 hervor.
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
95
Figur 2 der Druckschrift D2
96
Darüber hinaus nimmt die Druckschrift D2 auch die Merkmale M4, M4.1 und M4.2 vorweg.
97
So ist das Betätigungselement 55 über einen Gelenkstift (pivot pin) 56 an dem die Verzögerungseinrichtung 6 tragendem Beschlagteil 3 gelagert (M4) und umfasst einen fest mit diesem Betätigungselement 55 verbundenen Hebelarm (lever arm) 553 (vgl. Fig. 1). An diesem Hebelarm 553 ist über einen weiteren Gelenkstift (pivot pin) 72 ein Ende eines Übertragungselements (transmission link) 71 angelenkt, das an einem Ende über den Gelenkstift 72 mit dem Hebelarm 553 verbunden ist und mit seinem anderen Ende über einen dritten Gelenkstift (pivot pin) 73 mit dem Ende des Aktivierungselements (Kolbenstange) 62 gelenkig verbunden ist. Der dritte Gelenkstift 73 ist durch seine Aufnahme am Ende des Aktivierungselements (Kolbenstange) 62 in seiner Bewegung daher auf eine translatorische Bahn beschränkt (vgl. Fig. 3).
98
Durch diese Anordnung ist ein Getriebe definiert, das an dem die Verzögerungseinrichtung 6 tragendem Beschlagteil 3 über den Gelenkstift 56 angeordnet ist (vgl. Merkmal M4) und das sich aus folgenden Bauteilen zusammensetzt:
99
i) den um den Gelenkstift 56 schwenkbaren Hebelarm 553,
100
ii) den Gelenkstift 72,
101
iii) das Übertragungselement 71 und
102
iv) den durch die Führung der Kolbenstange 62 in seiner Bewegung auf eine translatorische Bahn beschränkten Gelenkstift 73.
103
Das vorstehend beschriebene Getriebe überträgt über den gesamten Schwenkbereich des Betätigungselements 55 dessen Schwenkbewegung in eine translatorische Bewegung des Gelenkstifts 73 und damit eines der vorgenannten Getriebeteile (vgl. Merkmal M4.1), wobei der Gelenkstift 73 die Verzögerungseinrichtung 6 über die Kolbenstange 62 direkt betätigt (vgl. Merkmal M4.2). Der in Figur 3 dargestellte und die Bewegungsbahn der Kolbenstange 62 charakterisierende Pfeil – der darüber hinaus mit jener Bewegungsbahn einer Kolbenstange übereinstimmt, die der Fachmann einer solchen Kolbenstange üblicherweise unterstellt – gibt dem Fachmann unmittelbar vor, hier eine Kolbenstange einzusetzen, die auf einer horizontalen und damit translatorischen Bahn verfahren wird (vgl. Merkmal M4.2) und somit etwa keine Schiefstellung erlaubt.
104
Insofern die Beklagten ausführen, dass die Druckschrift D2 gerade keine solche translatorische Bewegung des Gelenkstifts offenbare oder diese gar technisch nicht möglich sei, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Vielmehr wesentlich ist, dass die in den Figuren 2 und 3 dargestellte Ausführung aufgrund des verwendeten Getriebes und der vorgegebenen Bewegungsbahn der Kolbenstange den Fachmann unmittelbar erkennen lässt, dass bei dieser Anordnung gerade eine solche translatorische Bewegungsbahn des Gelenkstifts 73 theoretisch und somit auch technisch möglich ist. So wird im letzten Satz des Absatzes [0013] in Bezug auf das in den Figuren 4 und 5 dargestellte zweite Ausführungsbeispiel der Druckschrift D2 im Besonderen auf die Bewegungsbahn der dortigen Kolbenstange und somit auch des in der Kolbenstange gelagerten Gelenkstifts abgestellt. Dies gibt dem Fachmann bei dem Studium der Offenbarung der Druckschrift D2 einen unmittelbaren Hinweis dieser Bewegungsbahn auch in dem ersten, in den Figuren 2 und 3 dargestellten Ausführungsbeispiel seine Aufmerksamkeit zu widmen, zumal dort die Bewegungsbahn gerade durch den dargestellten Pfeil in Figur 3 grafisch besonders hervorgehoben wird. Dass die Druckschrift D2 den Begriff der „Linearität“ dabei weiter fasst, als das Streitpatent, insofern in den Figuren 4 und 5 der Gelenkstift eine durch den Hebel 74 aufgezwungene flache Kreisbahn beschreibt (ähnlich wie in der in der SPS als Stand der Technik genannten Druckschrift D4), und diese trotzdem als linear bezeichnet wird, mag zutreffen. Darauf kommt es aber bei der Erkennung der Relevanz der Bewegungsbahn der Kolbenstange in dem Ausführungsbeispiel der Figuren 3 und 4 auch nicht an.
105
Das vorstehend definierte Getriebe liegt ferner von der Verzögerungseinrichtung auch baulich getrennt im Sinne des Streitpatents vor. So wird die Verzögerungseinrichtung durch die Kolben-Zylinder-Einheit 6 gebildet – also durch das Zylindergehäuse (cylinder body) 61 und den üblicherweise darin aufgenommenen Bauteilen, wie etwa einem Kolben, den Arbeitsräumen und den diese Arbeitsräume verbindenden Kanälen. Der Kolbenstange 62 kommt lediglich die Funktion des Aktivierungselements dieser Verzögerungseinrichtung zu. Sie ist selbst aber nicht Teil der vorstehend definierten Verzögerungseinrichtung. Ob die Kolbenstange 62 in der Folge darüber hinaus auch als ein weiteres Getriebeteil interpretiert werden kann und so etwa noch dem in vorstehenden Unterpunkt iv) genannten Bauteilen zuzurechnen ist, kann dahinstehen. Denn die Kolbenstange kann als Aktivierungselement, wie vorstehend im Rahmen der Auslegung dargelegt, mit dem translatorisch bewegten Getriebeteil auch identisch sein.
106
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist in seiner Gesamtheit daher vollständig aus der Druckschrift D2 vorbekannt.
107
2.2 Einer Beurteilung der weiteren Ansprüche der erteilten Fassung bedarf es nicht, zumal die Beklagte mit der Stellung von Hilfsanträgen zu erkennen gegeben hat, diese weiteren Ansprüche nicht selbstständig zu verteidigen. Auch im Übrigen hat die Beklagte nicht geltend gemacht, dass die Ausgestaltungen nach den Unteransprüchen zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten (BGH GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
108
IV. Zu den Hilfsanträgen 1 bis 6
109
1. Fassung nach dem Hilfsantrag 1
110
Der Erfindungsgegenstand gemäß Hilfsantrag 1 ist aus denselben Gründen wie der Erfindungsgegenstand in der erteilten Fassung nicht schutzfähig.
111
1.1 Während der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung die Bauart des in Merkmal M4 beanspruchten Getriebes weitestgehend offen lässt, wird diese in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 durch das Merkmal M4.3H1 in der Hinsicht spezifiziert, „dass das Getriebe ein Schubkurbelgetriebe umfasst“. Das beanspruchte Getriebe besteht daher nun zumindest aus einem Schubkurbelgetriebe. Der grundlegende Aufbau eines solchen Schubkurbelgetriebes ist dem Fachmann allgemein bekannt, wie auch die Klägerin in ihrer Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit mehrfach herausstellt. Es setzt sich fachüblich zumindest aus einer teilweise rotierenden Kurbel, einer Koppel (Pleuel) sowie einem Schubkörper zusammen. Dabei schließt das Merkmal M4.3H1 jedoch nicht aus, dass das Getriebe neben den vorgenannten mindestens vorhandenen Bauteilen des Schubkurbelgetriebes noch weitere Bauteile umfassen kann. Diese Auslegung steht in Einklang mit dem Ausführungsbeispiel der SPS, wonach das Getriebe 60 ein Koppelgetriebe 61 und ein mit diesem verbundenes Schubkurbelgetriebe 71 umfasst, wobei das Schubkurbelgetriebe 71 wiederum unter anderem aus einer Schubgelenkkurbel 72, zwei Pleuelstangen 74 und zwei Schubstangen 76 besteht (vgl. Absätze [0032] und [0033] der SPS).
112
1.2 Änderungen der Patentansprüche dürfen weder zu einer Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung noch dazu führen, dass an die Stelle der angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird (BGH GRUR 1990, 432 – Spleißkammer). Der Patentanspruch darf mithin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem aus fachmännischer Sicht aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht zu erkennen ist, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte (BGH GRUR 2001, 140 – Zeittelegramm; BGH GRUR 2005, 1023 – Einkaufswagen II). Der Patentinhaber, der nur noch für eine bestimmte Ausführungsform der angemeldeten Erfindung Schutz begehrt, ist dabei nicht genötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen (BGH GRUR 2006, 316 – Koksofentür). Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war (BGH GRUR 2000, 591 – Inkrustierungsinhibitoren). Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorgaben gemacht werden (BGH – Spleißkammer, a.a.O.).
113
Diesen Anforderungen genügt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1.
114
Absatz [0032] der SPS sowie Seite 5, Zeilen 30 bis 35, der ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbaren, dass das Getriebe, wie in Merkmal M4.3H1 beansprucht ein Schubkurbelgetriebe, umfassen kann. Das zusätzliche Merkmal M4.3H1 beschränkt dabei den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung. Zur Aufnahme weiterer Merkmale sind die Beklagten mit Verweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung nicht gehalten. Der in Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Gegenstand ist daher ursprungsoffenbart.
115
1.3 Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 ist jedoch ebenfalls gegenüber der Offenbarung der Druckschrift D2 im Sinne des § 3 PatG nicht neu.
116
Gemäß der fachüblichen Definition eines Schubkurbelgetriebes erfüllt der der Druckschrift D2 entnehmbare Hebelarm 553 die Funktion einer Kurbel sowie das Übertragungselement 71 die Funktion einer Koppel (Pleuel) eines Schubkurbelgetriebes, wobei die rotierende Bewegung der Kurbel, also des Hebelarms 553, in eine translatorische Bewegung des am Ende der Koppel, also des am Übertragungselement 71 angeordneten Schubkörpers, in diesem Fall dem durch die Kolbenstange geführten Gelenkstift 73, umgewandelt wird. Der Hebelarm 553, das Übertragungselement 71 und der Gelenkstift 73 der Druckschrift D2 bilden daher ein Schubkurbelgetriebe aus und nehmen in der Folge das Merkmal M4.3H1 vorweg.
117
Der Ansicht der Beklagten, wonach diesem Schubkurbelgetriebe eine zweite gestellseitige Lagerung fehle, kann dabei nicht gefolgt werden, denn diese wird durch die dem Getriebe zuzuordnende Führung der Kolbenstange 62 gewährleistet (vgl. Unterpunkt iv) in der Begründung zum Hauptantrag).
118
Folglich fügt das zusätzliche Merkmal des Hilfsantrags 1 dem Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 nur ein weiteres ebenfalls aus der Druckschrift D2 hervorgehendes Merkmal hinzu.
119
1.4 Einer Beurteilung der weiteren Ansprüche in der Fassung nach Hilfsantrag 1 bedarf es aus den vorstehend genannten Gründen wiederum nicht.
120
2. Fassung nach dem Hilfsantrag 2
121
Auch der Erfindungsgegenstand gemäß Hilfsantrag 2 ist aus denselben Gründen wie der Erfindungsgegenstand in der erteilten Fassung nicht schutzfähig.
122
2.1 Mindestens eines der translatorisch bewegten Getriebeteile weist gemäß Merkmal M4.4H2 ein Druckstück auf, das zumindest in einer Bewegungsrichtung (6) direkt oder indirekt am Aktivierungselement (43) der Verzögerungseinrichtung (40) anliegt. Im Sinne seiner Begrifflichkeit ist das Druckstück dabei technisch in der Lage Druckkräfte auf das direkt oder indirekt anliegende Aktivierungselement zu übertragen, wobei die Übertragung aufgrund des Begriffs „zumindest“ jedoch nicht auf eine einzige Bewegungsrichtung des Aktivierungselements beschränkt ist. Auch ist das Druckstück nicht zwingend als separates Bauteil aufzufassen, denn das vom Gegenstand des Patentanspruchs mitumfasste Ausführungsbeispiel der SPS lehrt, dass als erfindungsgemäßes Druckstück (Bezugszeichen 79) auch lediglich die Oberfläche des Getriebebauteils 77 angesehen werden kann, welches an dem Kolbenstangenkopf 48 der Kolbenstange 43 anliegt (vgl. Figur 8 der SPS).
123
Gemäß Merkmal M4.5H2 ist das Druckstück darüber hinaus dazu ausgebildet, bei der Relativbewegung der beiden Beschlagteile zueinander das Aktivierungselement zu führen oder dieses zu entlasten. Dieses „Führen“ oder „Entlasten“ ist im Sinne des Streitpatents sehr weit auszulegen, denn etwa im besagten Ausführungsbeispiel der Figur 8 des SPS drückt das Druckstück 79 lediglich auf den Kolbenstangenkopf 48 oder entlastet diesen, wobei die eigentlich technische Führung der Kolbenstange 43 auf einer linearen Bahn jedoch durch deren Lagerung im Zylinder realisiert wird (vgl. Figur 5 der SPS).
124
2.2 Die Merkmale M4.4H2 und M4.5H2 entsprechen den ursprünglich eingereichten wie auch erteilten Patentansprüchen 3 und 4. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist daher zulässig, wie dessen Gegenstand auch den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beschränkt.
125
2.3 Das in den Figuren 2 und 3 der Druckschrift D2 gezeigte Übertragungselement 71 ist an dem Kolbenstangenende der Kolbenstange 62 (dem Aktivierungselement) durch den Gelenkstift 73 (das translatorisch bewegte Getriebebauteil) schwenkbar gelagert. Der Gelenkstift liegt dabei mit seiner Oberfläche an dem Gelenkauge der Kolbenstange an und drückt – je nach Schenkbewegung der beiden Beschlagteile zueinander – über dieses die Kolbenstange 62 nach außen aus der Kolben-Zylinder-Einheit heraus oder diese nach innen in die Kolben-Zylinder-Einheit hinein.
126
Dies entspricht den Merkmalen M4.4H2 und M4.5H2 nach der vorstehenden Auslegung, somit auch diese beiden Merkmale durch die Druckschrift D2 vorbekannt sind.
127
Folglich fügen die zusätzlichen Merkmale des Hilfsantrags 2 dem Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 nur weitere ebenfalls aus der Druckschrift D2 hervorgehende Merkmale hinzu. Mithin ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 ebenfalls nicht neu.
128
2.4 Einer Beurteilung der weiteren Ansprüche in der Fassung nach dem Hilfsantrag 2 bedarf es wiederum nicht.
129
3. Fassung nach dem Hilfsantrag 3
130
Der Erfindungsgegenstand gemäß Hilfsantrag 3 ist ebenfalls aus denselben Gründen wie der Erfindungsgegenstand in der erteilten Fassung nicht schutzfähig.
131
3.1 Das Merkmal M2.1H3 spezifiziert die in Merkmal M2 definierte Verzögerungseinheit als eine hydraulische Verzögerungseinrichtung. Eine solche hydraulische Verzögerungseinrichtung benutzt als Arbeitsmedium eine hydraulische Flüssigkeit.
132
3.2 Das Merkmal M2.1H3 entspricht dem ursprünglich eingereichten wie auch erteilten Patentanspruch 6. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist daher zulässig, wie dessen Gegenstand auch den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beschränkt.
133
3.3 Gemäß Absatz [0010] der Druckschrift D2 umfasst die dortige Verzögerungseinrichtung (damping member) 6 einen Hydraulikzylinder. Damit handelt es sich auch bei dieser Verzögerungseinheit um eine hydraulische Verzögerungseinrichtung.
134
Damit geht aus der Druckschrift D2 auch das Merkmal M2.1H3 hervor.
135
Folglich fügt das zusätzliche Merkmal des Hilfsantrags 3 dem Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 nur ein weiteres ebenfalls aus der Druckschrift D2 hervorgehendes Merkmal hinzu. Mithin ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 ebenfalls nicht neu.
136
3.4 Einer Beurteilung der weiteren Ansprüche in der Fassung nach dem Hilfsantrag 3 bedarf es wiederum nicht.
137
4. Fassung nach den Hilfsanträgen 4 und 6
138
Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG kann das Patentgericht eine Verteidigung des Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents zurückweisen und bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lassen, wenn dieses Vorbringen nach Ablauf der hierfür nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzten Frist erfolgt ist und die weiteren Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 PatG erfüllt sind.
139
Mit qualifiziertem Hinweis vom 28. Mai 2021, der den Beklagten laut Empfangsbekenntnis am 2. Juni 2021 zugestellt worden ist, wurde eine Frist zur beiderseitigen Äußerung und abschließenden Stellungnahme binnen 2 Monaten nach Zustellung gesetzt. Die Parteien sind zudem über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 PatG).
140
Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021 haben die Beklagten Stellung genommen und zunächst vier Hilfsanträge (1- inhaltlich unverändert, 2, 3 und 5) eingereicht. Mit Schriftsatz vom 15. September 2021 haben die Beklagten nochmals auf den Schriftsatz der Klägerin vom 2. September 2021 erwidert und eine leicht korrigierte Fassung des Hilfsantrages 3 eingereicht, die offensichtliche Abweichungen zwischen der Rein- und der Korrekturschrift dieses Hilfsantrages in der Fassung vom 29. Juli 2021 beseitigten. Die Verteidigung des Streitpatents nach den neu eingereichten Hilfsanträgen 4 und 6 ist erst in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2021 erfolgt und damit erst nach der nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzten Frist.
141
Eine Berücksichtigung der neu eingereichten Hilfsanträge 4 und 6 hätte eine Vertagung der bereits begonnenen mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG). Denn der Klägerin hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, nach einschlägigem Stand der Technik insbesondere bezüglich des mit Hilfsantrag 4 ergänzten Merkmals zu recherchieren. Nur durch eine Vertagung wäre der Klägerin die Möglichkeit gegeben worden, sich sachgemäß über die aufgeworfenen Fragen zu erklären, die Grundlage der zu treffenden Entscheidung waren. Die zusätzlichen Hilfsanträge 4 und 6, die mit dem hinzugefügten Merkmal eine neue „Verteidigungslinie“ bilden, haben die Klägerin mit Tatsachen konfrontiert, zu denen sie sachlich fundiert und erschöpfend nur dann Stellung nehmen konnte, wenn sie angemessene Zeit für Überlegungen und Vorbereitung in technischer und rechtlicher Hinsicht hatte. Dazu bestand vor Einreichung der Hilfsanträge 4 und 6 für die Klägerin auch kein Anlass, da das zusätzliche Merkmal M4.7H4 bzw. M4.8H6 weder in den Unteransprüchen noch in der Beschreibung ausdrücklich genannt ist, sondern, wie die Beklagten selbst vortragen, lediglich der Figur 4 i.V.m. Absatz [0033] zu entnehmen sein soll. Die deshalb für eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den fraglichen Hilfsanträgen erforderliche Zeit konnte der Klägerin auch nicht durch eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt werden.
142
Die Versäumung der Frist ist durch die Patentinhaber auch nicht genügend entschuldigt worden (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG).
143
Im Blick auf das Erfordernis der genügenden Entschuldigung der Verspätung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG ist auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab abzustellen (BPatG, Urteil vom 14. August 2012, 4 Ni 43/10 (EP), BPatGE 53, 178 = GRUR 2013, 601, Bearbeitungsmaschine, Leitsatz 1, Rn. 34; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl., § 83 Rn. 23 m.w.N.).
144
Genügend im Sinne des § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG ist eine Entschuldigung insbesondere dann, wenn der Beklagte auf eine geänderte Auffassung des Senats reagiert, zu der dieser auf Grund des Vortrags des Klägers erst in der mündlichen Verhandlung gelangt war (BPatG, Urteil vom 29. April 2015, 4 Ni 26/13 (EP), juris, Rn. 143). Dies ist hier nicht der Fall.
145
Zu dem inhaltlich unveränderten Hilfsantrag 1 sowie zu den in die Hilfsanträge 2, 3 und 5 (vormalig 4) aufgenommenen Merkmalen – allesamt, wie in den Ausführungen zu den Hilfsanträgen 2 und 3 und im Folgenden noch zum Hilfsantrag 5 erläutert, den erteilten Unteransprüchen entstammend – hatte der Senat bereits im qualifizierten Hinweis vorläufig Stellung genommen und diese nicht geändert. Dies hat der Senat in seinem weiteren gerichtlichen Hinweis, den der Senat in der mündlichen Verhandlung erteilt hat, auch so dargestellt. Die vorläufige Rechtsmeinung des Senates insbesondere zu Hilfsantrag 5 (vormals 4) gab deshalb keinen genügenden Anlass für die Einreichung des diesem gegenüber vorrangigen Hilfsantrags 4 mit einem zusätzlichen, zuvor nicht berücksichtigten Merkmal.
146
Der Senat übt daher das ihm nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG eingeräumte Ermessen durch Zurückweisung der Verteidigung des Streitpatents nach Maßgabe der zusätzlich erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge aus. Über die Verteidigung des Streitpatents nach diesen Hilfsanträgen ist in der Sache somit nicht zu entscheiden.
147
5. Fassung nach dem Hilfsantrag 5
148
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erweist sich in der Fassung nach Hilfsantrag 5 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik hingegen als schutzfähig, §§ 1 ff. PatG.
149
5.1 Merkmal M4.7H5 spezifiziert die Führung mindestens eines der translatorisch bewegten Getriebeteile. Es stellt dabei heraus, dass die Führung dieses Getriebeteils parallel zum Aktivierungselement angeordnet ist. Diese Parallelität äußert sich in technischer Hinsicht in einem räumlichen Versatz der Führung dieses Getriebeteils zu der Bewegungsbahn des Aktivierungselements.
150
5.2 Das Merkmal M4.7H5 entspricht dem ursprünglich eingereichten wie auch erteilten Patentanspruch 2. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist daher zulässig, wie dessen Gegenstand auch den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beschränkt. Etwas Gegenteiliges wurde von der Klägerin auch nicht vorgetragen.
151
5.3 Der nunmehr beanspruchte Erfindungsgegenstand erweist sich mit diesem zusätzlichen Merkmal auch als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.
152
Der Gelenkstift 73 der der Druckschrift D2 entnehmbaren Vorrichtung wird, wie vorstehend bereits dargelegt durch die Führung der Kolbenstange 62 in seiner Bewegung auf eine translatorische Bahn beschränkt. Somit erfolgt die Führung dieses Getriebeteils auf der gleichen Bewegungsbahn wie die der Kolbenstange 62 als das Aktivierungselement. Ein Versatz im Sinne der vorstehenden Auslegung ist für dieses Getriebeteil daher nicht vorhanden und für den Fachmann auch nicht nahegelegt. Darüber hinaus ist auch ein Versatz der Führung weiterer Getriebeglieder, welche der Druckschrift D2 entnehmbar sind, nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen.
153
Der in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 beanspruchte Beschlag ist daher neu gegenüber der Offenbarung der Druckschrift D2 und beruht gegenüber dieser auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
154
Er ist auch neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gegenüber der Offenbarung der Druckschrift D1.
155
So ist der Druckschrift D1 ein federbelastetes Topfscharnier 10 zu entnehmen, das einen Montagearm 11 und einen mit diesem Montagearm über die beiden Gelenkhebel 26, 27 gelenkig gekoppelten verbundenen Gelenktopf 12 umfasst (vgl. Absätze [0025] und [0026]; Figuren 2 und 8).
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
156
Figur 8 der Druckschrift D1
157
Daher geht aus der Druckschrift D1 ein Beschlag hervor, der die Merkmale M1, M1.1 und M1.2 aufweist, wobei der Montagearm 11 das erste Beschlagteil und der Gelenktopf 12 das zweite Beschlagteil bilden.
158
Der Gelenktopf 12 hat im Ausführungsbeispiel der Druckschrift D1 einen annähernd rechteckigen Rahmen 13, wobei die beiden quer zur Längsrichtung orientierten Seiten 18, 19 des Rahmens 13 Aussparungen 15, 17 aufweisen (vgl. Absatz [0027]; Figur 2). Die Aussparung 15 wird von einer Kolbenstange 44 durchgriffen, die Teil einer Zylinder-Kolben-Einheit 40 ist und die wiederum in einem eigenen Gehäuse 31 angeordnet ist. Das Gehäuse 31 und die Kolben-Zylinder-Einheit 40 bilden ein Dämpfungselement 30 aus (vgl. Absätze [0028] und [0029]; Figuren 2, 6, 8).
159
Die Kolben-Zylinder-Einheit 40 stellt eine Verzögerungseinrichtung im Sinne des Streitpatents dar, die durch eine Bewegung der Kolbenstange 44 als Aktivierungselement aktiviert wird. In dem in den Figuren der Druckschrift D1 dargestellten Ausführungsbeispiel ist das Gehäuse 31 in unmittelbarer Nähe zu den Gelenktopf 12 in einen Möbelstückteil 5 positioniert. Damit nimmt dieses Ausführungsbeispiel zwar noch das Merkmal M2 vorweg, nicht jedoch die Spezifizierung gemäß der Merkmale M3.1 und M4, wonach – auf die Druckschrift D1 übertragen – der Gelenktopf 12 das Dämpfungselement 30 „trägt“. Allerdings lehrt Absatz [0044] der Druckschrift D1, dass das Dämpfungselement 30 auch Teil des Topfscharniers sein kann. In dieser Ausführung ist dann auch die vorgenannte Spezifizierung nach den Merkmalen M3.1 und M4 erfüllt und daher vorbekannt.
160
Der Gelenkhebel 27 ist als Betätigungselement relativ zu dem Gelenktopf 12 – und in der Ausführung nach Absatz [0044] damit auch zu dem das Dämpfungselement tragenden Beschlagteil – verschwenkbar und mit dem Montagearm 11 gelenkig verbunden. Daher gehen auch die Merkmale M3, M3.1 und M3.2 aus der Druckschrift D1 hervor.
161
Das freie Ende der Kolbenstange 44 trägt ein Kolbenstangendruckstück 61, welches im montierten Zustand im Innern des Gelenktopfs 12 angeordnet ist und dort eine translatorische Bewegung ausführen kann. Hierzu weist das Kolbenstangendruckstück 61 eine weitgehend quadratische Gleitfläche 64 auf, mit der das Kolbenstangendruckstück 61 in Kontakt mit dem Bodenteil 14 des Gelenktopfes 12 steht. Ferner weist das Kolbenstangendruckstück 61 eine konkave Schiebekeilfläche 65 auf, die während der Schwenkbewegung des Gelenktopfs 12 und des Montagearms 11 zueinander in Kontakt mit dem Gelenkhebel 27 tritt, wobei die Schwenkbewegung des Gelenkhebels 27 im Sinne des erfindungsgemäßen Betätigungselements in eine translatorische Bewegung des Kolbenstangendruckstücks 61 übertragen und dadurch über die Kolbenstange 44 die Verzögerungseinrichtung direkt betätigt wird (vgl. Figuren 8 bis 10).
162
Diese Vorrichtung bildet ein Schiebekeilgetriebe aus (vgl. Absatz [0006]) und nimmt die Merkmale M4 und M4.2 vorweg.
163
Allerdings offenbart das in den Figuren der Druckschrift D1 dargestellte Ausführungsbeispiel nicht das Merkmal M4.1 in der vorstehenden Auslegung. Denn der Gelenkhebel 27 ist mit dem Kolbenstangendruckstück 65 während der Schwenkbewegung der beiden Beschlagteile zueinander nicht dauerhaft gekoppelt. Vielmehr erfolgt die Übertragung der Schwenkbewegung des Gelenkhebels 27 in eine translatorische Bewegung des Kolbenstangendruckstück 61 gerade nicht über den gesamten Schwenkbereich des Gelenkhebels 27, sondern nur über einen Teilbereich. So tritt der Gelenkhebel 27 in dem in den Figuren 8 bis 10 dargestellten Schwenkverlauf nur zu den in den Figuren 9 und 10 gezeigten Zeitpunkten in Kontakt mit dem Kolbenstangendruckstück 61.
164
Der in Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 5 beanspruchte Beschlag ist daher schon aus diesem Grund gegenüber dem in den Figuren der Druckschrift D1 dargestellten Ausführungsbeispiel neu.
165
In Absatz [0010] gibt die Druckschrift D1 dem Fachmann darüber hinaus jedoch die Anregung alternativ statt dem in dem Ausführungsbeispiel verwendeten Schiebekeilgetriebe auch ein Gleitkeilgetriebe oder – hier relevant – ein Schubkurbelgetriebe einzusetzen. Diese Anregung könnte der Fachmann aufgreifen und so – etwa analog der Funktion des Schubkurbelgetriebes der Druckschrift D2 – in naheliegender Weise zu einer dauerhaften Kopplung zwischen dem Gelenkhebel 27 und der Kolbenstange 44 während der gesamten Schwenkbewegung der beiden Beschlagteile zueinander gelangen. Wird unterstellt, dass er dabei auf die durch das gezeigte Ausführungsbeispiel der Druckschrift D1 vorgegebene und die Lagerung der Kolbenstange bereits realisierte translatorische Bewegung der Kolbenstange 44 nicht verzichten möchte, so könnte sich das Merkmal M4.1 für den Fachmann aus Absatz [0010] der Druckschrift D1 möglicherweise naheliegend ergeben. Die Beantwortung dieser Frage kann aber dahinstehen, denn selbst dann legt die Druckschrift D1 dem Fachmann nicht nahe, dass mindestens ein translatorisch bewegtes Getriebeteil dieses Schubkurbelgetriebes mittels einer Führung parallel zum Aktivierungselement, im Sinne der vorstehenden Auslegung folglich mit Versatz, geführt ist.
166
Insofern die Klägerin ausführt, dass eine solche Führung parallel zu dem Aktivierungselement durch die Führung des Kolbenstangendruckstücks 61 an dem Boden des Gelenktopfs 12 erfolge, kann diese Ansicht nicht überzeugen. Denn ein solches Kolbenstangendruckstück als spezifischer Bestandteil des Schiebekeilgetriebes ist bei dem alternativen Einsatz eines Schubkurbelgetriebes gerade nicht mehr notwendig und wird vom Fachmann daher in naheliegender Weise weggelassen werden.
167
Der in Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 5 beanspruchte Beschlag beruht daher gegenüber der Offenbarung der Druckschrift D1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
168
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften oder Unterlagen hat die Klägerin weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 aufgegriffen. Deren Gegenstände liegen auch aus Sicht des Senats vom Streitgegenstand noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine Anregungen zum Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 5 geben oder diesen gar vorwegnehmen.
169
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist daher patentfähig und die Klage insoweit erfolglos.
170
5.4 Die Merkmale der abhängigen Patentansprüche 2 bis 14 gehen über reine Selbstverständlichkeiten hinaus, sie begegnen insoweit keinen Bedenken.
171
Soweit die Klägerin den Gegenstand des Patentanspruchs 13 gemäß Hilfsantrag 5 (inhaltlich dem Anspruch 14 der erteilten Fassung entsprechend) als für den Fachmann nicht ausführbar ansieht, so kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Denn in Absatz [0035] der SPS ist ausgeführt, dass die Zugfeder 91 zwischen einer Aufnahme 92 an dem Ausleger 39 und einer Federaufnahme 93 am Pleuelstangengelenk 75 gespannt ist. Da das Pleuelstangengelenk 75 dem Schubkurbelgetriebe zuzuordnen ist, ist damit auch die Zugfeder insoweit im Getriebe angeordnet, als dass sie dort zumindest im technischen Sinne angreift.
V.
172
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., §92 Rn. 3). Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand gegenüber dem Gesamtumfang des Nichtigkeitsangriffes insgesamt einen geringeren Anteil ausmacht.
VI.
173
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben