Patent- und Markenrecht

19 W (pat) 38/19

Aktenzeichen  19 W (pat) 38/19

Datum:
4.10.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2021:041021B19Wpat38.19.0
Spruchkörper:
19. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2021 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi als Vorsitzendem, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Ing. Matter
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Zu der am 20. Juli 2016 als Fax und am 25. Juli 2016 als Briefsendung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2016 008 666.1 und der Bezeichnung „Die Erfindung betrifft ein automatisiertes Batterie Speichersystem – ein B… Kraftwerk – zur Erzeugung von Strom, Integrierung von erneuerbaren Energiequellen EEQ, Stabilisierung der Netze (Lastausgleich, Schein- Blindleistungskompensation, Frequenz-Spannungshaltung), Erbringung von Regelenergie (neg. – pos. SRL – MRL)“ ist der Anmelderin mit Schreiben des DPMA vom 7. November 2016 mitgeteilt worden, die am 20. Juli 2016 eingegangene Beschreibung der Patentanmeldung sei offensichtlich nicht vollständig. Es fehlten die Seiten 4 und Seite 8 betreffend die Patentansprüche und den Beschreibungsteil, welche die Anmelderin am 25. Juli 2016 nachgereicht habe. Daher sei nach § 35 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Patentgesetz (PatG) der Anmeldetag auf den Eingangstag der nachgereichten Beschreibungsseiten zu verschieben.
2
Gleichzeitig ist der Anmelderin unter Fristsetzung von einem Monat nach Zustellung des genannten Schreibens die Gelegenheit eingeräumt worden, sich hierzu zu äußern. Die Anmelderin könne innerhalb der Frist erklären, dass die nachgereichten Beschreibungsteile unberücksichtigt bleiben sollen und die Anmeldungsunterlagen nicht vervollständigt werden. In diesem Fall ändere sich der Anmeldetag nicht; die Anmeldung werde dann mit den am Anmeldetag – also dem 20. Juli 2016 – eingereichten Anmeldungsunterlagen weiterbearbeitet. Falls sich die Anmelderin nicht äußere, werde der Anmeldetag auf den Eingangstag der nachgereichten Beschreibungsteile – also den 25. Juli 2016 – verschoben.
3
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 hat die Anmelderin erklärt, sie sei „mit der Verschiebung des Eingangstags der fehlenden Seiten 4 und 8 auf den 25.07.2016 einverstanden“.
4
Im Prüfungsbescheid vom 10. Mai 2017 und nochmals mit Schreiben vom 30. Juni 2017 hat das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse H 02 J – der Anmelderin mitgeteilt, die Anmeldung werde mit dem 25. Juli 2016 als Anmeldetag weitergeführt. Die Anmelderin hat sich hierzu im patentamtlichen Verfahren nicht weiter geäußert.
5
Mit Beschluss vom 23. Mai 2019 hat die Prüfungsstelle die Anmeldung zurückgewiesen, mit der Begründung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem ermittelten Stand der Technik nicht neu.
6
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 24. Juni 2019 eingelegte Beschwerde der Anmelderin.
7
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Anmelderin erklärt, eine Bezugnahme auf die zweite ursprüngliche Beschreibungsseite (= anmelderseitige Nummerierung: Seite 8) solle als nicht erfolgt gelten, d. h. die zweite ursprüngliche Beschreibungsseite (= anmelderseitige Nummerierung: Seite 8) solle nicht Teil der Anmeldungsunterlagen sein (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 PatG).
8
Die Anmelderin beantragt zuletzt,
9
festzustellen, dass der Anmeldetag der DE 10 2016 008 666.1 nicht der 25. Juli 2016, sondern der 20. Juli 2016 ist,
10
ferner,
11
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Mai 2019 aufzuheben und das nachgesuchte Patent wie folgt zu erteilen:
12
Patentansprüche:
13
Patentansprüche 1 bis 5 vom 25. Juli 2016,
14
beim DPMA eingegangen am selben Tag
15
Beschreibung:
16
Beschreibungsseiten 7 bis 14 vom 25. Juli 2016,
17
beim DPMA eingegangen am selben Tag
18
Zeichnungen:
19
Figuren 1 bis 3 vom 13. Februar 2017,
20
beim DPMA im Original eingegangen am 17. Februar 2017
21
(einziger) Patentanspruch 1 vom 25. Juli 2016,
22
beim DPMA eingegangen am selben Tag
23
Patentansprüche 1 bis 4 vom 1. Oktober 2021,
24
beim BPatG als Hauptantrag per Fax eingegangen am selben Tag
25
(einziger) Patentanspruch 1 vom 1. Oktober 2021,
26
beim BPatG als Hilfsantrag 1 per Fax eingegangen am selben Tag
27
Patentansprüche 1 bis 4 vom 1. Oktober 2021,
28
beim BPatG als Hilfsantrag 2 per Fax eingegangen am selben Tag
29
(einziger) Patentanspruch 1 vom 1. Oktober 2021,
30
beim BPatG als Hilfsantrag 3 per Fax eingegangen am selben Tag
31
Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Hauptantrag.
32
Der Patentanspruch 1 vom 25. Juli 2016 (Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1) lautet:
33
Vorrichtung
34
1.Ein Batterie Energie Speicher System zur Erzeugung elektrischer
35
Energie,
36
dadurch gekennzeichnet, dass
37
die schlecht kontrollierbaren Elektronenflüsse (Stromflüsse) in
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bidirektionaler Richtung kontrolliert und punktgenau gesteuert
39
werden mittels eines automatisierten Batterie Energie Speicher
40
Systems, ein B… Kraftwerk, welches als eine elektrische Energie
41
Erzeugungseinheit, die Steuerung aller Elektronenflüsse in
42
bidirektionalen Richtungen kontrolliert, mittels folgender
43
Funktionen
44
– Netz- und/oder Inselbetrieb
45
– Dezentrale Energieerzeugung (B… Kraftwerk im Microgrid)
46
– Integration erneuerbarer Energien
47
– Steuerung unterschiedlicher erneuerbarer Energiequellen
48
– Steuerung der Batterie Systeme (BMS)
49
– Lastmanagement – Spitzenlastglättung bei Verbrauchern
50
– Netzdienstleistungen, Spannung- Frequenzhaltung
51
– Blindleistungskompensation
52
pos. neg., Sekunden Regelleistung (SRL), Minuten Regelleistung (MRL)
53
– Unterbrechungsfreie Stromversorgung
54
– Schwarzstartfähigkeit
55
– Ausgleich Stromerzeugung, Spitzenglättung
56
– Regelung von Blind- und Scheinleistung, Flickerkompensation
57
•- Mobile und stationäre Anwendungen je nach Anforderung
58
– Schnittstellen für vielfache EEQ (Erneuerbare Energiequellen),
59
wodurch die naturbedingte Volatilität der erneuerbaren Energie
60
Quellen (EEQ) ausgeglichen wird und fossile Reserve- Kraftwerke
61
ersetzt werden können.
62
Der Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 lautet:
63
1. Zwischen einem Stromverteilnetz und einer Stromlast angeordnetes mobiles, voll automatisiertes Batterie-Energiespeichersystem-Kraftwerk in skalierbarer, schlüsselfertiger Ausführung in Leichtbeton-Containern, aber auch in isolierten Stahlcontainern, ausgestattet mit allen Netzanschlusseinrichtungen, Netztransformator, Schaltschützen, Filter, Messstation-Smartmeter und im Einzelnen bestehend aus anwendungsspezifischen modularen Einheiten, die in Blöcken erweitert und je nach Anforderung von Leistung und Kapazität untereinander verschaltet werden können, bestehend aus
64
– einem Netzbereich
65
— mit einem Controller,
66
— mit einem bidirektionalen Wechselrichter,
67
— mit einem dem Stromverteilnetz mittels eines ersten Schalters oder elektromechanischen Schaltschützes zugeordneten Netztransformator,
68
— mit einem ersten, zwischen dem Wechselrichter und dem Netztransformator angeordneten Filter und
69
— mit einem zweiten, mit dem Wechselrichter in Verbindung stehenden und der Stromlast zugeordneten Filter,
70
sowie
71
– einen vom Netzbereich separaten Batteriebereich
72
— mit einem mit dem Wechselrichter in Verbindung stehenden Batteriesystem und
73
— mit einem Batteriemanagementsystem, das sowohl mit dem Batteriesystem als auch mit dem Controller jeweils bidirektional in Verbindung steht,
74
wobei zwischen dem zweiten Filter und der Stromlast ein Lasttransformator angeordnet ist,
75
wobei zwischen dem Lasttransformator und der Stromlast ein zweiter Schalter angeordnet ist und
76
wobei die Stromlast zum Stromlastmanagement, insbesondere zur Vermeidung von Spitzen-Stromlasten, mit dem Controller in Verbindung steht.
77
Der Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 4 und 5 lautet:
78
1. Zwischen einem Stromverteilnetz und einer Stromlast angeordnetes mobiles, voll automatisiertes Batterie-Energiespeichersystem-Kraftwerk in skalierbarer, schlüsselfertiger Ausführung mit den Funktionen
79
– Netz- und/oder Inselbetrieb,
80
– dezentrale Energieerzeugung (B… Kraftwerk im Microgrid),
81
– Integration erneuerbarer Energien,
82
– Steuerung unterschiedlicher erneuerbarer Energiequellen,
83
– Steuerung der Batterie-Systeme (BMS),
84
– Lastmanagement-Spitzenlastglättung bei Verbrauchern,
85
– Netzdienstleistungen, Spannung-Frequenzhaltung,
86
– Blindleistungskompensation,
87
– positive und negative, Sekunden-Regelleistung (SRL), Minuten-Regelleistung (MRL),
88
– unterbrechungsfreie Stromversorgung,
89
– Schwarzstartfähigkeit,
90
– Ausgleich Stromerzeugung, Spitzenglättung,
91
– Regelung von Blind- und Scheinleistung, Flickerkompensation,
92
– mobile und stationäre Anwendungen je nach Anforderung,
93
– Schnittstellen für vielfache EEQ (erneuerbare Energiequellen), wodurch die naturbedingte Volatilität der erneuerbaren Energiequellen (EEQ) ausgeglichen wird und fossile Reserve-Kraftwerke ersetzt werden können,
94
in Leichtbeton-Containern, aber auch in isolierten Stahlcontainern, ausgestattet mit allen Netzanschlusseinrichtungen, Netztransformator, Schaltschützen, Filter, Messstation-Smartmeter und im Einzelnen bestehend aus anwendungsspezifischen modularen Einheiten, die in Blöcken erweitert und je nach Anforderung von Leistung und Kapazität untereinander verschaltet werden können, bestehend aus
95
– einem Netzbereich
96
— mit einem Controller,
97
— mit einem bidirektionalen Wechselrichter,
98
— mit einem dem Stromverteilnetz mittels eines ersten Schalters oder elektromechanischen Schaltschützes zugeordneten Netztransformator,
99
— mit einem ersten, zwischen dem Wechselrichter und dem Netztransformator angeordneten Filter und
100
— mit einem zweiten, mit dem Wechselrichter in Verbindung stehenden und der Stromlast zugeordneten Filter,
101
sowie
102
– einen vom Netzbereich separaten Batteriebereich
103
— mit einem mit dem Wechselrichter in Verbindung stehenden Batteriesystem und
104
— mit einem Batteriemanagementsystem, das sowohl mit dem Batteriesystem als auch mit dem Controller jeweils bidirektional in Verbindung steht,
105
wobei zwischen dem zweiten Filter und der Stromlast ein Lasttransformator angeordnet ist,
106
wobei zwischen dem Lasttransformator und der Stromlast ein zweiter Schalter angeordnet ist und
107
wobei die Stromlast zum Stromlastmanagement, insbesondere zur Vermeidung von Spitzen-Stromlasten, mit dem Controller in Verbindung steht.
108
Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurde insbesondere auf folgende Veröffentlichung Bezug genommen:
109
D1 B2…: B… is a power plant for renewable energy sources, equipped with all the components to provide a ready to use, compact and flexible solution. http://www.bioenergon.eu/de/, abgerufen am 10.05.2017, aktualisiert am 22.07.2016
110
Wegen des Wortlauts der auf den jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 2 und 4 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
111
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet.
112
1. Der Antrag der Anmelderin, festzustellen, dass der Anmeldetag nicht der 25. Juli 2016, sondern der 20. Juli 2016 ist, hat keinen Erfolg, da gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 3 PatG der Tag des Eingangs der fehlenden Teile der Beschreibung beim DPMA, also der 25. Juli 2016, kraft Gesetzes zum Anmeldetag wurde. Die wirksame Verschiebung des Anmeldetags lässt sich nach Ablauf der Monatsfrist des § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG nicht mehr rückgängig machen.
113
1.1 Der richtige Anmeldetag ist von Amts wegen zu berücksichtigen und kann jederzeit geltend gemacht werden (BGH GRUR 71, 565 – Funkpeiler). Ein falscher Anmeldetag kann jederzeit berichtigt werden.
114
Grundsätzlich ist ein einmal rechtswirksam begründeter Anmeldetag unveränderbar, er kann weder auf Antrag des Anmelders noch durch das DPMA von Amts wegen auf einen anderen Tag festgesetzt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht das Gesetz nur in § 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 3 PatG für die Nachreichung von fehlenden Zeichnungen oder Teilen der Beschreibung vor. Nur in diesem Fall kann ein bereits begründeter Anmeldetag verschoben werden, und zwar auf den Tag des Eingangs der Zeichnungen oder Beschreibungsteile beim DPMA.
115
1.2 Das DPMA hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für die Verschiebung des Anmeldetags vom 20. Juli 2016 auf den 25. Juli 2016, den Tag der Einreichung der offensichtlich fehlenden Beschreibungsseite 8 der Anmeldeunterlagen, hier gegeben sind:
116
1.2.1 Aus den am 20. Juli 2016 per Fax eingereichten Anmeldeunterlagen war objektiv erkennbar, dass die Beschreibungsseite 8 fehlt (§ 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 PatG).
117
Das Fehlen von Teilen der Beschreibung lässt sich aufgrund verschiedener Indizien feststellen, so etwa, wenn bei fortlaufender Seitenzählung oder Zählung von Randziffern offensichtlich bestimmte Seiten oder Teile des Beschreibungstextes fehlen oder wenn in der Beschreibung auf Ausführungsbeispiele verwiesen wird, die nicht eingereicht sind (vgl. Schulte, PatG, 10. Aufl., § 35 Rn. 54; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 35 Rn. 36).
118
So liegt der Fall hier, da die am 20. Juli 2016 eingereichte Beschreibung mit der Seitenzahl 7 beginnt und dann von Seite 9 bis 13 fortläuft, mithin die Seite 8 offensichtlich fehlt. Auf die in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen ebenfalls fehlende Anspruchsseite 4 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
119
1.2.2 Die Anmelderin hat von sich aus am 25. Juli 2016 die fehlenden Beschreibungsteile nachgereicht. Für diesen Fall fehlt zwar eine explizite gesetzliche Regelung. Da sich das Fehlen der Beschreibungsseite 8 aber bereits aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen ergab (siehe oben), hat das DPMA verfahrensrechtlich korrekt mit Schreiben vom 7. November 2016 eine „nachträgliche“ Aufforderung nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 PatG an die Anmelderin versandt, um dieser die Wahlmöglichkeit zu eröffnen, den ursprünglichen Anmeldetag ohne Einbeziehung der von sich aus nachgereichten Beschreibungsseite zu behalten oder aber den Anmeldetag unter Einbeziehung der nachgereichten Unterlagen zu verschieben (vgl. Schulte, a.a.O., § 35 Rn. 57). Es ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass das vorgenannte, per einfachem Brief versandte Schreiben des DPMA der Anmelderin spätestens am 12. Dezember 2016 – dem Datum ihres Antwortschreibens – zugegangen ist.
120
1.2.3 Da die Anmelderin eine Erklärung mit dem Inhalt, dass die nachgereichte Beschreibungsseite unberücksichtigt bleiben soll (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 PatG), nicht innerhalb der einmonatigen Frist nach dem Zugang der entsprechenden Aufforderung des DMPA vom 7. November 2016 abgegeben hat, wurde gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 3 PatG der Tag des Eingangs der fehlenden Beschreibungsseite beim DPMA, also der 25. Juli 2016, kraft Gesetzes zum Anmeldetag.
121
Im Übrigen hat die Anmelderin mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 sinngemäß erklärt, dass sie mit der Verschiebung des Anmeldetags auf den 25. Juli 2016 einverstanden ist. Das DPMA hat der Anmelderin die Verschiebung des Anmeldetags auf dieses Datum dann auch im Prüfungsbescheid vom 10. Mai 2017 und nochmals mit Schreiben vom 30. Juni 2017 – mit deklaratorischer Wirkung – bestätigt.
122
1.2.4 Auf die Frage, ob der Inhalt der nachgereichten Beschreibungsseite anderen Teilen der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen oder ob dieser für das Verständnis oder die Nacharbeitbarkeit der Erfindung von Bedeutung war, kommt es im Rahmen des § 35 Abs. 2, Abs. 3 PatG entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht an. Dies würde auch dem offensichtlichen Zweck der Regelung – nämlich klare Voraussetzungen für die nur ausnahmsweise mögliche Verschiebung des Anmeldetags sowie Rechtssicherheit zu schaffen – zuwiderlaufen.
123
1.3 Gesetzlich ist auch nicht vorgesehen, dass die Anmelderin nachgereichte Teile der Beschreibung nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG wieder zurücknehmen bzw. die Erklärung, dass die Bezugnahme auf die fehlenden Teile als nicht erfolgt gelten soll, nachträglich noch rechtswirksam abgeben kann mit dem Ziel, dass es doch beim ursprünglichen Anmeldetag verbleibt. Die entsprechende Erklärung der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2021, also lange nach Fristablauf, konnte daher keine rechtliche Wirkung entfalten.
124
1.4 Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 PatG ist zwar grundsätzlich, ggf. auch von Amts wegen, möglich nach § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG, scheitert vorliegend jedoch – abgesehen von der Verschuldensfrage – bereits an der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG, die zweifellos abgelaufen ist. Anhaltspunkte für die Annahme einer Ausnahme von dieser Jahresausschlussfrist, für die ein strenger Maßstab anzulegen ist, sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere ist die Überschreitung der Frist nicht auf Umstände zurückzuführen, die ausschließlich oder überwiegend der Verantwortung des DPMA oder BPatG zuzurechnen sind (vgl. Schulte, a.a.O., § 123 Rn. 31 m. w. N.).
125
1.5 Da der Anmeldetag aus o.g. Gründen somit wirksam auf den 25. Juli 2016 verschoben wurde, gilt die eigene Veröffentlichung D1 der Anmelderin als Stand der Technik im Sinne der §§ 3 und 4 PatG, der bei der Prüfung, ob der Gegenstand der Anmeldung patentfähig ist, zu berücksichtigen ist.
126
2. Die Anmeldung betrifft die Regelung von Netzfrequenz sowie Netzspannung in einem elektrische Energieübertragungs- und Verteilnetz. Im gesamten europäischen Verbundnetz sind die elektrischen Generatoren so eingerichtet, dass sie aufgrund der kinetischen Energie ihrer rotierenden Schwungmassen einen momentanen Bilanzausgleich ermöglichen, der aufgrund der frequenzstarren Netzkopplung mit einem Abfall bzw. einem Anstieg der Netzfrequenz einhergeht. Dies dient als Trigger für weitergehende Regelungseingriffe, wie die Veränderung der Kraftwerksleistung als PRL (Primärregelreserve) innerhalb von 30 Sekunden und die Aktivierung zusätzlicher Kraftwerke als SRL (Sekundärregelreserve) bzw. MRL (Minutenreserveleistung) innerhalb von 5 bzw. 15 Minuten. Dadurch wird sichergestellt, dass die Frequenz stabil bleibt (vgl. die in der Beschreibung zitierte „consentec“-Studie vom 27. Februar 2014, Seiten 8 bis 14). Auch die Netzspannung wird auf den in der jeweiligen Spannungsebene vorgegebenen Sollwert geregelt.
127
Im Zuge der zunehmenden Bereitstellung elektrischer Energie aus regenerativen Quellen besteht das Problem, dass die Erzeugung durch Windkraft- sowie Photovoltaikanlagen stark von den jeweiligen, gelegentlich auch kurzfristig wechselnden, Witterungsbedingungen abhängig ist. Außerdem haben Photovoltaikanlagen anders als Wärmekraftwerke keine rotierenden Massen, die aufgrund ihre Trägheit die Primärreglung von Frequenz und Spannung gewährleisten.
128
Laut Beschreibungseinleitung werden Batteriespeicher und Batteriespeichersysteme bereits seit dem Jahr 2013 zur Steigerung des Eigenverbrauchs elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen eingesetzt.
129
Auf dem europäischen Markt hätten sich erweiterte ununterbrochene Stromversorgungssysteme (USV) als Batteriespeicher bei Privaten und Unternehmen etabliert. Zudem würden Batteriespeicherkraftwerke im MW-Bereich vereinzelt von Verteilnetzbetreibern zur Bereitstellung von Primärregelleistung eingesetzt. Außerdem würden Batteriespeichersysteme von Energieversorgern eingesetzt, um Stromspitzen aus „erneuerbaren Energie Kraftwerken“ zwischenzuspeichern und bei Bedarf wieder einzuspeisen (Beschreibung vom 25. Juni 2016, Seite 8, drittletzter Absatz bis Seite 9 erster Absatz).
130
Diese bekannten Batteriespeicher und Batteriespeichersysteme seien nicht wirtschaftlich zu betreiben. Allein die Spitzenerzeugung der erneuerbaren Energien aufzufangen und bei Bedarf wieder einzuspeisen oder Primärregelleistung bereit zu stellen, ergebe keine Auslastung der Batteriespeichereinrichtungen. Aus diesem Grund würden große Batteriespeicher selten im Netzverbund zur Primärregelleistung eingesetzt. Die Bereitstellung der Primärregelleistung werde zwar vergütet, ein wirtschaftliches Ergebnis werde wegen der kurzen Betriebszeiten aber nicht erzielt (Seite 9, zweiter Absatz).
131
Dem Patentanspruch 1 liegt somit laut Beschreibung das Problem zu Grunde, dass die aktuellen Batteriespeichersysteme nicht automatisiert und mit nur wenigen Funktionen, der Frequenzhaltung, unwirtschaftlich seien (Seite 10, dritter Absatz).
132
3. Bei seiner Entscheidung geht der Senat davon aus, dass es sich bei dem anzunehmenden Fachmann um einen Diplom-Ingenieur oder Master der Fachrichtung Elektrotechnik mit Schwerpunkt Regelungstechnik handelt, der Studien erarbeitet, die die Einbindung elektrochemischer Energiespeicher (Sekundärbatterien, Akkumulatoren) in die Regelung von Verbundnetzen, insbesondere des Europäischen Verbundsystems, zum Inhalt haben.
133
4. Der Gegenstand des unverändert geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 ist, wie bereits die Prüfungsstelle in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 23. Mai 2019 ausführlich dargelegt und begründet hat, aufgrund der Veröffentlichung D1 nicht patentfähig.
134
Zu den Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss verwiesen, dessen Begründung sich der Senat in vollem Umfang zu eigen macht.
135
Deshalb sind der Hauptantrag sowie der Hilfsantrag 1 nicht gewährbar.
136
5. Der Gegenstand des (gleichlautenden) Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 beruht gegenüber dem Inhalt der Veröffentlichung D1 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
137
5.1 Der Fachmann entnimmt der Veröffentlichung D1 (Zitate und Erläuterungen in kursiver, eingerückter Schrift, die angegebenen Fundstellen beziehen sich auf eine fortlaufende Seitenzählung im Ausdruck der D1) folgende, im Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 genannte Einzelheiten:
138
Ein zwischen einem Stromverteilnetz und einer Stromlast angeordnetes
139
(Seite 51, Abschnitt Elektrische Anschlüsse, für die AC-Seite sind Stromnetz sowie Last genannt. Gemäß Blockschaltbild auf Seite 46 sind die Um- und Wechselrichter zwischen AC-Netz und AC-Last angeordnet.)
140
mobiles, voll automatisiertes Batterie-Energiespeichersystem-Kraftwerk
141
(Seite 45, Abschnitt Netzbetrieb, Inselbetrieb, Microgrid Controlling, Absatz 2: „H-PVW verfügt über drei unterschiedliche Betriebsarten. Die geeignete Kontrollstrategie wird entweder
über das Energie Management System (EMS) oder durch den Anwender gewählt.“,
142
Seite 52, Abschnitt Energie Management System (EMS), Absatz 1: „Das H-PVW Kraftwerk beinhaltet ein Energiemanagementsystem (EMS),
und den Kraftwerksbetrieb entsprechend der generellen Steuerungsfunktion optimiert.“)
143
in skalierbarer
144
(Seite 15, vorletzter Absatz: „nominal capacities from 20, 35, 70, 125, 250 kVA“,
145
Seite 44, letzter Satz: „Kundenspezifische Kombinationen vorgefertigter H-PVW- Module für alle Leistungsklassen“),
146
schlüsselfertiger Ausführung
147
(Seite 36, Abschnitt Modulare Erweiterung:
„Alle Einheiten zur Erweiterung werden als Teil der BESS-Lösung geliefert und beinhalten Touch Screen Display und Control-Schnittstellen sowie integrierten Feuerschutz.“
148
Seite 36, Satz 2: „Das Batteriesystem besteht aus anwendungsspezifischen modularen Einheiten, die in Blöcken erweitert werden können.“
149
Seite 44, Absatz 1: „Das Hybrid PV-Wind Batterie-Energiespeicherkraftwerk (H-PVW Kraftwerk) ist eine
, modulare und kompakte Lösung“.)
150
in isolierten Stahlcontainern,
151
(Seite 15, vorletzter Absatz: „Thermal containers with control, conversation and battery subdivisions, and doors for service personnel are available in sizes from 20‘- 30‘ – 40‘.“ Bei der Nennung von Containern geht der Fachmann mangels davon abweichender Angaben davon aus, dass es sich um einen marktüblichen Container aus Stahl handelt.)
152
ausgestattet mit allen Netzanschlusseinrichtungen,
153
(Seite 36, Abschnitt „Elektrische Anschlüsse … „AC-Seite: Stromnetz …“)
154
Netztransformator
155
(Seite 39, Abschnitt BESS Schnittstellenkonten: „Die BESS-System
verfügt über Filter und Strom
.“,)
156
Schaltschützen (Seite 36, Abschnitt BESS Kraftwerk: „elektromechanischer Schütz“),
157
Filter (Seite 36, Abschnitt BESS Kraftwerk: „AC-Filter, EMI-Filter“),
158
Messstation-Smartmeter
159
(Seite 40, Abschnitt BESS Master Controller (MC) … Steuerung: „Der Master Controller (MC) empfängt Messungen von System und BMS und veranlasst intern die Kontrollstrategie.“;
160
Seite 55, Abschnitt Steuerung: „Der Master Controller (MC) erhält Messungen von System und Batterie-Managementsystem (BMS) und bestimmt die Steuerungsstrategie.“;
161
Seite 61, Absatz 1: „
den Wirkleistungs- Sollwert des Inverters, in Abhängigkeit von der im Netzanschlusspunkt
Frequenz.“) und
162
im Einzelnen bestehend aus anwendungsspezifischen modularen Einheiten, die in Blöcken erweitert und je nach Anforderung von Leistung und Kapazität untereinander verschaltet werden können,
163
(Seite 44, Abschnitt FLEXIBEL … Modular erweiterbar … Kraftwerke für vielfältige Einsatzbereiche und Konfigurationen Kundenspezifische Kombinationen vorgefertigter H-PVW- Module für alle Leistungsklassen“)
164
bestehend aus
165
– einem Netzbereich
166
(Seite 39, Abschnitt BESS Schnittstellenknoten, Absatz 2: „Das BESS System ist über einen Schnittstellenknoten an das Stromnetz angeschlossen.“,
167
Seite 46, Blockschaltbild „DC Bus Configuration“, Verbindung zum 400 V – 50 Hz – AC-Netz)
168
— mit einem Controller,
169
(Seite 36, Abschnitt BESS Kraftwerk, 7. Aufzählungspunkt: “Master Controller (MC)“,
170
Seite 46, Blockschaltbild DC Bus Configuration, “Master Controller”)
171
— mit einem bidirektionalen Wechselrichter,
172
(Seite 36, Abschnitt BESS Kraftwerk, 1. Aufzählungspunkt: “Bidirektionale Inverter“,
173
Seite 46, Blockschaltbild DC Bus Configuration, “mittlerer“ Wechselrichter zwischen AC-Netz und dem mit PV verbundenen DC/DC-Wandler)
174
— mit einem dem Stromverteilnetz mittels eines ersten Schalters oder elektromechanischen Schaltschützes zugeordneten Netztransformator,
175
(Seite 36, Abschnitt BESS Kraftwerk, 9. Aufzählungspunkt: “
nschutz
. Spannungs-Frequenzrelais und
“,
176
Seite 39, Abschnitt BESS Schnittstellenknoten: „Die BESS-System
verfügt über Filter und Strom
. Der Transformator stellt die Trennung zwischen DC und AC Systemen her,
, erzeugt den Sternpunkt und kompensiert ungleichmäßige Lasten während des Inselbetriebs.
177
Das BESS System ist über einen Schnittstellenknoten an das Stromnetz angeschlossen.“)
178
— mit einem ersten, zwischen dem Wechselrichter und dem Netztransformator angeordneten Filter und
179
(Seite 39, Abschnitt BESS Schnittstellenknoten, 2. Aufzählungspunkt: „Filter: verringert Spannungs- und Stromoberschwingungen in Richtung Stromnetz“)
180
— mit einem zweiten, mit dem Wechselrichter in Verbindung stehenden und der Stromlast zugeordneten Filter,
181
(Seite 36, Abschnitt BESS Kraftwerk, 2. Aufzählungspunkt: „EMI-
DC- und
“ in Verbindung mit
Seite 36, Abschnitt Elektrische Anschlüsse (Beispiel PV) 2. Aufzählungspunkt: „AC-Seite: Stromnetz oder Microgrid, Windkraft/Genset,
“)
182
sowie
183
– einen vom Netzbereich separaten Batteriebereich
184
(Seite 36, Abschnitt BESS Kraftwerk, 4. Aufzählungspunkt: „Batteriecontainer“)
185
— mit einem mit dem Wechselrichter in Verbindung stehenden Batteriesystem und
186
(Seite 46, Blockschaltbild DC Bus Configuration, “Battery”)
187
— mit einem Batteriemanagementsystem, das sowohl mit dem Batteriesystem als auch mit dem Controller jeweils bidirektional in Verbindung steht,
188
(Seite 36, Abschnitt BESS Kraftwerk, 5. Aufzählungspunkt: „
und Sensoren“
189
Seiten 37/38, Abschnitt BESS Architektur 1. Aufzählungspunkt: „Batterie-Energiespeichersystem“, 6. Aufzählungspunkt: „Master Controller, definiert die BESS Steuerungs-Strategien, kommuniziert mit externen Kontrollsystemen“
190
Seite 66, Abschnitt System 1. Aufzählungspunkt: „LiFePO4
“, 2. Aufzählungspunkt: „Batterie Management System (BMS)“, 10. Aufzählungspunkt: „Schnittstellen je nach Anwendung (RS232, SNMP, RS422/RS485, Modbus)CAN bus“)
191
wobei zwischen dem zweiten Filter und der Stromlast ein Lasttransformator angeordnet ist,
192
(Seite 51, Abschnitt Umwandlungssystem (DC-DC und DC-AC), 1. Aufzählungspunkt: „AC
(zur Verringerung des Oberschwingungsanteils am Inverter-Ausgang)“, 2. Aufzählungspunkt: „Niederfrequenz Ausgangs-Leistungs
“, 3. Aufzählungspunkt: „EMI
DC und AC“)
193
wobei zwischen dem Lasttransformator und der Stromlast ein zweiter Schalter angeordnet ist und
194
(Seite 51, Abschnitt Umwandlungssystem (DC-DC und DC-AC), 6. Aufzählungspunkt: „Schutzvorrichtungen (Überspannung, Überstrom und Übertemperatur“. Dabei liest der Fachmann mit, dass ein Schalter vorhanden ist, der selbsttätig geöffnet wird, wenn einer der genannten gefährlichen Betriebszustände eintritt.)
195
wobei die Stromlast zum Stromlastmanagement, insbesondere zur Vermeidung von Spitzen-Stromlasten, mit dem Controller in Verbindung steht.
196
(Seiten 18, 19, Abschnitt H-PVW-DC power plant systems with DC power input“, 14. Aufzählungspunkt: „Master Control system (MS), Energy Management System (EMS)“,
197
Seite 50, Abschnitt Netzdienstleistungen, 6. Aufzählungspunkt: „Spitzendeckung und Spitzenlastausgleich“,
198
Seite 52, Abschnitt Energie Management System (EMS), 3. Absatz: „Im Inselbetrieb gleicht das Energiemanagementsystem (EMS) kontinuierlich die Stromgeneration mit der Lastnachfrage ab und steuert den Batterie-Ladezustand.“
199
5.2 Die Veröffentlichung D1 umfasst zwar nicht das Blockschaltbild gemäß Figur 1 der Anmeldung, so dass nicht unzweideutig feststellbar ist, dass auch gemäß D1 die beiden Filter zwischen dem Wechselrichter einerseits und dem Netz- bzw. dem Lasttransformator andererseits angeordnet sein sollen.
200
Abgesehen davon, dass es sich hierbei allenfalls um eine Auswahl aus zwei Alternativen handelt, ist es vorteilhaft, die störenden Frequenzanteile, die durch den Wechselrichter entstehen, vor den Transformatoren zu entfernen, da diese durch Strom- oder Spannungsspitzen sowie hochfrequente Signale unnötig belastet würden. Daher liegt es für den Fachmann ohne weiteres nahe, die Filter, wie im Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 angegeben, zwischen Wechselrichter und Netz- bzw. Lasttransformator anzuordnen.
201
5.3 Somit verbleibt als einziger Unterschied der Merkmalskombination gemäß Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 gegenüber dem Inhalt der Veröffentlichung D1, dass das Batterie-Energiespeichersystem-Kraftwerk in – ohnehin lediglich alternativ zu isolierten Stahlcontainern genannten – Leichtbeton-Containern angeordnet sein soll.
202
Da jedoch die Verwendung von Containern aus Leichtbeton an Stelle von Stahlcontainern nicht zur Folge hat, dass die darin untergebrachten elektrotechnischen Komponenten andere sein oder zumindest anders angeordnet werden müssten, handelt es sich bei der Wahl von Leichtbeton um eine Alternative, die keine technische Wirkung hat und daher ins Belieben des Fachmanns gestellt ist.
203
6. Der Gegenstand des (gleichlautenden) Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 4 und 5 beruht gegenüber dem Inhalt der Veröffentlichung D1 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
204
Der Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 4 und 5 ist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 lediglich durch die bereits im ursprünglichen Patentanspruch 1 (Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1) aufgezählten Funktionen ergänzt worden.
205
Da, wie vorstehend ausgeführt, diese – sowohl strukturellen als auch funktionellen – Merkmale bereits aus der Veröffentlichung D1 bekannt oder zumindest nahegelegt sind, können auch sie eine Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 4 und 5 nicht begründen.
206
7. Da mangels Patentfähigkeit sämtliche von der Anmelderin zuletzt gestellten Anträge nicht gewährbar sind, kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann die in dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 2 bis 5 genannten Merkmale und Merkmalskombinationen allesamt den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnommen hat.
207
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.


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