Patent- und Markenrecht

19 W (pat) 6/21

Aktenzeichen  19 W (pat) 6/21

Datum:
21.9.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Spruchkörper:
19. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. September 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Ing. Matter
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.
1
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse B 60 L – hat die am 2. November 2013 eingereichte Patentanmeldung 10 2013 018 354.5 mit Beschluss vom 10. Juni 2021 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand der Anmeldung sei nicht brauchbar (§ 1 PatG).
2
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 30. Juni 2021 eingelegte Beschwerde des Anmelders.
3
Der Anmelder bringt im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck, er erwarte eine Antwort, aus der für ihn nachvollziehbar werde, weshalb er auf einen Fehler oder ein Versäumnis seinerseits über Jahre hinweg nicht hingewiesen worden sei, obwohl er stets die anfallenden Gebühren bezahlt habe.
4
Der Senat legt das Schreiben des Anmelders dahingehend aus, dass er beantragt
5
den Zurückweisungsbeschlusses vom 10. Juni 2021 aufzuheben, sowie
6
ein Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
7
Patentanspruch vom 28. Mai 2014,
8
Beschreibung und Zeichnung vom 16. Oktober 2015.
9
Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 hat der Senat den Anmelder darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Anmeldegegenstand um ein Perpetuum mobile handele, da mit diesem mehr Energie erzeugt als verbraucht werde. Daher handele es sich bei der angemeldeten Vorrichtung um keine Erfindung im Sinne von § 1 PatG (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1984 – X ZB 5/84, BlPMZ 1985, 117 – Energiegewinnungsgerät), so dass diese einer Patenterteilung nicht zugänglich sei und die Beschwerde somit voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Dem Anmelder wurde eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat, beginnend mit der Zustellung des o. g. Schreibens – laut Zustellungsurkunde am 31. Juli 2021 – eingeräumt und gleichzeitig eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angekündigt. Eine Äußerung des Anmelders erfolgte hierauf nicht.
10
Der geltende Patentanspruch vom 28. Mai 2014 lautet:
11
„Mehrfachbatterieladung,
12
dadurch wird ein Elektrisch Selbstversorgender Emissionsfreier Antrieb hergestellt, unter dem Namen (ESEA).
13
Es werden mindestens 3 Lithium-Ionen Batterien benötigt um das Ziel (selbstversorgend) aufrechtzuerhalten.
14
1. Batterie (1.1) speist Strom in den 1. Wechselstromgenerator (2) der mit dem Elektromotor (3) verbunden ist und treibt ihn (3) an.
15
Die 2. Batterie wird vom 2. Generator (Nr. 4, oder Lichtmaschine ) geladen,
16
3. Batterie ist geladen im Ruhemodus. Elektromotor greift durch elektronische Überwachung der Batterien, auf die jeweils im Ruhemodus geladene Batterie (hier die Nr. 1.3) zu.
17
Das ist dann immer im Wechsel“
18
Auf diese Formulierung folgte gemäß den am 2. November 2013 ursprünglich eingereichten Unterlagen u. a. der folgende Satz:
19
„- eine Batterie arbeitet, eine wird geladen und die letzte ist im Ruhemodus.“
20
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
21
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
22
1. Beim Gegenstand der Anmeldung handelt es sich um ein Perpetuum mobile, da der Anordnung im Ergebnis mehr Energie entnommen werden soll, als ihr zugeführt wird.
23
Es ist jedoch – baugleiche Batterien stillschweigend vorausgesetzt – nicht möglich, einer aufladbaren ersten Batterie beispielsweise nur 70 % ihrer Energie zu entnehmen, damit einen elektrischen Generator anzutreiben und damit eine zweite Batterie gleicher Kapazität zu 100 % zu laden, da sowohl die Batterien als auch der Generator jeweils einen Wirkungsgrad von weniger als 100 % haben.
24
An dieser in der Fachwelt unumstrittenen Tatsache lässt sich durch die Einbeziehung einer dritten Batterie sowie eines zweiten Generators nichts ändern. Im Gegenteil wird der Gesamtwirkungsgrad durch jede weitere – ebenfalls verlustbehaftete Komponente – noch geringer.
25
Daher ist es zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass der unter der Bezeichnung „Mehrfachbatterieladung“ angemeldeten Anordnung Energie zum Betreiben eines elektrischen Antriebs entnommen werden kann, der dann emissionsfrei betrieben werden könnte.
26
2. Da schon aus dem vorstehend dargelegten Grund eine Patenterteilung nicht möglich ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass der Wunsch des Anmelders, einer wiederaufladbaren Batterie mehr Energie entnehmen zu können, als von einem von dieser versorgten Generator verbraucht wird, nicht neu und damit ohnehin nicht patentfähig ist.
III.
27
Die Beschwerdegebühr ist dem Anmelder gemäß § 80 Abs. 3 PatG aus Gründen der Billigkeit zurückzuerstatten.
28
Denn obwohl bereits anhand der ursprünglich eingereichten Unterlagen erkennbar war, dass auf deren Grundlage keine Patenterteilung möglich werden würde, hat die zuständige Prüfungsstelle nach der am 17. Oktober 2015 eingegangenen Eingabe des Anmelders die Patentanmeldung erst durch Beschluss vom 10. Juni 2021, also mit mehr als fünf Jahren Verzögerung, zurückgewiesen.
29
Bei sachgerechter und verfahrensfördernder Bearbeitung der Anmeldung hätte dem Anmelder die Zahlung der laufenden Jahresgebühren erspart werden können, so dass die zusätzliche Einbehaltung der Beschwerdegebühr vorliegend unverhältnismäßig wäre.


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