Patent- und Markenrecht

26 W (pat) 561/18

Aktenzeichen  26 W (pat) 561/18

Datum:
1.2.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2021:010221B26Wpat561.18.0
Spruchkörper:
26. Senat

Tenor

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 107 200.3
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. Februar 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Kätker und Dr. von Hartz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Das Wortzeichen
2
COSY
3
ist am 28. Juni 2018 unter der Nummer 30 2018 107 200.3 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren der
4
Klasse 20: Lattenroste; Matratzen; Matratzenauflagen; Postermöbel.
5
Mit Beschluss vom 3. August 2018 hat die Markenstelle für Klasse 20 des DPMA durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Markenwort “COSY” sei ein einfacher und leicht verständlicher englischer Begriff mit der Bedeutung “gemütlich, kuschelig, behaglich”, der zum englischen Grundwortschatz gehöre. Damit weise das angemeldete Wortzeichen lediglich auf die Beschaffenheit der so gekennzeichneten Waren hin, nämlich dass es sich um besonders gemütliche, behagliche bzw. kuschelige Lattenroste, Matratzen, Matratzenauflagen und Postermöbel handele. Es werde daher von den angesprochenen Verkehrskreisen als beschreibender Sachhinweis und nicht betriebskennzeichnend verstanden. Darüber hinaus sei es geeignet, die beanspruchten Waren unmittelbar zu beschreiben.
6
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat sowohl im Amts- als auch im Beschwerdeverfahren auf eine Stellungnahme verzichtet und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
7
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
8
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des DPMA vom 3. August 2018 aufzuheben.
9
Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. November 2011 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagenkonvolute 1 bis 6, Bl. 13 – 71 GA) darauf hingewiesen worden, dass das Anmeldezeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
11
Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
12
1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens “COSY” steht in Bezug auf die beanspruchten Waren das absolute Eintragungshindernis der Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
13
a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2011, 1035 Rdnr. 37 – 1000; BGH GRUR 2017, 186 Rdnr. 38 – Stadtwerke Bremen). Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert nicht, dass die fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden. Vielmehr genügt es, dass sie zu diesen Zwecken verwendet werden können (EuGH GRUR 2004, 146, 147 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2010, 534, Juris-Tz. 52 – PRANAHAUS). Dies ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es – in üblicher Sprachform und für die beteiligten Verkehrskreise verständlich – ein oder mehrere Merkmale der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH a. a. O. – DOUBLEMINT).
14
Für die Beurteilung der Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 682 Rdnr. 23 – 25 – Bostongurka; GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 – Windsurfing Chiemsee; BGH a. a. O. – Stadtwerke Bremen).
15
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das angemeldete Wortzeichen “COSY” schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 26. Juni 2018, geeignet gewesen, die Beschaffenheit und Wirkung der beanspruchten Waren der Klasse 20 unmittelbar zu beschreiben.
16
aa) Von den vorgenannten Produkten werden sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch der Möbel- und Matratzenfachhandel angesprochen.
17
bb) Als englisches Adjektiv wird das in britischer Schreibweise wiedergegebene Wort “cosy” mit “gemütlich, kuschelig, lauschig” übersetzt. Im amerikanischen Englisch wird es mit derselben Bedeutung “cozy” geschrieben (vgl. https://dict.leo.org/englisch-deutsch/cosy; https://writingexplained.org/cosy-or-cozy-difference; https://grammarist.com/spelling/cosy-cozy/; https://dictionary.cam-bridge.org/dictionary/englisch/cosy). Der schriftbildliche Unterschied beschränkt sich auf den unauffälligen Austausch der Buchstaben “s” und “z” in der Wortmitte, weil sich die beiden Schriftzeichen aufgrund etwa gleicher Konturen im Spiegelbild ähneln. Auch die Unterschiede in der Aussprache der Wörter “cosy” [ˈkəʊ.zi] und “cozy” [ˈkoʊ.zi] sind nur gering. Zumindest der am internationalen Handelsverkehr beteiligte inländische Fachverkehr, dessen Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord; EuGH GRUR 2004, 682 Rdnr. 26 – Bostongurka) und der grundsätzlich in der Lage ist, eindeutig beschreibende Angaben in fremden Sprachen, insbesondere in der Welthandelssprache Englisch zu erkennen (vgl. BPatG 30 W (pat) 19/17 – Smooth; 30 W (pat) 534/18 – SMARTCORE; 26 W (pat) 536/18 – Slumberzone), versteht die Bedeutung des Anmeldezeichens. Ferner sind ihm beide – austauschbaren – Schreibweisen geläufig. Zudem hat das Eigenschaftswort “cosy” Eingang in die deutsche Jugend- und Werbesprache gefunden, auch wenn auf deutschsprachigen Internetseiten die amerikanische Form “cozy” – vermutlich wegen der größeren wirtschaftlichen Bedeutung der USA und dem größeren Einfluss der amerikanischen Film- und Popkultur – vergleichsweise häufiger auftaucht. “COSY” bzw. “COZY” ist im Inland schon vor dem Anmeldezeitpunkt, dem 28. Juni 2018, auch in der Möbelwerbung und in journalistischen Beiträgen zu den Themen “Wohnen” und “Wohnstil” als Synonym für Begriffe wie “gemütlich”, “behaglich”, “kuschelig”, “lauschig” verwendet worden, wie eine Internetrecherche des Senats gezeigt hat (s. Anlagenkonvolute 1 und 2 zum gerichtlichen Hinweis):
18
– “COSY WINTER: KUSCHELIGE ZEITEN” … Erstellt am 3. Januar 2018 (https://www.haro-inspires.com/cosy-winter/);
19
– “cozy, cozy, cozy” … Wir haben … ein neues Bett gekauft. … Man schläft wie auf Wolken. … Mit den vielen kuscheligen Kissen und Plaids, könnte ich das ganze Wochenende im Bett verbringen. …” (“7. Oktober 2012”, white-living.blogspot.com/2012/10/cozy-cozy-cozy.html);
20
– “GET COSY!” … wenn es draußen kühl und feucht wird, machen wir uns es drinnen gemütlich. Deshalb haben wir eine Auswahl unserer … bequemsten Betten … zusammengestellt … .” (“1. September 2015”, https://blog.kare.de/get-cosy/);
21
– “Ab ins Bett! – Wie euer Schlafzimmer zum cozy Rückzugsort wird” (“6. October 2016”, https://wohnfuehlen.annabelle.ch/2016/10/06/ab-ins-bett-wie-euer-schlafzimmer-zum-cozy-rueckzugsort-wird/…);
22
– “GET COZY IN YOUR BED – Ein Tag im Bett … MACH ES DIR GEMÜTLICH – Sind die Vorbereitungen abgeschlossen, kommen wir zum gemütlichen Teil. Neben kuschligen Decken und Kissen ist natürlich auch die Matratze deines Bettes entscheidend für den Entspannungseffekt. …”(“2. Oktober 2016”, www.withdaniela.com/2016/10/02/get-cozy-in-your-bed-one-day-off/);
23
– “Cozy Sunday …” (“31. Januar 2016”, biancaswohnlust.blogspot.com/2016/01/cozy-Sunday.html);
24
– “Cozy Schlafzimmer … Hej, mein liebstes Sonntagsmotto lautet: stay in bed! (“Januar 15, 2017”, https://wohnglueck.hamburg/cozy-schlafzimmer/);
25
– “Let´s get cozy: Decken und Plaids für den Herbst … Was gibt es denn bitte gerade Schöneres, als es sich mit einer kuscheligen Decke auf dem Sofa gemütlich zu machen? …” (“26. Oktober 2017”, www.brands4friends.de/outlet/magazin/deckel/);
26
– “COZY DAY IN BED … Ich glaube jeder von uns kennt diese Tage, an denen man einfach nur im Bett bleiben möchte. …” (“18. Dezember 2017”, www.princessparanoia.com/cozy-day-in-bed/);
27
– “FASHIONPASSIONLOVE X AUTUMN: COZY DAYS AT HOME: INTERIOR BY WESTWING … Was gibt es schöneres als von draußen aus der Kälte in eine gemütlich eingerichtete Wohnung zu kommen, sich mit einer Decke aufs Sofa zu kuscheln und heißen Chai Tea Latte zu trinken? …” (Oktober 8, 2014, www.fashionpassionlove.de/2014/10/herbstreihe-cozy-days-at-home-interior.html/);
28
Der Umfang der nachgewiesenen Verwendung vor dem Anmeldezeitpunkt reicht aus, um eine generelle Beschreibungseignung anzunehmen. Er ist zudem ein bedeutendes Indiz für das erhebliche Interesse der Mitbewerber daran, diese Bezeichnung weiterhin ungestört von Markenrechten Dritter nutzen zu können.
29
cc) Zumindest der angesprochene Fachhandel hat daher das Wortzeichen “COSY” schon vor dem Anmeldezeitpunkt als werblich anpreisende Bezeichnung aufgefasst, die sich in einer unmittelbar beschreibenden Angabe der Eigenschaften und Wirkung der beanspruchten Waren der Klasse 20 erschöpft. Denn “Lattenroste; Matratzen; Matratzenauflagen; Polstermöbel” können selbst kuschelig und gemütlich sein bzw. der Behaglichkeit und Gemütlichkeit beim Schlafen und/oder Wohnen dienen.
30
“Lattenroste” können aufgrund flexibler und anpassungsfähiger Leisten sowie als verstellbare Variante behaglichen Schlafkomfort bieten. “Matratzen” können durch elastische, druckentlastende, wärmende und feuchtigkeitsregulierende Materialien, die sich der Körperkontur anpassen, für Behaglichkeit sorgen. Dieser Zweck wird von “Matratzenauflagen” als weitere, weichere Polsterung, z. B. durch gelartigen Schaum, die zusätzliche Wärme bewirkt, unterstützt. Ferner werden gerade auch “Polstermöbel”, wie z. B. Sessel, (Schlaf-)Sofas oder Couchgarnituren, wegen ihrer komfortablen Polsterung als bequem, gemütlich und behaglich beworben (s. Anlagenkonvolut 3 zum gerichtlichen Hinweis).
31
dd) Auch die durchgehende Großschreibung des angemeldeten Wortzeichens “COSY” kann keine Schutzfähigkeit begründen, weil der Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt ist (BGH GRUR 2008 710 Rdnr. 20 – VISAGE; BPatG 30 W (pat) 56/12 – IRLAB; 26 W (pat) 528/17 – EASYQUICK).
32
2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob dem angemeldeten Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 1 MarkenG die Unterscheidungskraft für die in Rede stehenden Waren fehlt.


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