Patent- und Markenrecht

28 W (pat) 61/20

Aktenzeichen  28 W (pat) 61/20

Datum:
4.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2021:040321B28Wpat61.20.0
Spruchkörper:
28. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

gegen

,

betreffend die Marke 30 2017 030 078
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Söchtig und des Richters Hermann
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juni 2020 wirkungslos ist, soweit in Ziffer 2 des Tenors die Löschung der Eintragung der Marke 30 2017 030 078 für die Dienstleistungen der Klasse 41
„Unterhaltung; Veranstaltung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen auch im Wege der Telekommunikation und mittels Computernetzwerken und sonstigen Datenübertragungswegen [online angebotene Spieldienstleistungen]; Dienstleistungen von Wetteinrichtungen; Verteilung von Lotterielosen und sonstigen Teilnahmeunterlagen“ aufgrund des Widerspruchs aus dem Unternehmenskennzeichen der Widersprechenden zu …angeordnet ist.

Gründe

1
Mit Beschluss vom 16. Juni 2020 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Eintragung der Marke 30 2017 030 078 auf den Widerspruch aus der Unionsmarke EM 015 213 457 zum Teil für Dienstleistungen der Klasse 35 und aus dem Unternehmenskennzeichen der Widersprechenden zu 2 zum Teil für Dienstleistungen der Klasse 41 angeordnet.
2
Hiergegen richtet sich die am 17. Juli 2020 erhobene Beschwerde der Markeninhaberin.
3
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben die Widersprechende zu 2 ihren Widerspruch und die Markeninhaberin ihre weitergehende Beschwerde zurückgenommen
4
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO ist daher auf Antrag der Markeninhaberin auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im tenoriersten Umfang wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 – Puma). Der Antrag kann von beiden Beteiligten gestellt werden (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018, § 269, Rdn. 46; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I (Markenverfahrensrecht), 3. Aufl. 2016, Rdn. 384). Der Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit; an diesem können Markeninhaber und Widersprechender gleichermaßen ein Interesse haben, soweit sie im vorangegangenen Verfahren unterlegen waren (vgl. Kunz-Hallstein GRUR 2010, 760). Es kann keinen Unterschied machen, ob der Markeninhaber den Anschein einer Löschungsentscheidung beseitigen will oder der Widersprechende den Anschein eines erfolglosen Widerspruchs. Maßgeblich ist der Rechtsschein, der von der wirkungslosen Entscheidung ausgeht.
5
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.


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