Patent- und Markenrecht

4 Ni 2/18 (EP)

Aktenzeichen  4 Ni 2/18 (EP)

Datum:
28.9.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2020:280920B4Ni2.18EP.0
Spruchkörper:
4. Senat

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 596 945
(DE 60 2009 025 165)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 28. September 2020 durch die Richterin Kopacek als Vorsitzende, die Richterin Hartlieb, die Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Ausfelder sowie die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk
beschlossen:
Die Entscheidung des Senats vom 10. März 2020 wird auf Seite 24, letzter Absatz, dahingehend berichtigt, dass es anstatt
„Die Parteien stimmen darin überein, dass das Merkmal M1.3 auch dann schon erfüllt sei, wenn die Unterbaugruppe von der Umwandlungsbaugruppe weggeklappt bzw. verschwenkt werden kann..…“ heißt:
„Die Parteien stimmen nicht darin überein, dass das Merkmal M1.3 auch dann schon erfüllt sei, wenn die Unterbaugruppe von der Umwandlungsbaugruppe weggeklappt bzw. verschwenkt werden kann.…“

Gründe

I.
1
Das Nichtigkeitsurteil vom 10. März 2020 ist der Klägerin am 22. Juli 2020 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 4. August 2020, per Fax eingegangen am selben Tag, hat sie beantragt, den Tatbestand des am 10. März 2020 verkündeten Urteils zu berichtigen. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, dass sie mit der Beklagten nicht darin übereinstimme, dass auch ein Verschwenken oder Wegklappen der Unterbaugruppe von der Umwandlungsbaugruppe als „Entfernen“ im Sinne von Merkmal 1.3 zu verstehen sei. Vielmehr habe sie stets das Verständnis vertreten, dass Merkmal M1.3 zwingend ein vollständiges „Entfernen“ der Unterbaugruppe von der Umwandlungsbaugruppe im Sinne einer vollständigen körperlichen Trennung verlange und verweist hierzu auf ihren Schriftsatz vom 29. November 2019, S. 4 sowie Anlage KK 9 (Berufungsbegründung zum OLG Düsseldorf), Rz. 18 ff. Dieses Verständnis sei vom Senat im mittleren Abschnitt auf S. 24 des Urteils (beginnend mit „Die Unterbaugruppe muss…“) auch so festgestellt worden und ebenso auf S. 34 des Urteils im Rahmen der Überlegungen zu D 7 zugrunde gelegt worden. Der letzte Absatz der S. 24 sei daher zu streichen, hilfsweise klarzustellen, dass es keine Einigkeit der Parteien zur Auslegung dieses Merkmals gebe.
2
Sie beantragt,
3
den Tatbestand des am 10. März 2020 verkündeten Urteils dahingehend zu berichtigen, dass der letzte Absatz auf S. 24 des Urteils (beginnend mit „Die Parteien stimmen damit überein, dass…“) gestrichen wird,
4
hilfsweise, dahingehend, dass es heißt:
5
„Die Parteien stimmen nicht darin überein, dass das Merkmal M1.3 auch dann schon erfüllt sei, wenn die Unterbaugruppe von der Umwandlungsbaugruppe weggeklappt bzw. verschwenkt werden kann. Ausgehend von einem üblichen Verständnis des Begriffs „entfernen“ muss
müsse es sich nach Auffassung der Beklagten nicht zwingend um eine körperliche Trennung der Baugruppen handeln, wie dies auch in der Beschreibung und den Figuren des Streitpatents offenbart ist; ein „Verschwenken“ fällt
falle daher ebenso unter den Begriff des „Entfernens“.“
6
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
7
In der vorliegenden Sache war auf Antrag der Klägerin vom 4. August 2020 und nach Anhörung der Beklagten das am 10. März 2020 verkündete Urteil 4 Ni 2/18 (EP) nach § 96 Abs. 1 PatG wegen einer Unrichtigkeit des Tatbestandes wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich zu berichtigen.
8
1. Enthält der Tatbestand der Entscheidung „andere“ Unrichtigkeiten (als die in § 95 Abs. 1 PatG genannten Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten) oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden (§ 96 Abs. 1 PatG).
9
Die Klägerin hat den Berichtigungsantrag rechtzeitig gestellt. Das Urteil vom 10. März 2020 wurde dem Vertreter der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 655 d. A.) am 22. Juli 2020 zugestellt.
10
Die betreffende Passage befindet sich zwar in den Entscheidungsgründen des Urteils. Tatbestand i. S. d. § 96 PatG sind jedoch alle Teile einer Entscheidung, die Feststellungen über das Parteivorbringen enthalten. Sie können in der eigentlichen Sachdarstellung, aber auch in den Entscheidungsgründen enthalten sein (vgl. Schulte, PatG, 10. Aufl., § 96 Rn. 3 m. w. N.). So liegt der Fall hier, da sich der zu berichtigende Satz in den Gründen auf das schriftsätzlich und in der Verhandlung geäußerte Verständnis der Parteien zu Merkmal 1.3 des Streitpatents bezieht und damit zu den Feststellungen über das Parteivorbringen gehört.
11
2. Der zulässige Berichtigungsantrag der Klägerin hat insoweit Erfolg, als die Berichtigung des Tatbestands zwar nicht antragsgemäß, aber wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich erfolgt.
12
Unter Ziff. II, 2. , S. 24, letzter Absatz, des Urteils vom 10. März 2020 heißt es derzeit:
13
„Die Parteien stimmen darin überein, dass das Merkmal M1.3 auch dann schon erfüllt sei, wenn die Unterbaugruppe von der Umwandlungsbaugruppe weggeklappt bzw. verschwenkt werden kann. Ausgehend von einem üblichen Verständnis des Begriffs „entfernen“ muss es sich nicht zwingend um eine körperliche Trennung der Baugruppen handeln, wie dies auch in der Beschreibung und den Figuren des Streitpatents offenbart ist; ein „Verschwenken“ fällt daher ebenso unter den Begriff des „Entfernens“.
14
Der erste Satz der obigen Textpassage ist jedoch unrichtig, da das Wort „nicht“ versehentlich ausgelassen ist. Das Parteivorbringen ist damit insofern unrichtig wiedergegeben, als die Klägerin in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen und ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht die hierin geäußerte Ansicht der Beklagten teilt. Mit der Einfügung des Wortes „nicht“ wird der Tatbestand nunmehr richtig wiedergegeben.
15
Soweit die Klägerin beantragt, die fragliche Textpassage zu streichen bzw. hilfsweise wie folgt zu formulieren (Änderungen gegenüber dem Urteil durch- bzw. unterstrichen):
16
„Die Parteien stimmen nicht darin überein, dass das Merkmal M1.3 auch dann schon erfüllt sei, wenn die Unterbaugruppe von der Umwandlungsbaugruppe weggeklappt bzw. verschwenkt werden kann. Ausgehend von einem üblichen Verständnis des Begriffs „entfernen“ muss
müsse es sich nach Auffassung der Beklagten nicht zwingend um eine körperliche Trennung der Baugruppen handeln, wie dies auch in der Beschreibung und den Figuren des Streitpatents offenbart ist; ein „Verschwenken“ fällt
falle daher ebenso unter den Begriff des „Entfernens“.“
17
kann dem in dieser Form nicht entsprochen werden.
18
Der Tatbestand ist lediglich durch die Auslassung des Wortes „nicht“ im ersten Satz der fraglichen Textpassage unrichtig geworden. Der sich anschließende zweite Satz betrifft das Ergebnis der Auslegung des Merkmals M 1.3 entsprechend dem Verständnis des Senats und gibt dieses zutreffend wieder. Eine Unrichtigkeit besteht insoweit nicht.
19
Die Einfügung des versehentlich ausgelassenen Wortes „nicht“ hat den Tatbestand im erforderlichen Umfang richtig gestellt, ein weitergehender Anspruch auf vollständige Streichung gemäß Hauptantrag oder eine Abänderung gemäß Hilfsantrag besteht mangels Unrichtigkeit nicht.


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