Patent- und Markenrecht

4 Ni 4/21 (EP)

Aktenzeichen  4 Ni 4/21 (EP)

Datum:
26.5.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2021:26052021U4Ni4.21EP.0
Spruchkörper:
4. Senat

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 447 942
(DE 60 2006 036 834)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2021 durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner und die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi, Dipl.- Ing. Matter, Dr. Söchtig und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 447 942, das am 1. Dezember 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität der japanischen Patentanmeldung 2006001845 vom 6. Januar 2006 angemeldet und dessen Erteilung am 12. Juni 2013 veröffentlicht worden ist. Im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts wird das Streitpatent, das die Bezeichnung „Speech recognition apparatus“ („Spracherkennungsvorrichtung“)“ trägt, unter dem Aktenzeichen 60 2006 036 834 geführt.
2
Das Streitpatent, das die Klägerin in der Klageschrift im Umfang seiner Ansprüche 1, 3 und 4 und zuletzt mit Schriftsatz vom 31. März 2021 in vollem Umfang angreift, umfasst in seiner erteilten Fassung 4 Ansprüche mit dem unabhängigen Vorrichtungsanspruch 1, dem auf diesen rückbezogenen Unteranspruch 2, dem Verfahrensanspruch 3 und dem auf diesen rückbezogenen, auf ein Programm gerichteten Anspruch 4.
3
Die Klägerin macht geltend und begründet dies, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, nämlich weder neu noch erfinderisch.
4
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit dem Hilfsantrag isoliert den Anspruch 2.
5
Der nach Merkmalen gegliederte Anspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch bzw. in einer angepassten Übersetzung in die deutsche Sprache:
6
1.1 A speech recognition apparatus, comprising:
7
Spracherkennungsvorrichtung, die Folgendes umfasst:
8
1.1.1 recognition unit (114) for carrying out a speech recognition process of recognizing the spoken words of a user,
9
eine Erkennungseinheit (114) zum Ausführen eines Spracherkennungsprozesses zum Erkennen der gesprochenen Wörter eines Benutzers,
10
1.1.2 instruction means (109) for receiving speech recognition start instructions from the user, and instructing the recognition means (114) to start the speech recognition process,
11
ein Anweisungsmittel (109) zum Empfangen von Spracherkennungs–Startanweisungen von dem Benutzer und zum Anweisen des Erkennungsmittels (114), den Spracherkennungsprozess zu beginnen,
12
1.1.3 display means (110) for displaying at least one of recognizable speech words of the recognition unit (114),
13
ein Anzeigemittel (110) zum Anzeigen mindestens eines von erkennungsfähigen (Sprach-)Wörtern der Erkennungseinheit (114),
14
1.2 wherein a set-up period of time is necessary from the time when the recognition means (114) receives instructions of start of the speech recognition process from the instruction means (109) to the time when the recognition means (114) is ready to carry out the speech recognition process;
15
wobei ein Einrichtungszeitraum ab dem Zeitpunkt, in dem das Erkennungsmittel (114) Anweisungen zum Beginnen des Spracherkennungsprozesses von dem Anweisungsmittel (109) empfängt, bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Erkennungsmittel (114) bereit ist, den Spracherkennungsprozess auszuführen, erforderlich ist;
16
1.3 wherein the speech recognition apparatus further comprises control means (112),
17
wobei die Spracherkennungsvorrichtung des Weiteren ein Steuerungsmittel (112) umfasst,
18
1.3.1 the control means (112), during the set-up period of time, controls the display means (110) for displaying a prohibition character indicative of prohibition of speech and the at least one of recognizable speech words, and
19
wobei das Steuerungsmittel (112) während des Einrichtungszeitraums das Anzeigemittel (110) steuert, ein Verbotszeichen, das für ein Sprechverbot steht, und das mindestens eine der erkennungsfähigen (Sprach-)Wörter anzuzeigen, und
20
1.3.2 after a lapse of the set-up period of time, controls the display means (110) for displaying a permission character indicative of permission of speech to be displayed, in a position where the prohibition character was displayed.
21
nach einem Verstreichen des Einrichtungszeitraums das Anzeigemittel (110) steuert, ein Zulassungszeichen, das für eine Sprecherlaubnis steht, an einer Position anzuzeigen, an der das Verbotszeichen angezeigt wurde.
22
Wegen des Wortlauts des auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteranspruchs 2, des Verfahrensanspruchs 3 und des Vorrichtungsanspruchs 4 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
23
Im Hinblick auf die geltend gemachte fehlende Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin insbesondere auf folgende Dokumente
24
NK5 US 2003/0095212 A1
25
NK6 US 5,864,815 A
26
NK9 JP 2003-177 789 A
27
NK9a Übersetzung der NK9 in die deutsche Sprache
28
NK9b beglaubigte Übersetzung der NK9 in die deutsche Sprache
29
NK10 JP 2002-108 390 A
30
NK10a Übersetzung der NK10 in die deutsche Sprache
31
NK10b beglaubigte Übersetzung der NK10 in die deutsche Sprache
32
und meint, das Streitpatent sei schon nicht neu gegenüber den Druckschriften NK5 und NK6 sowie NK9 und NK10.
33
Die Klägerin ist der Auffassung, die Druckschrift NK5 nehme sämtliche Merkmale des Streitpatents neuheitsschädlich vorweg. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Merkmale 1.3.1 und 1.3.2 des Anspruchs 1. Beide Merkmale würden im Rahmen des Mikrofontests offenbart. Die NK5 offenbare zumindest im Rahmen des Mikrofontests eine Spracherkennungsvorrichtung gemäß den Merkmalen des Anspruchs 1, eine Anzeigeverfahren gemäß Anspruch 3 sowie ein Anzeigeverarbeitungsprogramm gemäß Anspruch 4.
34
Entsprechend verhalte es sich auch mit der Druckschrift NK6. Insbesondere offenbare die NK6 auch die Merkmale 1.2 und 1.3.1. Hinsichtlich des Merkmals 1.2 könne und solle das Streitpatent die Länge des Einrichtungszeitraums nicht festlegen. Selbst wenn man jedoch von einem hinreichend langen Einrichtungszeitraum ausgehen wollte, so habe das Problem einer technisch bedingten Verzögerung beim Start einer Spracherkennungsanwendung auch bereits zum prioritätsälteren Anmeldedatum der NK6 bestanden. Daher würde ein Fachmann unzweifelhaft einen technisch bedingten Einrichtungszeitraum zwanglos in der Offenbarung der NK6 mitlesen. Die NK6 offenbare auch die Anzeige von erkennungsfähigen gesprochenen Wörtern während des Einrichtungsreitraums. Da die NK6 auch ein mehrfaches Umschalten zwischen den verschiedenen Betriebsmodi vorsehe, denn der Zweck der Zustandsanzeige über Tooltipp und Icon sei es ja gerade, den Benutzer über den aktuellen Zustand visuell zu informieren, sei auch das weitere Merkmal 1.3.1 offenbart. Insoweit erfordere Merkmal 1.3.1 des Streitpatents nicht, dass das Verbotszeichen erst während des Einrichtungszeitraums angezeigt wird und nicht bereits zusätzlich auch schon vorher. Entsprechendes gelte analog für den Gegenstand der anderen unabhängigen Ansprüche.
35
Auch die NK 9 sei neuheitsschädlich. Die Druckschrift offenbare lediglich nicht das Merkmal „das mindestens eine der erkennungsfähigen gesprochenen Wörter während des Einrichtungszeitraums anzuzeigen“. Dieses Unterscheidungsmerkmal sei bei der Prüfung der Neuheit jedoch mangels Technizität nicht zu berücksichtigen, weil ihm gemäß der Rechtsprechung des BGH keine technische Wirkung zukomme und nicht zur Lösung der der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe beitrage.
36
Zumindest fehle es dem Streitpatent aber an der erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der NK9. Hier stellten die Spracheingabeeinheit 102 und die Spracherkennungseinheit 103 eine Einheit dar, die gemeinsam als „recognition unit“ bzw. „recognition means“ im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents wirkten. Auch funktional stellten nach der Lehre der NK9 die Spracheingabeeinheit 102 und die Spracherkennungseinheit 103 eine Einheit dar, denn nur wenn sowohl die Spracheingabeeinheit als auch die Spracherkennungseinheit bereit seien, sei die Spracherkennung möglich. Daher sei eine Überwachung des Status der Spracheingabeeinheit 102 und/oder der Spracherkennungseinheit 103 notwendig, so dass der Nutzer den Zeitraum zwischen Betätigung des Eingabestart-Schalters 101 bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Starts der Spracheingabe visuell verfolgen könne. Aber selbst wenn man die Spracherkennungseinheit von der Spracheingabeeinheit getrennt betrachten würde und ausschließlich die Spracherkennungseinheit 103 als „recognition unit“ bzw. „recognition means“ betrachten würde, so befasse sich die NK9 zumindest in der oben genannten „oder Alternative“ mit der Überwachung von Verzögerungen beim Start der Spracherkennungseinheit.
37
Ausgehend von der NK9 habe der Fachmann Veranlassung, sich des allgemeinen Fachwissens zu bedienen, um die Aufgabe, die Fehleranfälligkeit der Spracherkennung zu reduzieren, zu lösen, indem ein „erkennungsfähiges gesprochenes Wort“ während des Einrichtungszeitraums angezeigt werde.
38
Die Anzeige mindestens eines von erkennungsfähigen gesprochenen Wörtern gehöre zum allgemeinen Fachwissen, wie es beispielsweise aus der NK5 und der NK6 hervorgehe.
39
Auch der Umstand, dass das Streitpatent lehre, dass während des Einrichtungszeitraums sowohl ein Verbotszeichen, als auch mindestens eines von erkennungsfähigen (Sprach-) Wörtern angezeigt würden, vermöge eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Hierbei handele es sich nicht um eine besondere unübliche, weil in gewisser Weise widersprüchliche Darstellung – vielmehr sollte diese gemeinsame Darstellung es dem Benutzer lediglich ermöglichen, sich bereits während des Einrichtungszeitraums auf die nachfolgende Spracheingabe vorzubereiten, was nachfolgende Verzögerungen vermeiden würde. Entsprechende vergleichbare Darstellungen seien bereits vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents üblich gewesen.
40
Dies gelte gleichermaßen, wenn man von der NK10 ausgehe. Die NK 10 beschreibe sämtliche Merkmale der unabhängigen Ansprüche 1, 3 und 4 mit Ausnahme der Anzeige von „mindestens eines der erkennungsfähigen gesprochenen Wörter anzuzeigen während des Einrichtungszeitraums“ (Teil von Merkmal 1.3.1 – Unterscheidungsmerkmal 1) und dass die Icons der Figuren 4a und 4b an der gleichen Position angezeigt werden (Unterscheidungsmerkmal 2). Beide Merkmale begründeten jedoch keine erfinderische Tätigkeit. Das Unterscheidungsmerkmal 1 stelle schon kein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems dar und könne daher keine erfinderische Tätigkeit begründen. Jedenfalls werde der Fachmann ausgehend von der NK10 die NK6 in Betracht ziehen. Eine Veranlassung dazu habe der Fachmann nicht nur, weil sich die NK6 mit Spracherkennung im Detail befasse. Die NK6 befasse sich insbesondere damit, wie man im Interesse der Benutzerfreundlichkeit Zustandsanzeigen besser ausgestalten könne, und lehre, dass im Nicht-Zuhörzustand „Not listening“ und im Zuhörzustand „Listening“, vgl. Figuren 4A und 4B, in einem Tooltipp angezeigt würden. Dabei ergebe sich aus dem Vergleich der Figuren 4A und 4B unmittelbar, dass das Verbotszeichen „Not listening“ im Tooltipp 42 an der gleichen Position rechts unten auf dem Bildschirm angezeigt werde, wie das Zulassungszeichen „Listening“ im Tooltipp 46. Auch das zweite Unterscheidungsmerkmal werde daher von der NK6 gezeigt bzw. zumindest nahegelegt, da die NK6 eine Anzeige in einem Tooltipp als Text offenbare.
41
Der Gegenstand des Unteranspruchs 2 werde von den Druckschriften NK6 und NK9 offenbart und sei schon deshalb nicht patentfähig. Hinzu komme, dass der Unteranspruch 2 eine Anweisung betreffe, die bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit außer Acht zu bleiben habe. Selbst wenn der Unteranspruch 2 bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen wäre, so sei dessen Gegenstand jedenfalls nahegelegt.
42
Der Senat hat den Parteien in einem qualifizierten Hinweis vom 18. Februar 2021 seine vorläufige Auffassung zur Sach- und Rechtslage mitgeteilt und den Parteien eine abschließende Frist bis 30. April 2021 gesetzt. Im Termin am 26. Mai 2021 hat der Senat den Parteien einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.
43
Die Klägerin beantragt,
44
das europäische Patent 2 447 942 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
45
Die Beklagte beantragt,
46
die Klage abzuweisen,
47
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent mit dem Anspruch 2 aufrecht erhalten bleibt.
48
Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen und verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise isoliert den Anspruch 2. Das Streitpatent hält sie für neu gegenüber der Druckschrift NK5. Die NK5 zeige schon nicht, dass während des Einrichtungszeitraums (“set-up period of time”) ein Verbotszeichen (“prohibition character”) angezeigt werde. Ferner offenbare die NK5 nicht, dass mindestens eines von erkennungsfähigen gesprochenen Wörtern (“recognizable speech words”) während des Einrichtungszeitraums angezeigt werde.
49
Auch die Druckschrift NK6 nehme die Lehre des Streitpatents nicht neuheitsschädlich vorweg. Hier werde das Verbotszeichen schon vor Beginn des set-up-Prozesses angezeigt, also bevor der Benutzer den Betriebszustand “listening mode” in dem Menü 66 auswähle. Unabhängig davon zeige die NK6 insbesondere nicht, dass während des Einrichtungszeitraums erkennungsfähige gesprochene Wörter (“recognizable speech words”) angezeigt würden.
50
Dem Streitpatent fehle es auch nicht an der erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf die Druckschrift NK9. Die NK9 unterscheide die Spracherkennungseinheit 103 funktional klar von der Spracheingabeeinheit 102. Nach der Lehre der NK9 führe die Spracheingabeeinheit 102 die Spracheingabe aus und die Spracherkennungseinheit 103 erkenne die von der Spracheingabeeinheit 102 eingegebene Sprache. Die Erkennungseinheit gemäß Merkmal 1.1.1 werde daher nur von der Spracherkennungseinheit 103, nicht aber von der Spracheingabeeinheit 102 gebildet. Die NK9 spreche an keiner Stelle an, dass die Spracherkennungseinheit 103 eine Anweisung zum Beginnen des Spracherkennungsprozesses von dem Eingabestart-Schalter 101 erhalte. Folglich offenbare die NK9 auch keinen Einrichtungszeitraum im Sinne des Merkmals 1.2 des Streitpatents. Schließlich offenbare die NK9 auch nicht das Teilmerkmal, dass erkennungsfähige Wörter angezeigt werden.
51
Der Unterschied der beanspruchten Gegenstände zur NK9 betreffe auch nicht lediglich den Inhalt der auf der Anzeige wiedergegebenen Information. Die Unterscheidungsmerkmale brächten vielmehr technische und konstruktive Unterschiede zum Ausdruck und ermöglichten eine geführte Mensch-Maschine-Interaktion. Die Unterscheidungsmerkmale leisteten demnach einen Beitrag zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln und müssten daher entgegen der Auffassung der Klägerin bei der Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit berücksichtigt werden.
52
Ausgehend von der NK9 sei der Gegenstand des Anspruchs 1 auch nicht naheliegend, da der Fachmann für eine Kombination der NK9 mit NK5 oder NK6 keine Veranlassung habe. Die NK5 offenbare in keinem der diskutierten Szenarien (Fehlersituation, Mikrofontest), dass die Anzeige eines Verbotszeichens und der erkennungsfähigen Wörter während des Einrichtungszeitraums veranlasst werden. Die NK6 wiederum zeige schon grundsätzlich keinen Einrichtungszeitraum, der dem Merkmal 1.2 bei fachmännischer Auslegung genüge. Die Dokumente NK5 und NK6 lieferten daher keine geeignete Information, mit welcher der Fachmann das oben genannte Problem lösen könne. Folglich würde der Fachmann die NK5 oder die NK6 zur Lösung der gestellten Aufgabe nicht in Betracht ziehen. Außerdem offenbarten diese Dokumente ohnehin nicht, dass ein Verbotszeichen und wenigstens ein erkennbares Wort während eines Einrichtungszeitraums angezeigt würden.
53
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine Darstellung dergestalt, dass neben einem Verbotszeichen zugleich weitere Informationen hinsichtlich eines Zeitraums nach Aufhebung des „Verbots“ angezeigt werden, zum Anmeldezeitpunkt nicht üblich gewesen. Hierbei handele es sich vielmehr um ein besonderes Charakteristikum des Streitpatents.
54
Die Lehre des Streitpatents werde auch nicht durch die Druckschrift NK10 nahegelegt. Was die NK10 selbst betreffe, so fehle es aus fachmännischer Sicht an einer Veranlassung zur Umgestaltung im Sinne der Anspruchsmerkmale. Die NK10 beschäftige sich mit dem Problem, dass die Spracheingabeeinheit 1 wegen in Konflikt stehender Anwendungen oder Anfragen nicht oder noch nicht verwendbar sei. Insofern könne es hier zu Eingabefehlern durch vorzeitige Spracheingabe kommen. Zur Lösung dieser Probleme führe die NK10 den Fachmann allerdings in eine gänzlich andere Richtung als die beanspruchte Erfindung, es werde nämlich ein Buffering der vorzeitigen Spracheingabe vorgeschlagen. In Anbetracht dieses vorgezeigten Lösungswegs würde der Fachmann es schon grundsätzlich nicht in Betracht ziehen, die NK10 im Sinne der Merkmale 1.3.1 und 1.3.2 zu modifizieren. Auch die Realisierung der Merkmale 1.1.2 und 1.2 bei der NK10 sei nicht naheliegend, denn dies würde umfassende, technische Umgestaltungen erforderlich machen. Eine Kombination mit NK5 oder NK6 lege die beanspruchte Erfindung ebenfalls nicht nahe, da der Fachmann keine Veranlassung zu einer Kombination der NK10 mit NK5 oder NK6 habe und außerdem weder die NK5, noch die NK6 sämtliche Unterscheidungsmerkmale zeigten.
55
Aus den genannten Gründen erwiesen sich auch die weiteren unabhängigen Ansprüche 3 und 4 als rechtsbeständig.
56
Auch der Anspruch 2 trage zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bei. Ziel der Maßnahmen in Anspruch 2 sei es, den Wechsel von Verbotszeichen auf Zulassungszeichen zuverlässig und leicht erkennbar zu machen. Dadurch werde vermieden, dass der Benutzer den Moment der Bereitschaft zur Spracherkennung verpasse.
57
Ausgehend von NK9 oder NK10 habe der Fachmann keine erkennbare Veranlassung, nach Ablauf eines Einrichtungszeitraums (der weder in NK9, noch in NK10 offenbart sei) ein Zulassungszeichen in einem anderen Modus als ein Verbotszeichen darzustellen, um die oben genannte Aufgabe zu lösen. Der Gegenstand des Anspruchs 2 sei daher nicht naheliegend.
58
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.


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