Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “active4fun” – keine Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis

Aktenzeichen  27 W (pat) 78/12

Datum:
26.2.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
Spruchkörper:
27. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 051 848.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Februar 2013 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortmarke
2
active4fun
3
für
4
„sportliche und kulturelle Aktivitäten; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen, Diätetische Erzeugnisse“
5
zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
6
Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 13. Februar 2012 und die Erinnerung durch Beschluss vom 9. Mai 2012 als beschreibende Angabe zurückgewiesen.
7
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem (sinngemäßen) Antrag
8
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
9
Sie macht geltend, die angemeldete Marke habe keine sofort ersichtliche Bedeutung. Dementsprechend seien Go4Gold, Fit4fun, 2be, WonderBay 4you eingetragen worden.
II.
10
Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und der Senat diese nicht von sich aus für erforderlich hält.
11
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung in das Markenregister steht sowohl das Eintragungshindernis einer beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angaben als auch das der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG).
12
Die Markenstelle hat bereits überzeugend und unter Beifügung entsprechender Verwendungsnachweise ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen für die beanspruchten Dienstleistungen und Waren eine  beschreibende Sachangabe ist und vom Verbraucher auch so verstanden wird. Die deutschen Verbraucher, auch wenn sie nur über geringe englische Sprachkenntnisse verfügen, werden in dem Wort „active“ – so sie es überhaupt übersetzt – ohne weiteres das deutsche Wort „aktiv“ sehen.
13
Das Wort „aktiv“ hat im Bereich Sport, Gesundheit, Schönheit, Kultur und Ernährung einen beschreibenden Aussagegehalt. Aktivitäten sind in diesen Bereichen gefordert, um den jeweiligen Anforderungen gerecht werden zu können. Ernährung fördert die Leistungsfähigkeit, die nötig ist, Aktivitäten in dieser Richtung zu entwickeln (vgl. BGH GRUR 1998, 394 – Active Line).
14
Dass es sich bei „active“ und „fun“ sowie bei der lautlichen Umschreibung mittels einer 4 für „for“ um Wörter der englischen Sprache handelt, ist ohne wesentliche Bedeutung, da „activ“ und „for“ den deutschen Wörtern „aktiv“ und „für“ weitgehend entsprechen. „Fun“ ist in den deutschen Sprachgebrauch für „Spaß“ eingegangen. Ebenfalls nicht maßgebend ist, dass es sich bei „aktiv“ um einen personenbezogenen Begriff handelt. Werbung setzt häufig ursprünglich personenbezogene Begriffe sachbezogen ein.
15
Damit hat die Markenstelle dem angemeldeten Zeichen zu Recht Markenschutz versagt.


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