Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “Connectors Unlimited” – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis

Aktenzeichen  27 W (pat) 128/09

Datum:
13.4.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
Spruchkörper:
27. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 20 916.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. November 2008 wird aufgehoben, soweit hierin der Marke der Schutz teilweise versagt worden ist.

Gründe

I.
1

Die am 11. April 2009 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 37 und 42, nämlich für

2

“Steckverbindungen wie Stecker, Buchse, Dosen, Einbaustecker, Einbaudosen, Einbaubuchsen, Verteiler; Sensoren, Aktuatoren, Kabel sowie deren Bestandteile und Zubehör; Verpackungen, Etiketten, Verpackungsformen, Verpackungseinheiten, Verpackungsmaterialien, Umverpackungen, Transportbehälter für die vorstehend genannten Waren; Reparatur- und Installationsarbeiten der in Klasse 9 genannten Waren; Entwurf und Entwicklung der vorstehend genannten Waren; Designing hinsichtlich geometrischer Gestaltung und Erscheinungsbild wie Material, Farbe und Oberfläche der vorstehend genannten Waren; Konfektionierung wie Abmantelung, Abisolierung und Stufenschnitt in verschiedenen Längen, Kabelschuhe, Aderendhülsen und Verzinnung der vorstehend genannten Waren”

3

angemeldete Wortmarke

4

Connectors Unlimited

5

ist von der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Erstbeschluss vom 15. Januar 2008 vollständig wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Bei der Bezeichnung “Connectors Unlimited” handle es sich um einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf Verbindungselemente, die unbegrenzt einsetz- bzw. verwendbar und für jeden Einsatzbereich geeignet seien. Bei den in Klasse 9 aufgeführten Waren handle es sich um entsprechende Verbindungselemente, ihre Teile, ihr Zubehör und der hiermit im Zusammenhang stehenden Produkte. Für die Klassen 37 und 42 sage die angemeldete Marke lediglich aus, dass diese Dienstleistungen an den genannten Waren erbracht würden, dazu bestimmt und geeignet seien und deren technischer Entwicklung und Gestaltung dienen könnten. Eine seitens der Anmelderin angeführte begriffliche Unklarheit des Wortes “Unlimited” sei nicht ersichtlich. Dem Verbraucher sei dieser Begriff in der vorgenannten Bedeutung bekannt. Dies gelte umso mehr, als er bereits verwendet werde. Unternehmen bewürben ihre Produkte und Dienstleistungen mit dieser schlagwortartigen Sachaussage, um auf deren unbegrenzte (Verwendungs- oder Einsatz-)Möglichkeiten hinzuweisen, wie sich aus einem dem Beschluss beigefügten Internetausdruck ergebe.

6

Nach einer im Erinnerungsverfahren vorgenommenen Klärung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses hat die Markenstelle den Erstbeschluss mit Erinnerungsbeschluss vom 20. November 2008 teilweise bezüglich der Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 37, 40 und 42 aufgehoben. Im Übrigen ist die Erinnerung bezüglich der Waren der Klasse 9

7

“Steckerverbindungen wie Stecker, Buchse, Dosen, Einbaustecker, Einbaudosen, Einbaubuchsen, Verteiler (soweit in Klasse 9 enthalten); Sensoren, Aktuatoren, Kabel sowie deren Bestandteile und Zubehör (soweit in Klasse 9 enthalten); Verpackungen, Verpackungsformen, Verpackungseinheiten, Verpackungsmaterialien, Umverpackungen, Transportbehälter, jeweils angepasst für die vorstehend genannten Waren”

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zurückgewiesen worden. In Bezug auf die weiterhin zurückgewiesenen Waren fehle es der Bezeichnung “Connectors Unlimited” an jeglicher Unterscheidungskraft. Insoweit handle es sich um eine ausschließlich sachbezogene Angabe, insbesondere auch als werbemäßige Anpreisung wirkende Bezeichnung. Es könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die hier angesprochenen deutschen Verkehrskreise den sich danach ergebenden Begriffsinhalt des Anmeldezeichens im Sinne von “Konnektoren unbegrenzt” sofort und ohne weiteres erfassten und dementsprechend in dem Anmeldezeichen den ausschließlich werbemäßig anpreisenden Hinweis darauf erblicken würden, dass es sich, wenn nicht bei den entsprechend gekennzeichneten Waren, um solche Konnektoren in einer unbegrenzten Varianz und Vielfalt selbst handle, so jedenfalls um solche Waren, die mit solchen Konnektoren ausgestattet seien, solche Konnektoren enthielten oder sonst in einer besonders engen Verbindung mit den entsprechenden Konnektoren in unbegrenzter Vielfalt stünden.

9

Gegen diesen Beschluss richtet sich die schriftsätzlich nicht begründete Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,

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den Beschluss vom 20. November 2008 aufzuheben, soweit hierin der Marke der Schutz teilweise versagt worden ist.

11

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin die Auffassung vertreten, die angemeldete Bezeichnung sei unterscheidungskräftig. Die Kombination der beiden englischsprachigen Begriffe sei ungewöhnlich. Es sei nicht ersichtlich, dass die Marke “Connection Unlimited”, die übersetzt “Verbindungselemente unbegrenzt” bedeute, einen hinreichend engen beschreibenden Bezug aufweise.

II.
12

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren auch Erfolg, weil insoweit weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer Eintragung entgegensteht.

13

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer (vgl. EuGH GRUR 2003, 514, 517, Nr. 40 – Linde, Winward u. Rado; BGH GRUR 2003, 105 – Cityservice). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, dass (die), etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solche(s) und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; vgl. BGH, a. a. O., – Cityservice). Das ist hier nicht der Fall.

14

Die angemeldete Wortfolge “Connectors Unlimited” besteht aus zwei englischsprachigen Wörtern, die ins Deutsche übersetzt “Verbindungselemente unbegrenzt” heißen. Zwar wäre der Begriff “Connectors” in Alleinstellung in Bezug auf die allein beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 9 als Bestimmungsangabe bzw. als Hinweis auf die Art der Waren nicht als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet. Die gilt aber nicht bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. BGH GRUR 2001, 162 –
RATIONAL SOFTWARE CORPORATION
) für die Kombination mit “Unlimited”.

15

Einen ausschließlich produktbeschreibenden oder lediglich anpreisenden Charakter hat die Bezeichnung nicht, da nicht eindeutig feststellbar ist, welche Bedeutung dem Bestandteil “Unlimited” in der Verbindung mit dem Begriff “Connectors” zukommt. Die Wortkombination bleibt in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren in ihrer Gesamtheit vage und unscharf.

16

Dass der Verbraucher der Bezeichnung in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren entweder den beschreibenden Hinweis auf Verbindungselemente entnimmt, die unbegrenzt einsetz- bzw. verwendbar und für jeden Einsatzbereich geeignet sind (so der Erstbeschluss), oder den ausschließlich werbemäßigen anpreisenden Hinweis, dass es sich um Konnektoren in einer unbegrenzten Varianz und Vielfalt handelt (so der Zweitbeschluss), erscheint dem Senat nicht zwingend. Der unklare Begriff “Unlimited” ist nicht gleichzusetzen mit dem glatt beschreibenden Begriff “multifunktional”. Einen den Markenschutz ausschließenden Hinweis auf eine Verwendungs- oder Einsatzmöglichkeit der Waren vermag der Senat der Marke nicht zu entnehmen. Belege dafür hat auch die Markenstelle nicht ermittelt. Der dem Erstbeschluss beigefügte Internetbeleg bezieht sich nur auf das Wort “Unlimited” und nicht auf eine “Connectors Unlimited” entsprechende Kombination.

17

Einer Registrierung steht auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen, da “Connectors Unlimited” aus den genannten Gründen keine beschreibende Bedeutung hat.

18

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG besteht kein Anlass.


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