Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “Driverright” – fehlende Unterscheidungskraft

Aktenzeichen  30 W (pat) 542/18

Datum:
16.7.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2020:160720B30Wpat542.18.0
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
Spruchkörper:
30. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 025 158.0
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Merzbach und der Richterin Akintche
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Bezeichnung
2
Driverright
3
ist am 5. Oktober 2017 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für die Dienstleistungen der
4
Klasse 36: Versicherungsdienstleistungen; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Schaffung und Unterhaltung von Plattformen im Internet für Dritte; Unfallschadensregulierung für Dritte;
5
Klasse 38: Bereitstellung des Zugriffs auf Telekommunikationsnetzwerke; Telekommunikationsdienste mittels Portalen; Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen zum Internet oder zu Datenbanken; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken im Internet mittels Telekommunikation; Internetbasierte Telekommunikationsdienste;
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Klasse 45: Juristische Dienstleistungen; Rechtsberatung.
7
Mit Beschluss vom 17. April 2018 hat die Markenstelle für die Klasse 45 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit weise in unmittelbar beschreibender Weise darauf hin, dass es sich bei den beanspruchten Dienstleistungen um Tätigkeiten handele, die einen Bezug zum Recht („right“) aufwiesen und die Personengruppe „Fahrer“ („Driver“) beträfen. Das englische Wort „right“ sei in seiner Grundbedeutung „Recht, Rechte“ als den deutschen Verkehrskreisen bekannt vorauszusetzen, zumal Begriffe wie „Copyright“ in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen seien. Entsprechendes gelte für die Personalisierung des englischen Grundwortes „(to) drive“. Die konkret angemeldete Wortzusammenstellung könne nicht als geeignet angesehen werden, die hier beanspruchten Dienstleistungen als aus einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Denn das vorangestellte Wortelement „Driver“ grenze „Recht, Rechte“ in sprachregelgerechter Weise und unmittelbar erkennbar als solche ein, die Fahrer beträfen, so z. B. als Fahrer von oder Mitfahrer in Fahrzeugen bzw. als Fahrgast. Gerade eine Person in der Eigenschaft als „Fahrer“ (in welchem Sinne auch immer) sei mit einer Vielzahl von Rechten, Verpflichtungen oder auch Ansprüchen konfrontiert, sodass eine thematische Aussage in dem Kompositum „Driverright“ nicht nur sprachlich korrekt, sondern insbesondere auch den Tatsachen entsprechend und konsequent gebildet sei. Dass sich der angemeldete Begriff derzeit nicht lexikalisch nachweisen lasse und die konkrete Wortkombination im Verkehr nach dem Ergebnis der Recherchen nicht oder nur selten verwendet werde, spreche nicht für deren Unterscheidungskraft. Denn der Verkehr, der ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnehme wie es ihm entgegentrete, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, habe keinen Anlass für semantische Differenzierungen und linguistische Bewertungen einer neuen Bezeichnung. Gerade einer ihm in Bruchstücken bekannten Sprache wie der englischen Sprache werde er auch bisher nicht verwendete oder grammatikalisch fehlerhafte, ihm gleichwohl verständliche Aussagen durchaus als solche auffassen, mithin „Driverright“ im Sinne von „Fahrerrecht(e)“ und damit ausschließlich als sachbezogene Information, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis. Das Wort „Driverright“ beschreibe die hier angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 45 hinsichtlich ihres Gegenstandes und ihres Themas. Die Dienstleistungen der Klasse 36 berücksichtigten Rechte der Fahrer (z. B. Haftpflichten, Schadensersatzforderungen) und auch hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 38 liege eine erkennbare Beschreibung des Inhalts der Telekommunikationsdienste vor. Damit stelle sich die Anmeldemarke im Ergebnis nur als Sachbeschreibung der hier beanspruchten Dienstleistungen dar, nicht aber als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft.
8
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,
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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. April 2018 aufzuheben.
10
Er ist der Auffassung, dass der angesprochene Verkehr dem Zeichen „Driverright“ nicht ohne Weiteres einen gegenwärtig unmittelbar beschreibenden Inhalt beimesse. Denn der Begriff „Driverright“ lasse sich lexikalisch nicht nachweisen und er habe sich auch nicht im Sprachgebrauch des angesprochenen Verkehrs durchgesetzt, vielmehr gebe es ihn nicht. Der Verkehr müsse zunächst eine analysierende Betrachtung des ihm fremden Begriffes vornehmen, um überhaupt zu irgendeinem Bedeutungsinhalt zu gelangen. Diese erforderliche analysierende und zergliedernde Betrachtung durch den angesprochenen Verkehr spreche gegen die Annahme, dass es dem Zeichen an jeglicher Unterscheidungskraft fehle. Dies gelte umso mehr als es sich bei der Bezeichnung um eine fremdsprachige Wortkombination handle und noch einmal mehr, wenn diese in das Deutsche übersetzt noch immer einen Begriff bilde, der dem Verkehr unbekannt und lexikalisch nicht nachweisbar sei. Des Weiteren übersehe das DPMA, dass beiden Begriffen weitere Bedeutungen zukommen könnten. So könne es sich bei „Driver“ um einen Treiber für Drucker oder eine Art von Golfschläger handeln. „right“ bedeute zudem auch „richtig“ oder „rechts“. Golfschläger für Rechtshänder gebe es, nicht hingegen das Wort „Driverright“ bzw. „Fahrerrechte“.
11
Der Wortkombination „Driverright“ komme kein vernünftiger Sinngehalt zu, so dass unklar bleibe, inwiefern mit der Wortkombination „Driverright“ etwa „Versicherungsdienstleistungen“ beschrieben würden oder wie diese in einem Zusammenhang mit der „Bereitstellung des Zugriffs auf Telekommunikationsnetzwerke” stehen sollten. Auch bezogen auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 45 wirke das Anmeldezeichen mangels Bekanntheit beim angesprochenen Verkehr nicht beschreibend. Zudem liege das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor, denn zu beachten sei, dass lediglich beschreibende Anklänge und Andeutungen einer Eintragung nicht entgegenstünden. Werde ein merkmalsbeschreibender Inhalt erst nach mehreren Gedankenschritten für den angesprochenen Verkehr erkennbar, so sei dies für die Eintragung der Marke unschädlich. Schließlich sei das Zeichen auch nicht geeignet, in Zukunft die beanspruchten Dienstleistungen zu beschreiben. Versicherungen etwa gebe es seit über 250 Jahren. Die erste Lebensversicherung stamme aus dem Jahr 1762. Noch nie in der mehr als 250-jährigen Geschichte des Versicherungswesens sei die Wortkombination „Driverright“ in einen Zusammenhang mit typischen Versicherungsthemen, wie den von Amt beispielhaft angesprochenen Haftpflichten und Schadensersatzforderungen, gebracht worden. Es sei daher abwegig, dass der angesprochene Verkehr zukünftig diesen Zusammenhang herstellen werde, wenn er es in mehr als 250 Jahren nicht getan habe.
12
Mit Terminsladung vom 10. Juni 2020 sind dem Beschwerdeführer Rechercheergebnisse des Senats übersandt worden. Zu dem von ihm hilfsweise beantragten Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer – wie schriftsätzlich angekündigt – nicht erschienen.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
14
Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
15
Der Eintragung der Bezeichnung „Driverright“ als Marke steht jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
16
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; BGH GRUR 2020, 411 (Nr. 10) – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 (Nr.11) – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 (Nr.9) – OUI; jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 373 (Nr. 20) – KORNSPITZ; GRUR 2010, 228 (Nr. 33) – Vorsprung durch Technik; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 53) – Henkel; BGH a. a. O. (Nr. 15) – Pippi-Langstrumpf-Marke).
17
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde-zeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 (Nr. 15) – Aus Akten werden Fakten) sind einer-seits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffas-sung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver-ständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/ Hukla; BGH GRUR 2014, 376 (Nr. 11) – grill meister).
18
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungs- kraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr.46) – Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86) – Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30 und Nr. 32) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 569 (Nr. 14) – HOT; GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) – Starsat).
19
Hierfür reicht es aus, dass ein Zeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 32) – DOUBLEMINT; 674 (Nr. 97) – Postkantoor; GRUR 2004, 680 (Nr. 38) – BIOMILD). Dies gilt auch für ein-zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 (Nr. 77 f.) – CELLTECH; a. a. O. (Nr. 98) – Postkantoor; BGH, a. a. O. – DüsseldorfCongress).
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2. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen ist der Bezeichnung „Driverright“ die erforderliche Unterscheidungskraft im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen abzusprechen. Die hier angesprochenen Verkehrskreise werden das Anmeldezeichen im konkreten Dienstleistungszusammenhang nur als schlagwortartigen Sachhinweis auffassen.
21
a) Von den hier in Rede stehenden Dienstleistungen werden die normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher angesprochen.
22
b) Das Zeichen setzt sich aus den beiden zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Begriffen „Driver“ und „-right“ zusammen. Auf die Bedeutungen der Einzelbestandteile hat bereits die Markenstelle zutreffend hingewiesen. So bezeichnet „Driver“ einen „(Kraft)Fahrer, (Auto)Fahrer“, also jemanden, der ein Fahrzeug führt (vgl. auch damit gebildete englische Begriffe wie driver licensing, driver seat oder driver training); „right“ kann u. a. mit „Recht, Befugnis, Anspruch“ übersetzt werden (vgl. auch Begriffe wie Copyright, patent right). Den hier angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen vermittelt das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit keinen anderen Eindruck als die Summe dieser Einzelbedeutungen; sie werden das zusammengesetzte Zeichen „Driverright“ im Sinne von „Fahrerrecht(e)“ nur als Hinweis in gängig verkürzter Form auf alle Rechte, Befugnisse und ggf. Ansprüche, die ein Fahrer hat, auffassen.
23
Auf den Umstand, dass es die Wortkombination „Driverright“ im Englischen so nicht geben mag – jedenfalls nicht in dieser Schreibweise -, kommt es bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht an. Denn maßgeblich ist nicht das Sprachverständnis der englischen Verkehrskreise, sondern vielmehr die Auffassung des inländischen Publikums. Die inländischen Verbraucher nehmen ein Zeichen regelmäßig so auf, wie es ihnen entgegentritt und unterziehen es keiner analysierenden Betrachtungsweise; ein „neuer“ Anglizismus oder auch Pseudo-Anglizismus erhält damit den Bedeutungsgehalt, der sich bei der ersten Begegnung ohne weiteres einem deutschsprachigen Verbraucher entsprechend deutschem Wortverständnis oder Wortbildungsgewohnheiten erschließt (vgl. BPatG, 26 W (pat) 13/12 – Fastfold; 26 561/16 – Fruitybomb; 30 W (pat) 19/05 – Wingame; s. zur sog. „Scheinentlehnung“ auch Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 8 Rdn. 190). Der inländische Verkehr wird in der angemeldeten Bezeichnung keinen Fantasiebegriff sehen, sondern die einzelnen Wörter zwanglos mit „(Kraft)Fahrer“ und „Recht“ übersetzen und der Wortbildung „Driverright“ ohne weiteres Nachdenken den für ihn naheliegendsten und aus sich heraus verständlichen Bedeutungsgehalt „(Kraft)Fahrerrecht“ entnehmen.
24
Dass den Einzelbestandteilen jeweils weitere Bedeutungen zukommen können, ändert daran nichts. Denn die Bedeutung der Bestandteile ist nicht abstrakt-lexikalisch zu beurteilen, sondern im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Dienstleistungen zu sehen und zudem unter Berücksichtigung der konkreten Zusammensetzung. Insofern liegt hier – anders als der Beschwerdeführer meint – die Bedeutung von „-right“ als „richtig“ oder „rechts“ und von „Driver“ als Treiber für einen Drucker oder als Bezeichnung für einen Golfschläger fern.
25
c) Auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Verkehr werde dem Anmeldezeichen nicht die Aussage „Fahrerrecht“ beimessen, weil es im Deutschen den Begriff „Fahrerrechte“ nicht gebe, verfängt nicht. Denn so werden – und wurden bereits vor dem Anmeldezeitpunkt – zahlreiche deutsche Begriffsbildungen verwendet, die sich zusammensetzen aus dem nachgestellten Wort „-recht“ und der vorangestellten, sachlich konkretisierenden Angabe einer Personengruppe. Diese bezeichnen jeweils im weitesten Sinne „alle Rechte einer bestimmten Personengruppe“; vgl. Wörter wie Kraftfahrerrecht, Passagierrecht, Ver-braucherrecht, Fußgängerrecht, Versichertenrecht, Patientenrecht, Urheberrecht, Unternehmerrecht, Arbeitnehmerrecht, Seniorenrecht, Kinderrecht, Frauenrecht, Bürgerrecht, Opferrecht, Käuferrecht, Verkäuferrecht, Nutzerrecht, Erfinderrecht u.v.m. Auch im Englischen gibt es im Übrigen vergleichbare Angaben wie z. B. consumer right(s), human right(s), user right(s).
26
Die Begriffsbildungen „Fahrerrecht“ bzw. „Driverright“ reihen sich in diese schlagwortartigen Sachangaben ein. Die Wortkombination „Driverright“ wird daher ohne gedankliche Zwischenschritte problemlos von den genannten Verkehrskreisen als schlagwortartiger Hinweis auf „Fahrerrecht/das Recht des Fahrers/die Rechte von Fahrern“ aufgefasst. Dass die enthaltene Sachangabe am besten mit den Worten umschrieben wird – nämlich „the right of a driver/the rights of drivers“ bzw. „my driver rights“ (vgl. die hierzu dem Beschwerdeführer vorab übermittelten Verwendungsbeispiele) -, die auch die angemeldete Wortkombination verwendet, deutet gerade auf dessen beschreibenden Charakter hin.
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d) In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 45 bezeichnet das Anmeldezeichen den Gegenstand der Rechtsberatung oder sonstiger juristischen Dienstleistungen, beispielsweise dahingehend, dass ein Anwalt seinen Mandanten über dessen Rechte oder Ansprüche als Fahrer (allgemein oder in einem konkreten Streitfall) – auch im Ausland – berät und diese ggf. durchsetzt.
28
Im Bereich der Dienstleistungen der Klasse 36 können beispielsweise die Beratung und die Information über eine Fahrerschutzversicherung, der Abschluss einer solchen oder die Regulierung bei Unfallschäden über eine solche Versicherung Gegenstand dieser Dienste sein. Eine Fahrerschutzversicherung kann freiwillig als Ergänzung zur KFZ-Versicherung zur Absicherung aller Fahrer, die das Fahrzeug fahren, abgeschlossen werden, mit der Folge, dass diese Fahrer im Schadensfall Rechte bzw. Ansprüche gegen die Versicherung geltend machen können, mithin bestimmte Fahrerrechte versicherungsrechtlicher Art haben.
29
Auch hinsichtlich der Dienstleistungen aus Klasse 38, zu der i. Ü. auch die in Klasse 36 aufgeführte Angabe „Schaffung und Unterhaltung von Plattformen im Internet für Dritte“ gehören dürfte, gibt das Anmeldezeichen nur einen Sachhinweis auf deren Inhalt und Thema, nämlich darauf, dass Daten und Informationen zum Thema „Fahrerrechte/welche Rechte hat man als Fahrer“ bereitgestellt und abgerufen werden können. Denn zu den Dienstleistungen in Klasse 38 gehört nach ständiger Rechtsprechung neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen. Zwischen der technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung besteht nämlich ein so enger Bezug, dass das Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rdn. 22 – TOOOR!; BPatG, Beschluss vom 11.05.2015, 26 W (pat) 72/14 – Shopping Compass; Beschluss vom 22.01.2015, 29 W (pat) 525/13 – The European).
30
e) Dementsprechend werden die angesprochenen Verkehrskreise in dem angemeldeten Begriff „Driverright“ lediglich einen Sachhinweis, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen.
31
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bezeichnung „Driverright“ offenlässt, welche Rechte, Ansprüche und Befugnisse konkret gemeint sind. Wenngleich die Aussage recht allgemein gehalten ist, werden doch alle Aspekte dieses breiten Themengebiets „Recht als Fahrer bzw. von Fahrern“ umfasst, so dass es sich letztlich um eine präzise und treffende Sachaussage handelt (vgl. BGH GRUR 2000, 882 ff – Bücher für eine bessere Welt).
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3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Dienstleistungen freihaltebedürftig ist.
33
4. Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.


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