Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “EUROPÄISCHES ENERGIE FORUM” – beschreibende Angabe, keine Unterscheidungskraft

Aktenzeichen  33 W (pat) 100/08

Datum:
13.4.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
Spruchkörper:
33. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 30 023.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, den Richter Kätker und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Hoppe am 13. April 2010
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1

Am 7. Mai 2007 hat die Anmelderin die Wortmarke

2
EUROPÄISCHES ENERGIE FORUM

3

für das nachfolgende Verzeichnis von Waren und Dienstleistungen angemeldet:

4

35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; betriebswirtschaftliche Beratung; organisatorische Beratung; Unternehmensberatung; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken.

5

36: Immobilienwesen insbesondere Immobilienverwaltung; Immobilienvermittlung; Vermietung und Verpachtung von Immobilien; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller und technischer Hinsicht (Facility Management); Finanzwesen.

6

41: Erziehung; Ausbildung; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Erziehung und Unterricht auf Akademien; Fernkurse; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops.

7

42: Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes; Umweltverträglichkeitsprüfungen; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; wissenschaftliche Forschung.

8

Mit Beschluss vom 28. Juli 2008 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts die Markenanmeldung wegen fehlender Schutzfähigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass mit der Bezeichnung “Forum” ein Personenkreis umschrieben werde, der eine sachverständige Erörterung von Problemen und Fragen vornehme bzw. eine Plattform oder ein geeigneter Ort für etwas, sowie eine öffentliche Diskussion oder Aussprache. Die Wortkombination “
EUROPÄISCHES ENERGIE FORUM
” bezeichne daher einen sachverständigen Personenkreis auf europäischer Ebene, der sich mit energierelevanten Aspekten befasse oder eine europäische Plattform für energierelevante Themen bzw. eine öffentliche Diskussion auf europäischer Ebene über energierelevante Themen. Damit handele es sich um einen Hinweis auf Dienstleistungen, die von einem sachverständigen, auf europäischer Ebene gebildeten oder tätigen Personenkreis erbracht würden, der sich durch eine besondere Qualifikation und internationale Ausrichtung auszeichne. Für die Dienstleistungen der Klasse 35 könne das Zeichen auch dahingehend verstanden werden, dass diese geeignet und bestimmt seien zur Verwendung im Zusammenhang mit einem europäischen Energie-Forum. In jedem der Fälle wirke das Zeichen beschreibend.

9

Die gewählte Schreibweise sei werbeüblich und könne den beschreibenden Charakter nicht aufheben.

10

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

11

den angefochtenen Beschluss des DPMA aufzuheben und die Marke für die beantragten Dienstleistungen einzutragen.

12

Die Anmelderin meint, der angefochtene Beschluss beziehe sich nicht auf die Dienstleistung “Entwicklung von technischen Nutzungskonzepten” in Klasse 42.

13

Die Anmelderin ist zudem der Ansicht, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ein großzügiger Maßstab anzulegen sei. Die Unterscheidungskraft fehle nur, wenn das Zeichen stets nur mit beschreibendem Inhalt verstanden werde. Die angemeldete Wortfolge sei demgegenüber kurz und treffend ohne beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Dienstleistungen, zumal die überwiegende Anzahl der begehrten Dienstleistungen nicht den “Energiebereich” zum Gegenstand habe.

14

Die Begriffe “Energie” und “Forum” seien außerdem mehrdeutig und interpretationsbedürftig. So bezeichne ein Forum sowohl eine räumliche Platzangabe als auch einen Ort des Meinungsaustausches sowie einen Gerichtsstand. Der Begriff “Energie” sei ebenfalls in verschiedener Weise zu verstehen, da sich auch Bezüge zur Esoterik, Psychologie und Philosophie finden würden. Mit der Wortfolge könne daher auch ein Diskussionsforum für esoterische, philosophische und theologische Themen oder ein Ort besonderer Kraft sowie eine Versammlung von Menschen bezeichnet werden, die bei Antriebslosigkeit Hilfe suchen würden.

15

Schließlich unterstreiche die Schreibweise in Großbuchstaben und die Trennung aller drei Zeichenbestandteile die Unterscheidungskraft.

16

Darüber hinaus gebe es bereits eine Vielzahl von Eintragungen mit den Begriffen “Energie-Forum”. So sei u. a. die Marke “Deutsches Energieberater-Forum” eingetragen worden.

17

Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 hat der Senat die Anmelderin unter Vorlage von Belegen aus dem Internet auf das Vorliegen von Eintragungshindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG hingewiesen.

II.
18

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg.

19

Der angemeldeten Marke stehen hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Anmeldung ist deshalb von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen worden.

1.
20
a)
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können.

21

Bei der Auslegung der absoluten Schutzhindernisse ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union 2008/95/EG (MarkenRL) das Allgemeininteresse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 66) EUROHYPO m. w. N.). Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c MarkenRL zurückzuführende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten (EuGH GRUR 2008, 503 (Nr. 22, 23)
ADIDAS
II). Es gibt nämlich insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten Wettbewerbs Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 – 36) BIOMILD; vgl. auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdnr. 222 m. w. N.).

22

Bei der Prüfung von Eintragungshindernissen ist auf die Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs abzustellen. Dieser umfasst alle Kreise, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 65) Henkel). Die angemeldeten Dienstleistungen richten sich im vorliegenden Fall neben dem Geschäftsverkehr auch an allgemeine und breite Verbraucherkreise, wobei von dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen ist (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) Chiemsee; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdnr. 23 ff.). Die Dienstleistungen der Klasse 35 werden allerdings, mit Ausnahme der Büroarbeiten, ausschließlich von gewerblichen Unternehmern in Anspruch genommen werden.

23
b)
Ausgehend von diesen Vorgaben ist die angemeldete Wortfolge für die angemeldeten Dienstleistungen aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs beschreibend.

24

Die hier angemeldete Wortmarke ist eine Verbindung der drei Wortzeichen “
EUROPÄISCHES
“, “
ENERGIE
” und “
FORUM
“. Eine aus mehreren Worten zusammengesetzte Marke muss zwar, wie die Anmelderin zu Recht ausführt, auf jeden Fall von einer Prüfung der Gesamtheit, die sie bilden, abhängen. Dies schließt indes nicht aus, zunächst jeden ihrer Begriffe oder Bestandteile getrennt zu untersuchen (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 28) Sat.2; EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 41 – 48) Eurohypo).

25

Bei dem Zeichenbestandteil “
EUROPÄISCHES
” kann es sich entweder um eine geografische Herkunftsangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handeln, die den Sitz des Anbieters der Leistungen bezeichnet oder um eine Merkmalsangabe zur Präzisierung des Inhalts bzw. der Thematik der angemeldeten Dienstleistungen.

26

Der Begriff “
ENERGIE
” kann verschiedene Bedeutungen haben. So kann er eine physikalische Kraft, die zur Ausführung von Arbeit nötig ist, wie z. B. elektrische Energie, Atomenergie, Sonnenergie, Wärmeenergie oder Windenergie beschreiben. Er kann aber auch körperliche oder geistige Spannkraft und damit die Fähigkeit, aktiv zu sein, umschreiben (vgl. DUDEN, Das Bedeutungswörterbuch, 2002).

27

Mit dem Begriff “
FORUM
“, der der lateinischen Sprache entstammt, wurde ursprünglich ein Markt- und Versammlungsplatz in den römischen Städten der Antike bezeichnet. Von dieser Bedeutung abgeleitet, wird es heute überwiegend als realer oder virtueller Ort, an dem Meinungen ausgetauscht, Fragen gestellt und beantwortet werden können, verwendet. Damit wird häufig ein geeigneter Personenkreis, der eine sachverständige Erörterung von Problemen oder Fragen garantiert, aber auch ein geeigneter Ort (Plattform) für etwas oder eine öffentliche Diskussion/Aussprache assoziiert (vgl. DUDEN, Das Fremdwörterbuch, 2005). Damit handelt es sich um eine allgemein verständliche Bezeichnung für jede Art von Kommunikationsebene (ebenso: BPatG 29 W (pat) 198/96, S. 3 – Deutsches Medizin Forum). Daneben bezeichnet der Begriff “Forum” in der Rechtsprache den Ort des für einen Rechtsstreit zuständigen Gerichts.

28

Auch die – bei Zeichen, die aus mehreren Worten oder Wortbestandteilen zusammengefügt sind – vorzunehmende Gesamtbetrachtung (vgl. dazu: EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 28) SAT.2; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 96) Postkantoor; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 13)
VISAGE
) führt vorliegend nicht zu einem Eindruck oder Bedeutungsgehalt, der über die Summe der Einzelbestandteile des Wortzeichens hinausgehen würde. Dem Begriff “Forum” wird häufig ein Wort vorangestellt, das den Inhalt eines solchen Forums näher präzisiert (vgl. aus der Internetrecherche des Senats z. B. “Energie-Forum”: Informationsangebot der deutschen Energieagentur zu den Themen Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energiequellen; (Anlage 1 a, 11) “energieforum.net”: Diskussionsforum rund um die Themen Energieeinsparung … (Anlage 1 b, 12); “Bürger-Forum Energie”: Plattform, die Verbraucherprobleme aufgreifen und Lösungsvorschläge am Energiesektor erarbeiten soll (Anlage 3); “Bayerisches Energie-Forum”: Forum zur kundenorientierten Aufbereitung von Informationen (Anlage 4)).

29

Im Hinblick auf die angemeldete Wortkombination konkretisiert das Wort “Energie” daher die inhaltliche Aussage der Wortfolge in sachlicher Hinsicht, während durch den Zusatz “europäisches” eine räumliche oder thematische Präzisierung erfolgt, die sich entweder auf das Substantiv “Forum” oder auf “Energie” beziehen kann. Die angesprochenen breiten Verkehrskreise werden das Gesamtzeichen daher lediglich als Hinweis auf die Möglichkeit des Gedankenaustauschs im Bereich der Energie auf europäischer Ebene sehen, d. h. einen Sachhinweis dahingehend, dass die Dienstleistungen im Rahmen eines Forums in Europa erbracht werden und sich mit dem Thema von Energiefragen befassen oder dass ein Forum zu europäischen Energiefragen Thema, Bestimmung oder Gegenstand der Dienstleistungen ist. Darüber hinaus kann das Zeichen auch dergestalt als Merkmalsbeschreibung der Dienstleistungen verstanden werden, dass die Markeninhaberin sich selbst als Forum für Energiefragen auf europäischer Ebene versteht, im Sinne eines Unternehmens, in dem eine Bündelung/Ansammlung von besonderem, durch Austausch gewonnenem Sachverstand im Energiesektor erfolgt ist, der bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen in besonderem Maße eingebracht wird. Dies gilt im Hinblick auf alle angemeldeten Dienstleistungen:

30

– Bei der Organisation/Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren und Workshops (Klasse 41) sowie Messen (siehe Anmeldung unter Klasse 35) handelt es sich offensichtlich um eine Bestimmungsangabe, weil näher präzisiert wird, dass die angemeldeten Dienstleistungstätigkeiten dazu bestimmt sein könnten, Veranstaltungen zu organisieren, die sich mit Energiefragen auf europäischer Ebene im Rahmen von Foren befassen. In diesem Sinne werden vergleichbare Zeichen auch bereits verwendet (vgl. hierzu Anlagen 4, 5, 6, 8 der Internetrecherche des Senats).

31

– Im Zusammenhang mit Dienstleistungen zu Beratung, Forschung und Gutachtenerstellung (Klasse 42) liegt ebenfalls eine Inhalts-, Themenangabe vor, weil auch hier wissenschaftliche Tätigkeiten, die sich mit Energiefragen (einschließlich technischer Nutzungskonzepte) im Rahmen eines europäisch ausgerichteten Forums befassen, umschrieben werden können. Eine entsprechende Verwendung belegt z. B. die Anlage 10 der Internetrecherche des Senats: “Europäisches Energie- und Verkehrsforum”: Beratender Ausschuss der EU aus qualifizierten Sachverständigen des Energie- und Verkehrssektors, dessen Aufgabe darin besteht, Stellungnahmen zu den energie- und verkehrspolitischen Initiativen der Kommission abzugeben. Der beschreibende Bezug besteht insoweit in besonderem Maße, weil schon durch den angemeldeten Themenbezug “Gebiet der Energieeinsparung” bzw. “Gebiet des Umweltschutzes” eine sehr enge und offensichtliche inhaltliche Verknüpfung zwischen den Dienstleistungen und dem beanspruchten Zeichen hergestellt wird.

32

– Im Hinblick auf die Dienstleistungen von Erziehung, Ausbildung, Unterricht und Fernkurse (Klasse 41) kann die angemeldete Wortkombination das Thema bzw. den Gegenstand der Dienstleistungen und die Art und Weise der Vermittlung dergestalt bezeichnen, dass zum Zweck der Erziehung, Ausbildung etc. Wissen vermittelt werden soll und zwar auf dem Gebiet von Energiefragen in einem europäisch ausgerichteten Forum, das gleichermaßen Raum für Informationen und Diskussionen bietet.

33

– Auch im Zusammenhang mit Erziehungsberatung und Personalentwicklung (Klasse 41) kann es sich um eine Inhalts-, Themenangabe handeln, die umschreibt, dass mit diesen Dienstleistungen darüber beraten wird, wie Erziehungsberatung und Personalentwicklung in Energiefragen auf europäischer Ebene erfolgen kann. Eine entsprechende Verwendung liegt angesichts der zahlreichen Informationsdienstleistungen, die unter entsprechenden Bezeichnungen angeboten werden, nahe (vgl. z. B. Anlagen 3, 6, 7, 9, 11 der Internetrecherche des Senats).

34

– Für die unter der Klasse 36 angemeldeten Dienstleistungen, die Immobilien und Finanzen einschließlich der Entwicklung von Nutzungskonzepten zum Gegenstand haben, lässt die Internetrecherche erkennen, dass die begehrte Wortfolge einen beschreibenden Bedeutungsgehalt haben kann. Zum einen kann ein Gebäude beschrieben werden, bei dessen Bauweise Energieaspekte besondere Berücksichtigung gefunden haben und das als Treffpunkt für einen Austausch auf europäischer Ebene dienen kann (so bspw.: „
ENERGIE

FORUM

INNOVATION
– Anlage 5). Das begehrte Zeichen kann aber auch eine Veranstaltung beschreiben, in der über (europäische) Energiefragen einschließlich finanzieller Aspekte (Kostensenkung, staatliche Förderung von Energiesparmaßnahmen etc.) bei der Errichtung, Renovierung, Nutzung (einschließlich technischer und wirtschaftlicher Nutzungskonzepte), Verwaltung, Vermietung oder dem Verkauf von Immobilien informiert wird (vgl. in diesem Sinne: “Lippe Energie Forum” – Anlage 6; www.koelnagenta.de – Anlage 7). Auch die Internetseite des BDH („www.baulinks.de“ – Anlage 8) lässt erkennen, dass im Rahmen der Eröffnung des „ISH Technologie und Energie Forums“ in Frankfurt aktuelle Fragen der Energieeffizienz von Gebäuden diskutiert werden, wobei gerade auch Kostenersparnis ein relevantes Thema ist. Dadurch wird deutlich, dass mit den begehrten Begriffen typischerweise auch bestimmte Themen (einschließlich wirtschaftlicher oder technischer Nutzungskonzepte) im Zusammenhang mit Immobilien beschrieben werden können. Hierzu zählen insbesondere der Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten.

35

– Hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen zur Klasse 35 ist ein beschreibender Inhalt dahingehend denkbar, dass Werbung, Geschäftsführung, Verwaltungs- und Beratungsdienstleistungen für Unternehmen angeboten werden, die sich mit Energiefragen beschäftigen, wobei die angebotene Dienstleistung durch ein Forum im Sinne eines Personenkreises mit besonderem Sachverstand erfolgt, der seine Fachkenntnisse bei der Verwaltung und Beratung von Unternehmen in besonderem Maße einsetzt (vgl. in diesem Sinne: Pressemitteilung der
Aareal
Bank Group vom 25.4.2008 – Anlage 9 der Internetrecherche des Senats: “Mit dem
Aareal
Energie Forum wollen wir den Dialog und die Diskussion innerhalb der Energiebranche fördern – einer Branche, die auf Grund neuer europäischer Vorgaben und eines zunehmenden, auch grenzüberschreitenden Wettbewerbs mehr denn je vor großen Herausforderungen steht” … “Im stark reglementierten Energiemarkt ist es für die Unternehmen wesentlich, ihre Prozesse permanent zu optimieren und so dauerhaft wettbewerbsfähig zu bleiben …”).

36
c)
Der Umstand, dass die Wortzeichen “
ENERGIE
” und “
FORUM
” neben der hier zugrunde gelegten Bedeutung weitere Bedeutungsinhalte wie z. B. die körperliche und geistige Spannkraft haben können, vermag das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht zu überwinden. Das Eintragshindernis besteht vielmehr schon dann, wenn nur eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten einen beschreibenden Inhalt hat (EuGH GRUR 2004, 146 (Rdnr. 32) Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 38) Biomild). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob nicht ohnehin auch im Rahmen dieser anderen Interpretationsmöglichkeiten ein Merkmal der angemeldeten Dienstleistungen i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bezeichnet würde.

37
d)
Die Schreibweise in Großbuchstaben ist gebräuchlich und wird vom Verkehr auch bereits für die schriftbildliche Darstellung der Wortkombination “
ENERGIE
FORUM
” verwendet (vgl. Anlagen 5, 13, 14). Die typografische Darstellung ist daher nicht geeignet, von dem beschreibenden Aussagegehalt wegzuführen.

2.
38

Zudem fehlt dem angemeldeten Wortzeichen im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen die Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

39
a)
Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (137 Nr. 29) Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (429 f. Nr. 30 f.) Henkel). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (1043 Nr. 23, 24) Thomson
LIFE
; EuGH GRUR 2004, 943 (944 Nr. 23) SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12)
VISAGE
). Der Verbraucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens erfolgt ist.

40

Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45)
DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT
; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59); Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) Companyline). Soweit der BGH insoweit einen
großzügigen Maßstab
postuliert hat (BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 18)
FUSSBALL
WM 2006; BGH GRUR 2005, 417 (418) BerlinCard), hat er nunmehr klargestellt, dass gleichwohl – entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45)
DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT
; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59) Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) Companyline) – eine
strenge und umfassende Prüfung
zu erfolgen hat (BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 11) My World).

41
b)
Einer Wortmarke, die i. S. von Art. 3 I lit. c MarkenRL (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, fehlt zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) Biomild). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16)
VISAGE
; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19)
FUSSBALL
WM 2006 m. w. N.).

42

Bei der angemeldeten Wortkombination, die sich aus einer geografischen Herkunftsangabe und der üblichen Kombination “Energie” und “Forum” zusammensetzt, handelt es sich – wie unter Ziffer 1. dargelegt -um eine derartig beschreibende Angabe, die sich schon deshalb nicht zur Unterscheidung von Dienstleistungen nach ihrer Herkunft eignet. Die vom Senat vorgenommene Internetrecherche (siehe Anlagen 1 – 14) hat gezeigt, dass entsprechende Bezeichnungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen aus den hier begehrten Bereichen mit entsprechendem beschreibenden Inhalt genutzt werden, so dass davon auszugehen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Wortkombination schon aus diesem Grund keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem Unternehmen, sondern auf den Inhalt bzw. Bezug der angemeldeten Dienstleistungen entnehmen werden.

43
c)
Entgegen der Ansicht der Anmelderin würden auch verschiedene Bedeutungen oder Interpretationsmöglichkeiten eines Zeichens nicht ohne weiteres für dessen Unterscheidungskraft sprechen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung fehlt die Unterscheidungskraft vielmehr auch dann, wenn es – wie hier – zwar mehrere Deutungsmöglichkeiten gibt, von denen jedoch einer eine Aussage mit beschreibendem Charakter entnommen werden kann (BGH GRUR 2005, 257 (258) Bürogebäude; BGH GRUR 2008, 900 (Nr. 15, 16) SPA II; BGH GRUR 2009, 952 (Nr. 15) Deutschlandcard; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdnr. 93, 144).

44
d)
Die Schreibweise in Großbuchstaben vermag – entgegen der Auffassung der Anmelderin – ebenfalls keine Unterscheidungskraft zu bewirken, denn sie ist ein werbeübliches Mittel und wird vom Verkehr auch bereits für die schriftbildliche Darstellung der Wortkombination “
ENERGIE FORUM
” verwendet (vgl. Anlagen 5, 13, 14).

3.
45

Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass diese keine Bindungswirkung haben (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 (Nr. 18) – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 (Nr. 8) – Marlene-Dietrich-Bildnis). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns folgt zudem, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Zum anderen fehlt es zum Teil auch wegen der großen Unterschiede bei der Zeichenbildung an der Vergleichbarkeit des angemeldeten Zeichens mit den von der Anmelderin erwähnten Voreintragungen, die andere Wortkombinationen betreffen und zum Teil zusätzliche Bildelemente beinhalteten. Schließlich existiert auch keine – der hier getroffenen Bewertung zuwiderlaufende – allgemeine Entscheidungspraxis, da auch andere Anmeldungen, die der hier beanspruchten Wortkombination in der Struktur ähneln, wegen absoluter Schutzhindernisse nicht eingetragen wurden (z. B.: Deutsches Medizin Forum, 29 W (pat) 198/96).


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