Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – fehlende Unterschrift unter dem Beschwerdeschriftsatz – Mangel der formwirksamen Beschwerdeeinlegung – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der Beschwerde – fehlender Vortrag zu den tatsächlichen Abläufen – fehlender Vortrag von Gründen, aus denen auf die Zuverlässigkeit der Büroangestellten geschlossen werden kann – keine Wiedereinsetzung

Aktenzeichen  30 W (pat) 507/20

Datum:
16.7.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2020:160720B30Wpat507.20.0
Normen:
§ 66 Abs 2 MarkenG
§ 91 MarkenG
§ 91 Abs 3 MarkenG
§ 236 ZPO
Spruchkörper:
30. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 232 475.8
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Akintche und des Richters Dr. Meiser
beschlossen:
Die Beschwerde wird – unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags –
als unzulässig verworfen.

Gründe

I.
1
Das Zeichen
2
My Goas
3
ist am 29. Oktober 2018 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 31 und 44 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.
4
Mit Beschluss vom 14. Juni 2019 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung teilweise, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen:
5
“Klasse 29: Fleisch; Fleischwaren; Joghurt aus Ziegenmilch; Wurst und Würste; Wurstfleisch; Wurstwaren; Ziegenmilch; Ziegenmilchkäse; Ziegenmilchpulver
6
Klasse 31: Lebende Ziegen
7
Klasse 44: Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft; Erteilung von landwirtschaftlichen Auskünften; Fachberatung in Bezug auf die Landwirtschaft; Landwirtschaft [Pflanzenbau]; Landwirtschaft [Tierhaltung]; Landwirtschaftliche Dienstleistungen; Vermietung von Geräten für die Landwirtschaft; Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen”
8
wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.
9
Gegen diesen ihr am 19. Juni 2019 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom 16. Juli 2019 – Eingang beim Patentamt per Fax am 17. Juli 2019 sowie als Original am 18. Juli 2019 – Beschwerde erhoben.
10
Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 hat der zuständige Rechtspfleger des Bundespatentgerichts die Anmelderin darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeschriftsatz weder auf dem Fax noch auf dem Original unterschrieben sei, so dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sein dürfte.
11
Mit – von ihrem Verfahrensbevollmächtigten unterschriebenem – Schriftsatz vom 10. Februar 2020 hat die Anmelderin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich nochmals ausdrücklich Beschwerde erhoben.
12
Zur Begründung ist ausgeführt, in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten bestehe generell die Anweisung an das gesamte Büropersonal, Schreiben und Schriftsätze erst nach vorheriger Unterzeichnung durch den jeweils zuständigen Rechtsanwalt zu versenden. Dies gelte im gesteigerten Maße für Schriftsätze, mit denen eine laufende Frist gewahrt werden solle. Diese Anweisung werde auch durchweg von sämtlichen Angestellten befolgt, so dass ein vergleichbarer Vorgang wie hier nicht erinnerlich sei. Dies werde anwaltlich versichert.
13
Für den Verfahrensbevollmächtigten selbst habe sich bis zum Eingang des gerichtlichen Hinweisschreibens keinerlei Anlass zum Zweifel daran ergeben, dass die Beschwerdeschrift ordnungsgemäß unterzeichnet eingereicht worden sei. Aufgrund der dargestellten Anweisung habe er vielmehr davon ausgehen dürfen, dass sich die Beschwerde ordnungsgemäß auf dem Weg befinde. Gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH sei in einem solchen Fall Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die versäumte Handlung umgehend nachgeholt wurde (unter Hinweis auf BGH NJW RR 2003, 1366; NJW 1966, 998; NJW 1994, 3235).
14
Die Anmelderin beantragt,
15
1. ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren;
16
2. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2019 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
18
Die Beschwerde der Anmelderin ist als unzulässig zu verwerfen, weil der innerhalb der Beschwerdefrist nach § 66 Abs. 2 MarkenG beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerdeschriftsatz vom 16. Juli 2019 nicht mit einer formgültigen Unterschrift versehen und die Beschwerde daher nicht ordnungsgemäß eingelegt worden ist.
19
Eine Beschwerde ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 66 Abs. 2 MarkenG innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses schriftlich einzulegen und eigenhändig zu unterschreiben. Letzteres ergibt sich aus §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 DPMAV, wonach Originale von Anträgen und Eingaben unterschrieben einzureichen sind (vgl. BPatG, Beschluss vom 2. August 2018, 30 W (pat) 10/18 – fitmeals; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 66 Rdnr. 36 sowie § 42 Rdnr. 36).
20
Vorliegend mangelt es dem Beschwerdeschriftsatz vom 16. Juli 2019 an einer formgültigen Unterschrift, so dass die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist nach § 66 Abs. 2 MarkenG formwirksam eingelegt worden ist.
21
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 91 MarkenG liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Anmelderin ohne Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten, für dessen Verhalten sie einzustehen hat (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO; vgl. ferner u.a. BGH GRUR 2000, 1010 – Schaltmechanismus; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 91 Rn. 11 mwN), verhindert war, die Beschwerde innerhalb der Frist nach § 66 Abs. 2 MarkenG formwirksam einzulegen.
22
Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält auf Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war.
23
Der Antrag muss hierzu die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten, die gleichzeitig oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen sind (§ 91 Abs. 3 MarkenG). Alle wesentlichen Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist, müssen (soweit möglich, BGH NJW-RR 1999, 428, 429) durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe dargelegt werden (BGH MDR 2016, 110; NJW 2008, 3501; NJW 2006, 567 mwN), während pauschale Angaben nicht ausreichen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 236 Rn. 6 mwN).
24
Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Anmelderin nicht gerecht.
25
Die Angaben beschränken sich auf eine Darlegung der in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten geltenden Arbeitsanweisung. Nicht konkret vorgetragen wird dagegen zu den tatsächlichen Abläufen, die dazu geführt haben, dass der Beschwerdeschriftsatz ohne Unterschrift an das Deutsche Patent- und Markenamt versandt worden ist. Es bleibt schon unklar, welche Kanzleikraft mit der Versendung des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeschriftsatzes beauftragt war und warum ihr im vorliegenden Fall ein Fehler unterlaufen ist.
26
Im Übrigen muss, wenn der Wiedereinsetzungsantrag – wie hier – auf ein Büroversehen gestützt wird, neben der Darlegung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation zwingend auch zur Schulung, Erfahrung und Zuverlässigkeit der Angestellten vortragen werden (BGH NJW 2004, 2180; MDR 2016, 1223; vgl. auch BGH MDR 2017, 782; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 236 Rn. 6), da anderenfalls ein Vertrauen des Rechtsanwalts auf die Befolgung der Weisung nicht gerechtfertigt wäre (BGH MDR 2017, 782). Dabei sind die Gründe, aus denen auf die Zuverlässigkeit geschlossen wird, darzustellen; floskelhafte Bemerkungen genügen den Anforderungen nicht (vgl. BGH MDR 2017, 782; BGH VersR 2013, 249 Rn. 26 f.; BGH NJW-RR 2015, 624 Rn. 19).
27
An einem solchen Vortrag fehlt es aber vorliegend völlig. Die für die Gewährung der Wiedereinsetzung notwendige Feststellung, dass der Rechtsanwalt seine Bürokräfte sorgfältig ausgewählt (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 233 Rn. 23.13) und auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit hin in geeigneter Weise laufend überwacht hat (vgl. BGH NJW 2003, 1815, 1816; Zöller/Greger, ebenda), kann daher nicht getroffen werden. Der floskelhafte Vortrag, dass die dargestellte Arbeitsanweisung “durchweg von sämtlichen Angestellten befolgt” worden sei, ist demgegenüber nach den Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung unzureichend und nicht geeignet, ein Auswahl- und Überwachungsverschulden des Rechtsanwalts im Hinblick auf die konkret tätig gewordene Kanzleikraft auszuschließen.
28
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Anmelderin die Frist des § 66 Abs.2 MarkenG zur formwirksamen Einlegung der Beschwerde ohne Verschulden versäumt hat, so dass das Wiedereinsetzungsgesuch unbegründet ist.
29
Eines besonderen gerichtlichen Hinweises an den Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin auf die Mängel seines Vortrags bedurfte es vorliegend nicht. Eine Hinweispflicht besteht nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben (vgl. etwa BGH NJW 2016, 3789 Rn. 31). Nur solche Angaben dürfen auch noch nach Ablauf der zweimonatigen Antragsfrist des § 91 Abs. 2 MarkenG erläutert oder vervollständigt werden (vgl. auch § 91 Abs. 3 Satz 1 MarkenG; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 91 Rn. 26 mwN; siehe auch [zu § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO] BGH NJW 2011, 458 Rn. 17; FamRZ 2010, 879 Rn. 12; VersR 2011, 508 Rn. 9; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die organisatorischen Maßnahmen bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze stellt, sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein (BGH MDR 2017, 782; VersR 2016, 1333 Rn. 13). So ist auch bekannt, dass ein Rechtsanwalt nur zuverlässiges Büropersonal mit der Anfertigung und Absendung fristwahrender Schriftsätze betrauen darf, er das Vertrauen auf die Beachtung diesbezüglicher Einzelweisungen nur in zuverlässiges Personal setzen darf und zur Zuverlässigkeit des jeweiligen Angestellten deshalb in einem Wiedereinsetzungsgesuch vorzutragen ist (so ausdrücklich BGH MDR 2017, 782). Fehlt – wie hier – jeglicher Vortrag zu diesem Punkt, deutet dies nicht auf Unklarheiten oder Lücken hin, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass es an den notwendigen Vorkehrungen gefehlt hat (so ausdrücklich BGH MDR 2017, 782; siehe ferner BGH MDR 2014, 422 Rn. 12; NJW-RR 2012, 747 Rn. 12; NJW 2004, 367, 369).
30
Die Beschwerde ist somit innerhalb der Beschwerdefrist nach § 66 Abs. 2 MarkenG nicht formwirksam eingelegt. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen; nach § 70 Abs. 2 MarkenG ist eine mündliche Verhandlung dabei ungeachtet des (hilfsweise) gestellten Antrags der Anmelderin auf Terminsanberaumung (§ 69 Nr. 1 MarkenG) auch dann nicht erforderlich, wenn dabei zugleich ein Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt wird (vgl. BPatGE 1, 132, 136; BPatG, Beschluss vom 2. August 2018, 30 W (pat) 10/18 – fitmeals; Ströbele/Hacker/Thiering a. a. O., § 69 Rdnr. 9, § 70 Rdnr. 4).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben