Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “Finest Colours” – fehlende Unterscheidungskraft

Aktenzeichen  30 W (pat) 49/17

Datum:
12.9.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2019:120919B30Wpat49.17.0
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
Spruchkörper:
30. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 025 553.2
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. September 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Bezeichnung
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Finest Colours
3
ist am 6. September 2016 u.a. für die Waren
4
„Klasse 02: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Färbemittel; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes [Anstrichmittel]; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur;
5
Klasse 03: Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler und Stuckateurhandwerk;
6
Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen und Grundierungsmittel [soweit in Klasse 19 enthalten] für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen“
7
zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2016 einer in dem Beanstandungsbescheid der Markenstelle vom 23. September 2019 vorgeschlagenen Änderung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses dahingehend, dass die zu Klasse 02 beanspruchten Waren „Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes [Anstrichmittel]“ gestrichen und die zu Klasse 19 beanspruchten „Spachtelmassen und Grundierungsmittel [soweit in Klasse 19 enthalten] für Bauzwecke“ auf „Spachtelmassen [soweit in Klasse 19 enthalten] für Bauzwecke“ beschränkt werden, zugestimmt.
8
Die Markenstelle für Klasse 02 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Erstprüferbeschluss vom 9. November 2016 zunächst vollständig und sodann – auf die Erinnerung der Anmelderin – mit Erinnerungsbeschluss vom 5. Oktober 2017 teilweise, nämlich hinsichtlich der o.g. Waren zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung insoweit an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
9
Die angemeldete Marke sei sprachüblich aus den einfachen englischen Worten „Finest“ als Superlativform von „fine“ (= beste, feinste, hochwertigste) und „Colours“ (= Farben) zusammengesetzt und werde von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne analysierende Betrachtungsweise im Sinne von „beste/feinste/hochwertigste Farben“ verstanden. In Bezug auf die beanspruchten Waren beschränke sich die Wortfolge in einem beschreibenden Hinweis auf Art, Zweck und Beschaffenheit der betreffenden Waren, nämlich dass es sich dabei um beste/feinste/hochwertigste Farben handele und/oder diese so gekennzeichneten Produkte beste/feinste/hochwertigste Farben enthielten und/oder für beste/feinste/hochwertigste Farben bestimmt seien; hingegen werde der Verkehr darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren liege allein ein Verständnis in vorgenanntem Sinne nahe, so dass es nicht darauf ankomme, ob der Bestandteil „finest“ über weitere Bedeutungen wie z. B. „elegant, exquisit“ verfüge.
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Zudem sei die Wortfolge bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung in dem dargelegten Sinne verwendet worden.
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Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass in Bezug auf die relevanten Waren von einem produktbeschreibenden Charakter der angemeldeten Bezeichnung keine Rede sein könne, da die Kombination der Begriffe „Fine(st)“ und „Colours“ keinen klar umrissenen Bedeutungsgehalt vermittele. So könne „fine“ bzw. „finest“ nicht ohne weiteres i. S. von „beste“ bzw. „hochwertig“ verstanden werden. Vielmehr bedeute „fine“ auch „vornehm“, „exquisit“ oder „luxuriös“ und werde sogar, z. B. in Verbindung mit einer Granulierung, als Größenordnung verstanden, wenngleich letztgenannte Bedeutung vorliegend nicht naheliegend sei. Es sei zudem nicht feststellbar, dass zum Anmeldezeitpunkt „fine“ bzw. „finest“ branchenüblich für Farben und Baumaterialien als Sach- oder Beschaffenheitsangabe verwendet worden sei, was auch für Putz- und/oder Waschmittel gelte. Auch die ohnehin nicht auf den Anmeldezeitpunkt bezogene Recherche der Markenstelle belege eine solche Verwendung nicht. Eine Beschreibung einer Farbe als „fein“ oder „elegant“ sei im Zusammenhang mit den vorliegenden Waren auch ungewöhnlich, da „fine“ weder einen konkreten Farbton beschreibe noch eine werbemäßige Umschreibung solcher Massenprodukte, bei denen es anders als z. B. bei Luxusartikeln nicht um „Exklusivität“ gehe, naheliegend erscheine. Ein beschreibendes bzw. sachbezogenes Verständnis von Finest Colours erfordere daher in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren einen Interpretationsaufwand, so dass das angemeldete Zeichen geeignet sei, beim Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung zu wecken.
12
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
13
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. November 2016 und vom 5. Oktober 2017 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
14
Der Senat hat der Anmelderin Rechercheergebnisse zur branchenüblichen Verwendung des Begriffs Finest Colours bzw. feinste Farben übersandt. Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 26. August 2019 beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. September 2019, welcher auf den von ihr hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, aufzuheben und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
16
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke Finest Colours in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren an jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG).
17
Zum Gegenstand des Verfahrens ist zunächst anzumerken, dass die zu den Klassen 02 bzw. 19 ursprünglich beanspruchten und in den angefochtenen Beschlüssen zurückgewiesenen Waren „Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes [Anstrichmittel]“ sowie „… Grundierungsmittel [soweit in Klasse 19 enthalten] für Bauzwecke“ nicht mehr Gegenstand der Anmeldung sind, nachdem die Anmelderin bereits mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2016 einer mit dem Beanstandungsbescheid der Markenstelle vom 23. September 2019 vorgeschlagenen Herausnahme dieser Waren aus dem Warenverzeichnis zugestimmt und damit ihr Warenverzeichnis insoweit eingeschränkt hat.
18
Gegenstand der Beschwerde sind hingegen die zu Klasse 02 beanspruchten „Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren“, soweit die Markenstelle für die in Bezug genommenen (vorgenannten) Waren ein Eintragungshindernis angenommen hat; dies betrifft die Waren „Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Färbemittel“. Denn insoweit sind die „Verdünnungsmittel“ aufgrund des Rückbezugs durch die angefochtenen Beschlüsse zurückgewiesen worden und daher beschwerdegegenständlich.
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1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).
20
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).
21
2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die Wortkombination Finest Colours für Waren, die – wie hier – im Zusammenhang mit farblicher Gestaltung stehen können, jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
22
a) Mit den hier maßgeblichen Waren werden Fachverkehrskreise und allgemeine Verkehrskreise angesprochen, wobei es sich überwiegend um Produkte handelt, die mit Bedacht und auch nach fachkundiger Beratung erworben oder nachgefragt werden. Bereits die Englischkenntnisse des Durchschnittsverbrauchers dürfen nicht zu gering veranschlagt werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Auflage, § 8 Rn. 188 m. w. N.); darüber hinaus ist der mit den relevanten Waren der Klassen 2, 3 und 19 befasste Fachhandel mit der Welthandelssprache Englisch vertraut.
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b) Die angemeldete Bezeichnung ist eine Kombination der beiden englischen Begriffe „Finest“ und „Colours“.
24
Bei dem Zeichenbestandteil „finest“ handelt es sich um die Superlativ-Form des zum Grundwortschatz der englischen Sprache zählenden englischen Wortes „fine“, der ins Deutsche u. a. mit „beste, bester, feinster, feinste, hochwertigste, hochwertigster“ zu übersetzen ist und insoweit dem inländischen Verkehr auch ohne weitergehende Kenntnisse der englischen Sprache problemlos verständlich ist, zumal er auch eng an das deutsche Wort „feinste, feinster“ angelehnt ist (vgl. hierzu BPatG 28 W (pat) 67/07 – FineLine).
25
Mit dieser Bedeutung hat der Begriff „Finest“ auch als werblich-anpreisende Qualitätsberühmung Eingang in den deutschen (Werbe-)Sprachgebrauch gefunden. Es war und ist üblich, eine tatsächliche oder vermeintliche herausragende Qualität eines Produkts mit „finest“ zu bewerben. Damit werden die Waren oder Dienstleistungen als solche von bester, feinster, hochwertigster Qualität gekennzeichnet. Der Begriff „finest“ erschöpft sich damit in einer allgemeinen schlagwortartigen Anpreisung für eine überragende Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, die grundsätzlich nicht geeignet ist, einen betrieblichen Herkunftshinweis zu bilden (vgl. BPatG 29 W (pat) 37/08 – finest).
26
Der weitere Zeichenbestandteil „Colours“ als Pluralform des ebenfalls zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Substantivs „colour“ wird in seiner Bedeutung „Farben“ ebenfalls im Inland ohne weiteres verstanden, wobei der Begriff „Farbe“ sowohl eine farbgebende Substanz als auch einen Farbton bezeichnen kann (vgl. DUDEN-online zu „Farbe“).
27
Der Verkehr wird daher auch die Kombination dieser ihm ohne weiteres verständlichen Begriffe auf Anhieb und ohne weitergehendere Überlegungen i. S. von „beste/hochwertigste/feinste Farben“ verstehen und darin in Zusammenhang mit farbgebenden Produkten bereits aus sich heraus einen werblich-anpreisenden Sachhinweis auf Beschaffenheit und Qualität dieser Produkte erkennen. Ungeachtet dessen belegt die der Anmelderin mit der Terminsladung übersandte Recherche eine vor dem Anmeldezeitpunkt bestehende Übung, eine besondere Qualität von farbgebenden Produkten z. B. hinsichtlich ihres Farbtons oder ihrer Farbwirkung mit den Begriffen „fein/feinste“ zu bewerben und solche Produkte als „feine/feinste Farbe(n)“ bzw. – englischsprachig „fine/finest colour(s)“ zu bezeichnen.
28
Verwiesen werden kann beispielhaft auf die am 10. Juni 2006 abrufbare Internetseite https://www.schmincke.de, auf der es in der Rubrik „Informationen“ u. a. heißt: „Seit vier Generationen ist Traditionsziel des Hauses Schmincke die Herstellung von bestmöglichen, feinsten Künstlerfarben“; ferner auf die Fundstelle: https://staffeleien-shop.de › artina-magazin › lukas-aquarell-feinste-aquarellfarben-für-künstler vom 24. Juni 2014 zu der Produktreihe „Lukas Aquarell – feinste Farben für Künstler“ sowie auf das auf der Internetseite https://www.idealo.de/preisvergleich/OffersOfProduct/5009046_-feine-farben-alpina-farben.html bereits unter dem 9. Mai 2016 angebotene Produkt „Alpina Feine Farben“
29
c) Die zu Klasse 2 beanspruchten Waren
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„Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Färbemittel; ….; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur“
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stellen Produkte dar, die einen bestimmten Farbton aufweisen und im Rahmen ihrer Verwendung eine bestimmte Farbgebung hervorrufen sollen; Farbton und Farbwirkung sind somit wesentliche Produkteigenschaften dieser Waren. Die Bezeichnung Finest Colours wird in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich dieser Waren in naheliegender Weise als unmissverständliche Qualitätsberühmung dahin verstanden, dass es sich bei diesen um „(qualitativ) hochwertigste, feinste Farben“ handelt bzw. diese über solche Farben verfügen oder zu einer entsprechenden Farbgestaltung beitragen können.
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Ebenso können für die Erwerber von (farbigen)
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„Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen [soweit in Klasse 19 enthalten] für Bauzwecke; Asphalt“
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in Klasse 19 gerade auch deren Farbton und Farbwirkung wesentliche Produkteigenschaften darstellen, so dass sich Finest Colours auch insoweit in einem werblich-anpreisenden Qualitätsversprechen erschöpft.
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Soweit die Anmelderin in Klasse 2 ferner „Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannten Waren“ – dies bezieht sich auf die Waren „Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Färbemittel“ – sowie „Naturharze im Rohzustand“ beansprucht, stellen diese im Bereich von Lacken und (Öl-)Farben einen üblichen Inhaltsstoff dar, der auch als Zusatz im Malereibedarf in Betracht kommt (vgl. BPatG PAVIS PROMA, Beschluss vom 23. April 2013, 25 W (pat) 62/12 – Macchiato). Mithin ist auch für diese Waren ein enger funktionaler Zusammenhang gegeben, der insoweit zu einem die Unterscheidungskraft ausschließenden engen beschreibenden Bezug führt (BPatG, a. a. O., 25 W (pat) 62/12 – Macchiato). Dieselben Erwägungen gelten für „Bitumen“, das als traditionelles Bindemittel ebenso Inhaltsstoff von Farben und Lacken sein kann (vgl. BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 38/16 – Softfeel) sowie für „Pech“, welches ebenfalls Bestandteil von Farben sein kann.
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Ebenso können die zu Klasse 03 beanspruchten Waren „Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler und Stuckateurhandwerk“ als Zusatz- und/oder Hilfsmittel der Herbeiführung oder auch dem Erhalt „feinster Farben“ dienen.
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d) Die angemeldete Wortfolge Finest Colours verfügt insoweit weder über eine besondere Originalität und Prägnanz noch über eine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art, sondern erschöpft sich in Bezug auf die vorgenannten Waren in dem werblich-anpreisenden Qualitätsversprechen, dass es sich bei diesen um „(qualitativ) beste/feinste/hochwertigste Farben“ handelt bzw. diese über solche Farben verfügen oder zumindest zu einer entsprechenden Farbgestaltung beitragen können. Dieser Aussagegehalt erschließt sich dem Verkehr sofort und ohne weiteres. Insbesondere muss der Verkehr dabei weder interpretatorische Überlegungen zur Bedeutung des Begriffs „Finest“ anstellen – wobei auch die von der Anmelderin genannten, jedoch im Zusammenhang mit den vorliegenden Waren nicht sonderlich gebräuchlichen und daher von vornherein nicht naheliegenden Bedeutungen i. S. von „vornehm/exquisit“ in ihrem Sinngehalt weitgehend mit „fein/hochwertig“ bzw. feinste/hochwertigste“ übereinstimmen und daher letztlich ebenfalls einen ausschließlich werblich-anspeisenden Aussagegehalt aufweisen – noch bedarf es einer analysierenden, mehrere differenzierende Gedankenschritte erfordernden Betrachtungsweise oder eines vertieften Nachdenkens, um diesen rein sachlichen Bezug zwischen dem angemeldeten Zeichen und den versagten Waren zu erkennen und zu erfassen.
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Soweit die Wortfolge dabei keine Information dazu enthält, aufgrund welcher konkreten Eigenschaften und Merkmale sich eine hochwertige Qualität der so bezeichneten Waren ergibt, entspricht eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung dem Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich waren- und dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt). Eine solche etwaige begriffliche Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung steht einem Verständnis als Sachangabe und damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 – BIOMILD; GRUR 2004, 674 – Postkantoor).
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3. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

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