Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – „JobDate“ – Freihaltungsbedürfnis für Dienstleistungen der Klasse 35 – Täuschungsgefahr für Dienstleistungen der Klasse 45

Aktenzeichen  30 W (pat) 517/19

Datum:
19.8.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2021:190821B30Wpat517.19.0
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
§ 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG
Spruchkörper:
30. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 208 234.7
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in Sitzung vom 19. August 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Merzbach und der Richterin Dr. Weitzel beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Das Wortzeichen
2
JobDate
3
ist am 14. März 2018 für die Dienstleistungen
4
„Klasse 35: Bereitstellen von Personalbeschaffungsdaten mittels eines globalen Computernetzwerks; Personal- und Stellenvermittlung und Personalanwerbung; Personaldienstleistungen [Personal-, Stellenvermittlung]; Personalmanagement und Personalrekrutierung;
5
Klasse 45: Internetbasierte Dienstleistungen für die Vermittlung von Bekanntschaften, Partnervermittlung sowie zur ersten persönlichen Kontaktaufnahme; Online-Dienstleistungen eines sozialen Netzwerkes [Bekanntschaftsvermittlung]; Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte; Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte mittels herunterladbaren mobilen Anwendungen“
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zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.
7
Auf die Beanstandung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2018 hat die Anmelderin ausgeführt, die angemeldete Marke müsse wie vergleichbare Marken z. B. Job Campus, Job-Werk, Blue Job und Blind Date, eingetragen werden.
8
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 2. Juli 2019 zurückgewiesen, weil ein Freihaltebedürfnis bestehe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die angemeldete Marke vom Verkehr als beschreibender Hinweis auf einen Termin („Date“) im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit/-ausübung („Job“) bzw. als Synonym für eine Stellenbörse (irgendeines Anbieters) verstanden werde.
9
Wie sich aus den Ergebnissen der beigefügten Internetrecherche ergebe, werde der Begriff „JobDate“ als beschreibender Fachbegriff im Hinblick auf Stellenangebote und Stellenbörsen verwendet.
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Im Hinblick auf die geltend gemachten Voreintragungen könne die Anmelderin nach gefestigter Rechtsprechung keine Rechte beanspruchen. Zudem bestehe entweder keine begriffliche Ähnlichkeit zu der angemeldeten Marke oder es seien andere Waren und Dienstleistungen betroffen.
11
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht, die Recherche der Markenstelle bezüglich der Verwendung des Begriffs JobDate sei falsch. Die Markenstelle habe Firmen angeführt, die nach der Anmelderin Markenschutz beantragt hätten. Zudem sei ihre eigene Website zweimal aufgeführt. Eine Firma verwende den Begriff in Australien und eine weitere erst seit 2019.
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Darüber hinaus gebe es vergleichbare Voreintragungen. So sei JobDate in den USA als Marke eingetragen. In Deutschland seien zahlreiche, mit der Anmeldung vergleichbare Marken wie z. B. Job Campus, Job-Werk, TalentCube eingetragen, weshalb eine Zurückweisung nicht gerechtfertigt sei.
13
Die Anmelderin hat keinen Antrag gestellt.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
15
A. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist für ihre Zulässigkeit kein konkreter Antrag erforderlich. Fehlt, wie vorliegend, ein Antrag, ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen (Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 66 Rn. 40).B. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache nicht begründet. Die angemeldete Bezeichnung  JobDate  unterliegt in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 45 handelt es sich um eine ersichtlich täuschende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung im Ergebnis daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
16
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL (jetzt Art. 4 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL) übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 31 f. – DOUBLEMINT). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 – Chiemsee; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; Ströbele/Hacker/ Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rn. 392, 393).
17
2. Das angemeldete Zeichen JobDate besteht nach diesen Maßstäben in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 ausschließlich aus einer Angabe, die Gegenstand und Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen beschreibt. Die Mitbewerber der Anmelderin haben deshalb ein berechtigtes Interesse an der ungehinderten Verwendung dieser Angabe.
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a) In der angemeldeten Bezeichnung wird der Verkehr trotz der Zusammenschreibung bereits aufgrund der Binnengroßschreibung ohne weiteres eine Kombination der Begriffe „Job“ und „Date“ erkennen. Dabei handelt es sich um Begriffe der englischen Sprache, die in den deutschen Sprachwortschatz übergegangen sind.
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b) Der Begriff „Job“ bedeutet „Arbeitsplatz/Beruf“ (www.duden.de – Job) und war den inländischen Verkehrskreisen schon 2017, also vor dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt, z. B. aus den Begriffskombinationen „Jobbörse“ oder „Jobcenter“ insbesondere im Zusammenhang mit Stellenangeboten/Stellengesuchen bekannt. Beispielsweise informierte die Bundesagentur für Arbeit 2017 auf ihrer Startseite (www.arbeitsagentur.de) über die Erreichbarkeit der „Arbeitsagenturen, Jobcenter und Familienkassen“ und verweist unter der Rubrik „Arbeitslos und Arbeit finden“ auf die „Jobsuche“ über ihre Suchmaschine.
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Der Begriff „Date“ weist auf ein Treffen/eine Verabredung hin (www.duden.de – Date) und begegnet dem inländischen Verkehrskreisen häufig in Zusammenhang mit der Partnersuche. So informierte eine Partnervermittlung im Februar 2018 und damit vor dem Anmeldetag 14. März 2018, unter der Rubrik „ich habe ein Date“ über bekannte Date-Regeln (https://www.parship.de/ratgeber/verabreden/). Allerdings kann die Kombination mit einem entsprechenden Bezugswort eine eher „neutrale“ Bedeutung nahelegen. So befasste sich beispielsweise schon 2017 ein Artikel mit Tipps, was man beim „Lunchdate“ mit dem Chef beachten sollte (https://news.kununu.com/was-du-beim-lunchdate-mit-dem-chef-nicht-tun-solltest/). Ein Artikel aus dem gleichen Jahr gibt Tipps für eine echte englische Teestunde mit Freundinnen: „Mit einem schönen Teeservice wird euer Tee-Date garantiert stilvoll“ (https://www.stylight.ch/Magazine/Lifestyle/Its-Tea-Time-So-Wird-Das-Teetrinken-Very-British/).
c) Bei dem angemeldeten Zeichen, das geläufigen Begriffskombinationen wie „Jobbörse“, „Jobcenter“, „Lunchdate“ oder „Tee-Date“ sprachregelgerecht nachgebildet ist und dessen Kombination der Verkehr deshalb nicht als ungewöhnlich wahrnehmen wird, weist JobDate nach alldem im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 auf ein Treffen hin, das mit einer Arbeitsstelle/einem Job zu tun hat.
d) Entgegen dem Vortrag der Anmelderin lässt sich eine entsprechende Verwendung des Begriffs JobDate schon im Anmeldezeitpunkt nachweisen.  Jobdate s werden häufig in Zusammenhang mit sogenannten Jobmessen angeboten. In einem Erfahrungsbericht im Magazin zum Absolventenkongress in Deutschland 2016 führt ein Absolvent aus, dass er sich bei seinem jetzigen Arbeitgeber im Vorfeld für ein  JobDate  beworben hatte https://www.5-sterne-redner.de/fileadmin/media/download/pdf/Sonstiges/STAUF-16-040-Kongressplaner_DAK16_RZ.pdf, S. 35). In der Zeitung Berliner Woche geht es 2015 um „ein  Jobdate  mit Bosch“. Wer sich dafür interessiere, solle sich an dem genannten Jobpoint einfinden (https://www.berliner-woche.de/charlottenburg-wilmersdorf/profile-72961/job-point-berlin-charlottenburg-wilmersdorf). Die Vereins- und Westbank forderte Bewerber schon 2015 dazu auf, ein  JobDate  zu nutzen. Man könne dabei „ins Innere der Bank schauen“ (https://www.uni-goettingen.de/en/vereins-+und+westbank/20539.html).
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Insofern wird unter einem  Jobdate /JobDate ein Treffen verstanden, bei dem sich Arbeitssuchende bei dem potentiellen Arbeitgeber über Stellenangebote informieren können. Gleichzeitig erhalten die Arbeitgeber beim JobDate einen ersten Eindruck von potentiellen Bewerbern. Entsprechend einem „Date“ bei der Partnersuche geht es beim JobDate um das Zusammenfinden von Jobanbietern und Jobsuchenden.
e) Mit der dargelegten Bedeutung erschöpft sich die angemeldete Marke hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35 in einer glatt beschreibenden Angabe zu deren Bestimmungs- und Verwendungszweck, da sich sämtliche Dienstleistungen auf Personalbeschaffung/Stellenvermittlung beziehen. Das „Bereitstellen von Personalbeschaffungsdaten mittels eines globalen Computernetzwerks“ kann ohne weiteres der Vorbereitung von Treffen/ JobDates im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren dienen. Die „Personal- und Stellenvermittlung und Personalanwerbung; Personaldienstleistungen [Personal-, Stellenvermittlung]; Personalmanagement und Personalrekrutierung“ können auch die Organisation von  Jobdates/ JobDates umfassen und diese für die Personal-/Stellenvermittlung nutzen.
e) Die Marke ist damit in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
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f) Zur Ausräumung des Schutzhindernisses kann sich die Anmelderin nicht auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis berufen. Nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung lässt sich aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken grundsätzlich kein Schutzgewährungsanspruch herleiten, da es sich bei der Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. z.B. EuGH GRUR 2009, 667, Rn. 18 – Bild.t.-Online.de; BGH GRUR 2012, 276, Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).Auch im Hinblick auf die von der Anmelderin geltend gemachte Eintragung von JobDate in den USA kann sie keinen Anspruch auf Schutzgewährung ableiten. Die zuvor genannten, für inländische Voreintragungen praktizierten Grundsätze müssen erst recht für Vorentscheidungen ausländischer Behörden gelten. Wenn schon eine unter der Geltung des MarkenG erfolgte Entscheidung des DPMA keine Bindungswirkung zu entfalten vermag, gilt dies erst recht für Handlungen ausländischer Behörden, die nach Maßgabe der dortigen Gesetze vorgenommenen wurden. Ausländische Voreintragungen identischer Marken haben hinsichtlich der Schutzfähigkeit im Inland deshalb weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 82), zumal es auf das Verständnis der inländischen Verkehrskreise ankommt.
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g) Die Beschwerde ist daher im Hinblick auf die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen zurückzuweisen.
24
3. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 45, nämlich
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 „Internetbasierte Dienstleistungen für die Vermittlung von Bekanntschaften, Partnervermittlung sowie zur ersten persönlichen Kontaktaufnahme; Online-Dienstleistungen eines sozialen Netzwerkes [Bekanntschaftsvermittlung]; Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte; Online-Dienstleistungen zum Knüpfen“
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lässt sich dagegen nicht feststellen, dass diese mit dem Begriff JobDate bezeichnet werden oder der Verkehr JobDate als beschreibenden Hinweis auf ein Date im Job versteht. Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG liegen insoweit nicht vor.
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a) Allerdings ergibt sich aus dem angemeldeten Zeichen für diese Dienstleistungen ersichtlich die Gefahr von Täuschungen über ihren Gegenstand und ihren Bestimmungszweck, so dass der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG erfüllt ist, worauf der Senat mit Bescheid vom 15. Juli 2021 bereits hingewiesen hat.
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Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit, den Gegenstand oder die Bestimmung der Waren und Dienstleistungen zu täuschen. Die Täuschungseignung muss dabei ersichtlich
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sein (§ 37 Abs. 3 MarkenG). Diese Eignung ist hier zu bejahen.
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Versteht der angesprochene Verkehr die Angabe JobDate als Bezeichnung eines Treffens im Rahmen von Stellenvermittlungen/Stellenbesetzungen, so wird er sich bei einer Verwendung der Bezeichnung für Dienstleistungen, bei denen es um Partnervermittlung geht, zwangsläufig getäuscht fühlen. Denn er kann zu Recht erwarten, unter der geläufigen Bezeichnung JobDate ausschließlich Dienstleistungen in Bezug auf Stellenvermittlungen/Stellenbesetzungen angeboten zu bekommen, nicht aber andere Leistungen wie die hier beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 45. Die Täuschungsgefahr geht dabei von der angemeldeten Bezeichnung als solcher, d. h. von ihrem Wortlaut aus (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 874). Die Eignung zur Täuschung ist auch ersichtlich im Sinne von § 37 Abs. 3 MarkenG, da in Anbetracht der insoweit maßgeblichen Dienstleistungen der Klasse 45 eine andere als eine täuschende Verwendung nicht in Betracht kommt (vgl. dazu Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 903).
31
4. Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen.


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