Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “RaceChip” – Unterscheidungskraft – Freihaltebedürfnis – keine Verkehrsdurchsetzung

Aktenzeichen  28 W (pat) 522/16

Datum:
28.2.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:280218B28Wpat522.16.0
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
§ 8 Abs 3 MarkenG
Spruchkörper:
28. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 102 488.4
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 12, vom 21. Oktober 2015 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die nachgenannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:
Klasse 9:
Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotographische, Film-, optische, Wäge-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Transistoren, Dioden; Computer und Geräte, die einen Knotenpunkt zum Internet bereitstellen, eine Website oder ein Portal im Internet pflegen und/oder eine Datenbank, die vom Internet aus zugänglich ist, sowohl mit Kabelverbindung als auch drahtlos; Elektrokabel zur Datenübertragung; Kabelbündel; Kabelbäume; Rotor- und Ankerkomponenten; Kommutatoren; Magnete; Tachometer; elektronische Drehzahlsensoren; Prüf-, Überwachungs- und Messapparate für Elektromotoren, nämlich Elektromotorprüfapparate zum Messen des Motordrehmoments, zum Messen der Motorleistung, zum Messen der Motordrehzahl, zum Messen der Lebensdauer/des Verschleißes von Motoren und zum Messen des Axialspiels, Spulenkernabgleichapparate, elektrische Überwachungsapparate sowie Geräusch- und Vibrationsmessapparate; Apparate für die Montage von Elektromotoren, nämlich Montagespannvorrichtungen, Montagevorrichtungen, automatische Montagemaschinen, Ankerwicklungs- und Ständerwicklungsapparate; Schaltungen für die Geräuschunterdrückung, Motorschutzrelais, Überstrom- und Überspannungsschutzschaltungen sowie Drehzahlregler; Thermostate für Fahrzeuge, Temperatur- und Druckanzeige-, -mess-, -signalgebungs- und -steuerungsgeräte, nämlich Temperatur- und Druckmesser und -regler und zentrale Verarbeitungseinheiten dafür; Aufhängungen für Elektromotoren für Fahrzeuge und ihre Teile; Digitalkameraobjektivmodule; Kameraobjektive, feste und bewegliche Objektive für Zoom und Fokus, Objektivrahmen, Elektromotorsatz zum Bewegen beweglicher Objektive, Sensoren zur Erkennung der Bewegung beweglicher Objektive, CCD oder CMOS-Vorrichtung zur Erfassung/Aufzeichnung von Bildern, Irismessapparate und Objektivverschlüsse; Kameras; Videokameras (Camcorder); Bildtelefone; tragbare Telefone mit Kamera- und/oder Videokamerafunktion; optische Linsen; Webcams; elektronische Monitore und Displays sowie Touchscreens; Computerperipheriegeräte; Heimelektronikgeräte; Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierinstrumente; Instrumente zum Messen von Entfernungen und Maßen; Sensoren und Detektoren; Prüf- und Qualitätskontrollgeräte; Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke; Apparate für die Motordiagnose; Prüfgeräte für diagnostische Zwecke [ausgenommen medizinische Zwecke]; computergestützte Motoranalysegeräte für Fahrzeuge; Apparate zur automatischen Geschwindigkeitsregelung von Fahrzeugen; codierte Schlüssel; Apparate, Instrumente und Kabel für Strom; Kabel und Leitungen; Verbindungskabel; Kabel für die Datenübertragung; Druckverlustanzeiger [automatisch] für Fahrzeugreifen; Kilometerzähler, Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; elektronische globale Ortungssysteme; GPS-Geräte; GPS-Navigationsgeräte;
Klasse 12:
Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, auf dem Wasser oder deren Teile; Fahrzeugersatzteile; Elektromotoren und Verbrennungsmotoren zum Antrieb von Apparaten zur Fortbewegung auf dem Lande; Elektromotoren zur Verwendung in Landfahrzeugen; piezoelektrische Motorsätze zur Verwendung in Landfahrzeugen; Elektromotorbaugruppen zur Verwendung im Zubehör für Landfahrzeuge; Getriebebaugruppen für Elektromotoren zur Verwendung in Fahrzeugen; Anlasser für Verbrennungsmotoren von Landfahrzeugen; Scheibenwischersätze; elektrische Kraftstoffpumpen für Motoren von Landfahrzeugen; Kühlventilatoren und Kühlmodule als Teile von Kühlsystemen für Fahrzeugmotoren oder Fahrzeugklimaanlagen; Kopfstützen für Fahrzeugsitze, Sonnenrollos für Fahrzeuge, Verschlüsse für Kraftstofftanks für Fahrzeuge, Radkappen, Motorhauben, Abdeckhauben für Fahrzeuge, Schonbezüge für Fahrzeugsitze, Überzüge für Lenkräder von Fahrzeugen, Radfelgen für Fahrzeuge, Lenkräder für Fahrzeuge, Köpfe von Gangschaltungshebeln an Fahrzeugen, Sicherheitsgurte für Fahrzeugsitze, Stoßstangen für Fahrzeuge; Diebstahlschutz-, Sicherungs- und Sicherheitsgeräte und -anlagen für Fahrzeuge; biometrische Diebstahlschutz-, Sicherheits- und Schutzgeräte und -ausrüstungen für Fahrzeuge; Kraftfahrzeug-Bremsenteile zur Verbesserung der Bremswirkung und Fahrsicherheit; Kraftfahrzeug-Fahrwerksteile, nämlich Stoßdämpfer und Federn zur Verbesserung der Straßenlage und Fahrsicherheit; Förderwagenräder; Leichtmetallräder; Felgen; Nabenkappen für Räder; Radkappen; Zahnkränze für Fahrzeugräder;
Klasse 37:
Reparatur, Instandhaltung, Demontage, Wartung, Pflege, Reinigung und Lackierarbeiten von Fahrzeugen, Motoren, Fahrzeugrädern und deren Teilen; Fahrzeug- und Radreparatur; Ausbauarbeiten und Tuning von Rädern für Fahrzeuge soweit in Klasse 37 enthalten; kundenspezifische Anpassung von Automobilrädern, soweit in Klasse 37 enthalten; Auswuchten, Ausrichtung und Reparatur von Rädern; Installation von Freisprechkommunikationszubehör; Installation von drahtlosem Freisprechkommunikationszubehör; Installation von Freisprechkommunikationszubehör mit geringer Reichweite; Durchführung von Umbauten und Installationen zur Leistungssteigerung an Kraftfahrzeug-Abgasanlagen und Kraftfahrzeug-Schalldämpferanlagen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Anmelderin hat am 13. Mai 2015 beantragt, die Bezeichnung
2
RaceChip
3
als Wortmarke für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister einzutragen:
4
„Klasse 9:
5
Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Festkörperschaltkreise; monolithische Schaltkreise; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computersoftware; verbundene elektronische Halbleiterelemente, Transistoren, Dioden; Computer und Geräte, die einen Knotenpunkt zum Internet bereitstellen, eine Website oder ein Portal im Internet pflegen und/oder eine Datenbank, die vom Internet aus zugänglich ist, sowohl mit Kabelverbindung als auch drahtlos; integrierte Schaltkreise; elektronische Apparate für das Fahrzeug-Tuning; elektronische Apparate für das Tuning von Fahrzeugmotoren; elektronische Apparate für das Tuning von Automotoren; elektronische Apparate für das Tuning von Lieferwagenmotoren; elektronische Apparate für das Tuning von dieselbetriebenen Fahrzeugen; elektronische Apparate für das Tuning von dieselbetriebenen Lieferwagen; Elektronische Apparate für das Tuning von benzinbetriebenen Fahrzeugen; Elektronische Apparate für das Tuning von benzinbetriebenen Lieferwagen; Apparate für das Tuning von landwirtschaftlichen Fahrzeugen; Apparate für das Tuning von dieselbetriebenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen; Elektronische Apparate für das Tuning von Wasserfahrzeugen; Elektronische Apparate für das Tuning von dieselbetriebenen Wasserfahrzeugen; Elektronische Apparate für die Verbesserung der Gaspedal-Leistung; Elektronische Apparate für die Verbesserung der Gaspedal-Reaktion; Elektronische Apparate zur Verbesserung der Leistung von Fahrzeug-Gaspedalen; Elektronische Apparate zur Verbesserung der Reaktion von Fahrzeug-Gaspedalen; Teile und Bestandteile für alle vorgenannten Waren, einschließlich elektrische Kabel; Elektrokabel zur Datenübertragung; Elektrokabel für das Tuning von Motoren; Kabelbündel; Zündkabelhalter für Instrumente für das Tuning von Motoren; Kabelbäume; Kabelbäume für Instrumente für das Tuning von Motoren; Terminierungsstecker für Instrumente für das Tuning von Motoren; Anschlussstecker für Instrumente für das Tuning von Motoren; Kfz-Zubehör, nämlich Mikrochips zur Verbesserung von Motorleistungen in Kraftfahrzeugen; elektronische Geräte zur Steuerung des Einspritzvorgangs in Kraftfahrzeugen; Rotor- und Ankerkomponenten; Kommutatoren; Magnete; Tachometer; elektronische Drehzahlsensoren; Prüf-, Überwachungs- und Messapparate für Elektromotoren, nämlich Elektromotorprüfapparate zum Messen des Motordrehmoments, zum Messen der Motorleistung, zum Messen der Motordrehzahl, zum Messen der Lebensdauer/des Verschleißes von Motoren und zum Messen des Axialspiels, Spulenkernabgleichapparate, elektrische Überwachungsapparate sowie Geräusch- und Vibrationsmessapparate; Apparate für die Montage von Elektromotoren, nämlich Montagespannvorrichtungen, Montagevorrichtungen, automatische Montagemaschinen, Ankerwicklungs- und Ständerwicklungsapparate; Motorelektronik, nämlich Steuerungen für bürstenlose Motoren, Steuerungen für Schrittmotoren, Motorsteuerungen, Schaltungen für die Geräuschunterdrückung, Motorschutzrelais, Überstrom- und Überspannungsschutzschaltungen sowie Drehzahlregler; Thermostate für Fahrzeuge, Temperatur und Druckanzeige-, -mess-, -signalgebungs- und  -steuerungsgeräte, nämlich, Temperatur- und Druckmesser und -regler; und zentrale Verarbeitungseinheiten dafür; Aufhängungen für Elektromotoren für Fahrzeuge und ihre Teile; Digitalkameraobjektivmodule; Kameraobjektive, feste und bewegliche Objektive für Zoom und Fokus, Objektivrahmen, Elektromotorsatz zum Bewegen beweglicher Objektive, Sensoren zur Erkennung der Bewegung beweglicher Objektive, CCD oder CMOS-Vorrichtung zur Erfassung/Aufzeichnung von Bildern, Irismessapparate und Objektivverschlüsse; Kameras; Videokameras (Camcorder); Bildtelefone; tragbare Telefone mit Kamera- und/oder Videokamerafunktion; optische Linsen; Webcams; elektronische Monitore und Displays sowie Touchscreens; Computerperipheriegeräte; Heimelektronikgeräte; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierinstrumente; Instrumente zum Messen von Entfernungen und Maßen; Sensoren und Detektoren; Prüf- und Qualitätskontrollgeräte; Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke; Apparate für die Motordiagnose; Prüfgeräte für diagnostische Zwecke [ausgenommen medizinische Zwecke]; Computergestützte Motoranalysegeräte für Fahrzeuge; Apparate zur automatischen Geschwindigkeitsregelung von Fahrzeugen; codierte Schlüssel; Apparate, Instrumente und Kabel für Strom; Kabel und Leitungen; Verbindungskabel; Kabel für die Datenübertragung; Druckverlustanzeiger [automatisch] für Fahrzeugreifen; Kilometerzähler, Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; Elektronische globale Ortungssysteme; GPS-Geräte; GPS-Navigationsgeräte;
6
Klasse 12:
7
Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, auf dem Wasser oder deren Teile; Fahrzeugersatzteile; Elektromotoren und Verbrennungsmotoren zum Antrieb von Apparaten zur Fortbewegung auf dem Lande; Elektromotoren zur Verwendung in Landfahrzeugen; piezoelektrische Motorsätze zur Verwendung in Landfahrzeugen; Elektromotorbaugruppen zur Verwendung im Zubehör für Landfahrzeuge; Getriebebaugruppen für Elektromotoren zur Verwendung in Fahrzeugen; Anlasser für Verbrennungsmotoren von Landfahrzeugen; Scheibenwischersätze; elektrische Kraftstoffpumpen für Motoren von Landfahrzeugen; Kühlventilatoren und Kühlmodule als Teile von Kühlsystemen für Fahrzeugmotoren oder Fahrzeugklimaanlagen; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Kopfstützen für Fahrzeugsitze, Sonnenrollos für Fahrzeuge, Verschlüsse für Kraftstofftanks für Fahrzeuge, Radkappen, Motorhauben, Abdeckhauben für Fahrzeuge, Schonbezüge für Fahrzeugsitze, Überzüge für Lenkräder von Fahrzeugen, Radfelgen für Fahrzeuge, Lenkräder für Fahrzeuge, Köpfe von Gangschaltungshebeln an Fahrzeugen, Sicherheitsgurte für Fahrzeugsitze, Stoßstangen für Fahrzeuge; Diebstahlschutz-, Sicherungs- und Sicherheitsgeräte und- anlagen für Fahrzeuge; Biometrische Diebstahlschutz-, Sicherheits- und Schutzgeräte und -ausrüstungen für Fahrzeuge; Kraftfahrzeug-Bremsenteile zur Verbesserung der Bremswirkung und Fahrsicherheit; Kraftfahrzeug-Fahrwerksteile, nämlich Stoßdämpfer und Federn zur Verbesserung der Straßenlage und Fahrsicherheit; Förderwagenräder; Leichtmetallräder; Felgen; Felgen; Nabenkappen für Räder; Radkappen; Radkappen; Zahnkränze für Fahrzeugräder; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren;
8
Klasse 37:
9
Umbau, Reparatur, Instandhaltung, Demontage, Wartung, Pflege, Reinigung und Lackierarbeiten von Fahrzeugen, Motoren, Fahrzeugrädern und deren Teilen; Fahrzeuge und Radreparatur; Ausbauarbeiten und Tuning von Kraftfahrzeugen und Räder für Fahrzeuge soweit in Klasse 37 enthalten; Kundenspezifische Anpassung von Automobilen und Automobilrädern, soweit in Klasse 37 enthalten; Auswuchten, Ausrichtung und Reparatur von Rädern; Installationsarbeiten, nämlich Wartung und Installation von Fahrzeugen und Fahrzeug-Zubehör, insbesondere von elektronischen Modulen zur Verbesserung der technischen Leistung in Fahrzeugen und von Geräten zur Steuerung des Einspritzvorgangs bei Kraftfahrzeugen; Fahrzeugmotor-Mapping; Mapping der Management-Einheit von Fahrzeugmotoren; Regelungen und Anpassungen an Motoren; Neuprogrammierung von Apparaten für die Anpassung von Motoren; Installation von Freisprechkommunikationszubehör; Installation von drahtlosem Freisprechkommunikationszubehör; Installation von Freisprechkommunikationszubehör mit geringer Reichweite; Installation von Apparaten für die Regelung und Anpassung von Motoren; Durchführung von Umbauten und Installationen zur Leistungssteigerung an Kraftfahrzeug-Motoren, Kraftfahrzeug-Abgasanlagen und Kraftfahrzeug-Schalldämpferanlagen;
10
Klasse 42:
11
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Softwareprogrammierung zur elektronischen Leistungsoptimierung bei Motoren; technische Entwicklung von Fahrzeug-Zubehör, insbesondere von elektronischen Modulen zur Verbesserung der technischen Leistung in Fahrzeugen und von Geräten zur Steuerung des Einspritzvorgangs bei Kraftfahrzeugen; Umprogrammierung von Kraftfahrzeug-Motorsteuergeräten zur Verbesserung der Motorleistung“.
12
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), Markenstelle für Klasse 12, hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Ferner sei es als produktbeschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Bezeichnung „RaceChip“ erschöpfe sich aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise in einer rein produktbezogenen Angabe. Sie könnten dem Zeichen unmittelbar entnehmen, dass die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ein die Teilnahme an Rennen nutzbarer Chip seien, ihn beinhalten bzw. zum Gegenstand haben würden.
13
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 25. November 2015. Zur Begründung trägt sie vor, dass das Anmeldezeichen eine phantasievolle Kombination sei und von inländischen Verbrauchern nicht ohne Weiteres in dem von der Markenstelle zugrunde gelegten Sinn verstanden werde. In Anbetracht der entlegenen und vielfältigen Bedeutungen der Wortbestandteile liege ein solches Verständnis fern. Den Wortbestandteil „Chip“ verbinde jedenfalls das allgemeine Publikum nicht mit Produkten auf dem Gebiet der Autobranche. Er verfüge über verschiedene Bedeutungen, wie „Rennen“, „Wettkampf“ oder „Rasse“. Selbst wenn das Anmeldezeichen als ein Chip, der Fahrzeugeinstellungen in einen Rennmodus versetzt, verstanden werden würde, handele es sich jedenfalls weder um eine für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen gebräuchliche noch um eine ohne analysierende Betrachtung verständliche Wortkombination. Ferner weise es selbst in der durch das Deutsche Patent- und Markenamt angenommenen Bedeutung keinen klaren sachlichen Zusammenhang zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf. Der angegriffene Beschluss enthalte auch keine nach den gegenständlichen Waren und Dienstleistungen differenzierten Feststellungen. Dementsprechend sei eine fast inhaltsgleiche Anmeldung beim EUIPO für viele Waren und Dienstleistungen zur Eintragung zugelassen worden.
14
In der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2017 hat die Beschwerdeführerin dem Verzeichnis der angemeldeten Waren und Dienstleistungen folgende Fassung gegeben:
15
„Klasse 9:
16
Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Festkörperschaltkreise; monolithische Schaltkreise; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computersoftware; verbundene elektronische Halbleiterelemente, Transistoren, Dioden; Computer und Geräte, die einen Knotenpunkt zum Internet bereitstellen, eine Website oder ein Portal im Internet pflegen und/oder eine Datenbank, die vom Internet aus zugänglich ist, sowohl mit Kabelverbindung als auch drahtlos; integrierte Schaltkreise; elektronische Apparate für das Fahrzeug-Tuning; elektronische Apparate für das Tuning von Fahrzeugmotoren; elektronische Apparate für das Tuning von Automotoren; elektronische Apparate für das Tuning von Lieferwagenmotoren; elektronische Apparate für das Tuning von dieselbetriebenen Fahrzeugen; elektronische Apparate für das Tuning von dieselbetriebenen Lieferwagen; Elektronische Apparate für das Tuning von benzinbetriebenen Fahrzeugen; Elektronische Apparate für das Tuning von benzinbetriebenen Lieferwagen; Apparate für das Tuning von landwirtschaftlichen Fahrzeugen; Apparate für das Tuning von dieselbetriebenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen; Elektronische Apparate für das Tuning von Wasserfahrzeugen; Elektronische Apparate für das Tuning von dieselbetriebenen Wasserfahrzeugen; Elektronische Apparate für die Verbesserung der Gaspedal-Leistung; Elektronische Apparate für die Verbesserung der Gaspedal-Reaktion; Elektronische Apparate zur Verbesserung der Leistung von Fahrzeug-Gaspedalen; Elektronische Apparate zur Verbesserung der Reaktion von Fahrzeug-Gaspedalen; Elektrokabel zur Datenübertragung; Elektrokabel für das Tuning von Motoren; Kabelbündel; Zündkabelhalter für Instrumente für das Tuning von Motoren; Kabelbäume; Kabelbäume für Instrumente für das Tuning von Motoren; Terminierungsstecker für Instrumente für das Tuning von Motoren; Anschlussstecker für Instrumente für das Tuning von Motoren; Kfz-Zubehör, nämlich Mikrochips zur Verbesserung von Motorleistungen in Kraftfahrzeugen; elektronische Geräte zur Steuerung des Einspritzvorgangs in Kraftfahrzeugen; Rotor- und Ankerkomponenten; Kommutatoren; Magnete; Tachometer; elektronische Drehzahlsensoren; Prüf-, Überwachungs- und Messapparate für Elektromotoren, nämlich Elektromotorprüfapparate zum Messen des Motordrehmoments, zum Messen der Motorleistung, zum Messen der Motordrehzahl, zum Messen der Lebensdauer/des Verschleißes von Motoren und zum Messen des Axialspiels, Spulenkernabgleichapparate, elektrische Überwachungsapparate sowie Geräusch- und Vibrationsmessapparate; Apparate für die Montage von Elektromotoren, nämlich Montagespannvorrichtungen, Montagevorrichtungen, automatische Montagemaschinen, Ankerwicklungs- und Ständerwicklungsapparate; Motorelektronik, nämlich Steuerungen für bürstenlose Motoren, Steuerungen für Schrittmotoren, Motorsteuerungen, Schaltungen für die Geräuschunterdrückung, Motorschutzrelais, Überstrom- und Überspannungsschutzschaltungen sowie Drehzahlregler; Thermostate für Fahrzeuge, Temperatur und Druckanzeige-, -mess-, -signalgebungs- und- steuerungsgeräte, nämlich Temperatur- und Druckmesser und -regler und zentrale Verarbeitungseinheiten dafür; Aufhängungen für Elektromotoren für Fahrzeuge und ihre Teile; Digitalkameraobjektivmodule; Kameraobjektive, feste und bewegliche Objektive für Zoom und Fokus, Objektivrahmen, Elektromotorsatz zum Bewegen beweglicher Objektive, Sensoren zur Erkennung der Bewegung beweglicher Objektive, CCD oder CMOS-Vorrichtung zur Erfassung/Aufzeichnung von Bildern, Irismessapparate und Objektivverschlüsse; Kameras; Videokameras (Camcorder); Bildtelefone; tragbare Telefone mit Kamera- und/oder Videokamerafunktion; optische Linsen; Webcams; elektronische Monitore und Displays sowie Touchscreens; Computerperipheriegeräte; Heimelektronikgeräte; Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierinstrumente; Instrumente zum Messen von Entfernungen und Maßen; Sensoren und Detektoren; Prüf- und Qualitätskontrollgeräte; Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke; Apparate für die Motordiagnose; Prüfgeräte für diagnostische Zwecke [ausgenommen medizinische Zwecke]; Computergestützte Motoranalysegeräte für Fahrzeuge; Apparate zur automatischen Geschwindigkeitsregelung von Fahrzeugen; codierte Schlüssel; Apparate, Instrumente und Kabel für Strom; Kabel und Leitungen; Verbindungskabel; Kabel für die Datenübertragung; Druckverlustanzeiger [automatisch] für Fahrzeugreifen; Kilometerzähler, Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; Elektronische globale Ortungssysteme; GPS-Geräte; GPS-Navigationsgeräte;
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Klasse 12:
18
Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, auf dem Wasser oder deren Teile; Fahrzeugersatzteile; Elektromotoren und Verbrennungsmotoren zum Antrieb von Apparaten zur Fortbewegung auf dem Lande; Elektromotoren zur Verwendung in Landfahrzeugen; piezoelektrische Motorsätze zur Verwendung in Landfahrzeugen; Elektromotorbaugruppen zur Verwendung im Zubehör für Landfahrzeuge; Getriebebaugruppen für Elektromotoren zur Verwendung in Fahrzeugen; Anlasser für Verbrennungsmotoren von Landfahrzeugen; Scheibenwischersätze; elektrische Kraftstoffpumpen für Motoren von Landfahrzeugen; Kühlventilatoren und Kühlmodule als Teile von Kühlsystemen für Fahrzeugmotoren oder Fahrzeugklimaanlagen; Kopfstützen für Fahrzeugsitze, Sonnenrollos für Fahrzeuge, Verschlüsse für Kraftstofftanks für Fahrzeuge, Radkappen, Motorhauben, Abdeckhauben für Fahrzeuge, Schonbezüge für Fahrzeugsitze, Überzüge für Lenkräder von Fahrzeugen, Radfelgen für Fahrzeuge, Lenkräder für Fahrzeuge, Köpfe von Gangschaltungshebeln an Fahrzeugen, Sicherheitsgurte für Fahrzeugsitze, Stoßstangen für Fahrzeuge; Diebstahlschutz-, Sicherungs- und Sicherheitsgeräte und -anlagen für Fahrzeuge; Biometrische Diebstahlschutz-, Sicherheits- und Schutzgeräte und -ausrüstungen für Fahrzeuge; Kraftfahrzeug-Bremsenteile zur Verbesserung der Bremswirkung und Fahrsicherheit; Kraftfahrzeug-Fahrwerksteile, nämlich Stoßdämpfer und Federn zur Verbesserung der Straßenlage und Fahrsicherheit; Förderwagenräder; Leichtmetallräder; Felgen; Felgen; Nabenkappen für Räder; Radkappen; Radkappen; Zahnkränze für Fahrzeugräder;
19
Klasse 37:
20
Umbau, Reparatur, Instandhaltung, Demontage, Wartung, Pflege, Reinigung und Lackierarbeiten von Fahrzeugen, Motoren, Fahrzeugrädern und deren Teilen; Fahrzeug- und Radreparatur; Ausbauarbeiten und Tuning von Kraftfahrzeugen und von Rädern für Fahrzeuge soweit in Klasse 37 enthalten; Kundenspezifische Anpassung von Automobilen und Automobilrädern, soweit in Klasse 37 enthalten; Auswuchten, Ausrichtung und Reparatur von Rädern; Installationsarbeiten, nämlich Wartung und Installation von Fahrzeugen und Fahrzeug-Zubehör, insbesondere von elektronischen Modulen zur Verbesserung der technischen Leistung in Fahrzeugen und von Geräten zur Steuerung des Einspritzvorgangs bei Kraftfahrzeugen; Fahrzeugmotor-Mapping; Mapping der Management-Einheit von Fahrzeugmotoren; Regelungen und Anpassungen an Motoren; Neuprogrammierung von Apparaten für die Anpassung von Motoren; Installation von Freisprechkommunikationszubehör; Installation von drahtlosem Freisprechkommunikationszubehör; Installation von Freisprechkommunikationszubehör mit geringer Reichweite; Installation von Apparaten für die Regelung und Anpassung von Motoren; Durchführung von Umbauten und Installationen zur Leistungssteigerung an Kraftfahrzeug-Motoren, Kraftfahrzeug-Abgasanlagen und Kraftfahrzeug-Schalldämpferanlagen;
21
Klasse 42:
22
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Softwareprogrammierung zur elektronischen Leistungsoptimierung bei Motoren; technische Entwicklung von Fahrzeug-Zubehör, insbesondere von elektronischen Modulen zur Verbesserung der technischen Leistung in Fahrzeugen und von Geräten zur Steuerung des Einspritzvorgangs bei Kraftfahrzeugen; Umprogrammierung von Kraftfahrzeug-Motorsteuergeräten zur Verbesserung der Motorleistung“.
23
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
24
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 12, vom 21. Oktober 2015 aufzuheben, soweit die Anmeldung für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist.
25
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
26
Der Eintragung der Bezeichnung „RaceChip“ als Marke für die in Ziffer 1. des Tenors genannten Waren und Dienstleistungen stehen keine absoluten Schutzhindernisse entgegen, so dass die zulässige Beschwerde der Anmelderin insoweit Erfolg hat. In Verbindung mit den sonstigen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen fehlt dem Anmeldezeichen jedoch die notwendige Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen ist. Soweit der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Oktober 2015 Waren betrifft, für die die Beschwerdeführerin die Anmeldung nicht weiter verfolgt, ist er gegenstandslos.
27
1. Die Anmelderin hat das Verzeichnis der angemeldeten Waren und Dienstleistungen durch ihre in der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2017 abgegebene Erklärung wirksam beschränkt. Hierdurch hat sie zum einen verschiedene sprachliche und orthografische Fehler in den Klassen 9 und 37 berichtigt. Zum anderen wurde auf die in den Klassen 9 und 12 ursprünglich enthaltenen Warenangaben „Teile und Bestandteile für alle vorgenannten Waren, einschließlich elektrische Kabel“, „Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind“ und „Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren“ verzichtet. Die Änderungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
28
2. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 – HOT; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 – FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 – Standbeutel; GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 – BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 – VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 – My World).
29
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH 2006, 850, Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006). Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten). Auch neuen Wortbildungen kann das Schutzhindernis des§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehen, wenn ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich hervortritt, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne Weiteres erfüllen können. Insbesondere hat ein Zeichen, das sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413, Rdnr. 41 – BIOMILD; GRUR 2004, 674, Rdnr. 100 – Postkantoor; BPatG, Beschluss vom 23. Januar 2017, 28 W (pat) 22/15 – smartcrutch).
30
a) Das aus den englischsprachigen Wortkomponenten „Race“ und „Chip“ zusammengesetzte Anmeldezeichen weist für die in erster Linie angesprochenen Verkehrskreise der Nutzer von Fahrzeugen, die technisch interessiert sind und die Werkseinstellungen des Motors ihren Bedürfnissen individuell anpassen möchten, einen verständlichen Sinngehalt auf.
31
Das in den inländischen Sprachgebrauch eingegangene Substantiv „Chip“ bezeichnet insbesondere ein dünnes Plättchen aus Halbleitermaterial, auf dem sich Schaltkreise befinden (vgl. Duden Online, Suchbegriff „Chip“). Es findet sich im hier interessierenden Ausdruck „Chiptuning“, der die Leistungssteigerung von Kfz-Motoren durch nachträgliche Änderung der werkseitig festgelegten Parameter der elektronischen Motorsteuerung schlagwortartig umschreibt (vgl. „Neues Gimmick fürs Chiptuning“ unter „http://www.auto-service.de/“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. August 2017).
32
Das englischsprachige Wort „Race“ bedeutet u. a. „Wettlauf, Rennen“ oder als Verb „rasen“ (vgl. Beolingus – Online Wörterbuch). Als vorangestellter Bestandteil einer Begriffskombination benennt es wie beispielsweise im Deutschen die Begriffe „Rennpferd“ oder „Rennstrecke“ regelmäßig den Zweck des Grundwortes. Das Zeichenelement „Race“ wird auch für Fahrzeuge verwendet, die nicht für den Rennsport konstruiert sind. Es handelt sich um eine nicht wörtlich gemeinte, sondern werbetypisch überhöhende Angabe, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass die Motorleistung der eines Rennwagens angenähert werden oder ihr entsprechen soll. Ein derartiger Sprachgebrauch liegt den vom Senat ermittelten Verwendungen des Ausdrucks „Race-Modus“ zugrunde (vgl. „Manettino … Mittels dieses Schalters können … ESP … schnell reguliert werden, um von einem eher komfortbetonten Sport- in einen Race-Modus zu wechseln …“ unter „https://de.wikipedia.org/wiki/Manettino“ und „DSG im Race-Modus“ unter „www.meinr.com“ als Anlagen 2 und 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. August 2017).
33
Die Wortkombination „RaceChip“ ist zwar als lexikalischer Begriff oder als tatsächlich eingesetzte beschreibende Angabe nicht nachweisbar. Allerdings lässt die deutsche Sprache neue Zusammensetzungen von Wörtern in vielfältiger Weise zu. Gerade im Bereich der Werbesprache ist das Publikum an die Verwendung neuer Wortbildungen gewöhnt, die in besonderem Maße geeignet sind, die Aufmerksamkeit von Kunden zu wecken und das Vorhandensein neuartiger Produkteigenschaften anzudeuten. Bei dem Anmeldezeichen handelt es sich um eine sprachüblich gebildete Wortverbindung mit der ohne Weiteres erkennbaren Bedeutung „Rennchip“. Es benennt damit schlagwortartig einen (Tuning-) Chip mit einer auf Wettbewerb ausgerichteten Motorsteuerung.
34
Die Binnengroßschreibung des Anmeldezeichens, die die zweiteilige Struktur der Wortverbindung herausstellt, ist ein werbeübliches Gestaltungsmittel, das den Bedeutungsgehalt der Angabe nicht in Frage stellt (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Auflage, § 8, Rdnr. 210).
35
b) Beim klassischen Chiptuning wird anstelle des Originalchips ein mit modifizierter Software versehener Chip in das Motorsteuergerät eingesetzt.
36
Darüber hinaus werden unter Chiptuning auch das Auslesen aller wichtigen Kennwerte des Motors, ihre Veränderung durch spezielle Software und die Weitergabe der veränderten Daten an das Motorsteuergerät verstanden, um eine Leistungssteigerung des Motors zu erreichen. Zu diesem Zweck werden am Druck- und Ladedrucksensor Informationen zu Einspritzdruck, -menge und -frequenz sowie zum Ladedruck abgegriffen und in modifizierter Form dem Motorsteuergerät zugeführt (vgl. „Chiptuning von RaceChip“ unter „www.racechip.de“, genannt in der Anlage 5 zum Schriftsatz vom 24. September 2015). Ein Ausbau des in das Motorsteuergerät eingelöteten Chips ist hierbei nicht erforderlich. Ein derartiges, die Kennwerte veränderndes Modul wird als „Box“ oder ebenfalls als „Chip“ bezeichnet (vgl. Artikel „Unleash The Power“ in „Race Chip Ultimate CS“ als Anlage 8 zum Schriftsatz der Anmelderin vom 24. September 2015: „This program chip allows for power …“).
37
Einen Chip, der den Motor in den Rennmodus versetzt, kann schließlich auch eine Box enthalten, die zwischen Gaspedal und Motorsteuergerät eingebaut wird. Dadurch wird die mit der Umsetzung des Fußdrucks auf das Gaspedal einhergehende Beschleunigung des Fahrzeugs verzögert oder verlangsamt. Auf diese Weise kann die Reaktionszeit des Motors an die Vorstellungen des Fahrers angepasst werden (vgl. „Chiptuning von RaceChip“ unter „www.racechip.de“, genannt in der Anlage 5 zum Schriftsatz vom 24. September 2015).
38
Gerade im Bereich des Fahrzeug- und insbesondere des Chiptunings wird zwischen verschiedenen Anwendungszwecken und/oder Leistungsgraden unterschieden. Die Anmelderin selbst differenziert in diesem Zusammenhang zwischen Efficiency-, Sport- und Race-Modus (vgl. „http://www.auto-service.de/“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. August 2017).
39
c) Als Bezeichnung eines Chips, durch den der Motor einem Rennwagen ähnliche Eigenschaften aufweisen soll, kommt dem Anmeldezeichen in Bezug auf die nicht in Ziffer 1. des Tenors genannten beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ein beschreibender, die Unterscheidungskraft entfallen lassender Sinngehalt zu. Dieses Schutzhindernis wird auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG ausgeräumt, da die Beschwerdeführerin von der Geltendmachung einer solchen in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2017 abgesehen hat.
40
(1) Folgende beschwerdegegenständlichen Waren verkörpern oder beinhalten typischerweise einen in das Motorsteuergerät einzusetzenden Chip oder eine als Chip bezeichnete Tuning-Box, mit dem bzw. mit der der Motor in den Rennmodus geschaltet wird:
41
„Mess-, Signal-, Kontrollapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Festkörperschaltkreise; monolithische Schaltkreise; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; verbundene elektronische Halbleiterelemente; integrierte Schaltkreise; elektronische Apparate für das Fahrzeug-Tuning; elektronische Apparate für das Tuning von Fahrzeugmotoren; elektronische Apparate für das Tuning von Automotoren; elektronische Apparate für das Tuning von Lieferwagenmotoren; elektronische Apparate für das Tuning von dieselbetriebenen Fahrzeugen; elektronische Apparate für das Tuning von dieselbetriebenen Lieferwagen; Elektronische Apparate für das Tuning von benzinbetriebenen Fahrzeugen; Elektronische Apparate für das Tuning von benzinbetriebenen Lieferwagen; Apparate für das Tuning von landwirtschaftlichen Fahrzeugen; Apparate für das Tuning von dieselbetriebenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen; Elektronische Apparate für das Tuning von Wasserfahrzeugen; Elektronische Apparate für das Tuning von dieselbetriebenen Wasserfahrzeugen; Elektronische Apparate für die Verbesserung der Gaspedal-Leistung; Elektronische Apparate für die Verbesserung der Gaspedal-Reaktion; Elektronische Apparate zur Verbesserung der Leistung von Fahrzeug-Gaspedalen; Elektronische Apparate zur Verbesserung der Reaktion von Fahrzeug-Gaspedalen; Kfz-Zubehör, nämlich Mikrochips zur Verbesserung von Motorleistungen in Kraftfahrzeugen; elektronische Geräte zur Steuerung des Einspritzvorgangs in Kraftfahrzeugen; Motorelektronik, nämlich Steuerungen für bürstenlose Motoren, Steuerungen für Schrittmotoren, Motorsteuerungen“ (Klasse 9).
42
(2) Beschwerdegegenständlich sind des Weiteren Vorrichtungen und Komponenten, die für den Betrieb eines Race-Chips erforderlich und in erster Linie auf ihn abgestimmt sind. Im Einzelnen stehen folgende Waren mit ihm in einem derart engen sachlichen Zusammenhang:
43
„Computersoftware; Elektrokabel für das Tuning von Motoren; Zündkabelhalter für Instrumente für das Tuning von Motoren; Kabelbäume für Instrumente für das Tuning von Motoren; Terminierungsstecker für Instrumente für das Tuning von Motoren; Anschlussstecker für Instrumente für das Tuning von Motoren” (Klasse 9).
44
(3) Ein Race-Chip kann auch maßgeblicher Gegenstand der nachfolgend genannten Dienstleistungen sein:
45
„Umbau von Fahrzeugen, Motoren und deren Teilen; Ausbauarbeiten und Tuning von Kraftfahrzeugen soweit in Klasse 37 enthalten; Kundenspezifische Anpassung von Automobilen, soweit in Klasse 37 enthalten; Installationsarbeiten, nämlich Wartung und Installation von Fahrzeugen und Fahrzeug-Zubehör, insbesondere von elektronischen Modulen zur Verbesserung der technischen Leistung in Fahrzeugen und von Geräten zur Steuerung des Einspritzvorgangs bei Kraftfahrzeugen; Regelungen und Anpassungen an Motoren; Neuprogrammierung von Apparaten für die Anpassung von Motoren; Installation von Apparaten für die Regelung und Anpassung von Motoren; Durchführung von Umbauten und Installationen zur Leistungssteigerung an Kraftfahrzeug-Motoren“ (Klasse 37)
46
sowie
47
„Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Softwareprogrammierung zur elektronischen Leistungsoptimierung bei Motoren; technische Entwicklung von Fahrzeug-Zubehör, insbesondere von elektronischen Modulen zur Verbesserung der technischen Leistung in Fahrzeugen und von Geräten zur Steuerung des Einspritzvorgangs bei Kraftfahrzeugen; Umprogrammierung von Kraftfahrzeug-Motorsteuergeräten zur Verbesserung der Motorleistung“ (Klasse 42).
48
(4) Auch das „Fahrzeugmotor-Mapping“ und das „Mapping der Management-Einheit von Fahrzeugmotoren“ (Klasse 37) sind für den Betrieb eines Race-Chips erforderlich. Mit diesen Tätigkeiten werden die für den Betrieb eines Motors erforderlichen Kennwerte festgelegt, die dann in den Chip oder die Tuning-Box eingespielt werden. Deshalb besteht ein enger sachlicher Zusammenhang der genannten Dienstleistungen mit einem Race-Chip.
49
d) Demgegenüber lässt sich für die in Ziffer 1. des Tenors genannten Waren und Dienstleistungen kein unmittelbar beschreibender Sinngehalt oder ausreichend enger Sachbezug feststellen, so dass insoweit der Eintragung des angemeldeten Zeichens nicht das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
50
(1) „Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotographische, Film-, optische, Wäge-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Apparate für die Montage von Elektromotoren, nämlich Montagespannvorrichtungen, Montagevorrichtungen, automatische Montagemaschinen, Ankerwicklungs- und Ständerwicklungsapparate; Schaltungen für die Geräuschunterdrückung, Motorschutzrelais, Überstrom- und Überspannungsschutzschaltungen; Aufhängungen für Elektromotoren für Fahrzeuge und ihre Teile; Digitalkameraobjektivmodule; Kameraobjektive, feste und bewegliche Objektive für Zoom und Fokus, Objektivrahmen, Elektromotorsatz zum Bewegen beweglicher Objektive, Sensoren zur Erkennung der Bewegung beweglicher Objektive, CCD oder CMOS-Vorrichtung zur Erfassung/Aufzeichnung von Bildern, Irismessapparate und Objektivverschlüsse; Kameras; Videokameras (Camcorder); Bildtelefone; tragbare Telefone mit Kamera- und/oder Videokamerafunktion; optische Linsen; Webcams; elektronische Monitore und Displays sowie Touchscreens; Computerperipheriegeräte; Heimelektronikgeräte; codierte Schlüssel; Druckverlustanzeiger [automatisch] für Fahrzeugreifen; Kilometerzähler, Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; Elektronische globale Ortungssysteme; GPS-Geräte; GPS-Navigationsgeräte“ (Klasse 9)
51
sowie
52
„Getriebebaugruppen für Elektromotoren zur Verwendung in Fahrzeugen; Anlasser für Verbrennungsmotoren von Landfahrzeugen; Scheibenwischersätze; elektrische Kraftstoffpumpen für Motoren von Landfahrzeugen; Kühlventilatoren und Kühlmodule als Teile von Kühlsystemen für Fahrzeugmotoren oder Fahrzeugklimaanlagen; Kopfstützen für Fahrzeugsitze, Sonnenrollos für Fahrzeuge, Verschlüsse für Kraftstofftanks für Fahrzeuge, Radkappen, Motorhauben, Abdeckhauben für Fahrzeuge, Schonbezüge für Fahrzeugsitze, Überzüge für Lenkräder von Fahrzeugen, Radfelgen für Fahrzeuge, Lenkräder für Fahrzeuge, Köpfe von Gangschaltungshebeln an Fahrzeugen, Sicherheitsgurte für Fahrzeugsitze, Stoßstangen für Fahrzeuge; Diebstahlschutz-, Sicherungs- und Sicherheitsgeräte und -anlagen für Fahrzeuge; Biometrische Diebstahlschutz-, Sicherheits- und Schutzgeräte und -ausrüstungen für Fahrzeuge; Kraftfahrzeug-Bremsenteile zur Verbesserung der Bremswirkung und Fahrsicherheit; Kraftfahrzeug-Fahrwerksteile, nämlich Stoßdämpfer und Federn zur Verbesserung der Straßenlage und Fahrsicherheit; Förderwagenräder; Leichtmetallräder; Felgen; Nabenkappen für Räder; Radkappen; Zahnkränze für Fahrzeugräder“ (Klasse 12)
53
sind nicht für das Umschalten eines Motors in den Rennmodus mit Hilfe eines Race-Chips bestimmt.
54
(2) „Transistoren, Dioden; Rotor- und Ankerkomponenten; Kommutatoren; Magnete; Tachometer; elektronische Drehzahlsensoren; Prüf-, Überwachungs- und Messapparate für Elektromotoren, nämlich Elektromotorprüfapparate zum Messen des Motordrehmoments, zum Messen der Motorleistung, zum Messen der Motordrehzahl, zum Messen der Lebensdauer/des Verschleißes von Motoren und zum Messen des Axialspiels, Spulenkernabgleichapparate, elektrische Überwachungsapparate sowie Geräusch- und Vibrationsmessapparate; Drehzahlregler; Thermostate für Fahrzeuge, Temperatur und Druckanzeige-, -mess-, -signalgebungs- und- steuerungsgeräte, nämlich Temperatur- und Druckmesser und -regler und zentrale Verarbeitungseinheiten dafür; Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierinstrumente; Instrumente zum Messen von Entfernungen und Maßen; Sensoren und Detektoren; Prüf- und Qualitätskontrollgeräte; Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke; Apparate für die Motordiagnose; Prüfgeräte für diagnostische Zwecke [ausgenommen medizinische Zwecke]; Computergestützte Motoranalysegeräte für Fahrzeuge; Apparate zur automatischen Geschwindigkeitsregelung von Fahrzeugen“ (Klasse 9)
55
können zwar Bestandteil eines Race-Chips sein, charakterisieren ihn jedoch nicht, so dass sich das Anmeldezeichen diesbezüglich nicht als Merkmalsbezeichnung anbietet.
56
(3) Entsprechendes gilt für „Computer und Geräte, die einen Knotenpunkt zum Internet bereitstellen, eine Website oder ein Portal im Internet pflegen und/oder eine Datenbank, die vom Internet aus zugänglich ist, sowohl mit Kabelverbindung als auch drahtlos“ (Klasse 9). Mit Hilfe eines Smartphones kann zwar der Motor ohne Öffnen der Motorhaube fernkontrolliert und -gesteuert werden (vgl. „Neues Gimmick fürs Chiptuning“ unter „http://www.auto-service.de/“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. August 2017). Allerdings erfolgt die Datenübertragung regelmäßig mittels Bluetooth, so eine Internetverbindung nicht erforderlich ist. Des Weiteren konnte nicht ermittelt werden, dass ein Tuning-Chip oder eine Tuning-Box einen Knotenpunkt zum Internet bereitstellt. Auch dienen beide nicht der Pflege einer Website oder eines Internetportals bzw. einer Datenbank. Ein Race-Chip ist zwar ein Computer oder Gerät, jedoch kommen ihm nicht die ausdrücklich genannten Funktionen „einen Knotenpunkt zum Internet bereitstellen, eine Website oder ein Portal im Internet pflegen und/oder eine Datenbank, die vom Internet aus zugänglich ist, sowohl mit Kabelverbindung als auch drahtlos“ zu.
57
(4) „Elektrokabel zur Datenübertragung; Kabelbündel; Kabelbäume; Apparate, Instrumente und Kabel für Strom; Kabel und Leitungen; Verbindungskabel; Kabel für die Datenübertragung“ (Klasse 9) ermöglichen zwar den Betrieb eines Race-Chips, indem sie Signale ihm zuführen oder von ihm weiterleiten. Die Waren weisen jedoch nur eine Hilfsfunktion auf und sind nicht für ihn wesensbestimmend. Auch wenn Race-Chips mit Strom arbeiten, so handelt es sich bei ihnen nicht um „Apparate, Instrumente … für Strom“, da bei diesen die Speicherung oder Weiterleitung von Strom, jedoch nicht die Steuerung eines Motors im Vordergrund steht.
58
(5) „Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, auf dem Wasser oder deren Teile; Elektromotoren und Verbrennungsmotoren zum Antrieb von Apparaten zur Fortbewegung auf dem Lande; Elektromotoren zur Verwendung in Landfahrzeugen; piezoelektrische Motorsätze zur Verwendung in Landfahrzeugen; Elektromotorbaugruppen zur Verwendung im Zubehör für Landfahrzeuge“ (Klasse 12) können Race-Chips enthalten. Sie werden jedoch nicht standardmäßig in die eben erwähnten Waren eingebaut. Vielmehr handelt es sich um besonderes Zubehör, das erst auf ausdrücklichen Wunsch des Verwenders die Beschleunigungseigenschaften des Motors verändern soll. Demzufolge benennt das Anmeldezeichen kein Bauteil, das die Ware, in die es integriert ist, charakterisiert. Da ein Race-Chip nicht als Synonym für diese Ware angesehen werden kann, scheidet der Begriff als Sachangabe aus.
59
(6) Dementsprechend benennt das Anmeldezeichen ebenfalls nicht ein typisches Fahrzeugersatzteil. Da im Regelfall ein Race-Chip nicht in einem Fahrzeug zu finden ist, kann er nicht ersetzt werden. Insofern besteht in Bezug auf die Waren „Fahrzeugersatzteile“ (Klasse 12) ein ausreichend großer sachlicher Abstand, um auch insoweit die Unterscheidungskraft der Wortfolge „RaceChip“ bejahen zu können.
60
(7) Die Dienstleistungen „Reparatur, Instandhaltung, Demontage, Wartung, Pflege, Reinigung und Lackierarbeiten von Fahrzeugen, Motoren, Fahrzeugrädern und deren Teilen; Fahrzeug- und Radreparatur; Ausbauarbeiten und Tuning von Rädern für Fahrzeuge soweit in Klasse 37 enthalten; kundenspezifische Anpassung von Automobilrädern, soweit in Klasse 37 enthalten; Auswuchten, Ausrichtung und Reparatur von Rädern; Installation von Freisprechkommunikationszubehör; Installation von drahtlosem Freisprechkommunikationszubehör; Installation von Freisprechkommunikationszubehör mit geringer Reichweite; Durchführung von Umbauten und Installationen zur Leistungssteigerung an Kraftfahrzeug-Abgasanlagen und Kraftfahrzeug-Schalldämpferanlagen“ (Klasse 37)
61
beziehen sich allenfalls mittelbar auf Tuning-Chips. So können diese zwar Messwerte von Radsensoren erhalten (vgl. „Test: Chiptuning-Boxen“ in der Zeitschrift „eurotuner“, September 2013, ohne Seitenangabe, als Anlage 8 zum Schriftsatz der Anmelderin vom 24. September 2015). Damit werden jedoch typischerweise nicht die Räder beschrieben, an denen die Sensoren angebracht sind. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass zur Leistungssteigerung von Abgas- und Schalldämpferanlagen Race-Chips eingesetzt werden. Insgesamt fehlt dem Anmeldezeichen somit auch hier ein ausreichend enger Sachbezug.
62
3. Aus den unter Ziffer 2.d) genannten Gründen steht der Eintragung des Anmeldezeichens für die in Ziffer 1. des Tenors aufgeführten Waren und Dienstleistungen auch nicht das Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Insoweit stellt es keine unmittelbar beschreibende freihaltebedürftige Angabe dar.
63
Der Beschwerde war somit im Umfang gemäß Ziffer 1. des Tenors stattzugeben.


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