Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “STUHLWERK” – fehlende Unterscheidungskraft

Aktenzeichen  26 W (pat) 571/16

Datum:
11.12.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2019:111219B26Wpat571.16.0
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
Spruchkörper:
26. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 010 601.4
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Kätker und Schödel
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Das Wortzeichen
2
STUHLWERK
3
ist am 11. April 2016 unter der Nummer 30 2016 010 601.4 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren der Klassen 11, 20 und 27.
4
Mit Beschluss vom 14. September 2016 hat die Markenstelle für Klasse 20 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren der
5
Klasse 20: Möbel.
6
Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen sei aus den im Deutschen bekannten Wörtern „Stuhl“ und „-werk“ in sprachüblicher Weise zusammengestellt. Ähnliche Wortzusammensetzungen würden im deutschen Sprachgebrauch häufig verwendet, wie z. B. Schuhwerk, Druckwerk, Flickwerk etc.. In Bildungen mit Substantiven bezeichne der Begriff „-werk“ die Gesamtheit von etwas, wie Blätter-, Karten- oder Mauerwerk. Durch die Voranstellung des Wortes „Stuhl” im Sinne eines Sitzmöbels werde mit der angemeldeten Wortkombination eine Gesamtheit von Stühlen und damit ein umfangreiches Angebot an Sitzmöbeln ausgedrückt. Das Anmeldezeichen reihe sich in die üblichen Sprach- und Bezeichnungsgewohnheiten der Branche ein und erwecke nicht den Eindruck einer ungewöhnlichen Zusammenstellung. Beachtliche Teile des angesprochenen Publikums sähen in dem beanspruchten Wortzeichen lediglich eine schlagwortartige Sachinformation, aber keinen Hinweis auf die Herkunft von einem bestimmten Anbieter.
7
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, soweit das DPMA das Anmeldezeichen im Beanstandungsbescheid als einen Sachhinweis auf eine Möbelproduktions- und -vertriebsstätte eingestuft habe, dehne es die Bedeutung des Wortes „Stuhl“ unzulässiger Weise auf den gesamten Bereich der Inneneinrichtung aus. Die angemeldete Wortkombination sei weder ein geläufiges Wort der deutschen Sprache noch lexikalisch nachweisbar. Während die vom DPMA angeführten schutzunfähigen Wortverbindungen „Backwerk“ (BPatG 25 W pat) 120/05 „back WERK Frisch. Lecker. Günstig!), „Stadtwerke“ (BPatG 26 W (pat) 536/11 – Stadtwerke Erdgas Service) und „E-Werk“ (BPatG 26 W (pat) 44/12 – e werk SACHSENWALD) Standardbegriffe der Alltagssprache seien, handele es sich bei „STUHLWERK“ nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung für einen Betrieb zur Herstellung von Möbeln. Der Zusatz „-werk“ habe mindestens vier unterschiedliche, deutlich voneinander abweichende Bedeutungen. In Zusammensetzungen mit Substantiven bedeute er entweder „die Gesamtheit von etwas”, z. B. Blätter-, Karten- oder Mauerwerk, oder bezeichne etwas „als groß oder umfangreich”, z. B. ein Einigungs-, Reform- oder Vertragswerk. Hiervon abweichend weise er in dem Begriff „Mahlwerk” nur auf einen speziellen Teil einer Gesamteinrichtung und im Begriff „Wasserwerk” auf eine Betriebsstätte zur Bevorratung und Verteilung eines bestimmten Stoffes hin. Auch die Markenstelle sei im Beanstandungsbescheid von einer „Herstellungs- und Vertriebsstätte“ und im angefochtenen Beschluss von einer Gesamtheit von Sitzmöbeln ausgegangen. Das vorangestellte Wort „Stuhl-“ weise nur für einen kleinen Teil der Möbel in Klasse 20 eine beschreibende Bedeutung auf. Daher komme der angemeldeten Wortzusammensetzung weder ein unmissverständlich hervortretender Aussagehalt zu, noch weise sie einen engen beschreibenden Bezug zu den zurückgewiesenen Waren auf.
8
Mit gerichtlichem Schreiben vom 17. Juni 2019 ist die Anmelderin unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagenkonvolut, Bl. 34 – 52 GA) darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete Wortzeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.
9
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihr Verzeichnis hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 20 wie folgt eingeschränkt:
10
Klasse 20: Möbel, nämlich Schränke, Betten, Regale, Kommoden, Tische.
11
Die Anmelderin beantragt,
12
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des DPMA vom 14. September 2016 aufzuheben.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
14
Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
15
1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „STUHLWERK“ als Marke steht auch nach der Einschränkung des Verzeichnisses hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren der Klasse 20 auf „Möbel, nämlich Schränke, Betten, Regale, Kommoden, Tische“ das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
16
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unter-scheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rdnr. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).
18
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).
19
b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt das angemeldete Wortzeichen „STUHLWERK“ nicht.
20
Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise haben es schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 11. April 2016, als allgemeine Produktions- und/oder Vertriebsstättenbezeichnung aufgefasst, so dass es einen engen beschreibenden Bezug zu den noch beschwerdegegenständlichen Waren „Möbel, nämlich Schränke, Betten, Regale, Kommoden, Tische“ der Klasse 20 hergestellt hat, aber nicht als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen worden ist.
21
c) Die vorgenannten Waren richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher als auch an den Möbelfachhandel.
22
d) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden geläufigen deutschen Wörtern „STUHL“ und „WERK“ zusammen.
23
aa) Das Substantiv „Stuhl“ bezeichnet ein „mit vier Beinen, einer Rückenlehne und gelegentlich Armlehnen versehenes Sitzmöbel für eine Person“. Gängige Synonyme sind „Hocker, Schemel, Sitzgelegenheit, Sitzmöbel“. Es ist die „Kurzform für Behandlungsstuhl“ oder für „Stuhlgang“, also „Kot vom Menschen“. In der katholischen Kirche bezeichnet es das Amt des Papstes, den Papst als Träger des Amtes, die päpstlichen Behörden und den Bischofssitz, z. B. der Apostolische Stuhl, Heilige Stuhl, Stuhl Petri oder der bischöfliche Stuhl“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Stuhl).
24
bb) Das Nomen „Werk“ bedeutet „einer bestimmten [größeren] Aufgabe dienende Arbeit, Tätigkeit; angestrengtes Schaffen, Werken“. Es bezeichnet das „Produkt schöpferischer Arbeit“ oder die „Gesamtheit dessen, was jemand in schöpferischer Arbeit hervorgebracht hat“. Auch ein „mit Wall und Graben befestigter, in sich geschlossener [äußerer] Teil einer größeren Festung“ stellt ein „Werk“ dar. Es bezeichnet aber auch eine „technische Anlage, Fabrik, [größeres] industrielles Unternehmen“ oder einen „Mechanismus, durch den etwas angetrieben wird; Antrieb, Uhrwerk o.Ä.“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Werk). In Wortbildungen mit Substantiven bezeichnet das Suffix „-werk“ entweder die Gesamtheit von etwas, wie z. B. „Blätter-, Karten-, Mauerwerk“, oder kennzeichnet ein Werk, das etwas darstellt oder herbeiführt, als groß, umfangreich, wie z. B. „Einigungs-, Reform-, Vertragswerk“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/_werk).
25
Die von der Anmelderin angeführte Wortverbindung „Mahlwerk“ ist damit allerdings nicht vergleichbar, weil es sich nicht um eine Zusammensetzung des Suffix „-werk“ mit einem Substantiv, sondern mit dem Stamm des Verbs „Mahlen“ handelt.
26
e) Aus Sicht der angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise hat das Gesamtzeichen „STUHLWERK“ daher in Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Waren „Möbel, nämlich Schränke, Betten, Regale, Kommoden, Tische“ der Klasse 20, auch wenn es sich hierbei nicht um Sitzmöbel handelt, schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 11. April 2016, in erster Linie die Bedeutung einer „Fabrik, [größeres] industrielles Unternehmen zur Herstellung von Sitzmöbeln bzw. Stuhlfabrik“ gehabt. In dieser Bedeutung stellt das Anmeldezeichen eine allgemeine Produktions- und/oder – da auch Fabrikverkäufe denkbar und üblich sind – eine Verkaufsstättenbezeichnung dar, die der Verkehr nicht als Herkunftskennzeichen eines einzelnen Unternehmens versteht.
27
aa) Sowohl der dem Anmeldezeichen entsprechende Ausdruck „Stuhlfabrik“, als auch der Begriff „Stuhlwerk“ sind in diesem Sinne bereits vor dem Anmeldezeitpunkt, dem 11. April 2016, zur Bezeichnung eines [größeren] industriellen Unternehmens zur Herstellung von Sitzmöbeln bekannt und geläufig gewesen, wie eine Internetrecherche des Senats ergeben hat:
28
– „SCHNIEDERSITZT! 100 JAHRE STUHLFABRIK SCHNIEDER – Gastronomiemöbel seit 1918 OUTDOOR GASTRONOMIEMÖBEL TRENDS 2015 Februar 19, 2015“;
29
– „Stuhlfabrik wird abgerissen – Nun ist nicht mehr viel von den Gebäuden der ehemaligen Stuhlfabrik Ellrich zu sehen … Nur noch Reste des Hauptgebäudes und der Schornstein sind von der ehemaligen Produktionsstätte für Sitzmöbel zu sehen, …“ (nnz-online vom 21. April 2015);
30
– „Historische und Orientierende Erkundung sowie Abrissvorbereitende Analytik Stuhlfabrik Neuwernsdorf – Projektbeschreibung – Der untersuchte Altstandort der Stuhlfabrik befindet sich im Ortsteil Neuwernsdorf der Gemeinde Neuhausen … NEUWERNSDORFER STUHLFABRIK G.M.B.H. SITZMÖBEL IN ALLEN STIL- UND HOLZARTEN“ (Mitteilung der G.E.O.S. Ingenieurgesellschaft mbh für ein Projekt mit der Laufzeit von Oktober bis Dezember 2015);
31
– „Erste Oeventroper Stuhlfabrik an der Dinscheder Straße wurde abgerissen – In Dinschede lagen die Wurzeln der Oeventroper Möbelindustrie – In der 2. Kalenderwoche des Jahres 2014 wurde damit begonnen die erste Betriebsstätte der Sauerländischen Stuhlfabrik, … ab zu reißen. … Mit Recht bezeichnete sich das Unternehmen 50 Jahre lang als Erste und Größte Stuhlfabrik Westdeutschlands. Spezialitäten der Firma waren Stuhl- und Tischfabrikationen in jeder Holz- und Stilart …“;
32
– „Stuhlfabrik macht neuem Pflegeheim Platz – Der größte und letzte Teil der ehemaligen Stuhlfabrik Remsfeld … ist bereits abgerissen … (www.rottenplaces.de vom 20. Juni 2016);
33
– „Mitarbeiter bei Explosion verletzt – Beim Reinigen der Lackieranlage in der Hülseder Stuhlfabrik Heine ist es am gestrigen Nachmittag zu einer folgenschweren Verpuffung gekommen. …“ (sn-online vom 20. Januar 2015);
34
– „Die Tischlerlehrlinge des zweiten Lehrjahres des BSZ-Zschopau auf den Spuren des Handwerks – … Auch die Techniken, die früher zum Beispiel zum Stuhlbau verwendet wurden, konnten wir genau unter die Lupe nehmen. Dieser Ausflug ins Stuhlwerk war fast wie eine Reise zurück in eine andere Zeit.“ (https://bsz1-erzgebirgskreis.de>29.06.2015-Die-Tischlerlehrlinge-des-zweit…).
35
bb) Im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen und eingeschränkten Möbelwaren der Klasse 20 haben die angesprochenen Verkehrskreise die Wortverbindung „STUHLWERK“ daher schon vor dem Anmeldezeitpunkt als Bezeichnung einer Produktions- und/oder Verkaufsstätte für (Sitz-) Möbel verstanden. Insoweit hat sie einen engen beschreibenden Bezug zu den in Rede stehenden Produkten hergestellt.
36
Denn zwischen Bezeichnungen von Produktions- und Vertriebsstätten sowie den dort hergestellten oder verkauften Waren wird ein enger beschreibender Bezug angenommen. Zwar dienen diese sog. Etablissementbezeichnungen nicht der unmittelbaren Beschreibung der dort hergestellten oder vertriebenen Waren (vgl. BGH GRUR 1999, 988 Rdnr. 15 – HOUSE OF BLUES), aber die Unterscheidungskraft ist nicht nur solchen Angaben abzusprechen, denen der Verkehr für die fraglichen Produkte einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen. So mangelt es vor allem solchen Angaben an hinreichender Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die beanspruchten Produkte selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2018, 932 Rdnr. 8 – #darferdas?). Eine Bezeichnung, die in erster Linie als Umschreibung eines Ortes verstanden wird, an dem üblicherweise die betroffenen Waren produziert und/oder angeboten werden, ist nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. BPatG 25 W (pat) 530/18 – greenoffizin meine grüne Versandapotheke; 25 W (pat) 515/16 – Privat-Marmeladerie m. w. N.).
37
cc) Hieran ändert auch die Beschränkung der zurückgewiesenen Waren „Möbel“ der Klasse 20 auf „Möbel, nämlich Schränke, Betten, Regale, Kommoden, Tische“ nichts. Damit sind zwar Stühle vom Warenverzeichnis nicht mehr erfasst, aus Sicht des angesprochenen inländischen Verkehrs stellt das Anmeldezeichen „STUHLWERK“ jedoch auch für „Schränke, Betten, Regale, Kommoden“ oder „Tische“ eine Angabe dar, mit der die Produktions- und/oder Vertriebsstätte bezeichnet wird. Denn von Stuhlfabriken- bzw. -werken, also vergleichsweise größeren industriellen Unternehmen mit Schwerpunkt im Bereich der Sitzmöbelproduktion kann erwartet werden, dass sie auch andere Möbel herstellen können und auch herstellen. Hierfür spricht schon die Produktnähe zwischen Sitzmöbeln und anderen Möbelarten.
38
aaa) Insbesondere mit Tischen, Regalen, Kommoden sowie (Esszimmer- oder Wohnzimmer-)Schränken weisen Stühle häufig ein abgestimmtes Design auf und bilden damit zusammengehörige Produktlinien. Dies ist auch bei Bettmöbeln möglich, z. B. bei Jugendzimmermöbeln, die regelmäßig aus Bett, Kleiderschrank, Schreibtisch mit Stuhl sowie Regalen aus ein und demselben Design bestehen. Ferner werden Sitzmöbel häufig auch mit Schlaffunktion angeboten, wie z. B. Schlaf- oder Bettsessel oder Bürostühle (https://de.ubergizmo.com/2010/12/07/dieser-buro-stuhl-ist-gleichzeitig-auch-ein-bett.html).
39
bbb) Aber auch im Zuge der Expansion oder bei etwaigen Anpassungen des Produktportfolios aufgrund veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen können Stuhlwerke andere Möbelarten in ihr Produktsortiment aufnehmen oder ihre Produktion ganz darauf verlagern. So umschreibt beispielsweise die „STUHLFABRIK SCHNIEDER“ ihr Produktsortiment mit „Gastronomiemöbel seit 1918“ und „OUTDOOR GASTRONOMIEMÖBEL TRENDS 2015“, was auf eine vollständige Palette von in der Gastronomie benötigten Möbeln schließen lässt. Dies geht ansatzweise auch aus den im Internetausdruck ersichtlichen Fotos hervor, die neben Sitzmöbeln auch dazu passende Tische erkennen lassen (vgl. http://stuhlfabrik-schnieder.com/outdoor-gastronomiemoebel-trends-2015/). Auch über die ehemalige „Sauerländische Stuhlfabrik Gierse und Wrede“ in Oeventrop heißt es: „Spezialitäten der Firma waren Stuhl- und Tischfabrikationen in jeder Holz- und Stilart, …“ (www.oeventrop.de/index.php/neues/1326-4214-gloesinger-karneval-2014-wird …). Eine Spezialisierung von Stuhlwerken bzw. -fabriken auf eine reine Stuhlproduktion erscheint angesichts der in den letzten Jahrzehnten zu beobachtenden Veränderungen im Zuge eines zusammen wachsenden europäischen Marktes und zunehmender Globalisierung eher unwahrscheinlich und unwirtschaftlich. Auch schon deshalb wird der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung „STUHLWERK“ keinen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten „Möbel, nämlich Schränke, Betten, Regale, Kommoden, Tische“ aus einem bestimmten Betrieb sehen, sondern lediglich davon ausgehen, dass diese in einem Stuhlwerk bzw. in einem ursprünglich als Stuhlfabrik gegründeten Betrieb produziert worden sind.
40
f) Da es für das Vorliegen eines Eintragungshindernisses ausreicht, wenn das Gesamtzeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen beschreibend ist (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT), kommt es nicht darauf an, ob das Anmeldezeichen – etwa in Bezug auf die nicht mehr beschwerdegegenständlichen Sitzmöbel – auch noch weitere beschreibende Bedeutungen haben kann.
41
g) Der Umstand, dass die angemeldete Wortkombination „STUHLWERK“ lexikalisch nicht nachweisbar ist, steht der Annahme eines Schutzhindernisses ebenfalls nicht entgegen. Der Verkehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen vermittelt werden sollen. Er wird daher auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen (BPatG 28 W (pat) 33/15 – Traumtomaten).
42
h) Wegen der im Deutschen sprachüblichen Zusammensetzung von zwei Substantiven zu einem einheitlichen Wort fehlt es dem Anmeldezeichen im Übrigen an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die die gewählte Kombination als ungewöhnlich erscheinen lassen und eine Schutzfähigkeit begründen könnten (EuGH a. a. O. Rdnr. 98 – 100 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rdnr. 39 – 41 – BIOMILD; BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 13 – My World). Auch wenn es sich um eine Wortneuschöpfung handelt, fehlt es an einer Änderung, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt. Sie reiht sich vielmehr in vergleichbare Wortbildungen ein, wie z. B. Glaswerk, Auto(mobil)werk, Stahlwerk, Chemiewerk, Elektrizitätswerk oder Wasserwerk. Die angemeldete Kombination beschränkt sich lediglich auf die bloße Summenwirkung beschreibender Bestandteile. Von einer unüblichen, fantasievollen Wortverbindung, die erst nach analysierender Betrachtungsweise als beschreibende Angabe verstanden wird, kann daher entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht ausgegangen werden.
43
i) Auch die durchgehende Ausführung des Wortzeichens „STUHLWERK“ in Versalien kann keine Schutzfähigkeit begründen, weil der Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt ist (BPatG 30 W (pat) 22/17 – Naturell; 27 W (pat) 89/11 – !Solid; 29 W (pat) 25/09 – Turkey Today).
44
2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann es dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren freihaltungsbedürftig ist.
45
3. Die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angeführten Voreintragungen rechtfertigen keine andere Entscheidung.
46
a) Zwischen der am 16. Oktober 2001 erfolgten Eintragung der Wort-/Bildmarke (301 06 090) u. a. für „Werbung, Geschäftsführung; Erziehung, Ausbildung; organisatorische Förderung von kreativen Aktivitäten“ und Datenbankdienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 und der vorliegenden Anmeldung liegen mehr als 15 Jahre, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Voreintragung ein anderes Verkehrsverständnis zugrunde gelegen hat. Dafür spricht der am 24. Mai 2007 gefasste Beschluss des BPatG im Verfahren 25 W (pat) 120/05, in dem es die Schutzfähigkeit des Wort-/Bildzeichens
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für ähnliche Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 verneint hat.
47
b) Die am 17. Mai 2005 für „Schmuckwaren; Silberschmuck“ der Klasse 14 eingetragene Wortmarke „silberwerk“ (305 16 673) spielt zum einen sprachlich doppeldeutig sowohl auf ein (Silber-)Bergwerk als Gewinnungsstätte des Rohstoffs als auch auf den Schaffenswerkcharakter der fertigen Ware an, zum anderen ist diese mehr als 11 Jahre zurückliegende Voreintragung noch vor der Entscheidung des BPatG zu
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(25 W (pat) 120/05) erfolgt.
48
c) Die am 23. Februar 2015 u. a. für „Möbel; Einrichtungsgegenstände“ der Klasse 20 eingetragene Wortmarke „Baumwerk“ (30 2014 009 199) ist mit dem vorliegenden Anmeldezeichen insofern nicht vergleichbar, als der Verkehr mehrere Gedankenschritte benötigt, um vom Begriffsinhalt „Baum-…“ über den daraus gewonnenen Rohstoff Holz zur Holzverarbeitung und dann zu deren Produktionsergebnis „Möbel“ zu gelangen.
49
d) Die am 5. Januar 2018 für Dienstleistungen der Klassen 39, 41 und 43 u. a. für Auslieferung, Bereitstellung und Servieren von Speisen und Getränken sowie Catering eingetragene Wort-/Bildmarke (30 2017 229 748) ist – abgesehen von der grafischen Ausgestaltung – zur Bezeichnung einer Herstellungsstätte für Kaffee oder Kaffeegetränke ungebräuchlich. Hierfür haben sich Begriffe wie „Kaffeerösterei“ oder „Café“ etabliert, so dass die an ein Industriewerk anspielende Marke eigentümlich wirkt.
50
e) Die am 19. April 2017 u. a. für alkoholische und alkoholfreie Getränke der Klassen 32 und 33 sowie für Dienstleistungen der Klasse 35 eingetragene Unionswortmarke „TRINKWERK“ (016 168 759) setzt sich aus dem Stamm des Verbs „trinken“ und dem Suffix „-WERK“ zu dem sowohl für Getränke als auch für Getränkeherstellungsbetriebe sprachlich ungewöhnlich wirkenden Gesamtwort „Trinkwerk“ zusammen. Hinzu kommt, dass die im Ausland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) aufgrund der Unionsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse für Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich sind (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 63 – Henkel; GRUR 2004, 674 Rdnr. 43 f. – Postkantoor). Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten (BGH a. a. O. Rdnr. 30 – HOT; GRUR 2009, 778 Rdnr. 18 – Willkommen im Leben).


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