Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “Toll 4 Europe” – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis

Aktenzeichen  30 W (pat) 558/17

Datum:
14.5.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2020:140520B30Wpat558.17.0
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
Spruchkörper:
30. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 006 664.3
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Mai 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Dr. Meiser und der Richterin Akintche
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. August 2017 aufgehoben.

Gründe

I.
1
Die Wort-/Zahlkombination
2
Toll 4 Europe
3
ist am 15. März 2017 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für die Waren und Dienstleistungen der
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Klasse 09: Computerprogramme [gespeichert oder herunterladbar] für Gütertransportwesen und Güterlogistik sowie Fahrzeugmanagement; Magnetkarten; magnetische Identifikationskarten; Speicher- und Mikroprozessorkarten; Elektronische globale Ortungssysteme; Gehäuse mit einem System zur Geolokalisierung und zur Positionserkennung oder zur Erkennung von Durchfahrten; elektronische Apparate und Instrumente zur Geolokalisierung per Satellit mit der Bezeichnung GPS oder GPS-GPRS; Telematik- und GPS-Fahrzeugortungssysteme zur Lokalisierung von Fahrzeugen in Echtzeit und zur Übermittlung von Daten zur Fahrzeugnutzung und Fahrverhalten; Telekommunikationsapparate und -instrumente ohne Stimmunterstützung zur Datenübertragung über kurze Entfernungen zwischen Straßenanlagen und mobilen Einheiten; Datenkarten für Handynetze der dritten Generation; Datenkarten vom Typ GSM, mit der Norm für drahtlose Breitbandtelefone mit der Bezeichnung GPRS kompatible Datenkarten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Computersoftware und Software für die Verwaltung des Straßen- und Autobahnverkehrs, der Abwicklung der Abgaben für die Straßennutzung und für die Erstellung von Fahrtrouten; Computersoftware; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente und -vorrichtungen, Beschleunigungssensoren zur Messung des Beschleunigungsverhaltens und Bremsverhaltens, auch unabhängig von der Geoposition; elektronische Sende- und Empfangsgeräte [On-Board-Units] für die Verwendung auf abgabenpflichtigen Straßenabschnitten; elektrische, photographische, optische, Film-, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontrollapparate und Instrumente, insbesondere Geräte der Funk- und Nachrichtentechnik, der Telekommunikation sowie Geräte für die Navigation, Peilung und Ortung; Sender; Sendeempfänger; Empfänger; Antennen; Sensoren; Steuer- und Kontrollgeräte; Datenverarbeitungsgeräte; Computer; Kommunikationsgeräte; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Teile sämtlicher vorgenannten Waren und/oder aus diesen Waren und/oder aus ihren Teilen zusammengesetzte Geräte [soweit in Klasse 9 enthalten];
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Klasse 12: Fahrzeugteile, Teile und Zubehör für Fahrzeuge, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
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Klasse 35: Dienstleistungen einer Tankstelle und ihrer angegliederten Verkaufs- und Servicebereiche, nämlich rechnergestütztes Erstellen und Abrechnen von Grenzabfertigungsgebühren [Büroarbeiten]; rechnergestütztes Erstellen von Abrechnungen von Fracht- und Frachtvermittlungskosten [Büroarbeiten]; Grenzabfertigungs- und Fährservice, nämlich Vermittlung von Verträgen für Dritte für die Vergabe von Zugangsberechtigungen zu abgabenpflichtigen Straßenabschnitten und Tunnel durch Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Vignetten und die Erbringung von Eingabedienstleistungen von Daten in Datenverarbeitungsgeräte [Büroarbeiten]; rechnergestütztes Erstellen von Abrechnungen von Tunnelgebühren [Büroarbeiten]; rechnergestütztes Erstellen von Abrechnungen von Reparaturleistungen [Büroarbeiten]; rechnergestütztes Erstellen von Abrechnungen von Kraftstoffen [Büroarbeiten]; Abwicklung von Mineralsteuer-Rückerstattungen in verschiedenen Ländern [Büroarbeiten]; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Buchführung; Buchprüfung; Werbung; Protokollieren [Büroarbeiten] von personen- und fahrzeugbezogenen Daten; rechnergestützte Erfassung, Auswertung durch Erstellen von Statistiken und statistische Analyse von Fahrzeugstammdaten, Tankdaten-Abrechnungen, Fahrzeugkosten und -erlöse; rechnergestützte Auftragsdisposition inklusive systematische Aktualisierung von Daten in Computerdatenbanken für das organisatorische und betriebswirtschaftliche Planen der Verfügbarkeit von Kraftfahrzeugen und Aufträgen sowie der Koordinierung und Aktualisierung von Auftragsdispositionen; Adressenverwaltung; Fuhrparkmanagement, nämlich organisatorische Fuhrparkverwaltung, Verbraucherinformationsdienste, Zusammenstellung von Informationen und Einrichtung von Benachrichtigungsfunktionen zur Zusendung von automatisierten Berichten; Werbung im Bereich der Abwicklung von Straßennutzungsabgaben und Transportinfrastruktur; telefonische, elektronische und schriftliche Bestellannahme von Teleshopping-Angeboten für Dritte;
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Klasse 36: Ausgabe von Servicekarten mit Zahlungsfunktion an Betriebe des gewerblichen Güter- und Personenverkehrs zur bargeldlosen Unterwegsversorgung von Lastkraftwagen, Bussen und deren Fahrern; rechnergestützte Abwicklung von Finanztransaktionen/-geschäften, von Geldgeschäften, nämlich mit Servicekarten mit Zahlungsfunktion; Dienstleistungen auf dem Gebiet der bargeldlosen Unterwegsversorgung von national und international tätigen Unternehmen des gewerblichen Güter- und Personentransports, von gewerblich genutzten Fahrzeugflotten aus PKW und/oder LKW und im Bereich des Transportwesens, nämlich Erstellen von Abrechnungen [im Rahmen der Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs], die vorwiegend auf kundenorientiert entwickelten Softwareprogrammen basieren, rechnergestützte Erstellung [im Rahmen der Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs] von Abrechnungen von Kraftstoffen, Fährgebühren, Straßennutzungsabgaben und/oder Mehrwertsteuer; elektronische Abwicklung des Zahlungsverkehrs bezüglich Auslands-Mehrwertsteuer-Rückerstattungen; Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs im Bereich der Zahlung von Straßenmaut und anderen Straßengebühren; Erstellen von Kundenrechnungen für Dritte; Einziehen von Außenständen [Inkasso]; Abwicklung von elektronischem Zahlungsverkehr; Dienstleistungen zur Abwicklung von mittels Servicekarten getätigten Zahlungen, insbesondere Abschluss von Akzeptanzverträgen mit Mautstellen; Geldgeschäfte; Bankgeschäfte; Finanzwesen; Dienstleistungen einer Spedition, nämlich der Zollabfertigung für andere; Grenzabfertigungs- und Fährservice, nämlich Vermittlung von Zugangsberechtigungen zu abgabenpflichtigen Straßenabschnitten und Tunnel [Zollabfertigung für Dritte]; Einziehen von Benutzungsgebühren mittels Ausgabe von Vignetten; Ausgabe von Vignetten; Erstellung von finanziellen Schadensgutachten;
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Klasse 37: Dienstleistungen einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt; Dienstleistungen einer Tankstelle und ihrer angegliederten Verkaufs- und Servicebereiche, nämlich Reinigen von Kraftfahrzeugen, Reparieren von Kraftfahrzeugen; Pannenhilfe, nämlich Reparatur von Kraftfahrzeugen vor Ort und in Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten; Vermietservice, nämlich Vermietung von Fahrzeugen für den Baubereich sowie weiterer Spezialfahrzeuge; Wartung von Kraftfahrzeugen; Reparatur von Reifen und Kraftfahrzeug-Kühlsystemen; Wartung von Reifen und Kraftfahrzeug-Kühlsystemen; Installation von Mauterfassungs- und Mautabrechnungsgeräten; Wartung von Mauterfassungs- und Mautabrechnungsgeräten, Installation und Wartung von Gehäusen mit einem System zur Geolokalisierung und zur Positionserkennung oder zur Erkennung von Durchfahrten; Installation und Wartung von elektronischen Apparaten und Instrumenten zur Geolokalisierung per Satellit mit der Bezeichnung GPS oder GPS-GPRS; Installation und Wartung von Telematik- und GPS-Fahrzeugortungssystemen zur Lokalisierung von Fahrzeugen in Echtzeit und zur Übermittlung von Daten zur Fahrzeugnutzung und Fahrverhalten; Installation und Wartung von Telekommunikationsapparaten und -instrumenten ohne Stimmunterstützung zur Datenübertragung über kurze Entfernungen zwischen Straßenanlagen und mobilen Einheiten; Installation und Wartung von Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Installation und Wartung von elektronischen Sende- und Empfangsgeräten [On-Board-Units] für die Verwendung auf abgabenpflichtigen Straßenabschnitten; Installation, Reparatur und Wartung von Einrichtungen für die Telekommunikation, von Geräten der Funk- und Nachrichtentechnik sowie von Geräten für die Navigation, Peilung und Ortung, von Sendern, Sendeempfängern, Empfängern, Antennen, Sensoren, Steuer- und Kontrollgeräten;
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Klasse 38: Telekommunikation [Telekommunikationsdienstleistungen] einschließlich Funkdienste, nämlich Funkleitung von Kraftfahrzeugen im gewerblichen Güterkraftverkehr; Bereitstellen und Übermitteln von Nachrichten, Daten und Informationen; Vermittlung von Mobilfunkdienstleistungen; Betreiben eines mehrsprachigen Pannennotruf-Services, nämlich Bereitstellung des Zugriffs auf technisches Fachwissen von Kraftfahrzeug-Fachleuten über Telekommunikationsleitungen im Internet; Telekommunikationsdienstleistungen für den national und international tätigen gewerblichen Güter- und Personenkraftverkehr, nämlich die Übermittlung von Informationen über Straßenzustand, über die Verkehrssituation, über den Standort von Autohöfen, über den Standort von Fahrzeugen, über technische Belange von Fahrzeugen, über den Preis von Kraftstoffen im In- und Ausland über das Internet durch Funkdienste; Übertragung von Informationen über Datenverarbeitungsserver, frei zugängliche Telematikdienste; Übertragung und Austausch über Multimediaträger; Leistungen der Geolokalisierung; Bereitstellung des Zugangs zu einem weltweiten Computernetz; Bereitstellung von Anschlüssen an ein weltweites Computernetz mittels Telekommunikation; Einrichtung von Benachrichtigungsfunktionen und Zusendung von automatisierten Berichten; Vermietung von Geräten zur Übertragung von Nachrichten und On-Board-Units; fachliche Beratung auf dem Gebiete der Telekommunikation, speziell in Bezug auf Anlagen zur Geolokalisierung in Verbindung mit den Verkehrsbedingungen auf Straßen- und Autobahnnetzen und in Bezug auf On-Board-Units;
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Klasse 39: Pannenhilfe, nämlich Abschleppen und Bergen; Unfallservice, nämlich Vermittlung von Ersatzfahrzeugen und Abschleppfahrzeugen sowie Abschleppservice; Mietservice, nämlich Vermietung von Bussen, Fahrzeugen für den Speditionsbereich; Transport von Fahrzeugen durch die Eisenbahn; rollende Landstraße [Intermodalverkehr], nämlich Transportsysteme für den begleiteten und unbegleiteten kombinierten Verkehr auf der Schiene, nämlich Beförderung von kompletten Lastwagen oder Sattelzügen per Eisenbahn; Verpackung von Waren; Lagerung von Waren; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Umladung von Transportgut; Informationsdienstleistungen für den national und international tätigen gewerblichen Güter- und Personenkraftverkehr, nämlich Erteilen von Auskünften über das Internet, über Funk und durch Druckerzeugnisse über den Straßenzustand, über die Verkehrssituation, über den Standort von Autohöfen, über den Standort von Fahrzeugen, über technische Daten von Fahrzeugen; Standortermittlung von liegen gebliebenen Güterfahrzeugen durch Computer mittels computergestützten Landkartensystemen; Streckenführung per Mobilfunk, nämlich als Flottensteuerung von Kfz mittels elektronischer Navigationsgeräte sowie mittels Funk; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Preisinformationen über den Preis von Kraftstoffen im In- und Ausland; Transportwesen, insbesondere Dienstleistungen einer Spedition, ausgenommen die Verzollung von Waren; Bereitstellung von Stadt-, Reise- und Verkehrsinformationen; Auslieferung von Teleshopping-Angeboten für Dritte; Reservierung von Eintrittskarten; Buchung von Reisen; Parkraumsuchdienst [Erteilung von Auskünften über die Verfügbarkeit und Lage von Parkplätzen, Anzeigen von freien Parkplätzen mittels elektronischer Navigations- und Ortungsgeräte];
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Klasse 41: Betreiben eines mehrsprachigen Pannennotruf-Service, nämlich Dolmetscherdienste;
12
Klasse 42: Installation und Wartung von Software für Geräte für Erfassung und Abrechnung der Abgaben auf den abgabenpflichtigen Straßenabschnitten sowie für Systeme zur Geolokalisierung und zur Positionserkennung oder zur Erkennung von Durchfahrten, für elektronische Apparate und Instrumente zur Geolokalisierung per Satellit, für Sende- und Empfangsgeräte (On-Board-Units); Erstellung, Aktualisierung und Wartung von Computersoftware und Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Aufbereiten, Archivieren, Sortieren, Speichern, Abrufen und Ausgeben von Daten; Erstellen und Betreiben von Datenbanken; Betrieb von Rechenzentren; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Help-Desk- und Hotline-Dienste für Dritte; Reservierung von Hotels; technische Entwicklung von Magnet- und Chipkarten und sonstigen computergestützten Nachweisen; elektronische Datenspeicherung; Design von Internetauftritten und Homepages; Erstellung von Internetauftritten und Homepages; Erstellung von technischen Schadensgutachten; Forschung und Erstellung von Berichten im Bereich des national und international tätigen gewerblichen Güter- und Personenkraftverkehrs, nämlich Erstellung und Bewertung von Berichten und Statistiken über die Lokalisierung von Fahrzeugen in Echtzeit und von Daten zur Fahrzeugnutzung und Fahrverhalten [z. B. Fahrzeit, Geschwindigkeit, Beschleunigungen] sowie Vergleich und Bewertung der GEO-Positionen von Fahrzeugen mit GEO-Positionen der eingesetzten Karten;
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Klasse 45: Rechtsvertretung in Steuersachen; Beratung in Fragen der Sicherheit, nämlich hinsichtlich Datenschutz, Datensicherheit, Datenzugriff, Datenarchivierung, Zertifizierung, Testierung [Sicherheitsstrategien]; Konsultation und Beratung in Bezug auf Sicherheit im Straßenverkehr.
14
Mit Beschluss vom 8. August 2017 hat die Markenstelle für Klasse 9 des DPMA die Anmeldung gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Das eingereichte Waren-/Dienstleistungsverzeichnis bedürfe zwar stellenweise noch der detaillierten formellen Klärung, dies stehe aber der Entscheidung über die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht entgegen.
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Der angemeldeten Bezeichnung „Toll 4 Europe“ fehle die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn ihr komme für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein eng beschreibender Sachaussagegehalt zu, der so deutlich und unmissverständlich hervortrete, dass er aus der Sicht des Verbrauchers unmittelbar und ohne weiteres analysierendes Nachdenken erkennbar sei. Das Anmeldezeichen sei aus dem gebräuchlichen Begriff „Toll“ für „Maut, Gebühr, Zoll, Abgabe“, der geografischen Angabe „Europe“ für „Europa“ sowie der verbreiteten werblichen Symbolziffer „4“ der englischen Präposition „for“ gebildet. Insofern assoziiere das Gesamtzeichen „Toll 4 Europe“ lediglich eine herkunftsneutrale Sachaussage in der synonymen Bedeutung von „Maut, Gebühr, Zoll, Abgabe für Europa bzw. für den europäischen Raum“. Die einzelnen Bestandteile des Zeichens seien schutzunfähig und auch die konkrete Zusammenstellung ergebe keinen über die Summierung der Einzelbestandteile hinausgehenden schutzfähigen Gesamtbegriff mit kennzeichnungskräftigen Elementen. Starkes Indiz für die Schutzunfähigkeit sei der Umstand, dass sich die Begrifflichkeiten „Toll Europe“ bzw. „Maut Europa“ bereits branchenüblich am Markt etabliert hätten. Bezogen auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen würden die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Wort-/Zahlenkombination lediglich einen eng beschreibenden und werblichen Sachhinweis erkennen. Weitere beanspruchte Waren und Dienstleistungen, insbesondere der Klassen 37 und 45, könnten sowohl funktional oder als ergänzende Hilfswaren und -dienste im engen Zusammenhang hierzu stehen. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingreife, könne die Frage, ob auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege, dahingestellt bleiben.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
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Sie ist der Auffassung, dass dem Anmeldezeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne; es sei auch nicht freihaltebedürftig. Soweit in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt werde, das Anmeldezeichen „Toll 4 Europe“ sei eine enge beschreibende Sachaussage, sei diese Feststellung unrichtig, zumal auch nicht gesondert geprüft werde, für welche Waren und Dienstleistungen im Einzelnen diese Sachaussage zutreffe. Des Weiteren sei das Anmeldezeichen nicht in seiner Gesamtheit betrachtet worden. Nicht zuletzt widersprächen sich die Aussagen der Markenstelle, wenn sie einmal davon spreche, das Gesamtzeichen „assoziiere lediglich eine herkunftsneutrale Sachaussage“, an anderer Stelle aber ausführe, das Zeichen beinhalte nur einen „engen beschreibenden Sachhinweis hinsichtlich der Bestimmung der Waren und Dienstleistungen bzw. des schwerpunktmäßigen Geschäftsgebiets der Anmelderin“. Entweder beinhalte die Marke überhaupt keine Sachaussage und sei neutral oder sie beschreibe etwas zum Geschäftsbetrieb; beides zugleich könne nicht zutreffen. Es stelle sich auch die Frage, wie beispielsweise ein GPS-Gerät sachlich mit „Toll 4 Europe“ beschrieben werden solle. Man könne in dem Zeichen auch lesen „toll“ wie großartig oder die Sache sei ganz toll, ein tolles GPS-Gerät. Auch das sei keine sachbezogene Beschreibung. Marken, die sich eng und clever an Bedeutungsinhalte anlehnten, seien sogar besonders wertvoll. Möglicherweise sei es auch bei dem beschwerdegegenständlichen Zeichen so, es könne jedoch nicht ernsthaft behauptet werden, alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen würden durch das Zeichen in ihrer Konstruktion, ihrem Aufbau, ihrem Verwendungszweck und ihrer Bedeutung beschrieben werden. Vielmehr sei das Anmeldezeichen künstlich zusammengesetzt und mehrdeutig.
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Nach einem gerichtlichen Hinweis des Senats vom 2. April 2020 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 5. Mai 2020 ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis unbedingt eingeschränkt. Sie beansprucht mit der Anmeldung danach nur noch folgende Waren und Dienstleistungen:
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Klasse 12: Fahrzeugteile, Teile und Zubehör für Fahrzeuge, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
20
Klasse 35: Fuhrparkmanagement, nämlich organisatorische Fuhrparkverwaltung, Verbraucherinformationsdienste, Zusammenstellung von Informationen und Einrichtung von Benachrichtigungsfunktionen zur Zusendung von automatisierten Berichten; rechnergestütztes Erstellen von Abrechnungen von Reparaturleistungen [Büroarbeiten]; rechnergestütztes Erstellen von Abrechnungen von Kraftstoffen [Büroarbeiten]; Abwicklung von Mineralsteuer-Rückerstattungen in verschiedenen Ländern [Büroarbeiten]; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Buchführung; Buchprüfung; Adressenverwaltung; telefonische, elektronische und schriftliche Bestellannahme von Teleshopping-Angeboten für Dritte;
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Klasse 36: Ausgabe von Servicekarten mit Zahlungsfunktion an Betriebe des gewerblichen Güter- und Personenverkehrs zur bargeldlosen Unterwegsversorgung von Lastkraftwagen, Bussen und deren Fahrern; Dienstleistungen einer Spedition, nämlich der Zollabfertigung für andere; Geldgeschäfte;
22
Klasse 37: Dienstleistungen einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt; Dienstleistungen einer Tankstelle und ihrer angegliederten Verkaufs- und Servicebereiche, nämlich Reinigen von Kraftfahrzeugen, Reparieren von Kraftfahrzeugen; Pannenhilfe, nämlich Reparatur von Kraftfahrzeugen vor Ort und in Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten; Vermietservice, nämlich Vermietung von Fahrzeugen für den Baubereich sowie weiterer Spezialfahrzeuge; Wartung von Kraftfahrzeugen; Reparatur von Reifen und Kraftfahrzeug-Kühlsystemen; Wartung von Reifen und Kraftfahrzeug-Kühlsystemen;
23
Klasse 38: Betreiben eines mehrsprachigen Pannennotruf-Services, nämlich Bereitstellung des Zugriffs auf technisches Fachwissen von Kraftfahrzeug-Fachleuten über Telekommunikationsleitungen im Internet; Telekommunikationsdienstleistungen für den national und international tätigen gewerblichen Güter- und Personenkraftverkehr, nämlich die Übermittlung von Informationen über Straßenzustand, über die Verkehrssituation, über den Standort von Autohöfen, über den Standort von Fahrzeugen, über technische Belange von Fahrzeugen, über den Preis von Kraftstoffen im In- und Ausland über das Internet durch Funkdienste;
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Klasse 39: Pannenhilfe, nämlich Abschleppen und Bergen; Unfallservice, nämlich Vermittlung von Ersatzfahrzeugen und Abschleppfahrzeugen sowie Abschleppservice; Mietservice, nämlich Vermietung von Bussen, Fahrzeugen für den Speditionsbereich; Transport von Fahrzeugen durch die Eisenbahn; rollende Landstraße [Intermodalverkehr], nämlich Transportsysteme für den begleiteten und unbegleiteten kombinierten Verkehr auf der Schiene, nämlich Beförderung von kompletten Lastwagen oder Sattelzügen per Eisenbahn; Verpackung von Waren; Lagerung von Waren; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Umladung von Transportgut; Standortermittlung von liegen gebliebenen Güterfahrzeugen durch Computer mittels computergestützten Landkartensystemen; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Preisinformationen über den Preis von Kraftstoffen im In- und Ausland; Transportwesen, insbesondere Dienstleistungen einer Spedition, ausgenommen die Verzollung von Waren; Auslieferung von Teleshopping-Angeboten für Dritte; Reservierung von Eintrittskarten; Buchung von Reisen; Parkraumsuchdienst [Erteilung von Auskünften über die Verfügbarkeit und Lage von Parkplätzen, Anzeigen von freien Parkplätzen mittels elektronischer Navigations- und Ortungsgeräte];
25
Klasse 41: Betreiben eines mehrsprachigen Pannennotruf-Service, nämlich Dolmetscherdienste;
26
Klasse 42: Forschung und Erstellung von Berichten im Bereich des national und international tätigen gewerblichen Güter- und Personenkraftverkehrs, nämlich Erstellung und Bewertung von Berichten und Statistiken über die Lokalisierung von Fahrzeugen in Echtzeit und von Daten zur Fahrzeugnutzung und Fahrverhalten [z. B. Fahrzeit, Geschwindigkeit, Beschleunigungen] sowie Vergleich und Bewertung der GEO-Positionen von Fahrzeugen mit GEO-Positionen der eingesetzten Karten; Reservierung von Hotels; Design von Internetauftritten und Homepages; Erstellung von technischen Schadensgutachten.
27
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
28
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. August 2017 aufzuheben.
29
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
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Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses Erfolg und führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses der Markenstelle. Für die zuletzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen stehen der Eintragung des Zeichens Toll 4 Europe keine Schutzhindernisse entgegen.
31
1. Insbesondere kann dem Anmeldezeichen für die verbliebenen Waren und Dienstleistungen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden.
32
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; BGH GRUR 2020, 411 (Nr. 10) – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 (Nr. 11) – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 (Nr. 9) – OUI; jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 373 (Nr. 20) – KORNSPITZ; GRUR 2010, 228 (Nr. 33) – Vorsprung durch Technik; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 53) – Henkel; BGH a. a. O. (Nr. 15) – Pippi-Langstrumpf-Marke).
33
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 (Nr. 15) – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/ Hukla; BGH GRUR 2014, 376 (Nr. 11) – grill meister).
34
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr. 46) – Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86) – Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30 und Nr. 32) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 569 (Nr. 14) – HOT; GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) – Starsat).
35
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht der angemeldeten Wort-/ Zahlkombination Toll 4 Europe im nunmehr beschwerdegegenständlichen Umfang das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht entgegen.
36
a) Von den hier zuletzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden neben dem Fachverkehr, insbesondere im Bereich der Fahrzeugtechnik und aus dem Speditions- bzw. Transport- und Logistiksektor, die in den jeweiligen Geschäftsbereichen tätigen Gewerbetreibenden und unternehmerische Kreise angesprochen. Zum Teil richten sich die Waren und Dienstleistungen auch an die Endverbraucher (z. B. Fahrzeugteile; Pannenhilfe; Veranstaltung von Reisen; Rechtsvertretung in Steuersachen; Bereitstellung von Stadt-, Reise- und Verkehrsinformationen; Reservierung von Eintrittskarten; Buchung von Reisen; Parkraumsuchdienst).
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b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Wortelementen „Toll“ und „Europe“ sowie der dazwischen angeordneten Zahl „4“ zusammen.
38
Der Begriff „Toll“ bedeutet „Maut, Straßenbenutzungsgebühr, Abgabe, Zollabgabe, Autobahngebühr“. Das Substantiv „Europe“ ist das englische Wort für „Europa“ (vgl. hierzu jeweils Online Wörterbuch LEO Englisch-Deutsch unter dict.leo.org; PONS Wörterbuch Online unter de.pons.com). Die zwischen den beiden Wörtern befindliche Zahl „4“ wird bereits seit langem wegen der Klangidentität bei englischer Aussprache als Kürzel für das Wort „for“ (=für) verwendet und ist insbesondere aus der Werbung bekannt (vgl. 30 W (pat) 503/17 – AKTIVplan 4 u; BPatG 27 W (pat) 548/13 – assist4me; 27 W (pat) 66/02 – all4printer; 33 W (pat) 153/01 – 4students; 27 W (pat) 78/12 – active4fun; 26 W (pat) 4/13 – stoff4you).
39
Der Markenstelle ist darin zuzustimmen, dass den angesprochenen Verkehrskreisen die Bedeutung der einzelnen Bestandteile ohne weiteres geläufig ist. Den inländischen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dürfte dabei das Wort „Toll“ in seiner Bedeutung „Maut“ noch im Zusammenhang mit der nicht reibungslosen Einführung der LKW-Maut in Deutschland im Jahr 2005 durch den Anbieter „Toll Collect“ bekannt sein; nicht zuletzt sieht sich der Autourlauber in vielen Ländern auch der Europäischen Union mit Straßennutzungsgebühren oder einer City-Maut konfrontiert, so dass er über den jeweiligen Mautdienst/Toll-Service (Vignetten, Pickerl, Tollticket, (inner)city-toll-system etc.) informiert ist. Entsprechendes gilt erst recht für den Fachverkehr insbesondere aus der Transport- und Logistikbranche, zumal ihm im Rahmen des sog. „European Electronic Toll Service (EETS)“ ein einheitliches europäisches Mautsystem ohnehin bekannt ist. Dieses Projekt beruht auf der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft und der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten – und hat das Ziel, ein System zu schaffen, das den Nutzern (EETS-User) erlaubt, von einem zugelassenen Dienstanbieter (EETS-Provider) ein Mautgerät (OBU= on-board-unit) zu beziehen, welches mit allen angeschlossenen europäischen Gebührenerhebungssystemen (EETS-Domain) kompatibel ist. Im vorgenannten Sachzusammenhang wird vielfach schlagwortartig von „Maut für Europa“ gesprochen, es wird auch als „Europamaut“ oder „europäische Maut“ bezeichnet.
40
Die angesprochenen Verkehrskreise werden dem Anmeldezeichen Toll 4 Europe daher die Bedeutung „Maut für Europa“ beimessen. Soweit das Wort „Toll“ im Deutschen die Bedeutung „großartig, prächtig“ hat und die Zahl „4“ auch als Mengenangabe verstanden werden kann, führt dies – anders als die Beschwerdeführerin meint –, nicht dazu, dass der Verkehr das Gesamtzeichen mit „großartig vier Europa“ übersetzen und als solche, wenig sinnvolle Aussage auffassen würde. Denn die Bedeutung der Bestandteile ist nicht abstrakt-lexikalisch zu beurteilen, sondern unter anderem unter Berücksichtigung der konkreten Zusammensetzung. Insofern wird das Gesamtzeichen wegen der weiteren Bestandteile „4 Europe“ einheitlich als englische Aussage aufgefasst werden und drängt sich hier die Bedeutung „Maut für Europa“ auf. Allenfalls kann das Zeichen noch als deutsch-englische Anpreisung im Sinne von „Großartig für Europa“ erfasst werden. Andere Aussagen liegen dagegen fern.
41
c) Wenngleich somit das begriffliche Verständnis der Gesamtbezeichnung im Sinne von „Maut für Europa“ dem angesprochenen Publikum keine Schwierigkeiten bereiten dürfte, ist gleichwohl die Beurteilung eines Zeichens stets in Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, für die eine Eintragung begehrt wird (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 33) – Postkantoor).
42
Im Hinblick auf die allein noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen lässt sich aber nicht feststellen, dass das Anmeldezeichen in der Bedeutung „Maut für Europa“ deren Merkmale beschreibt oder zumindest einen ohne weiteres erkennbaren engen beschreibenden Bezug hierzu aufweist. Insofern gilt es vor allem zu berücksichtigen, dass ein Bedeutungsgehalt, der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt wird, die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen kann (vgl. BGH GRUR 2018, 301 (Nr. 15) – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2012, 270 (Nr. 12) – Link economy; BGH GRUR 2012, 1143 (Nr. 10) – Starsat).
43
Die im Rahmen von Mauterhebungs- und -abrechnungssystemen eingesetzten Fahrzeug- bzw. Zubehörteile mit entsprechenden Funktionen – wie z. B. Bordcomputer, GPS-Geräte, on-board-units – fallen als elektronische Bau- oder Zubehörteile, auch für Fahrzeuge, in die Klasse 9, nicht aber in Klasse 12. Für die beanspruchten Waren der Klasse 12 liegt ein Sachbezug zu einem europäischen Mautsystem daher fern.
44
Für die verbliebenen Dienstleistungen der Klasse 35 ist ein Sachbezug zu einem europäischen Mautsystem nicht feststellbar. So beziehen sich die Abrechnungsdienste nicht auf Mautzahlungen, sondern auf konkret genannte, andere Gegenstände (Kraftstoffabrechnungen, Reparaturleistungen, Mineralölsteuer-Rückerstattungen). Im Hinblick auf die durch „nämlich“ einschränkten Fuhrparkmanagementdienste ergibt sich hierzu ebenfalls kein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug. Ferner vermittelt Toll 4 Europe für die weiteren Dienstleistungen weder einen Branchenhinweis noch können dem Zeichen ansonsten diesbezüglich ausreichend klare Sachinformationen entnommen werden.
45
Im Umfang der noch beanspruchten Dienstleistungen aus Klasse 36 stellt das Anmeldezeichen, insbesondere weil die Speditionsdienstleistung konkret auf die Zollabfertigung („custom clearance“ bzw. als Dienstleistung der Klasse 36 „financial customs brokerage services“) beschränkt und in diesem Kontext die Verwendung von „Toll“ als Hinweis auf „Zoll“ trotz der lexikalisch erfassten Bedeutung unüblich ist, keine im Vordergrund stehende Sachangabe dar. Gleiches gilt für die Dienste im Zusammenhang mit der „Unterwegsversorgung“ (wozu z. B. Tanken, die Nutzung sanitärer Anlagen in einer Raststätte oder Nahrungsmittelversorgung gehören). Wenngleich vereinzelt Servicekarten angeboten werden, die neben einer Unterwegsversorgung auch als Sonderleistung bzw. Mehrwertdienst eine Mautzahlung ermöglichen mögen, so konnte nicht festgestellt werden, dass diese zu einer solchen Unterwegsversorgung zählen. Im vorgenannten Umfang bedarf es jeweils einer analysierenden Betrachtung und gedanklicher Schritte, um von der Aussage „Maut für Europa“ zu einer Sachangabe zu kommen. Dies lässt dann aber nicht den Schluss zu, das Anmeldezeichen habe einen auf der Hand liegenden beschreibenden Inhalt.
46
In Bezug auf einen Teil der in Klassen 37, 38, 39, 41 und 42 noch beanspruchten Dienstleistungen (z. B. Vermietung von Fahrzeugen für den Baubereich sowie weiterer Spezialfahrzeuge; Reparatur von Reifen und Kraftfahrzeug-Kühlsystemen; Wartung von Reifen und Kraftfahrzeug-Kühlsystemen; Reinigen von Kraftfahrzeugen; Reservierung von Hotels; Design von Internetauftritten und Homepages; Dolmetscherdienste; Reservierung von Eintrittskarten; Buchung von Reisen; Verpackung von Waren; Lagerung von Waren; Parkraumsuchdienst u. a.) kommt das Anmeldezeichen als Sachangabe ersichtlich nicht in Betracht; insoweit ist die Entscheidung der Markenstelle auch auf eine nicht ausreichend zwischen den einzelnen Dienstleistungen differenzierende Begründung gestützt. Bezüglich der weiteren Dienstleistungen lässt sich nicht zuletzt wegen der konkreten Formulierungen bzw. angesichts der durch die Verwendung der Angabe „nämlich…“ erfolgten Einschränkungen auf spezielle Dienstleistungen ein beschreibender Bezug ebenfalls nur über gedankliche Zwischenschritte ermitteln.
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Mangels einer waren- bzw. dienstleistungsbeschreibenden Sachaussage kann dem Anmeldezeichen daher im verbliebenen Umfang nicht die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis abgesprochen werden.
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Schließlich fehlt dem Anmeldezeichen Toll 4 Europe selbst in seiner möglichen Bedeutung „Großartig für Europa“ nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Denn dafür, dass das angesprochene Publikum die Aussage allein und ausschließlich als Werbeaussage bzw. stets nur als solche auffassen würde, ist nichts ersichtlich. Entsprechende Nachweise, die ein solches Verkehrsverständnis nahelegen würden, konnten nicht ermittelt werden.
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3. Da das angemeldete Zeichen keinen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt in Bezug auf die zuletzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen hat, besteht auch kein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
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4. Der angegriffene Beschluss ist nach alledem aufzuheben. Die Markenstelle wird zu prüfen haben, ob gegebenenfalls im verbleibenden Umfang einzelne Waren- und Dienstleistungsbegriffe in markenrechtlicher Hinsicht noch klärungsbedürftig sind.


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