Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “Verlorene Generation” – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis

Aktenzeichen  29 W (pat) 27/09

Datum:
4.2.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
Spruchkörper:
29. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 014 855.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Kopacek und den Richter Dr. Kortbein
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent -und Markenamts vom 27. November 2008 und vom 8. April 2009 aufgehoben.

Gründe

I.
1

Die Wortmarke 20 2008 014 855.1.

2

Verlorene Generation

3

ist für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38 und 41 am 5. März 2008 angemeldet worden.

4

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 27. November 2008 teilweise zurückgewiesen für die Waren und Dienstleistungen “Bespielte Datenträger aller Art; Audio-, Video-, Text-, Bild- und Grafikdateien im digitalen Format; Software, soweit in Klasse 9 enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Telekommunikationsdienstleistungen, Bereitstellen von Internetchatrooms und Internetforen, Übermittlung von Daten über das Internet, insbesondere von Audio-, Video-, Text-, Bild- und Grafikdateien im digitalen Format, einschließlich Video-on-Demand; Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten”. Die hiergegen eingelegte Erinnerung ist mit Beschluss vom 8. April 2009 zurückgewiesen worden.

5

Zur Begründung ist ausgeführt worden, bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine beschreibende Angabe, die keinen betrieblichen Herkunftshinweis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG darstelle. Der Begriff “Verlorene Generation” sei aus Wörtern der Alltagssprache sprachüblich gebildet und werde dahingehend verstanden, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handele, die sich thematisch mit einer “verlorenen Generation” befassten, also einer Generation, die sich in irgendeiner Form als benachteiligt betrachte. Die angemeldete Wortfolge sei ohne weiteres verständlich, nicht mehrdeutig und damit ein sachgerechter Hinweis auf das Thema der betreffenden Waren und Dienstleistungen, nämlich Medien, Ausbildung und kulturelle Veranstaltungen über eine als “verloren” angesehene Generation. Die Frage eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG könne dahingestellt bleiben.

6

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin und Beschwerdeführerin. Sie hat zunächst die Auffassung vertreten, die angemeldete Marke käme nicht als Sachtitel in Betracht und sei insofern nicht geeignet, den bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Es gebe eine Vielzahl von Deutungsmöglichkeiten für die Bezeichnung “Verlorene Generation”, beispielsweise für Mode, Daten- oder Datenträgerformate, Software, Hardware, Gebäude, Fahrzeuge, Sparten der Wissenschaft usw.. Die Wortfolge sei kein feststehender Begriff der Alltagssprache geworden. Es bedürfe für eine Vielzahl der von der Markenstelle aufgeführten Beispiele wie der “verlorenen Generation” der deutschen Basketballspieler, der deutschen Manager oder der deutschen Teenager, die Musik “downloaden”, zusätzlicher Interpretationen, um eine Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen herzustellen. Zudem bestehe an der angemeldeten Bezeichnung auch kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

7

Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2009 hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Januar 2010 das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Markenanmeldung 30 2008 014 855.1 bezüglich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen gefasst wie folgt:

8

Klasse 9: Bespielte Datenträger aller Art; Audio-, Video-, Text-, Bild- und Grafikdaten im digitalen Format; Software, soweit in Klasse 9 enthalten; alle vorgenannten Waren ausschließlich im Zusammenhang mit Dokumentationen geologischen Inhalts;

9

Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), alle vorgenannten Waren ausschließlich im Zusammenhang mit Dokumentationen geologischen Inhalts;

10

Klasse 38: Telekommunikationsdienstleistungen, Bereitstellung von Internetchatrooms und Internetforen, Übermittlung von Daten für das Internet, insbesondere von Audio-, Video-, Text-, Bild- und Grafikdateien im digitalen Format, einschließlich Video-on-Demand; alle vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich im Zusammenhang mit Dokumentationen geologischen Inhalts;

11

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich im Zusammenhang mit Dokumentationen geologischen Inhalts.

II.
12

Die nach § 66 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin hat – aufgrund der im Nachgang zur mündlichen Verhandlung erfolgten Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen – in der Sache Erfolg.

13

1. Für die jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen verfügt die Wortfolge “Verlorene Generation” nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG über das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft, da ihm nach dem Verständnis der maßgeblichen Verbraucherkreise die konkrete Eignung zukommt, als Unterscheidungsmittel für die betriebliche Herkunft aufgefasst zu werden (vgl. allgemein zu den Anforderungen an die Unterscheidungskraft zuletzt BGH GRUR 2009, 411 –
STREETBALL
).

14

1.1. Der angemeldeten Marke kann für die fraglichen Waren und Dienstleistungen weder ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt  zugeordnet werden noch handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH a. a. O. – Cityservice; BGH GRUR 1999, 1089 – YES). Darüber hinaus bezieht sich die angemeldete Marke auch nicht auf Umstände, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt werden und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (vgl. BGH GRUR 2006, 850 –
FUSSBALL
WM 2006; BPatG MarkenR 2007, 35, 37 –
BuchPartner
).

15

1.2. Der Begriff “Verlorene Generation” bezeichnet ausweislich der Recherchen des Senats zum einen eine Gruppe amerikanischer Schriftsteller, zu der Ernest Hemingway und F. Scott Fitzgerald gehören (vgl.
http://lexikon.meyers.de/Verlorene
Generation;
www.wissen.de:
“von Gertrude Stein geprägte Bezeichnung für die durch die Erlebnisse des 1. Weltkriegs desillusionierte junge Generation um 1920.”), zum anderen eine Personengruppe, die sich gegenüber der Allgemeinheit als desillusioniert abgrenzt, vgl. z. B.
www.zeit/de/2005/
…: “Die verlorene Generation Sie denken in Zahlen und glauben nur ans Geld: Warum viele Manager heute versagen”;
http://gew.de/
…: “Wir können und wollen uns keine verlorene Generation leisten” Bildungsgewerkschaft zum Bericht “Bildung in Deutschland 2008: Risikokinder gezielt fördern”.

16

1.3. Bezüglich den von der Beschwerdeführerin nunmehr beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38, 41, die ausschließlich mit geologischen Inhalten in Zusammenhang stehen, weist die Wortfolge “Verlorene Generation” indes weder einen beschreibenden Aussagegehalt noch einen engen beschreibenden Bezug auf. Zwar mag der Begriff “Generation” in Zusammenhang mit geologischen Themen gelegentlich Verwendung finden (vgl. z. B.
www.geoversum.de/forum/
…: “…Hier fand der Autor mehrere Belegstücke des Calciumcarbonats Calcit, in massigen Brocken von bis zu 9 x 7 cm Größe. Einige dieser Brocken weisen eine offensichtlich ältere Generation auf.”;
www.kreis.aw-online.de/
…: “…Hier hat eine Zeitlang eine kraterähnliche Hohlform bestanden, in die Löß eingeweht wurde, und zwar nur eine Generation von Löß…”). Eine Verwendung der Wortfolge “Verlorene Generation” ist indes im Hinblick auf geologische Themen zum einen nicht belegbar, zum anderen wäre ein möglicher beschreibender Aussagegehalt oder enger beschreibender Bezug zu den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen für die angesprochenen Verkehrskreise auch nicht ohne gedankliche Zwischenschritte erkennbar bzw. herstellbar.

17

2. Mangels eines unmittelbar beschreibenden Aussagegehalts ist das Schutzhindernis eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ebenfalls zu verneinen.

18

Die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle können deshalb keinen Bestand haben und sind auf die Beschwerde hin aufzuheben.


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