Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – zur Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren

Aktenzeichen  28 W (pat) 136/09

Datum:
31.3.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 63 Abs 3 MarkenG
§ 103 ZPO
§ 104 ZPO
Spruchkörper:
28. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 305 40 071
(hier: Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren
)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. März 2010 unter Mitwirkung…
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Beschwerdegegnerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die kostenpflichtige Löschung der angegriffenen Marke beantragt, da deren Anmeldung bösgläubig erfolgt sei. Der Markeninhaber und Beschwerdeführer hat dem Löschungsantrag zunächst widersprochen, im Laufe des Verfahrens jedoch den Widerspruch zurückgenommen. Nach der Löschung der Marke hat die Löschungsantragstellerin an ihrem Kostenantrag festgehalten. Daraufhin hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 2. April 2007 dem Markeninhaber die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Inhaber der Marke sei bei der Anmeldung bösgläubig gewesen, wie dies von ihm auch selbst eingeräumt worden sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juni 2008 zurückgewiesen (28 W (pat) 171/07).
2
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Markenabteilung 3.4 vom 9. Oktober 2009, sind die vom Markeninhaber und Löschungsantragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.679,80 Euro festgesetzt worden. Der Gegenstandswert für das Löschungsverfahren sei von der Markenstelle auf 25.000 Euro festgesetzt worden. Als notwendige Kosten des Verfahrens seien eine 1,3-Geschäftsgebühr (gemäß § 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV) in Höhe von 1.359,80 Euro sowie ein Telekommunikationsentgeld (gemäß Nr. 7002 VV) sowie zusätzlich die Löschungsantragsgebühr in Höhe von 300 Euro festzusetzen.
3
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Eine weitergehendere Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt, ebenso wenig wurde ein konkreter Sachantrag gestellt.
4
Die Beschwerdegegnerin und Löschungsantragstellerin ist der Beschwerde entgegen getreten, ohne jedoch in der Sache Stellung zu nehmen.
5
Die Beschwerdegegnerin hat die fristgerechte Beschwerdeeinlegung in Frage gestellt, in der Sache aber keinen Antrag gestellt.
6
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
7
Die Beschwerde des Markeninhabers und Löschungsantragsgegners ist statthaft und zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt (§ 63 Abs. 3 Satz 3 und 4 MarkenG). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Markenabteilung hat die vom Markeninhaber zu erstattenden Kosten zutreffend auf 1.679,80 Euro festgesetzt.
8
Die Kostenfestsetzung durch die Markenabteilung war zulässig (§ 63 Abs. 3, Satz 1 und 2 MarkenG). Der im Löschungsverfahren ergangene Beschluss der Markenstelle vom 2. April 2007 und die darin ausgesprochene Kostenauferlegung sind rechtskräftig. Die nach der Kostenentscheidung erstattungsberechtigten Löschungsantragstellerin hat auch einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt und eine Kostenberechnung eingereicht (§ 103 ZPO).
9
Der angegriffene Beschluss ist auch in sonstiger Hinsicht nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, die zu anderen als der von der Markenabteilung getroffenen Kostenfestsetzung durch den Senat Anlass geben könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch wenn für den Beschwerdeführer keine Pflicht zur Begründung seines Rechtsmittels besteht, ist angesichts der Eindeutigkeit des vorliegenden Sacherhalts für den Senat nicht nachvollziehbar, in welcher Hinsicht die Anmelderin den angefochtenen Beschluss für angreifbar halten könnte.
10
Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen. Kosten werden nicht auferlegt.


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