Patent- und Markenrecht

Patentbeschwerdeverfahren – angekündigte aber nicht eingelegte Begründung der Beschwerde – Beschwerdesenat ist nach mehr als drei Jahren  nicht gehalten, die Entscheidung länger aufzuschieben und die Begründung vorher anzumahnen

Aktenzeichen  6 W (pat) 87/07

Datum:
23.9.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 73 PatG
Spruchkörper:
6. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2004 025 560


hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. September 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1

Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent 10 2004 025 560 mit Beschluss vom 12. Juli 2007 in vollem Umfang aufrechterhalten.

2

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 27. August 2007, eingegangen per Fax am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt mit dem Ziel,

3

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

4

Eine nähere Begründung ihrer Beschwerde hat die Einsprechende zwar angekündigt, aber bislang nicht vorgelegt.

5

Die Patentinhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.
6

Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig (PatG § 73), jedoch unbegründet.

7

Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, dass die Patentabteilung das Patent zu Recht aufrecht erhalten hat. Der Senat macht sich daher die Begründung des Beschlusses, der unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik zutreffend zur Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents gelangt, in vollem Umfang zu eigen.

8

Da seitens der Einsprechenden in der Sache keine weitere Äußerung erfolgt ist, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht der angefochtene Beschluss für fehlerhaft gehalten wird.

9

Die Anmelderin hatte in den seit Einreichung der Beschwerdeschrift verstrichenen mehr als drei Jahren auch ausreichend Zeit, ihre Auffassung zur Sach- und Rechtslage darzulegen, so dass für den Senat kein Anlass bestand, die Entscheidung noch länger aufzuschieben (vgl. dazu BGH GRUR 1997, 223, 224 – Ceco). Insbesondere war der Senat nicht gehalten, die in Aussicht gestellte, aber nicht eingereichte Begründung anzumahnen oder den beabsichtigten Termin zur Beschlussfassung vorher bekanntzugeben (vgl. BGH GRUR 1997, 223, 224 – Ceco; BGH GRUR 2000, 597, 598 f. – Kupfer-Nickel-Legierung).

10

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.


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