Patent- und Markenrecht

Patentbeschwerdeverfahren – “Verfahren zum Betrieb einer automatischen Schiebtüranlage” – zur Forderung an die Klarheit der Ansprüche – zum Stand der Technik

Aktenzeichen  10 W (pat) 13/14

Datum:
24.2.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 4 PatG
§ 34 Abs 3 Nr 3 PatG
§ 9 Abs 2 PatV
Spruchkörper:
10. Senat

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 1. März 2017, Az: X ZB 6/15, Beschluss

Tenor

In der Beschwerdesache


betreffend das Patent 10 2006 036 885
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Großmann und Dipl.-Ing. Richter
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Mai 2009 (mit Gründen versehene Fassung vom 16. Juni 2009) aufgehoben und das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
1
Gegen das Patent 10 2006 036 885, dessen Erteilung am 11. Oktober 2007 veröffentlicht wurde, ist am 6. Dezember 2007 und 10. Januar 2008 Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit in der Anhörung vom 8. Mai 2009 verkündetem Beschluss das Patent widerrufen.
2
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 10. August 2009 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin.
3
Die Beschwerdeführerin beantragt,
4
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das Patent im erteilten Umfang aufrecht zu erhalten.
5
Die Beschwerdegegnerinnen stellen jeweils den Antrag,
6
die Beschwerde zurückzuweisen.
7
Beide regen zudem die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
8
Die Beschwerdegegnerinnen und Einsprechenden führen aus, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht die notwendige Neuheit und auch nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweise. Sie beziehen sich dazu u. a. auf folgende Druckschriften:
9
E1 DE 10 2004 031 897 A1
10
E2 DE 196 53 026 A1
11
E3 DE 197 00 828 A1
12
E5 US 4 999 551 A
13
E6 DE 37 36 218 C2
14
E7 DE 36 43 324 C2.
15
Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 ein:
16
Verfahren zum Betrieb einer automatischen Schiebetüranlage mit mindestens einem Schiebeflügel, der mittels einer durch eine elektronische Steuerungseinrichtung angesteuerten Antriebseinrichtung antreibbar ist, wobei ein Überwachungsbereich, welcher beim Öffnen des Schiebeflügels von einer vertikalen Nebenschließkante des Schiebeflügels passiert wird, durch eine Sensoreinrichtung überwacht wird, indem die Sensoreinrichtung beim Vorhandensein eines Hindernisses in diesem Überwachungsbereich ein diesen Zustand anzeigendes Hindernissignal an die Steuerungseinrichtung abgibt, wodurch im Normalbetrieb ein sofortiges Abbremsen und Stoppen oder Reversieren des Schiebeflügels bewirkt wird, und wobei die Schiebetüranlage in einem Flucht- und Rettungsweg einsetzbar ist, indem die Antriebseinrichtung so ausgebildet ist, dass im Notfallbetrieb der Flucht- und Rettungsweg nach Ansteuerung der Steuerungseinrichtung mit einem Notfallsignal freigebbar ist, indem der Schiebeflügel durch die Steuerungseinrichtung von seiner Geschlossenlage in Richtung seiner Offenlage bewegt wird,
17
dadurch gekennzeichnet,
18
dass der Schiebeflügel (2) beim Auftreten des Hindernissignals, während das Notfallsignal vorliegt, gezielt bis zum Stillstand in einem Stopppunkt (X1) abgebremst wird, wobei der Stopppunkt (X1) ausschließlich bei 80% oder zwischen 80% einer für eine in einem Flucht- und Rettungsweg einsetzbaren Schiebetüranlage (1) vorgegebenen Mindestöffnungsweite (XM) und der vollständigen Offenlage (X2) zugelassen ist.
19
Die Beschwerdegegnerinnen bezweifeln zudem die Ausführbarkeit und die Brauchbarkeit des beanspruchten Verfahrens. Sie begründen ihre Auffassung damit, dass durch das Zulassen eines Stopppunkts vor dem Erreichen der Mindestöffnungsweite das Verfahren nicht mehr zum Einsatz bei einem Schiebeflügel in einem Flucht- und Rettungsweg geeignet ist. Sie bemängeln weiterhin, dass im Anspruch 1 keinerlei Angaben dazu gemacht werden, wie die Mindestöffnungsweite in der maximal dafür zulässigen Zeit erreicht wird. Des Weiteren halten sie den Begriff „Mindestöffnungsweite“ für unklar.
20
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
21
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Aufrechterhaltung des Patents im erteilten Umfang.
22
2. Die gemäß Beschlussformel im Einspruchsverfahren der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig. Die Zulässigkeit der Unterlagen (Ansprüche, Beschreibung und Figuren) wurde bereits im Einspruchsverfahren festgestellt und von den Einsprechenden nicht bestritten.
23
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG).
24
Das Patent betrifft ein Verfahren zum Betrieb einer automatischen Schiebetüranlage mit mindestens einem Schiebeflügel, der mittels einer durch eine elektronische Steuerungseinrichtung angesteuerten Antriebseinrichtung antreibbar ist. Ein derartiges Verfahren ist aus der E1 bekannt. Das bekannte Verfahren sollte so ausgestaltet werden, dass es sowohl eine zuverlässige Freigabe des Fluchtwegs als auch eine Minimierung der von der Nebenschließkante des sich öffnenden Schiebeflügels ausgehenden Gefahr gewährleistet (Patentschrift, Absatz 0004).
25
Gelöst soll diese Aufgabe dadurch werden, dass im Notfallbetrieb der Flucht- und Rettungsweg nach Ansteuerung der Steuerungseinrichtung mit einem Notfallsignal freigebbar ist, indem der Schiebeflügel durch die Steuerungseinrichtung von seiner Geschlossenlage in Richtung seiner Offenlage bewegt wird, und dadurch, dass der Schiebeflügel (2) beim Auftreten des Hindernissignals, während das Notfallsignal vorliegt, gezielt bis zum Stillstand in einem Stopppunkt (X1) abgebremst wird, wobei der Stopppunkt (X1) ausschließlich bei 80% oder zwischen 80% einer für eine in einem Flucht- und Rettungsweg einsetzbaren Schiebetüranlage (1) vorgegebenen Mindestöffnungsweite (XM) und der vollständigen Offenlage (X2) zugelassen ist.
26
Bei der von den Beschwerdegegnerinnen als unklar angesehenen Angabe „Mindestöffnungsweite“ handelt es sich um diejenige Weite, bis zu der die Tür im Notfallbetrieb mindestens zu öffnen ist. Im Anspruch 1 wird zur Mindestöffnungsweite ausgeführt, dass diese vorgegeben sein muss. Es kann dabei dahingestellt bleiben, wie groß der absolute Wert der Mindestöffnungsweite ist, für das strittige Verfahren ist einzig entscheidend, dass für eine Tür, bei der dieses Verfahren angewendet werden soll, die Weite, bis zu der sie sich beim Vorliegen eines Notfallsignals mindestens öffnen soll, vorgegeben ist. Ob die vorgegebenen Werte eine Vorschrift oder Norm erfüllen, ist für die Frage der Patentfähigkeit ohne Bedeutung, Vorschriften oder Normen regeln lediglich den rechtlichen Rahmen für den Einsatz solcher Türen in bestimmten Gebäuden.
27
Der Mindestöffnungsweite kommt beim Verfahrensablauf eine besondere Bedeutung zu, da sie innerhalb einer ebenfalls vorzugebenden Maximalzeit erreicht werden muss. Die in den Figuren dargestellten, voneinander abweichenden Mindestöffnungsweiten stehen nicht im Widerspruch, sie beziehen sich auf unterschiedliche Ausführungsbeispiele.
28
Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit haben die absoluten Größen von Mindestöffnungsweite und Maximalzeit keine Bedeutung, sie müssen nur für die konkrete Schiebetür vorgegeben sein, damit sie beim Verfahren zum Betrieb dieser Tür berücksichtigt werden können.
29
Die Eignung des Verfahrens zum Betrieb einer Flucht- und Rettungstür ergibt sich allein daraus, dass durch ein Notfallsignal das Öffnen der Tür ausgelöst wird. Die weiteren Bedingungen für das Öffnen, beispielsweise das Erreichen einer Mindestöffnungsweite oder das Öffnen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder eine Kombination aus beiden Bedingungen, sind Fragen einer baurechtlichen Zulassung des Verfahrens für bestimmte Anwendungen, z. B. für Wohn- oder Bürogebäude, nicht aber der grundsätzlichen Eignung. Die Einhaltung von Größen, die durch Normen geregelt sind, bleibt bei der Beurteilung der Patentfähigkeit unberücksichtigt. Normen regeln nur die Bedingungen für eine Zulassung innerhalb ihres Geltungsbereichs. Nach den Vorgaben der DIN-Norm 18650 „…müssen sich die Türflügel…in Fluchtrichtung… innerhalb von maximal 3 s mindestens 80% öffnen.“ Die Angabe „80%“ bezieht sich auf die vollständige Öffnungsweite von Türen, sofern diese Öffnungsweite 2,0 m nicht überschreitet. Für die Prüfung der Patentfähigkeit sind diese Angaben jedoch ohne Belang, da lediglich festzustellen gilt, ob das beanspruchte Verfahren bereits bekannt oder durch den Stand der Technik einem Durchschnittsfachmann nahegelegt war oder ein Vorurteil ihn an dessen Anwendung zur Lösung seines Problems gehindert hat.
30
Die für eine Eignung des Verfahrens zum Betrieb einer Flucht- und Rettungstür wesentlichen Angaben zum Bewegungsablauf sind in der Beschreibung, Absatz 21 erläutert. Dort wird nach einer Darlegung der Öffnungsbewegung mit Beschleunigungs-, Hochgeschwindigkeits-, Bremsphase und Reduzierung der Geschwindigkeit auf Null in einem Stopppunkt, wird explizit gefordert, dass diese Phasen innerhalb einer vorgegebenen Maximalzeit durchlaufen werden müssen, so dass die vorgegebene Mindestöffnungsweite der Schiebeflügel noch sicher mindestens erreicht wird.
31
Damit sind die wesentlichen Merkmale des Verfahrens zum Betrieb der Schiebetüranlage dargelegt und ein Durchschnittsfachmann kann aufgrund dieser Angaben eine elektronische Steuerungseinrichtung für die Antriebseinrichtung schaffen, mit der sie in einem Flucht- und Rettungsweg einsetzbar ist.
32
Von den das Verfahren beschreibenden Merkmalen wird gemäß kennzeichnendem Teil des Anspruchs 1 als erfindungswesentlich angesehen, dass der Stopppunkt (X1) ausschließlich bei 80% oder zwischen 80% einer…vorgegebenen Mindestöffnungsweite (XM) und der vollständigen Offenlage (X2) zugelassen ist.
33
Für das Zulassen eines Stopppunktes bei 80% oder zwischen 80% einer vorgegebenen Mindestöffnungsweite (XM) und der Mindestöffnungsweite (XM) fehlt es an Vorbildern oder einer Anregung aus dem Stand der Technik. Es war für einen Durchschnittsfachmann auch nicht naheliegend, den Schiebeflügel bereits vor Erreichen der Mindestöffnungsweite zu stoppen. Dazu bedurfte es noch der Erkenntnis, dass bei Türen, die in der Hochgeschwindigkeitsphase ausreichend schnell bewegt werden, die Mindestöffnungsweite auch dann noch in der vorgegebenen Zeit erreicht werden kann, wenn die Fahrbewegung unterbrochen, also ein Stopp eingelegt wird.
34
Der Einwand, durch das Stoppen der Tür noch vor Erreichen der Mindestöffnungsweite werde der Fluchtweg nicht zuverlässig freigegeben, ist nicht zutreffend. In der Beschreibung ist der Ablauf des Verfahrens im Einzelnen dargelegt. In Absatz 21 wird auch wörtlich gesagt: „Wesentlich ist hierbei, dass die Beschleunigungsphase s1, die verkürzte Hochgeschwindigkeitsphase s4 und die Bremsphase s5 innerhalb der vorgegebenen Maximalzeit, beispielsweise 3 Sekunden, durchlaufen werden, so dass die geforderte Mindestöffnungsweite XM der Schiebeflügel 2 dann sicher mindestens erreicht ist“. Diese Angabe zum Verfahren weist ausdrücklich darauf hin, dass das Erreichen der Mindestöffnungsweite innerhalb der Maximalzeit sicherzustellen ist. Dies wäre aber für einen auf dem Gebiet der Türsteuerungen tätigen Durchschnittsfachmann auch selbstverständlich, es ist somit kein zu schützendes Merkmal für das strittige Verfahren und braucht deshalb nicht in den Anspruch 1 aufgenommen zu werden.
35
Die graphischen Darstellungen des Verlaufs der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von der Öffnungsweite in den Figuren 2 bis 4 und der Verlauf der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von der Zeit in Figur 5 betreffen lediglich verschiedene Beispielsfälle. Die Figuren 2 und 3 zeigen jeweils ein Stoppen des Flügels noch vor Erreichen der Mindestöffnungsweite mit anschließendem Weiterfahren bis zum Erreichen der Mindestöffnungsweite und Figur 4 ein Abstoppen genau bei der Mindestöffnungsweite. Die in den Graphiken eingezeichneten Größen haben keine absoluten Werte und veranschaulichen lediglich den Erfindungsgedanken. Ein direkter Bezug zur DIN-Norm wird nicht hergestellt und ist auch nicht erforderlich.
36
Die Unterlagen des Streitpatents enthalten also keine unklaren Angaben, es ist mit den Angaben aus der Beschreibung ausführbar und auch brauchbar.
37
Das strittige Verfahren ist auch als Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit anzusehen.
38
Aus dem aufgedeckten Stand der Technik lässt sich keine Anregung gewinnen, beim zwangsweisen Öffnen einer Tür aufgrund eines vorliegenden Notfallsignals die Bewegung der Tür bereits vor Erreichen der Mindestöffnungsweite zu stoppen, wenn ein Hindernissignal auftritt.
39
Der E1, der einzigen der angeführten Druckschriften, die ein Verfahren zum Betrieb einer automatischen Schiebetüranlage, die für einen Notfallbetrieb ausgelegt ist, betrifft, ist lediglich zu entnehmen, dass nach Überschreiten der Mindestöffnungsweite die Fahrbewegung der Tür verlangsamt fortgesetzt oder auch ganz gestoppt werden kann.
40
Die E2 betrifft eine Tür, die nicht für Rettungswege geeignet ist, da bei ihrer Steuerung die Berücksichtigung eines Notfallsignals nicht vorgesehen ist. Das gleiche gilt für die Entgegenhaltungen E3 und E5 bis E7. Sie zeigen nur Türen mit Öffnungssteuerungen für den Normalbetrieb, bei dem beim Auftreten eines Hindernissignals die Schließbewegung der Tür gestoppt oder reversiert wird. Eine Notfallöffnung beschreiben diese Schriften nicht, sie können deshalb auch keine Anregung zu einer speziellen Auslegung eines Verfahrens bei einer Notöffnung geben.
41
Die Beschwerdegegnerinnen argumentieren weiterhin, dass der Anspruch 1 auch deshalb nicht rechtsbeständig sein könne, weil er Schutz für einen Verfahrensschritt begehrt, der aus dem Stand der Technik bereits bekannt ist. Bekannt ist durch die E1 bereits, bei einer Notfallöffnung die Öffnungsbewegung zwischen der Mindestöffnungsweite und der maximalen Öffnungsweite anzuhalten (Absatz 0013, letzter Satz), also einen Stopppunkt zuzulassen.
42
Diesem Einwand steht entgegen, dass der für einen Stopppunkt zugelassene Bereich größer ist als der bisher als möglich erachtete, er beginnt nämlich bereits bei 80% der Mindestöffnungsweite und umfasst so auch das Intervall zwischen 80% der Mindestöffnungsweite und der Mindestöffnungsweite. Dass das Zulassen eines Stopppunktes in diesem Intervall nicht naheliegend ist und die Schutzfähigkeit des Gegenstandes nach Anspruch 1 begründet, wurde oben bereits erläutert. Im vorliegenden Fall besteht zudem die Besonderheit, dass es sich bei dem erfinderischen Intervall um ein einheitliches Merkmal handelt, das nicht aufgeteilt werden kann. Daher bestand nicht die Möglichkeit, den Bereich, in dem der Stopppunkt zugelassen ist, in zwei Intervalle zu teilen, von denen das eine in den Oberbegriff und das andere im kennzeichnenden Teil hätte aufgenommen werden können. Der Forderung nach klaren Ansprüchen war der Vorrang einzuräumen vor dem Gebot, dass aus dem Stand der Technik bereits Bekanntes, durch seine Aufnahme im Oberbegriff als solches herauszustellen ist. Der Senat hält dies im Sinne von § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigt.
43
Das Verfahren zum Betrieb einer automatischen Schiebetüranlage nach Anspruch 1 ist deshalb das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Der erteilte Patentanspruch 1 ist somit bestandsfähig.
44
4. Die Unteransprüche 2 bis 4 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Verfahrens, sie wurden im Einzelnen nicht angegriffen. Mit dem beständigen Patentanspruch 1 haben auch sie Bestand, da sie auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Verfahrens gerichtet sind.
III.
45
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.


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