Aktenzeichen 19 W (pat) 58/12
§ 129 PatG
§ 130 Abs 1 PatG
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt, die Richterin Kirschneck sowie die Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. Matter
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Patentabteilung 32 vom 16. Juli 2012 (Erstellungsdatum 2. Juli 2012) aufgehoben und dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren betreffend die Patentanmeldung …, einschließlich der gemäß § 17 PatG in dem Erteilungsverfahren anfallenden Jahresgebühren, bewilligt.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller hat am 9. April 2005 eine Erfindung mit der Bezeichnung „… “ zur Erteilung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt (im Weiteren: DPMA) angemeldet. Die Anmeldung wird unter dem Aktenzeichen … geführt. Es wird die Priorität der deutschen Voranmeldung … vom 4. März 2005 beansprucht. Patentanspruch 1 lautet:
2
…
3
dadurch gekennzeichnet, dass sein Rotor und/oder Stator oder die Elektromagnete/Dauermagnete, die an Rotor oder Stator eingebaut sind, gesteuert radial beweglich sind, wobei der Luftspalt zwischen dem Rotor und Stator änderbar ist.
4
Als Erfinder ist der Antragsteller benannt. Mit am 20. April 2012 beim DPMA eingegangenem Schreiben vom selben Tag hat der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für die anfallenden Gebühren der Patentanmeldung beantragt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie verschiedene Belege hierzu eingereicht.
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Die Patentabteilung 32 hat mit Bescheid von 1. Februar 2010 gerügt, dass die Rechtsverfolgung im Hinblick auf die Vielzahl der von dem Antragsteller in den letzten Jahren auf verschiedenen Fachgebieten getätigten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen mutwillig erscheine und deshalb voraussichtlich Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden könne.
6
Nachdem sich der Antragsteller mit Schreiben vom 19. April 2010 auf den Bescheid geäußert und weitere Unterlagen zu seiner aktuellen finanziellen Situation eingereicht hat, hat die Patentabteilung 32 des DPMA mit im schriftlichen Verfahren am 2. Juli 2012 als elektronisches Dokument erstellten und am 16. Juli 2012 von den drei Mitgliedern der Patentabteilung abschließend elektronisch signierten Beschluss den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und darin anfallende Jahresgebühren zurückgewiesen und Verfahrenskostenhilfe verweigert.
7
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass jedenfalls die Rechtsverfolgung mutwillig erscheine und daher Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden könne (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 130 Abs. 1 PatG). Die große Anzahl von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen mit Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, die der Antragsteller seit 1998 ohne erkennbare Verwertungsabsicht vorgenommen habe, sei nach der Lebenserfahrung ein Indiz, dass auch mit der vorliegenden Anmeldung keine Verwertungsabsichten verbunden seien, zumal dem Antragsteller neben der Ausarbeitung der Anmeldungen und seiner beruflichen Tätigkeit die für eine Verwertung der Schutzrechte notwendige Zeit fehle (unter Verweis auf die Beschlüsse des BPatG vom 21. September 2006, 20 W (pat) 23/06 und jeweils vom 24. Mai 2006, 5 W (pat) 6/05 und 5 W (pat) 7/05). Da dem Antragsteller zudem für ein mit der vorliegenden Patentanmeldung identisch lautendes Gebrauchsmuster Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei, würde eine vermögende Person vor dem Hintergrund der zu erwartenden fehlenden oder schlechten Verwertung von dieser Doppelanmeldung absehen und für einen einheitlichen Gegenstand nur ein einziges Schutzrecht beantragen (unter Verweis auf den Beschluss des BPatG vom 4. Mai 2000 – 13 W (pat) 17/00). Die Frage, ob die Angaben des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen schlüssig seien, hat die Abteilung dahinstehen lassen. Die Erfolgsaussichten einer Patenterteilung sind in dem Beschluss nicht angesprochen.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 16. August 2012, mit der er sich gegen den Mutwilligkeitsvorwurf wendet. Er habe seit 2006 kaum noch neue Patente angemeldet und sich lediglich um die Vermarktung bemüht. Früher habe er selber für seine Anmeldungen bezahlt. An dem Generator/ seien einige Hersteller interessiert, sie wollten aber Prüfberichte oder ein erteiltes Patent. Seine Erfindungen seien sinnvolle Lösungen und keine willkürlichen unwirtschaftlichen Ungetüme. Die vorliegende Erfindung mache ein Getriebe bei en/Generatoren überflüssig und erhöhe deutlich die Energieeffizienz bzw. Wirtschaftlichkeit von Elektroantrieben. Zum Beleg seiner Verwertungsbemühungen hat der Antragsteller Ausdrucke von sechs Antwort-E-Mails aus dem Jahr 2005 von verschiedenen Unternehmen oder Personen eingereicht, die alle einen mit einstellbarem Drehmoment betreffen.
9
Auf einen Zwischenbescheid des Senats vom 14. Oktober 2015 hat der Antragsteller eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23. Oktober 2015 mit zugehörigen Belegen eingereicht.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen und verwiesen.
II.
11
Die Beschwerde ist statthaft sowie auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG). Eine Gebühr fällt für eine Beschwerde in Verfahrenskostenhilfesachen nicht an (Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG Nr. 401 300 Satz 2). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Patentabteilung hat dem Antragsteller im Ergebnis zu Unrecht Verfahrenskostenhilfe in dem Erteilungsverfahren seiner Patentanmeldung … verweigert.
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Gemäß §§ 129, 130 Abs. 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO erhält der Anmelder eines Patents im Erteilungsverfahren vor dem Patentamt und für anfallende Jahresgebühren auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn er bedürftig ist, d. h. wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Verfahrenskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Weiterhin muss hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents bestehen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig erscheinen.
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1. Die Frage der Bedürftigkeit des Antragstellers ist in dem angefochtenen Beschluss nur insoweit erörtert worden, als die Patentabteilung ihre in dem Bescheid vom 1. Februar 2010 geäußerten Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 130 Abs. 1 PatG), wonach im Hinblick auf die angegebenen hohen monatlichen Ausgaben der Unterhalt des Antragstellers und seiner Ehefrau nicht bestritten werden könne, durch die Eingabe des Antragstellers vom 19. April 2010 für nicht ausgeräumt erachtet hat. Letztlich hat es die Abteilung allerdings dahinstehen lassen, ob die Verfahrenskostenhilfe aus diesem Grund zu verweigern sei.
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Zwar kann gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO i. V. m. § 130 Abs. 1 PatG Verfahrenskostenhilfe verweigert werden, wenn der Antragsteller innerhalb einer vom Patentamt gesetzten Frist bestimmte Fragen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nicht genügend beantwortet. Aus Sicht des Senats bedarf es aber keines weiteren Eingehens auf diesen Punkt, da mit der von dem Antragsteller mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 eingereichten aktuellen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom selben Tag und die zugehörigen Belege seine Bedürftigkeit hinreichend dargetan ist. An der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Erklärung hat der Senat keine Zweifel. Danach belaufen sich die Einkünfte des Antragstellers für das Jahr 2015 auf bewilligtes Elterngeld in Höhe von monatlich € … für das am 4. Januar 2015 geborene zweite Kind … sowie Kindergeld für dieses und das am 4. Oktober 2013 geborene erste Kind … in Höhe von monatlich je € … Seine Ehefrau bezieht derzeit keine Einkünfte. Dem stehen monatliche Ausgaben für die Wohnungsmiete in Höhe von € … sowie ein negativer Kontostand in Höhe von ca. minus € … gegenüber. Unter Berücksichtigung der gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 130 Abs. 1 PatG vom Einkommen abzusetzenden (Frei-)Beträge verbleibt derzeit kein vom Antragsteller für die Kosten des Erteilungsverfahrens und die anfallenden Jahresgebühren einzusetzendes Einkommen. Der Antragsteller verfügt auch nicht über ein hierfür einzusetzendes Vermögen (§ 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 130 Abs. 1 PatG).
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2. Die Patentabteilung hat dem Antragsteller Verfahrenskosten wegen des Anscheins der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung verweigert (§ 114 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 130 Abs. 1 PatG). Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
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2.1 Fraglich ist zunächst schon, ob es zulässig war, die Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung zu versagen, ohne vorher die hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents geprüft und festgestellt zu haben, da nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur die Prüfung der Mutwilligkeit erst dann in Betracht kommt, wenn die hinreichende Aussicht auf die Patenterteilung nicht verneint werden kann (vgl. BPatGE 40, 224; BPatGE 41, 45; BPatGE 42, 178; BPatGE 43, 20; Schell in Schulte, PatG, 9. Aufl., § 130 Rdn. 51; Baumgärtner in Busse, PatG, 7. Aufl., § 130 Rdn. 36, S. 1646; a. A. BPatGE 38, 227). Sinn und Zweck des Merkmals der Mutwilligkeit in der Vorschrift des § 114 Abs. 1 ZPO ist es, auch in Fällen einer an sich rechtlich erfolgversprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung dann keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung mutwillig erscheint. Dies kommt deutlich auch im letzten Halbsatz der mit Wirkung ab 1. Januar 2014 neu in § 114 Abs. 2 ZPO aufgenommenen Legaldefinition der Mutwilligkeit zum Ausdruck, wo es heißt: „Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, … von der Rechtsverfolgung … absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.“ Zwar hält es der Senat nicht für ausgeschlossen, in Ausnahmefällen einer offensichtlich mutwilligen Rechtsverfolgung, etwa dem Vorschieben eines mittellosen Strohmanns, Verfahrenskostenhilfe wegen Anscheins der Mutwilligkeit zu verweigern, ohne vorher die Erfolgsaussichten der Patenterteilung geprüft bzw. eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung unterstellt zu haben. Ob es sich vorliegend um einen solchen Ausnahmefall handelt, braucht jedoch nicht weiter untersucht zu werden. Denn jedenfalls hält die Annahme der Patentabteilung, es bestehe der Anschein einer mutwilligen Rechtsverfolgung, einer Überprüfung nicht stand.
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2.2 Nach der seit 1. Januar 2014 in § 114 Abs. 2 ZPO enthaltenen Legaldefinition ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Definition entspricht der bisherigen Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur zum Begriff der Mutwilligkeit (vgl. Schell in Schulte, a. a. O, § 130 Rdn. 52; Baumgärtner in Busse, a. a. O., § 130 Rdn. 35, jeweils m. w. N.). Auch insofern wurde bisher darauf abgestellt, ob eine vermögende, nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage ihr Recht im Verfahren in gleicher Weise wie der Antragsteller verfolgen würde.
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Was die Frage der Mutwilligkeit bei Anmeldern anbelangt, die eine Vielzahl von Patent- und/oder Gebrauchsmusteranmeldungen betreiben, besteht in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts weitgehend Übereinstimmung dahin, dass die Anmeldung eines Schutzrechts nicht schon allein deswegen mutwillig erscheint, weil der Anmelder – auch unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe – zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen Erfolg getätigt hat (vgl. BPatGE 40, 224; BPatGE 41, 45; BPatGE 42, 178, jeweils m. w. N.). Vielmehr ist immer auf den konkreten Einzelfall der jeweiligen Anmeldung abzustellen, wobei aber das bisherige Anmeldeverhalten des Antragstellers mit in die Gesamtbewertung einbezogen werden und diesem eine indizielle Bedeutung beigemessen werden kann (so grds. auch BPatG, Beschluss vom 21. September 2006 – 20 W (pat) 23/06). Hiervon ist vorliegend auch die Patentabteilung ausgegangen.
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Sie hat den Anschein der Mutwilligkeit letztlich daraus hergeleitet, dass bei der vorliegenden Patentanmeldung keine hinreichende Aussicht auf eine wirtschaftliche Verwertung bestehe, was aber vorrangiger Sinn einer Patentanmeldung sei.
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Ein wesentliches Argument in dem Beschluss ist dabei, dass dem Antragsteller aufgrund der Vielzahl der getätigten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen keine Zeit für die wirtschaftliche Verwertung der vorliegenden Patentanmeldung verbleibe. Dies vermag nicht zu überzeugen. Zweifelhaft erscheint schon die dazu aufgestellte Rechnung. Danach habe der Antragsteller seit 1998 mindestens 784 Anmeldungen getätigt, allein von 2001 bis 2006 mehr als 351 Patentanmeldungen und 351 Gebrauchsmusteranmeldungen, was 117 Anmeldungen pro Jahr entspreche. Einen Zeitaufwand von 3 Tagen pro Anmeldung zugrunde gelegt, benötige der Antragsteller allein für seine Anmeldetätigkeit mindestens 351 Tage im Jahr, so dass ihm neben seiner beruflichen Tätigkeit schlicht die Zeit fehle, sich um eine Verwertung zu kümmern. Da, wie die Patentabteilung festgestellt hat, der Antragsteller systematisch Doppelanmeldungen (von Patenten und Gebrauchsmustern) getätigt hat, kann jedoch nicht für jede Anmeldung ein Zeitaufwand von 3 Tagen gerechnet werden, vielmehr reduziert sich dieser um etwa die Hälfte, weil für eine mit der Patentanmeldung identische Gebrauchsmusteranmeldung kein nennenswerter zusätzlicher Zeitaufwand mehr nötig ist. Ausgehend von dann nur ca. 351 auszuarbeitenden Anmeldungen in 6 Jahren, ergeben sich ca. 58,5 Anmeldungen pro Jahr, und multipliziert mit 3 ein Zeitaufwand von 175 Tagen im Jahr. Allein aus der Zahl der in der Vergangenheit erfolgten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen lässt sich somit nicht mit hinreichender Sicherheit herleiten, dass dem Antragsteller allein aus Zeitmangel eine wirtschaftliche Verwertung der vorliegenden Patentanmeldung nicht möglich sei. Abgesehen davon hat der Antragsteller im Anmeldejahr 2005 und den folgenden Jahren wesentlich weniger Anmeldungen getätigt, und zwar in 2005 33 Gebrauchsmuster- und 30 Patentanmeldungen, in 2006 16 Gebrauchsmuster- und 13 Patentanmeldungen, in 2007 bis 2009 überhaupt keine Anmeldung und erst in 2010 wieder 5 Gebrauchsmuster- und 6 Patentannmeldungen. Für die Verwertung der vorliegenden, in 2005 erfolgten Patentanmeldung hatte bzw. hat er demnach genügend Zeit.
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Weiterhin hat der Antragsteller nunmehr mit den eingereichten Antwort-E-Mails von sechs verschiedenen Unternehmen hinreichend ernsthafte Verwertungsversuche belegt. Diese beziehen sich alle auf einen „..“, mithin auf die vorliegende Erfindung, und nicht, wie in dem vom 20. Senat entschiedenen Fall, auf eine andere, nicht verfahrensgegenständliche Erfindung (siehe BPatG, Beschluss vom 21. September 2006 – 20 W (pat) 23/06).
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Es liegen auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Anschein einer mutwilligen Anmeldung vor. In Anbetracht dessen, dass der Antragsteller Verwertungsversuche für die in Rede stehende Anmeldung belegt und in der Vergangenheit zum Teil auch selbst die Gebühren seiner Anmeldungen bezahlt hat (s. hierzu die in diesem Verfahren eingereichten Belege), kann nicht davon ausgegangen werden, dass er von vornherein eine Verwertung seiner Schutzrechte nicht ernsthaft betrieben hat, wie dies etwa in einem vom 10. Senat entschiedenen Fall angenommen worden ist (BPatG, Beschluss vom 28. Januar 2002 – 10 W (pat) 707/00, BPatGE 45, 49 – Massenanmeldung), in dem ein Anmelder über Jahre eine Vielzahl von einander sehr ähnlichen Geschmacksmusteranmeldungen unter Beantragung von Verfahrenskostenhilfe nach eigenen Angaben „sorglos“ eingereicht und 70 % davon wieder zurückgenommen hat. Demgegenüber ist der Antragsteller hier auf verschiedenen Technikbereichen aktiv, so dass auch nicht die Konstellation vorliegt, in der eine Person jahrelang auf demselben Technikgebiet ohne eine erfolgreiche Verwertung Anmeldungen unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe getätigt hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 12. August 1997 – 23 W (pat) 5/97, BPatGE 38, 227; BPatG, Beschluss vom 4. Mai 2000 – 13 W (pat) 17/00).
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Schließlich begründet auch der Umstand, dass der Antragsteller vorliegend ein identisches Gebrauchsmuster (…) angemeldet hat, für das ihm Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist, nicht den Anschein einer mutwilligen Patentanmeldung. Das Gebrauchsmuster ist mit € … Anmeldegebühr ein kostengünstiges und schnelles, allerdings (ohne Rechercheantrag) nur formal geprüftes Schutzrecht. Auch ein nicht bedürftiger Erfinder würde neben einer Patentanmeldung diesen kostengünstigen Schutz in Anspruch nehmen. Der Antragsteller hat hierzu zudem von der Patentabteilung unwidersprochen vorgetragen, dass ihm diese Vorgehensweise sogar von der Beratungsstelle des DPMA empfohlen worden sei. Der Fall, dass ein einheitlicher Erfindungsgegenstand unnötig aufgespalten und mehrere, zusätzliche Kosten verursachende Teilanmeldungen beantragt wurden, und nicht nur eine einzige Patentanmeldung (BPatG, Beschluss vom 4. Mai 2000 – 13 W (pat) 17/00), liegt hier nicht vor.
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3. Über die weitere Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, die hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents (§ 130 Abs. 1 PatG), wurde in dem angefochtenen Beschluss – aus Sicht der Patentabteilung folgerichtig – nicht entschieden. Insoweit hat der Senat davon abgesehen, die Sache gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Patentamt zurückzuverweisen, sondern hat – nicht zuletzt in Anbetracht der Verfahrensdauer – selbst entschieden. Die hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents ist nach Überzeugung des Senats zu bejahen.
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3.1 Gegenstand der Anmeldung ist eine „… (vgl. den Titel der Anmeldung), dessen Drehmoment und Drehzahl durch interne geometrische Veränderungen an Rotor und/oder Stator einstellbar sein soll.
26
Im Gegensatz zum Stand der Technik sei zu dieser Drehmoment-/Drehzahl-Variation keine Änderung von Strom und Spannung nötig. Auch ein Getriebe (mit veränderbarem Übersetzungsverhältnis) sei nicht erforderlich (vgl. Beschreibung, Seite 1, Zeile 34 bis Seite 2, Zeile 21).
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Um die gewünschte Drehmoment-/Drehzahl-Variation zu erreichen, wird eine Reihe von Möglichkeiten genannt, z. B.:
28
– mit Stator, der aus zwei voneinander beabstandeten Scheiben aufgebaut ist; der Rotor befindet sich zwischen den beiden Scheiben und der Durchmesser des Rotors bzw. seiner Magneten kann verändert werden, z. B. motorisch, so dass auch im Betrieb des Motors eine Durchmesser-Veränderung möglich ist (vgl. Figuren 1 bis 4, 8, 9),
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– mit Stator, der den Rotor umgibt; Durchmesser-Veränderung des Rotors führt zu veränderlichem Luftspalt (vgl. Beschreibung, Seite 10, Zeilen 19 – 24 und Figur 13),
30
– Generator mit Stator, der den Rotor umgibt; Durchmesser-Variation des Stators führt zu veränderlichem Luftspalt (vgl. Beschreibung, Seite 10, Zeilen 26 – 33 und Figur 14),
31
– Generator mit Stator, der den Rotor umgibt; es werden sowohl der Stator als auch der Rotor in ihrem Durchmesser verändert, dabei wird der Luftspalt konstant gehalten (vgl. Beschreibung, Seite 11, Zeilen 1 – 10 und Figur 15).
32
In der Beschreibung und in den Ansprüchen wird eine Vielzahl von Ausgestaltungen genannt, z. B. bezüglich der konstruktiven Maßnahmen für die Einstellbarkeit des Rotors und/oder des Stators und die (Fern-)Steuerung dieser Einstellbarkeit.
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3.2 Nicht behebbare Formmängel stehen der Erteilung eines Patents nicht entgegen, insbesondere erfüllt die Anmeldung die Mindesterfordernisse des § 35 Abs. 2 i. V. m. § 34 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 PatG. Auch offenbart die Anmeldung eine für den Fachmann nachvollziehbare technische Lehre im Sinn von § 1 PatG.
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3.3 Ferner erscheint nach der vom Senat durchgeführten, im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens ausreichenden summarischen Prüfung und des hierbei ermittelten Standes der Technik eine Patenterteilung nicht ausgeschlossen. So hat der Senat zwar einige vorveröffentlichte Dokumente ermittelt, bei denen der Stator den Rotor konzentrisch umgibt und eine axiale Verstellbarkeit des Rotors in Bezug auf den Stator vorgesehen ist (vgl. insbesondere US 2002/0093262 A1). Eine radiale Verstellbarkeit des Rotors bzw. der Rotorelemente, wie sie Gegenstand der vorliegenden Anmeldung ist (vgl. Patentanspruch 1), konnte nur in einer jüngeren Anmeldung, der DE 10 2012 201 347 A1, ermittelt werden. Der Senat erachtet es daher nicht für ausgeschlossen, dass eine genaue Prüfung im Erteilungsverfahren möglicherweise ergibt, dass bereits der Gegenstand des Anspruchs 1 als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt (§§ 3 und 4 i. V. m. § 1 PatG). Jedenfalls aber umfasst die Anmeldung eine Vielzahl von Ausgestaltungen, von denen zumindest einige als Grundlage für einen patentfähigen Gegenstand geeignet erscheinen.