Patent- und Markenrecht

Patentnichtigkeitsklageverfahren – “Aus Kunststoff gespritzte Führungsschiene und ein Fensterrolle für Kraftfahrzeuge” – zur erfinderischen Tätigkeit – zur Ermittlung der technischen Lehre – allein aus Ausführungsbeispielen darf nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt

Aktenzeichen  1 Ni 26/17

Datum:
11.4.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2019:110419U1Ni26.17.0
Normen:
§ 22 Abs 1 PatG
§ 21 Abs 1 Nr 1 PatG
§ 4 PatG
Spruchkörper:
1. Senat

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das deutsche Patent 103 62 017
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2019 durch die Präsidentin Schmidt sowie den Richter Dipl.-Ing. Sandkämper, die Richterin Grote-Bittner, den Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und den Richter Dipl.-Ing. Körtge
für Recht erkannt:
I. Das deutsche Patent 103 62 017 wird für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des deutschen Patents 103 62 017. Die Beklagte ist Inhaberin des am 28. Juni 2007 veröffentlichten Patents mit der Bezeichnung „Aus Kunststoff gespritzte Führungsschiene und ein Fensterrollo für Kraftfahrzeuge“, das als Teilanmeldung aus der deutschen Patentanmeldung 103 39 583.0 hervorgegangen ist, die am 28. August 2003 angemeldet und am 31. März 2005 veröffentlicht worden ist.
2
Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 12 Ansprüche mit einem unabhängigen Patentanspruch 1 (Führungsschienenanordnung) und auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogene Unteransprüche 2 bis 10 sowie einem zweiten unabhängigen Patentanspruch 11 (Fensterrollo) nebst einem auf diesen rückbezogenen Unteranspruch 12. Die Patentansprüche 1 und 11 lauten in der erteilten Fassung – mit hinzugefügter Merkmalsgliederung des Senats – wie folgt:
3
Patentanspruch 1:
4
„Führungsschienenanordnung (16) für Rollos (14) in Kraftfahrzeugen,
5
mit einem ersten Teil (63), das als Kunststoffformteil hergestellt ist, das erste Verbindungsmittel (68) aufweist und das einen im Wesentlichen hinterschneidungsfreien Abschnitt einer Führungsnut (27) enthält, der zumindest über einen Teil der Länge Führungsschienenanordnung (16) durchläuft,
6
mit einem zweiten Teil (64), das als Kunststoffformteil hergestellt ist, das zweite Verbindungsmittel (71) aufweist und das einen im Wesentlichen hinterschneidungsfreien Längsabschnitt einer Führungsnut (27) enthält, der zumindest über einen Teil der Länge der Führungsschienenanordnung (16) durchläuft und mit dem Längsabschnitt des ersten Teils (63) zusammen eine hinterschnittige Führungsnut (27) ergibt,
7
wobei die beiden Verbindungsmittel (68, 71) miteinander verbindbar sind, um die beiden Teile (63, 64) relativ zu einander zu positionieren.“
8
1.1 Führungsschienenanordnung (16) für Rollos (14) in Kraftfahrzeugen,
9
1.2 mit einem ersten Teil (63),
10
1.2.1  das als Kunststoffformteil hergestellt ist,
11
1.2.2  das erste Verbindungsmittel (68) aufweist und
12
1.2.3 das einen im Wesentlichen hinterschneidungsfreien Abschnitt einer Führungsnut (27) enthält, der zumindest über einen Teil der Länge der Führungsschienenanordnung (16) durchläuft,
13
1.3 mit einem zweiten Teil (64),
14
1.3.1  das als Kunststoffformteil hergestellt ist,
15
1.3.2  das zweite Verbindungsmittel (71) aufweist und
16
1.3.3  das einen im Wesentlichen hinterschneidungsfreien Längsabschnitt
17
einer Führungsnut (27) enthält, der zumindest über einen Teil der Länge der Führungsschienenanordnung (16) durchläuft,
18
1.4.1 wobei der Längsabschnitt des zweiten Teils (64) mit dem Längsabschnitt des ersten Teils (63) zusammen eine hinterschnittige Führungsnut (27) ergibt, und
19
1.4.2 wobei die beiden Verbindungsmittel (68, 71) miteinander verbindbar sind, um die beiden Teile (63, 64) relativ zu einander zu positionieren.
20
Patentanspruch 11:
21
„Fensterrollo (14) für Kraftfahrzeuge,
22
mit einer drehbar gelagerten Rollowelle (19),
23
mit einer Rollobahn (15), die mit einer Kante an der Rollowelle (19) befestigt ist und die eine von der Rollowelle (19) abliegende Kante (22) aufweist,
24
mit einem Spriegel (23, 24), der mit der Rollobahn (15) an einer von der Rollowelle (19) abliegenden Stelle verbunden ist, und
25
mit wenigstens einer Führungsschiene (16), in der mit einem Ende der Spriegel (23, 24) geführt ist und die aufweist:
26
ein erstes Teil (63), das als Kunststoffformteil hergestellt ist, das erste Verbindungsmittel (68) aufweist und das einen im Wesentlichen hinterschneidungsfreien Längsabschnitt einer Führungsnut (27) enthält, der zumindest über einen Teil der Länge Führungsschiene (16) durchläuft,
27
ein zweites Teil (64), das als Kunststoffformteil hergestellt ist, das zweite Verbindungsmittel (71) aufweist und das einen im Wesentlichen hinterschneidungsfreien Längsabschnitt einer Führungsnut (27) enthält, der zumindest über einen Teil der Länge Führungsschiene (16) durchläuft und mit dem Längsabschnitt des ersten Teils (63) zusammen eine hinterschnittige Führungsnut (27) ergibt,
28
wobei die beiden Verbindungsmittel (68, 71) miteinander verbindbar sind um die beiden Teile (63, 64) relativ zu einander zu positionieren.“
29
11.1 Fensterrollo (14) für Kraftfahrzeuge,
30
11.2 mit einer drehbar gelagerten Rollowelle (19),
31
11.3 mit einer Rollobahn (15), die mit einer Kante an der Rollowelle (19) befestigt ist und die eine von der Rollowelle (19) abliegende Kante (22) aufweist,
32
11.4 mit einem Spriegel (23, 24), der mit der Rollobahn (15) an einer von der Rollowelle (19) abliegenden Stelle verbunden ist, und
33
11.5.1 mit wenigstens einer Führungsschiene (16), in der mit einem Ende der Spriegel (23, 24) geführt ist und die aufweist:
34
11.5.2 ein erstes Teil (63), das als Kunststoffformteil hergestellt ist, das erste Verbindungsmittel (68) aufweist und das einen im Wesentlichen hinterschneidungsfreien Längsabschnitt einer Führungsnut (27) enthält, der zumindest über einen Teil der Länge der Führungsschiene (16) durchläuft,
35
11.5.3 ein zweites Teil (64), das als Kunststoffformteil hergestellt ist, das zweite Verbindungsmittel (71) aufweist und das einen im Wesentlichen hinterschneidungsfreien Längsabschnitt einer Führungsnut (27) enthält, der zumindest über einen Teil der Länge der Führungsschiene (16) durchläuft
36
11.5.4.1 wobei der Längsabschnitt des zweiten Teils (64) mit dem Längsabschnitt des ersten Teils (63) zusammen eine hinterschnittige Führungsnut (27) ergibt,
37
11.5.4.2 wobei die beiden Verbindungsmittel (68, 71) miteinander verbindbar sind um die beiden Teile (63, 64) relativ zu einander zu positionieren.
38
Wegen des Wortlauts der auf die Patentansprüche 1 und 11 rückbezogenen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
39
Die Klägerin greift das erteilte Streitpatent – und folgend alle von der Beklagten eingereichten geänderten Fassungen – in vollem Umfang an und macht hierfür den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit geltend. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in seiner erteilten Fassung sowie in geänderter Fassung mit insgesamt acht Hilfsanträgen.
40
In der Fassung des Hilfsantrags 1 lauten die Patentansprüche 1 und 11 (Ergänzungen/Streichungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung/Durchstreichung gekennzeichnet) gegliedert wie folgt:
41
Patentanspruch 1:
42
1.1Hi  Führungsschienenanordnung (16) für Rollos
Heckscheibenrollos (14)
43
in Kraftfahrzeugen
Personenkraftwagen,
44
1.2 mit einem ersten Teil (63),
45
1.2.1  das als Kunststoffformteil hergestellt ist,
46
1.2.2Hi  das erste mechanische Verbindungsmittel (68) aufweist und
47
1.2.3Hi  das einen im Wesentlichen hinterschneidungsfreien Abschnitt einer Führungsnut (27) enthält, der zumindest über einen Teil der Länge der Führungsschienenanordnung (16) durchläuft,
48
1.3 mit einem zweiten Teil (64),
49
1.3.1  das als Kunststoffformteil hergestellt ist,
50
1.3.2Hi  das zweite mechanische Verbindungsmittel (71) aufweist und
51
1.3.3  das einen im Wesentlichen hinterschneidungsfreien Längsabschnitt einer Führungsnut (27) enthält, der zumindest über einen Teil der Länge der Führungsschienenanordnung (16) durchläuft,
52
1.4.1 wobei der Längsabschnitt des zweiten Teils (64) mit dem Längsabschnitt des ersten Teils (63) zusammen eine hinterschnittige Führungsnut (27) ergibt, und
53
1.4.2Hi1 wobei die beiden mechanischen Verbindungsmittel (68, 71) miteinander verbindbar sind, um die beiden Teile (63, 64) relativ zu einander zu positionieren.
54
Patentanspruch 11:
55
11.1Hi
Fensterrollo
Heckscheibenrollo (14) für Kraftfahrzeuge
Personenkraftwagen,
56
11.2 mit einer drehbar gelagerten Rollowelle (19),
57
11.3 mit einer Rollobahn (15), die mit einer Kante an der Rollowelle (19) befestigt ist und die eine von der Rollowelle (19) abliegende Kante (22) aufweist,
58
11.4 mit einem Spriegel (23, 24), der mit der Rollobahn (15) an einer von der Rollowelle (19) abliegenden Stelle verbunden ist, und
59
11.5.1Hi mit wenigstens
einer
zwei Führungsschienen (16), in der
denen jeweils mit einem Ende der Spriegel (23, 24) geführt ist und die aufweist
jeweils aufweisen:
60
11.5.2Hi ein erstes Teil (63), das als Kunststoffformteil hergestellt ist, das erste mechanische Verbindungsmittel (68) aufweist und das einen im Wesentlichen hinterschneidungsfreien Längsabschnitt einer Führungsnut (27) enthält, der zumindest über einen Teil der Länge der Führungsschiene (16) durchläuft,
61
11.5.3Hi ein zweites Teil (64), das als Kunststoffformteil hergestellt ist, das zweite mechanische Verbindungsmittel (71) aufweist und das einen im Wesentlichen hinterschneidungsfreien Längsabschnitt einer Führungsnut (27) enthält, der zumindest über einen Teil der Länge der Führungsschiene (16) durchläuft
62
11.5.4.1 wobei der Längsabschnitt des zweiten Teils (64) mit dem Längsabschnitt des ersten Teils (63) zusammen eine hinterschnittige Führungsnut (27) ergibt,
63
11.5.4.2 wobei die beiden Verbindungsmittel (68, 71) miteinander verbindbar sind um die beiden Teile (63, 64) relativ zu einander zu positionieren.
64
In der Fassung des Hilfsantrags 2 lauten die Patentansprüche 1 und 11 mit den vorgenannten Änderungen des Hilfsantrags 1 und zudem mit folgenden Änderungen, dabei im Patentanspruch 1 durch Ergänzung des Merkmals 1.4.2Hi1 wie folgt zu:
65
1.4.2Hi2 wobei die beiden mechanischen Verbindungsmittel (68, 71) miteinander verbindbar sind, um die beiden Teile (63, 64) relativ zu einander zu positionieren, nämlich positionsrichtig zu halten.
66
sowie im Patentanspruch 11 Ergänzung des Merkmals 11.5.4.2 zu:
67
11.5.4.2Hi2 wobei die beiden Verbindungsmittel (68, 71) miteinander verbindbar sind um die beiden Teile (63, 64) relativ zu einander zu positionieren, nämlich positionsrichtig zu halten.
68
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 entspricht dem Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 1. Die Patentansprüche 1 bis 10 sowie 12 des Hilfsantrages 1 werden im Hilfsantrag 3 nicht mehr weiterverfolgt.
69
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 entspricht dem Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 2. Die Patentansprüche 1 bis 10 sowie 12 des Hilfsantrages 2 werden im Hilfsantrag 4 nicht mehr weiterverfolgt.
70
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 entspricht dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unter Hinzunahme des Merkmals
71
1.4.3 und wobei eines der beiden Teile (63, 64) einstückiger Bestandteil eines Abschnitts der Innenverkleidung (6) eines Personenkraftwagens ist,
72
und der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 5 entspricht dem Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 1 ebenfalls unter Hinzunahme dieses Merkmals, während die erteilten Unteransprüche gestrichen wurden.
73
Die Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 6 entsprechen den Patentansprüchen 1 und 11 gemäß Hilfsantrag 2 jeweils unter Ergänzung des Merkmals 1.4.3, während die erteilten Unteransprüche gestrichen wurden.
74
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 entspricht dem Patentanspruch 2 des Hilfsantrags 5 bei Streichung des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrages 5.
75
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 entspricht dem Patentanspruch 2 des Hilfsantrags 6 bei Streichung des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrages 6.
76
Wegen des weiteren Wortlauts der Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 8 wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 18. Februar 2019 Bezug genommen.
77
Die Klägerin, die ihr Vorbringen auf folgende Dokumente stützt,
78
K4: EP 1 215 063 A1,
79
K5: DE 100 62 690 A1,
80
K6: Bescheidserwiderung der Patentinhaberin vom 10. Oktober 2005 im Prüfungsverfahren vor dem DPMA,
81
K7: CH 455 231 A,
82
K8: Blatt 20 der EP 1 215 063 (K4) mit Ergänzungen,
83
K10: DE 42 34 741 A1,
84
K11: Auszug aus „Handbook of Thermoplastics Injection Mould Design”, veröffentlicht 1993 unter der ISBN 0-751-40074-2 durch Blackie Academic & Professional, in Kopie
85
K12:  Auszug aus „Plastic product design“, veröffentlicht 1970 unter der ISBN 0- 442-15617-0 durch van Nostrand Reinhold Company, in Kopie
86
K13: DE 100 57 759 A1 und
87
K14:  DE 44 06 267 C2,
88
sowie eingereicht mit Schriftsatz vom 21. November 2018 auf folgende Entgegenhaltung,
89
K15: US 1 281 571,
90
und mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2018 auf folgende weitere Dokumente,
91
K16: EP 0 948 922 A2,
92
K17: DE 1 259 035 B,
93
K18:  JP 6 – 61293 B2 nebst deutscher Übersetzung als Anlage K21, eingereicht mit Schriftsatz vom 14. Januar 2019,
94
K19:  Auszug aus Computerübersetzung des Europäischen Patentsamts betr. K18 und
95
K20: Depatisnet-Auszug zur K19,
96
meint, dass die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 11 gegenüber der Lehre der Druckschriften K4 oder K10 sowie der weiteren Druckschrift K18 nicht neu seien. Zumindest mangele es ihnen an erfinderischer Tätigkeit, denn deren Gegenstände ergäben sich unter Zugrundelegung des durch die Dokumente K11 und K12 belegten Wissens eines Fachmanns in naheliegender Weise aus der Druckschrift K4 oder der Druckschrift K13 bzw. aus einer Kombination der Druckschrift K4 mit einer der Druckschriften K10 oder K13 bzw. aus einer Kombination der Druckschrift K7 mit der Druckschrift K4. Das Streitpatent sei zudem auch im Hinblick auf den Offenbarungsgehalt der Druckschrift K15 sowie im Hinblick auf die Druckschriften K16 und K17, die die Anwendung des in den Druckschriften K11 und K12 belegten allgemeinen Fachwissens zeigten, nicht erfinderisch.
97
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 17./18. September 2018, auf den Bezug genommen wird, mit einer Stellungnahmefrist von zwei Monaten übermittelt. Der Hinweis ist den Parteien am 21. September 2018 zugestellt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2019 hat der Senat den Parteien einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.
98
Die Klägerin beantragt,
99
das deutsche Patent 103 62 017 für nichtig zu erklären.
100
Die Beklagte beantragt,
101
die Klage abzuweisen,
102
hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 8, eingereicht mit Schriftsatz vom 18. Februar 2019, erhält.
103
Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Die Druckschrift K4 nehme den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg, weil das dieser Druckschrift zu entnehmende koaxiale, stirnseitige Ineinanderstecken von zwei Abschnitten einer Führungsschiene nicht der erfindungsgemäßen Lösung gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents entspreche. Auch die Druckschrift K7 weise nicht alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 auf. Darüber hinaus beruhe der erteilte Patentanspruch 1 auch auf erfinderischer Tätigkeit u. a. gegenüber der Druckschrift K4, weil der Fachmann dieser Druckschrift nur Führungsschienen aus Metall entnehmen könne. Insbesondere sei der Absatz [0026] der Druckschrift K4 so zu lesen, dass der längere Abschnitt der Führungsschiene aus Leichtmetall bestehe, der als Einleger in ein Kunststoffteil eingespritzt werde. Des Weiteren werde der Fachmann auch nicht den in der Druckschrift K10 beschriebenen Sonnenschutz heranziehen, der keine Führungsschienenanordnung im Sinne der streitgegenständlichen Erfindung zeige. Auch erhalte der Fachmann aus den Dokumenten K11 bis K13 keine Anregungen zur Kombination der in der Druckschrift K13 gezeigten Leichtmetallführungsschienen mit den zur Vermeidung von Hinterschnitten bei Kunststoffformteilen offenbarten Baustrukturen gemäß den Dokumenten K11 oder K12. Die Druckschrift K4, der die Merkmale 11.5.2 und 11.5.3 des erteilten Anspruchs 11 fehlten, gebe auch keine Hinweise oder Anregungen für den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 11 des Streitpatents. Auch die neuen, von der Klägerin verspätet eingereichten Dokumente K16 bis K21, stünden der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit des Streitpatents nicht entgegen.
104
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

105
Die zulässige Klage ist begründet, da der Gegenstand des Streitpatents sich sowohl in der erteilten Fassung als auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
I.
106
Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2018 neu vorgelegten Dokumente K16ff und die mit Schriftsatz der Beklagten vom 18. Februar 2019 eingereichten neuen Hilfsanträge waren, obwohl diese Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien erst nach Ablauf der nach § 83 Abs. 2 Satz 1 PatG gesetzten Frist vorgebracht wurden, nicht bereits als verspätet zurückzuweisen. Denn sowohl die von der Klägerin neu eingereichten Druckschriften wie auch die neuen Hilfsanträge der Beklagten konnten ohne weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden und machten somit eine Vertagung nicht erforderlich.
II.
107
1. Zum Gegenstand des Streitpatents
108
1.1 Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift, im folgenden SPS genannt, das Gebiet der Führungsschienen und daraus aufgebauter Fensterrollos für Kraftfahrzeuge.
109
Die Druckschrift K13 offenbare ein solches Fensterrollo in Form eines Heckscheibenrollos für Kraftfahrzeuge. Zu diesem Heckscheibenrollo gehöre eine unterhalb der Hutablage drehbar gelagerte Wickelwelle, an der mit einer Kante die Rollobahn befestigt sei. Die Rollobahn sei etwa trapezförmig zugeschnitten und mit ihrer anderen, von der Wickelwelle abliegenden Kante an einem Zugstab befestigt. Der Zugstab werde seitlich in zwei Führungsschienen geführt, die an der Innenseite der Heckscheibe aufgeklebt bzw. hinter der C-Säulenverkleidung in der Karosserie verborgen seien. In den Führungsschienen liefen biegeelastische Schubglieder, die ausknicksicher in den Führungsschienen geführt seien. Die Führungsschienen bestünden dabei aus einem Aluminiumstrangpressprofil, das eine durchgehende hinterschnittene Nut enthalte. Die Nut setze sich zusammen aus einem kreisförmigen Querschnittsabschnitt und einem rechteckförmigen Querschnittsabschnitt, wobei der rechteckförmige Abschnitt schmäler sei als es dem Durchmesser des Kreises entspreche. Der rechteckförmige Abschnitt bilde den Schlitz, über den die Führungsnut nach außen hin offen sei. In den Führungsschienen liefen Gleit- oder Führungskörper, die einen Kopf aufweisen, der im Querschnitt an den kreisförmigen Abschnitt des Führungsschienenprofils angepasst sei. Dieser Kopf habe entweder die Gestalt einer Kugel oder eines kurzen zylindrischen Stückes, das so bemessen sei, dass es in den gekrümmten Abschnitten der Führungsschienen nicht klemme. Der Durchmesser des Halses sei so bemessen, dass er klemmfrei durch den Schlitz der Führungsnut passe. Der Kopf des Führungsteils des Auszugprofils bestehe dabei üblicherweise aus einem gespritzten Kunststoff (vgl. Absätze [0002] bis [0005] der SPS).
110
Es habe sich jedoch – so Absatz [0006] der SPS – im Laufe der Zeit herausgestellt, dass die Paarung aus dem Kunststoff und der Aluminiumschiene nicht unter allen Bedingungen klapperfrei sei. Auch sei die Reibpaarung aus den Kunststoffführungskörpern und der Aluminiumschiene ebenfalls nicht optimal. Ebenso bestünden gewisse Schwierigkeiten, eine solche Führungsschiene mit der Innenverkleidung des Fahrzeugs zu kombinieren (vgl. Absatz [0007] und [0008] der SPS).
111
Ausgehend hiervon sei es Aufgabe der Erfindung, eine neue Führungsschienenanordnung sowie ein Fensterrollo für Kraftfahrzeuge zu schaffen, die die Nachteile nach dem Stand der Technik vermeide (vgl. Absatz [0016] SPS), was durch die Führungsschiene mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 und 11 gelöst werden solle (vgl. Absatz [0017] der SPS).
112
1.2 Als Fachmann ist für das Verständnis des Streitgegenstandes sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik von einem Durchschnittsfachmann auszugehen, der als Hochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (FH) ausgebildet ist und der auf dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung von Rollovorrichtungen tätig ist, die im Bereich der Innenausstattung von Kraftfahrzeugen zur Anwendung kommen. Dieser Fachmann ist aufgrund seiner Hochschulausbildung mit den Anforderungen an die Gestaltung und Herstellung von Kunststoffteilen vertraut, ohne dass hierfür besonders vertiefte Erfahrungen im Bereich der Kunststoffherstellungsverfahren vorhanden sein müssen.
113
2. Zur erteilten Fassung
114
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 in der erteilten Fassung beruhen ausgehend von der Druckschrift K4 unter Berücksichtigung des Wissens des Fachmanns, belegt durch die Dokumente K10 und K12, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass der Nichtigkeitsgrund des § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG gegeben ist.
115
2.1 Zur Ermittlung der technischen Lehre, die sich aus Sicht des hier maßgeblichen Fachmanns ergibt, ist der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
116
Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2006, 311 – Baumscheibenabdeckung; GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung). Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck dieses Merkmals orientieren (vgl. BGH GRUR 2001, 232 – Brieflocher, m. w. N.); es ist deshalb maßgeblich, was der angesprochene Fachmann – auch unter Einbeziehung seines Vorverständnisses (BGH GRUR 2008, 878 – Momentanpol II) – danach bei unbefangener Betrachtung den Patentansprüchen als Erfindungsgegenstand entnimmt. Insoweit ist für das richtige Verständnis wesentlich, dass sich die Auslegung des Anspruchs am technischen Sinngehalt der Merkmale des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit (st. Rspr., BGH GRUR 2011, 129     – Fentanyl-TTS; BGH GRUR 2002, 515 Schneidmesser I, m. w. N.) zu orientieren hat, wobei der Sinngehalt eines einzelnen Merkmals im Kontext der Patentschrift und der Funktion zu sehen ist, die es für sich und im Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat. Mithin ist das Verständnis eines Merkmals also im Lichte der Gesamtoffenbarung der Patentschrift zu bestimmen (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I; GRUR 2015, 868 – Polymerschaum II). Allein aus Ausführungsbeispielen darf dabei nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe).
117
2.2 Auslegung
118
a) Danach betrifft der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung eine Führungsschienenanordnung, die für ein Rollo in einem Kraftfahrzeug ausgebildet ist. Bei einer solchen patentgemäßen Führungsschienenanordnung handelt es sich um eine langgestreckte Anordnung, in der das Rollo zum Ein- und Ausfahren in einer in Form einer Führungsnut gebildeten Schiene geführt wird, wobei die Führungsnut zumindest über einen Teil der Länge der Führungsschienenanordnung vorgesehen ist. Dabei dient die Nut in ihrer Gesamtheit der Führung des nicht vom Patentanspruch 1 mitumfassten Rollos. Hierauf weist nicht nur bereits die Bezeichnung als „Führungsnut“ hin, sondern auch die in der Patentschrift offenbarte Lehre, die sich insbesondere aus den Absätzen [0003] und [0004] der SPS zum Stand der Technik in Verbindung mit der Herausstellung der dortigen klemmfreien Führung der Führungskörper und der daraus abgeleiteten Aufgabe in Absatz [0016] der SPS ergibt. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit den Ausführungsbeispielen.
119
Die Führungsschienenanordnung umfasst gemäß den Merkmalen 1.2 und 1.3 zwei einzelne Bauteile, die jeweils als Kunststoffformteil hergestellt sind (vgl. Merkmale 1.2.1 und 1.3.1) und die jeweils gesonderte Verbindungsmittel aufweisen (vgl. Merkmale 1.2.2 und 1.3.2), über welche die beiden Bauteile miteinander verbindbar sind, um die beiden Bauteile bei der Verbindung relativ zueinander zu positionieren (vgl. Merkmal 1.4.2).
120
Beide Bauteile enthalten nach den Merkmalen 1.2.3 und 1.3.3 einen, auf das jeweilige einzelne Bauteil bezogenen, im Wesentlichen hinterschneidungsfreien Längsabschnitt der Führungsnut, wobei beide Längsabschnitte erst im miteinander verbundenen Zustand zusammen die Führungsnut bilden, welche dann hinterschnitten ist. In anderen Worten bedeutet dies, dass die hinterschnittene Führungsnut als Nut somit erst bei Verbindung der beiden Bauteile entsteht (vgl. Merkmal 1.4.1).
121
Soweit die Beklagte in den ersten und zweiten Verbindungsmitteln dabei bereits jeweils rein mechanische Mittel sehen möchte, die bei deren Verbindung bereits zwingend für eine fixe Sicherung der beiden Kunststoffformteile sorgen und somit über die Funktion einer beispielsweise reinen Positionierhilfe hinaus wirken, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden.
122
Vielmehr sind die in den Merkmalen 1.2.2 und 1.3.2 in Verbindung mit Merkmal 1.4.2 beanspruchten Verbindungsmittel im erteilten Patentanspruch 1 weder in ihrer konstruktiven Ausbildung noch in der Art ihrer Verbindungswirkung – wie etwa dauerhaft, lösbar, vorrübergehend, usw. – weiter spezifiziert. Zwingend ist lediglich nur, dass die Verbindungsmittel gemäß Merkmal 1.4.2 in ihrer Anwendung geeignet sind, die beiden Teile relativ so zueinander zu positionieren, dass dadurch im Ergebnis die Bildung der korrekten und funktionsfähigen Führungsnut bewirkt wird, die beiden Teile somit positionsrichtig gehalten werden (vgl. auch Absatz [0020] der SPS). Die Verbindungsmittel können daher bereits für eine dauerhafte Verbindung der beiden Kunststoffformteile sorgen, die Verbindungsmittel können aber auch durch nur im Sinne von Positionierhilfen ausgebildete Verbindungsmittel realisiert sein. Letztere Variante beansprucht etwa der vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 mitumfasste, da auf ihn rückbezogene Gegenstand des Patentanspruchs 9, der über die Verbindung mittels der Verbindungsmittel des Patentanspruchs 1 hinaus noch eine zumindest abschnittsweise separate stoffschlüssige Verbindung der beiden Teile vorsieht.
123
Dass das Ausführungsbeispiel zur Positionierung ausschließlich mechanische Verbindungsmittel in Form einer Leiste und einer Nut offenbart (vgl. Absatz [0021], Figuren 3 und 4) mag der Argumentation der Beklagten folgend darüber hinaus ferner zutreffen, allerdings darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden.
124
b) Der maßgebliche Fachmann entnimmt dem erteilten Patentanspruch 11 ein Fensterrollo, welches eine Rollobahn umfasst, die mit einer Kante an einer drehbaren Rollowelle befestigt ist und eine von der Rollowelle abliegende zweite Kante aufweist. Dabei umfasst das Fensterrollo im Weiteren einen Spriegel, der mit der Rollobahn an einer von der Rollowelle abliegenden Stelle verbunden ist. Dieser Spriegel ist zumindest mit einem seiner Enden in einer Führungsschiene geführt, wobei diese Führungsschiene der in dem erteilten Patentanspruch 1 beanspruchten Führungsschienenanordnung entspricht.
125
2.3 Patentfähigkeit
126
2.3.1  Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 mag im Sinne des § 3 PatG neu gegenüber dem Inhalt der der Druckschriften K4, K10 und K18 sein. Jedoch ergibt sich die vorliegend beanspruchte Führungsschienenanordnung für den Fachmann jedenfalls in naheliegender Weise aus der Druckschrift K4 unter Berücksichtigung seines Wissens, belegt durch die Dokumente K10 und K12. Insofern kann eine sachliche Beurteilung der Druckschriften K4, K7, K15 und K18 sowie des Weiteren im Verfahren befindlichen Standes der Technik dahin stehen.
127
Der Druckschrift K4 sind eine Vielzahl von unterschiedlichen Ausführungsformen von Führungsschienenanordnungen zu entnehmen, die jeweils zur Führung eines Rollos im Heckbereich eines Kraftfahrzeugs (vgl. Figur 1) vorgesehen sind.
128
So umfassen die in den Figuren 3, 5 und 9 bis 12 dargestellten Führungsschienenanordnungen jeweils eine einteilige Führungsschiene 13, welche eine hinterschnittige Führungsnut aufweist. Da die Führungsschienen hier einteilig ausgeführt sind, erfüllen diese Ausführungsbeispiele nicht die Merkmale 1.2 und 1.3. Darüber hinaus ergeben sich aus diesen Ausführungsbeispielen zumindest explizit auch nicht die Merkmale 1.2.1 und 1.3.1, denn gemäß Absatz [0035] sind diese Führungsschienen beispielsweise aus einem Aluminiumstrangpressprofil gefertigt. Ein weiteres alternatives Ausführungsbeispiel für eine Führungsschiene offenbart die Figur 13 der Druckschrift K4. Bei diesem ist die Führungsschiene durch die Karosserie selbst gebildet. Die Führungsschiene besteht aus zwei zusammen verbindbaren einzelnen Bauteilen (vgl. Absatz [0093]). Da die Karosseriebauteile jedoch gemäß den Absätzen [0080] bis [0082] aus Blech und somit nicht aus Kunststoff gefertigt sind, ergeben sich auch aus diesem Ausführungsbeispiel die Merkmale 1.2.1 bzw. 1.3.1 nicht direkt bzw. sie lassen sich auch nicht unmittelbar ableiten.
129
Über diese Ausführungsbeispiele hinaus führt die Druckschrift K4 in Absatz [0026] allerdings in allgemeiner Form aus, dass zumindest ein Teil der Führungsschiene in der Innenverkleidung des Fahrzeugs unmittelbar integral ausgebildet werden kann, wobei die Führungsschiene einen längeren Abschnitt umfasst, der in Kunststoff in dem Seitenteil eingespritzt ist. Sowohl Innenverkleidung wie auch die Führungsschiene bestehen in diesem Fall somit aus Kunststoff. Eine hierfür mögliche konstruktive Umsetzung zeigt die Figur 8 und sie ist in den Absätzen [0078] und [0079] beschrieben.
130
Der Ansicht der Beklagten, die die Lehre der Druckschrift K4 in ihrer Gesamtheit ausschließlich auf aus Aluminiumprofil gefertigte Führungsschienen beschränkt sieht und in der in Absatz [0026] beschriebenen Variante nur ein von der Innenverkleidung umspritztes Aluminiumprofil sehen möchte, kann daher nicht gefolgt werden. Vielmehr steht diese Sichtweise auch im Widerspruch zu der in Absatz [0078] beschriebenen Ausführung, wonach die Innenverkleidung „zur Bildung eines Abschnitts der Führungsschiene herangezogen“ wird, die Innenverkleidung die Führungsschiene somit unmittelbar bildet.
131
Somit ist der Druckschrift K4 auch eine Führungsschienenanordnung für ein Rollo zu entnehmen, die aus Kunststoff besteht, allerdings ist das der Führungsnut zugeordnete Bauteil hier lediglich einteilig ausgeführt.
132
Für den einschlägigen Fachmann ist aber offensichtlich, dass eine Führungsschiene mit jedenfalls einer komplexen äußeren Formgebung (vgl. auch Absatz [0019] in der Streitpatentschrift) sowie einer inneren Formgebung nach Art einer hinterschnittenen Führungsnut, wie in Figur 8 der Druckschrift K4 dargestellt, einstückig durch Strangextrusion nicht oder im Spritzgussverfahren, wie es die Druckschrift K4 in Absatz [0026] anregt, nur aufwendig mit mehrteiligen Formen herstellbar ist (vgl. auch Absatz [0064] in der SPS). Demgegenüber ist dem Fachmann die Alternative eines mehrteiligen Aufbaus von gegebenenfalls Hinterschneidungen ausbildenden Baustrukturen mittels zusammensetzbarer, für sich hinterschneidungsfrei und somit unter anderem spritzgusstechnisch einfach herstellbarer Bauteile im Umfang des allgemeinen Fachwissens als vorteilhaft präsent. Dieses Fachwissen belegt die Druckschrift K12, ein Lehrbuch in Bezug auf die Gestaltung von Kunststoffbauteilen. Dort ist etwa auf Seite 178, letzter Absatz, erläutert, dass bei der Konstruktion von Kunststoffbauteilen Hinterschneidungen vermieden werden sollten, da diese unpraktikabel und teuer sind, und an ihre Stelle zweiteilige Ausgestaltungen zu bevorzugen sind.
133
Das Wissen um die bekannten vorteilhaften Realisierungsmöglichkeiten von Hinterschneidungen aufweisenden Baustrukturen leitet den Fachmann insoweit zur Auswahl der Alternative eines zweiteiligen Aufbaus auch einer Führungsschiene in nahe liegender Weise an, wobei die Druckschrift K4 selbst mit dem in Figur 13 gezeigten Ausführungsbeispiel ihm ein ausreichendes und ohne weiteres übertragbares Vorbild gibt, wie eine solche Teilung vorzunehmen ist, bei der beide Teile für sich jeweils einen hinterschneidungsfreien Längsabschnitt der Nut enthalten.
134
Das Vorsehen von in diesem Zusammenhang vorzusehenden komplementär ausgeführten Positionierhilfen an den Bauteilen zu deren lagerichtiger Positionierung bei der Montage, wodurch deren hinterschneidungsfreie Nutabschnitte im zusammengesetzten Zustand ja gerade erst die zusammenhängende, deckungsgleiche Nut ausbilden, ist dem Fachmann dabei eine ebenso allgemein präsente Variante. Solche Positionierhilfen sind bei lagerichtiger Zusammensetzung insbesondere größerer oder länglich geformter Bauteile fachüblich und beispielsweise auch der zum relevanten Stand der Technik zählenden Druckschrift K10 in den deutlichen Darstellungen der Querschnittsform im Bereich der Teilung der zusammengesetzten Hälften des dort zur Führung einer Sonnenblende ausgebildeten Rollos in der Figur 6 zu entnehmen.
135
Gehört eine solche maschinenbautechnische Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs, kann Veranlassung zu ihrer Heranziehung bereits dann bestehen, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH GRUR 2014, 647 – 650 – Farbversorgungssystem). Zusätzliche, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichende Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (wie etwa BGH GRUR 2009, 746 – 749 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung), bedarf es in diesem Fall nicht.
136
Damit konnte der Fachmann ausgehend von der durch die Druckschrift K4 vermittelten Lehre unter Berücksichtigung und Anwendung seines Fachwissens jedoch in naheliegender Weise zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung gelangen. Mithin beruht der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
137
2.3.2 Die in der Druckschrift K4 offenbarten Führungsschienenanordnungen sind für einen Einsatz in einem Fensterrollo konzipiert, das eine drehbar gelagerte Rollowelle (23), eine Rollobahn (26), die mit einer Kante an der Rollowelle (23) befestigt ist und die eine von der Rollowelle (23) abliegende Kante (27) aufweist, und einen Spriegel (29, 30, 32), der mit der Rollobahn (26) an einer von der Rollowelle (23) abliegenden Stelle verbunden ist, umfasst (Absätze [0038] bis [0044]; Figuren 4 und 5). Dabei ist der Spriegel jeweils an seinen beiden Enden jeweils in einer separaten Führungsschiene geführt.
138
Somit fügt das Streitpatent im Umfang des erteilten Patentanspruchs 11 mit den Merkmalen 11.1 bis 11.4 der bereits ausgehend von der Druckschrift K4 als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhenden Führungsschienenanordnung nach dem Patentanspruch 1 lediglich weitere, ebenfalls aus der Druckschrift K4 bekannte Merkmale hinzu.
139
Somit beruht in der Folge auch der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 11 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
140
2.3.3 Mithin ist das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 und 11 in der erteilten Fassung nicht rechtsbeständig.
141
Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche bedarf es in der Folge nicht, zumal die Beklagte, wie sie im Hinblick auf die Hilfsanträge zu erkennen gegeben hat, die weiteren Patentansprüche nicht ausdrücklich verteidigt. Auch hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist sonst ersichtlich, dass die zusätzlichen Merkmale dieser Unteransprüche zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen (BGH, GRUR 2012, 149ff – Sensoranordnung; BGH, GRUR 2007, 862ff    – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, GRUR 2017, 57ff – Datengenerator).
142
3. Hilfsantrag 1
143
Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 gemäß Hilfsantrag 1 sind aus denselben Gründen wie die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 in der erteilten Fassung nicht schutzfähig.
144
3.1 Die vorgenommenen Änderungen in dem Patentanspruch 1 betreffen in Merkmal 1.1Hi die Konkretisierung und Beschränkung der Führungsschienenanordnung in ihrer Eignung auf Heckscheibenrollos in Personenkraftwagen. Dies ergibt sich aus der Beschreibung der SPS (insb. Absatz [0033]) und den Figuren sowie analog aus den ursprünglichen Unterlagen. Die Merkmale 1.2.2Hi, 1.3.2Hi und 1.4.2Hi1 konkretisieren und beschränken die in den Merkmalen 1.2.2, 1.2.3 und 1.4.2 der erteilten Fassung beanspruchten Verbindungsmittel auf „mechanische“ Verbindungsmittel. Unter den neuen Merkmalen ist hierbei eine zulässige Verallgemeinerung des Ausführungsbeispiels mit einem aus Nut und Leiste gebildeten Verbindungsmittel aufzufassen. Merkmal 1.2.3Hi stellt eine klarstellende Korrektur eines offensichtlichen grammatikalischen Fehlers im Satzbau des Merkmals 1.2.3 dar.
145
Die vorgenommenen Änderungen in Patentanspruch 11 entsprechen hinsichtlich der Merkmale 11.1Hi, 11.5.2Hi und 11.5.3Hi zunächst analog den Änderungen in Patentanspruch 1. Darüber hinaus wird der Gegenstand des Patentanspruchs 11 dadurch beschränkt, dass das beanspruchte Heckscheibenrollo nun gemäß Merkmal 11.5.1Hi genau zwei Führungsschienen aufweist.
146
3.2 Wie vorstehend unter Punkt 2.3.1 ausgeführt, sind die in der Druckschrift K4 offenbarten Führungsschienenanordnungen jeweils zur Führung eines Rollos im Heckbereich eines Kraftfahrzeugs vorgesehen. Das in Figur 4 dargestellte Heckscheibenrollo sieht dabei zwei Führungsschienenanordnungen vor, die jeweils links bzw. rechts der Rollobahn angeordnet sind. Somit sind der Druckschrift K4 auch bereits die neuen Merkmale 1.1Hi, 11.1Hi und 11.5.1Hi zu entnehmen.
147
Darüber hinaus handelt es sich bei jenen zuvor beschriebenen und etwa der Druckschrift K10 zu entnehmenden Positionierhilfen, die der Fachmann als präsente Alternative vorsehen würde ohne hierzu erfinderische tätig werden zu müssen, um mechanische Verbindungsmittel im streitpatentgemäßen Sinne.
148
Folglich fügen die zusätzlichen Merkmale den bereits als naheliegend nachgewiesenen Gegenständen gemäß den erteilten Patentansprüche 1 und 11 lediglich weitere aus der Druckschrift K4 bekannte oder nahegelegte Merkmale hinzu, die der Fachmann im Rahmen seines Fachwissens auch so vorsehen würde. Demnach können die Patentansprüche 1 und 11 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 keinen Patentschutz begründen.
149
4. Hilfsantrag 2
150
Bei den in den Merkmalen 1.4.2Hi2 sowie 11.5.4.2Hi2 gegenüber den Merkmalen 1.4.2Hi1 bzw. 11.5.4.2 neu hinzugefügten Ergänzungen handelt es sich um Klarstellungen, die im Sinne der bereits dargelegten Auslegung der Merkmale 1.4.2Hi1 bzw. 11.5.4.2 diesen inhaltlich nichts hinzufügen.
151
Folglich fügen die zusätzlichen Merkmale auch den bereits als naheliegend nachgewiesenen Gegenständen gemäß der Patentansprüche 1 und 11 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 inhaltlich nichts hinzu. Demnach können auch die Patentansprüche 1 und 11 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 keinen Patentschutz begründen.
152
5. Hilfsanträge 3 und 4
153
Der einzige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 entspricht dem Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 1. Der einzige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 entspricht dem Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 2.
154
Insofern wird zu diesen beiden Patentansprüchen auf die vorstehenden Ausführungen zu den Patentansprüchen 11 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 verwiesen. Demnach können auch die Patentansprüche 1 in der Fassung nach den Hilfsanträgen 3 und 4 keinen Patentschutz begründen.
155
6. Hilfsanträge 5 und 6
156
Die Gegenstände der beiden unabhängigen Patentansprüche 1 und 2 gemäß den Hilfsanträgen 5 und 6 sind aus denselben Gründen wie die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 nicht schutzfähig.
157
6.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 entspricht dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unter Hinzunahme des dem erteilten Unteranspruch 10 entnommenen Merkmals 1.4.3, wonach eines der beiden Teile (63, 64) einstückiger Bestandteil eines Abschnitts der Innenverkleidung (6) eines Personenkraftwagens ist.
158
Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 5 entspricht dem Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 1 ebenfalls unter Hinzunahme dieses neuen Merkmals.
159
Die Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 6 entsprechen den Patentansprüchen 1 und 11 gemäß Hilfsantrag 2 ebenfalls jeweils unter Ergänzung dieses neuen Merkmals.
160
6.2 Das Merkmal 1.4.3 ist ebenfalls dem Absatz [0026] der Druckschrift K4 zu entnehmen, denn dort ist ausgeführt, dass in dem beschriebenen alternativen Ausführungsbeispiel zumindest ein Teil der Führungsschiene unmittelbar integral mit der Innenverkleidung ausgeführt wird (vgl. auch entsprechende Ausführungen unter Punkt 2.3).
161
Folglich fügt das zusätzliche Merkmal 1.4.3 lediglich der bereits ausgehend von der Druckschrift K4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhenden Führungsschienenanordnung nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 2 bzw. entsprechend dem Heckscheibenrollo nach dem Patentanspruch 11 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 bzw. 2 ein weiteres, ebenfalls aus der Druckschrift K4 bekanntes Merkmal hinzu. Somit beruhen in der Folge auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 gemäß den Hilfsanträgen 5 bzw. 6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
162
7. Hilfsanträge 7 bis 8
163
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 entspricht dem Patentanspruch 2 des Hilfsantrags 5 bei Streichung des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrages 5. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 entspricht dem Patentanspruch 2 des Hilfsantrags 6 bei Streichung des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrages 6.
164
Insofern wird zu diesen beiden Patentansprüchen auf die vorstehenden Ausführungen zu dem Patentanspruch 2 gemäß der Hilfsanträge 5 und 6 verwiesen. Demnach können auch die Patentansprüche 1 in der Fassung nach den Hilfsanträgen 7 und 8 keinen Patentschutz begründen.
III.
165
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.
166
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 709 ZPO.


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