Patent- und Markenrecht

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

Aktenzeichen  2 Ni 24/11 (EP)

Datum:
18.4.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Urteil
Spruchkörper:
2. Senat

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 079 180
(DE 500 06 126)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Merzbach, Dr.-Ing. Fritze, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Fetterroll
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 1 079 180 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgenden Wortlaut erhalten:
1.    
Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mit
 a)     
einer Anzahl m von wenigstens drei Halteeinrichtungen (74, 84, 34 bzw. 79, 89, 39 bzw. 72, 82, 32) zum Halten von jeweils einer Türscheibe (4, 9, 2),
 b)     
einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m Türscheiben (4, 9, 2),
wobei 
        
 c)     
die n Türscheiben zueinander verschiedene geometrische Abmessungen aufweisen und
 d)     
jede der n Türscheiben in jeweils nur eine der m Halteeinrichtungen einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist,
 e)     
jede eingebaute Türscheibe in der zugeordneten Halteeinrichtung unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren eingebauten Türscheibe gehalten ist und
 f)     
die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolge nacheinander in die zugeordneten Halteeinrichtungen einbaubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zu geordneten Halteeinrichtungen ausbaubar sind,
 g)     
mit zwei Halteelementen (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil der Halteeinrichtungen für die Türscheiben,
 h)     
bei der jedes Halteelement wenigstens eine Aufnahmenut (72, 74, 79, 82, 84, 89) zum Halten einer Türscheibe aufweist,
 i)     
bei der wenigstens eine der Halteeinrichtungen eine Rückstelleinrichtung (11, 12, 13) und eine gegenüberliegende Gegenfläche (72, 74, 79, 82, 84, 89) aufweist und bei der die Rückstelleinrichtung die eingebaute Türscheibe mit einer rückstellenden Kraft gegen die Gegenfläche drückt,
 j)     
wobei die eingebaute innerste Türscheibe (4) sowie die eingebaute zweitinnerste Türscheibe (9) in der zugehörigen Aufnahmenut (74, 79) des ersten Halteelements (7) und der zugehörigen Aufnahmenut (84, 89) des zweiten Halteelements (8) in jeweils einem der beiden unteren Eckbereiche sowie mit ihrem oberen Rand an den Auflageflächen von elastischen Elementen (11, 12, 13) als Rückstelleinrichtung gehalten und dazwischen freitragend sind,wobei die Halteelemente (7, 8) sowie die elastischen Elemente (11, 12, 13) gemeinsam zwei Halteeinrichtungen für die beiden Türscheiben (4, 9) mit einer vergleichsweise geringen Kontaktfläche zu den Türscheiben (4, 9) bilden, so dass thermische Verluste durch Wärmeleitung in der Tür gering gehalten werden,wobei beide Türscheiben (4, 9) zwischen der Seitenwand (56) eines ersten Trägerelements (5) und der Seitenwand (66) eines zweiten Trägerelements (6) gehalten und von diesen in ihren Bewegungen seitlich begrenzt sind.
        
        
2.    
Tür nach Anspruch 1, bei der die in ihre zugehörigen Halteeinrichtungen eingebauten Türscheiben jeweils wenigstens annähernd parallel zueinander angeordnet sind.
        
        
3.    
Tür nach Anspruch 2 , bei der die Türscheiben lateral unterschiedliche Flächen und die Halteeinrichtungen entsprechend unterschiedliche, laterale Ausdehnungen aufweisen,
        
        
4.    
Tür nach Anspruch 3, bei der die lateral gemessenen Flächen der Türscheiben und die lateral gemessenen Ausdehnungen der Halteeinrichtungen in der für den Einbau vorgegebenen Reihenfolge zunehmen.
        
        
5.    
Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die für den Einbau der Türscheiben vorgegebene Reihenfolge von innen nach außen verläuft.
        
        
6.    
Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Türscheiben paarweise verschiedene Dicken und die Halteeinrichtungen entsprechend unterschiedliche Ausdehnungen aufweisen.
        
        
7.    
Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der jede eingebaute Türscheibe in der zugehörigen Halteeinrichtung im wesentlichen ohne Spiel, insbesondere unter der Wirkung einer Klemmkraft, gehalten ist.
        
        
8.    
Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Türscheiben aus unterschiedlichen Materialien bestehen und/oder unterschiedliche physikalische, insbesondere thermische, Eigenschaften, insbesondere unterschiedliche Reflektivitäten für Wärmestrahlung, aufweisen.
        
        
9.    
Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Türscheiben wenigstens teilweise optisch transparent sind.
        
        
10.     
Tür nach Anspruch 1, bei der wenigstens eine Aufnahmenut jedes Halteelements in wenigstens zwei unabhängigen Raumrichtungen verläuft.
        
        
11.     
Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche mit einer zusätzlichen Türscheibe (3) und wenigstens zwei mit dieser Türscheibe verbundenen, insbesondere säulenartigen, Trägerelementen (5, 6), wobei die Trägerelemente wenigstens einen Teil der Halteeinrichtungen tragen.
        
        
12.     
Tür nach Anspruch 11 in Rückbeziehung auf einen der Ansprüche 1 oder 10, bei der mit jedem der Trägerelemente jeweils ein Halteelement verbunden ist.
        
        
13.     
Tür Anspruch 11 oder Anspruch 12, bei der die äußerste der n Türscheiben (2) im eingebauten Zustand von der zugehörigen Halteeinrichtung auf der von der zusätzlichen Scheibe abgewandten Seite der beiden Trägerelemente von den Trägerelementen beabstandet oder auf diesen aufliegend gehalten ist und die weiteren n-1 Türscheiben (4, 9) von den zugehörigen Halteeinrichtungen zwischen den Trägerelementen von den Trägerelementen beabstandet oder an einander zugewandten Seitenflächen der Trägerelemente anliegend gehalten sind.
        
        
14.     
Garofen mit
 a)     
einer Ofenmuffel mit einer Beschickungsöffnung zum Einbringen von Gargut und
 b)     
einer Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche zum Verschließen der Beschickungsöffnung der Ofenmuffel.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.
III Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Beklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin der im Patentregister als Inhaberin des am 9. Juni 2000 in der Verfahrenssprache Deutsch angemeldeten europäischen Patents 1 079 180 mit der Bezeichnung „Tür für ein Gerät, insbesondere einen Garofen, mit unverwechselbar montierbaren Scheiben“ eingetragenen „A… GmbH“. Das Streitpatent nimmt die Priorität der Voranmeldung DE 29914007 vom 11. August 1999 in Anspruch und wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 500 06 126 geführt.
2
Das Streitpatent umfasst 18 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut hat:
3
„Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mit
4
a) einer Anzahl m von wenigstens drei Halteeinrichtungen (74,84,34 bzw. 79, 89, 39 bzw. 72,82,32) zum Halten von jeweils einer Türscheibe (4,9,2),
5
b) einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m Türscheiben (4,9,2),
6
wobei
7
c) die n Türscheiben zueinander verschiedene geometrische Abmessungen aufweisen und
8
d) jede der n Türscheiben in jeweils nur eine der m Halteeinrichtungen einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist,
9
e) jede eingebaute Türscheibe in der zugeordneten Halteeinrichtung unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren eingebauten Türscheibe gehalten ist und
10
f) die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolge nacheinander in die zugeordneten Halteeinrichtungen einbaubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zu geordneten Halteeinrichtungen ausbaubar sind.“
11
Wegen des Wortlauts der jeweils mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 18 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
12
 Die Klägerin macht gegenüber dem Streitpatent den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend; insbesondere sei der patentgemäße Gegenstand gegenüber dem genannten Stand der Technik nach N1 nicht neu bzw. beruhe gegenüber N1, N1 mit N2 und N1 mit N3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
13
Folgende Druckschriften hat sie zur Begründung vorgelegt:
14
(N1) EP 0 857 918 A1
15
(N2) DE 197 38 506 C1(N3) EP 0 131 324 A2
16
(N4) DE 32 38 441 A1
17
(N5) US 4 638 788 A(N6) GB 451 702(N7) GB 2 158 225 A
18
Im Prüfungsverfahren sind außer den Druckschriften N4, N5 und N6 überdies folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
19
(P1) EP 0 010 829 B1
20
(P2) DE 26 54 017 A1
21
(P3) DE 41 18 800 A1
22
(P4) DE 77 36 544 U
23
Die Klägerin beantragt,
24
das Europäische Patent EP 1 079 180 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
25
Die Beklagte beantragt,
26
die Klage abzuweisen,
27
hilfsweise beantragt sie, dem Streitpatent eine der Fassungen der mit Schriftsatz vom 26.02.2013 (Bl 122 ff. d. A.) vorgelegten Hilfsanträge 1 bis 4 zu geben.
28
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (die Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 sind markiert):
29
„Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mit
30
a) einer Anzahl m von wenigstens drei Halteeinrichtungen (74,84,34 bzw. 79, 89, 39 bzw. 72,82,32) zum Halten von jeweils einer Türscheibe (4,9,2),
31
b) einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m Türscheiben (4,9,2),
32
wobei
33
c) die n Türscheiben zueinander verschiedene geometrische Abmessungen aufweisen und
34
d) jede der n Türscheiben in jeweils nur eine der m Halteeinrichtungen einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist,
35
e) jede eingebaute Türscheibe in der zugeordneten Halteeinrichtung unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren eingebauten Türscheibe gehalten ist und
36
f) die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolge nacheinander in die zugeordneten Halteeinrichtungen einbaubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zugeordneten Halteeinrichtungen ausbaubar sind,
g)
bei der die Türscheiben ohne Werkzeug nur mit der Hand in die Halteeinrichtungen einbaubar und aus diesen ausbaubar sind.“
37
An Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 16 sowie der erteilte Unteranspruch 18 an, letzterer als neu nummerierter Anspruch 17 (Bl. 122 – 129 d. A.).
38
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet (die Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sind markiert):
39
„Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mit
40
a) einer Anzahl m von wenigstens drei Halteeinrichtungen (74,84,34 bzw. 79, 89, 39 bzw. 72,82,32) zum Halten von jeweils einer Türscheibe (4,9,2),
41
b) einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m Türscheiben (4,9,2),
42
wobei
43
c) die n Türscheiben zueinander verschiedene geometrische Abmessungen aufweisen und
44
d) jede der n Türscheiben in jeweils nur eine der m Halteeinrichtungen einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist,
45
e) jede eingebaute Türscheibe in der zugeordneten Halteeinrichtung unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren eingebauten Türscheibe gehalten ist und
46
f) die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolge nacheinander in die zugeordneten Halteeinrichtungen einbaubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zugeordneten Halteeinrichtungen ausbaubar sind,g) bei der die Türscheiben ohne Werkzeug nur mit der Hand in die Halteeinrichtungen einbaubar und aus diesen ausbaubar sind und
h) mit wenigstens einem Halteelement (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil der Halteeinrichtungen für die Türscheiben,
47
i) bei der jedes Halteelement wenigstens eine Aufnahmenut (72, 74, 79, 82, 84, 89) zum Halten einer Türscheibe aufweist.“
48
Die weiteren Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 2 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 10, 13 bis 16 und 18, letztere als neu nummerierte Ansprüche 11 bis 15 mit entsprechend geänderten Rückbezügen (Bl. 130 – 137 d. A.).
49
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet (die Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sind markiert):
50
„Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mit
51
a) einer Anzahl m von wenigstens drei Halteeinrichtungen (74,84,34 bzw. 79, 89, 39 bzw. 72,82,32) zum Halten von jeweils einer Türscheibe (4,9,2),
52
b) einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m Türscheiben (4,9,2),
53
wobei
54
c) die n Türscheiben zueinander verschiedene geometrische Abmessungen aufweisen und
55
d) jede der n Türscheiben in jeweils nur eine der m Halteeinrichtungen einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist,
56
e) jede eingebaute Türscheibe in der zugeordneten Halteeinrichtung unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren eingebauten Türscheibe gehalten ist und
57
f) die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolge nacheinander in die zugeordneten Halteeinrichtungen einbaubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zugeordneten Halteeinrichtungen ausbaubar sind,
g)
bei der die Türscheiben ohne Werkzeug nur mit der Hand in die Halteeinrichtungen einbaubar und aus diesen ausbaubar sind und
g) mit wenigstens einem Halteelement (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil der Halteeinrichtungen für die Türscheiben,
58
h) bei der jedes Halteelement wenigstens eine Aufnahmenut (72, 74, 79, 82, 84, 89) zum Halten einer Türscheibe aufweist,
59
i)
bei der wenigstens eine der Halteeinrichtungen eine Rückstelleinrichtung (11, 12, 13) und eine gegenüberliegende Gegenfläche (72, 74, 79, 82, 84, 89) aufweist und bei der die Rückstelleinrichtung die eingebaute Türscheibe mit einer rückstellenden Kraft gegen die Gegenfläche drückt.“
60
An Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 7 sowie 9, 10, 13 bis 16 und 18 an, letztere als neu nummerierte Ansprüche 8 bis 14 mit entsprechend geänderten Rückbezügen (Bl. 138 – 144 d. A.).
61
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet (die Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 sind markiert):
62
„Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mit
63
a) einer Anzahl m von wenigstens drei Halteeinrichtungen (74,84,34 bzw. 79, 89, 39 bzw. 72,82,32) zum Halten von jeweils einer Türscheibe (4,9,2),
64
b) einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m Türscheiben (4,9,2),
65
wobei
66
c) die n Türscheiben zueinander verschiedene geometrische Abmessungen aufweisen und
67
d) jede der n Türscheiben in jeweils nur eine der m Halteeinrichtungen einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist,
68
e) jede eingebaute Türscheibe in der zugeordneten Halteeinrichtung unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren eingebauten Türscheibe gehalten ist und
69
f) die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolge nacheinander in die zugeordneten Halteeinrichtungen einbaubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zu geordneten Halteeinrichtungen ausbaubar sind,g) mit zwei
wenigstens einem Halteelementen (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil der Halteeinrichtungen für die Türscheiben,
70
h) bei der jedes Halteelement wenigstens eine Aufnahmenut (72, 74, 79, 82, 84, 89) zum Halten einer Türscheibe aufweist,
71
i) bei der wenigstens eine der Halteeinrichtungen eine Rückstelleinrichtung (11, 12, 13) und eine gegenüberliegende Gegenfläche (72, 74, 79, 82, 84, 89) aufweist und bei der die Rückstelleinrichtung die eingebaute Türscheibe mit einer rückstellenden Kraft gegen die Gegenfläche drückt,
72
j) wobei die eingebaute innerste Türscheibe (4) sowie die eingebaute zweitinnerste Türscheibe (9) in der zugehörigen Aufnahmenut (74, 79) des ersten Halteelements (7) und der zugehörigen Aufnahmenut (84, 89) des zweiten Halteelements (8) in jeweils einem der beiden unteren Eckbereiche sowie mit ihrem oberen Rand an den Auflageflächen von elastischen Elementen (11, 12, 13) als Rückstelleinrichtung gehalten und dazwischen freitragend sind,
73
wobei die Halteelemente (7, 8) sowie die elastischen Elemente (11, 12, 13) gemeinsam zwei Halteeinrichtungen für die beiden ‘Türscheiben (4, 9) mit einer vergleichsweise geringen Kontaktfläche zu den Türscheiben (4, 9) bilden, so dass thermische Verluste durch Wärmeleitung in der Tür gering gehalten werden,
74
wobei beide Türscheiben (4, 9) zwischen der Seitenwand (56) eines ersten Trägerelements (5) und der Seitenwand (66) eines zweiten Trägerelements (6) gehalten und von diesen in ihren Bewegungen seitlich begrenzt sind.“
75
An Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 schließen sich – wie bei Hilfsantrag 3 – die erteilten Patentansprüche 2 bis 7 sowie 9, 10, 13 bis 16 und 18 an, letztere als neu nummerierte Ansprüche 8 bis 14 mit entsprechend geänderten Rückbezügen (Bl. 145 – 153 d. A.)
76
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält den Gegenstand des Streitpatents nach Hauptantrag für schutzfähig, jedenfalls in der Fassung eines der Hilfsanträge.
77
Die Klägerin macht demgegenüber geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei auch in der Fassung der Hilfsanträge gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei auch insoweit nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
78
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.


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