Patent- und Markenrecht

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

Aktenzeichen  1 Ni 16/12 (EP)

Datum:
11.6.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Urteil
Spruchkörper:
1. Senat

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 1 165 400
(DE 501 00 076)
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2013 durch die Präsidentin Schmidt sowie die Richter Voit, Dipl.-Ing. Schlenk, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Krüger
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 165 400, das am 24. Januar 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 20001438 U vom 28. Januar 2000 angemeldet worden ist.
2
Das die Bezeichnung “Kartuschenkolben” tragende, in der erteilten Fassung 14 Patentansprüche umfassende Patent wurde mit der Schrift EP 1 165 400 B1 in deutscher Sprache veröffentlicht.
3
Das Patent wurde im Nichtigkeitsverfahren 1 Ni 6/06 gemäß Urteil vom 5. Dezember 2006 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik teilweise für nichtig erklärt. Eine geänderte Patentschrift wurde unter der Nr. DE 501 00 076 C5 veröffentlicht.
4
Die Klägerin hat mit der beim Bundespatentgericht am 6. Februar 2012 eingegangenen Nichtigkeitsklage vom 3. Februar 2012 das Streitpatent im Umfang aller Ansprüche angegriffen.
5
Der geltende Anspruch 1 des Patents in der geänderten Fassung – gemäß Urteil 1 Ni 6/06 bzw. DE 501 00 076 C5 – hat folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber der Fassung gemäß EP 1 165 400 B1 durch Streichung bzw. Unterstreichung gekennzeichnet):
6
Kartuschenkolben (1, 1A) aus einem gegenüber dem Kartuscheninhalt empfindlichen Material, mit einer Abdeckscheibe (9, 9A) aus einem gegenüber dem Kartuscheninhalt unempfindlichen Material, die auf der Kolbenoberfläche (5) angeordnet ist und eine der Querschnittsformen der Kolbenoberfläche (5) angepasste Struktur aufweist, wobei der der Wand der Kartusche zugewandte Bereich des Kolbens
der Kolbenoberseite (1, 1A) im Querschnitt als V-förmige Ringnut (2) ausgebildet ist, die an ihrem Rand eine Dichtlippe (3) bildet, dadurch gekennzeichnet, dass der Außendurchmesser der Abdeckscheibe (9, 9A) kleiner ist als der Durchmesser des die Dichtlippe (3) bildenden Rands des Kolbens (1, 1A) und
, dass der Rand der Abdeckscheibe (9, 9A) abdichtend mit der Kolbenoberfläche (5) verbunden ist, und dass die Abdeckscheibe (9, 9A) mit ihrem freien Ende zum Nutengrund (7) hin abgewinkelt ist.
7
Wegen des Wortlauts der übrigen von der Klage betroffenen, direkt oder indirekt auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche wird auf die Schriften DE 501 00 076 C5 und EP 1 165 400 B1 verwiesen.
8
Die Klägerin hat gegen den Rechtsbestand des Patents geltend gemacht, dass bereits dem Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem druckschriftlich belegten Stand der Technik sowie zweier als offenkundig geltend gemachter Vorbenutzungen die Neuheit fehle oder keine erfinderische Tätigkeit zugrunde liege. Ergänzend hat die Klägerin zuletzt noch eingewendet, dass der Gegenstand des Patents in der geltenden Fassung über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe.
9
Demnach sind folgende Unterlagen im Verfahren zu berücksichtigen:
10
LR4 / D1 DE 295 06 800 U1
11
LR5 / D2 EP 966 331 B1
12
LR5a / D2a WO 99/36188 A1
13
LR6 / D3 DE 298 23 237 U1
14
LR7 / D4 DE 31 48 490 A1
15
LR8 / D5 DE 299 13 396 U1
16
LR41 / D6 EP 0 189 521 A2
17
LR42 Gutachterliche Stellungnahme
18
LR43 WO 01/55006 A1
19
OV1 Anlagenkonvolut Farbfotografien LR9 bis LR13 (Kolben), ergänzend Muster als LR18 (zusätzlich Schnittmodell in Verhandlung), weiter ergänzende Fotografien LR24 bis LR27 (Spritzgusswerkzeug), weiter ergänzend Fotografien LR36, LR37 (Kolben)
20
OV2 Anlagenkonvolut Farbfotografien LR14 bis LR16 (Kolben) ergänzend Muster als LR19 (zusätzlich Schnittmodell in Verhandlung) ergänzend Fotografien LR20 bis LR23 (Kartuschen) ergänzend Fotografien LR28 und LR29 (Spritzgusswerkzeug) ergänzend Fotografien LR38, LR39 und eidesstattliche Versicherung LR40
21
LR17 Produktblatt betreffend OV2 (oben links) und OV1 (darunter)
22
LR30 Telefax 5. Juni 2003
23
LR31, 31a Schreiben vom 2. November 2002 und Teileliste
24
LR32 Niederschrift mit Anlagen vom 22. Februar 2012
25
LR33 Schreiben vom 6. Dezember 2006
26
LR34 Schriftsatz der Patentinhaberin
27
LR35 Urteil LG Düsseldorf vom 31. August 2010 – 4b O 148/09
28
MFP1 Urteil BPatG 1 Ni 6/06 vom 5. Dezember 2006
29
MFP2 Farbfoto.
30
Die Klägerin beantragt,
31
das europäische Patent EP 1 165 400 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
32
Die Beklagte beantragt,
33
die Klage abzuweisen.
34
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom 9. April 2013 verwiesen.


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