Patent- und Markenrecht

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

Aktenzeichen  1 Ni 36/12 (EP)

Datum:
30.10.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Urteil
Spruchkörper:
1. Senat

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 23. August 2016, Az: X ZR 3/14, Beschluss

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache


betreffend das europäische Patent 0 976 174 (DE 598 02 904)
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2013 durch die Präsidentin Schmidt sowie die Richter Voit, Dr.-Ing. Scholz, Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. (Univ.) Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent EP 0 976 174 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe für nichtig erklärt, dass es folgende Fassung erhält:
1. Zugfederklemme mit einer Stromschiene (1) und einer aus einem Federblatt gebogenen Klemmfeder (2), mittels der ein elektrischer Leiter gegen die Stromschiene (1) unter Kontaktierung verspannbar ist und die von einer Stütz- oder Befestigungsstelle (3) bis zu einer Kraftableitungsstelle (6), an der an der Klemmfeder (2) ein den elektrischen Leiter gegen die Stromschiene (1) verspannendes Klemmstück (7) angeordnet ist, mit stetigen Krümmungen verläuft, wobei das Klemmstück (7) ein Fenster (8) mit einer Klemmkante (9) aufweist und wobei die Kraftableitungsstelle (6) zwischen der Stütz- und Befestigungsstelle (3) und dem Fenster (8) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet,
daß die Klemmfeder (2) in ihren zwischen der Stütz- oder Befestigungsstelle (3) und der Kraftableitungsstelle (6) angeordneten Bereichen mit höherer Federspannung verstärkt und/oder in ihren zwischen der Stütz- oder Befestigungsstelle (3) und der Kraftableitungsstelle (6) angeordneten Bereichen mit niedrigerer Federspannung geschwächt ist.
2. Zugfederklemme nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
daß die Klemmfeder (2) in ihren Bereichen mit höherer Federspannung gegenüber ihren Bereichen mit niedrigerer Federspannung dicker ausgeführt ist.
3. Zugfederklemme nach einem der Ansprüche 1 – 2, dadurch gekennzeichnet,
daß die Breite der Klemmfeder (2) in ihren Bereichen mit höherer Federspannung gegenüber denjenigen Bereichen mit niedrigerer Federspannung vergrößert ist.
4. Zugfederklemme nach einem der Ansprüche 2 – 3, dadurch gekennzeichnet,
daß zusätzlich zur Verstärkung der Klemmfeder (2) der E-Modul des Federblattmaterials erhöht ist.
5. Zugfederklemme nach einem der Ansprüche 1 -4, dadurch gekennzeichnet,
daß in dem Bereich der Klemmfeder (2) mit niedrigerer Federspannung der E-Modul des Federblattmaterials partiell erniedrigt ist.
 6. Zugfederklemme nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,
daß der E-Modul des Federblattmaterials der Klemmfeder (2) in deren geschwächtem Bereich durch Wärme- oder Strahlenbehandlung erniedrigt ist.
7. Zugfederklemme nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,
daß als Federblattmaterial für die Klemmfeder (2) Bänder verwendet sind, die aus aneinander angereihten, miteinander verschweißten Abschnitten von unterschiedlicher Federsteifigkeit bestehen.
8. Zugfederklemme nach einem der Ansprüche 1 – 7, dadurch gekennzeichnet,
daß die Klemmfeder (2) in ihren Bereichen mit niedrigerer Federspannung im Querschnitt relativ zu ihren übrigen Bereichen geschwächt ist.
9. Zugfederklemme nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet,
daß im Bereich der Querschnittschwächung der Klemmfeder (2) aus dem Federblattmaterial fensterartige Aussparungen (18) ausgestanzt sind.
        
10. Zugfederklemme nach Anspruch 8 oder 9, dadurch gekennzeichnet,
daß die Querschnittsschwächung des Federblattmaterials der Klemmfeder (2) zu den Bereichen mit höherer Federspannung hin kontinuierlich abnimmt.
11. Zugfederklemme nach einem der Ansprüche 8-10, dadurch gekennzeichnet,
daß die Klemmfeder (2) lediglich in ihrem zur Kraftableitungsstelle (6) hin liegenden Biegebereich (5) im Querschnitt relativ zu ihrem übrigen Bereich geschwächt ist.
12. Federkraftklemme nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet,
daß die Querschnittsschwächung der Klemmfeder (2) zur Kraftableitungsstelle (6) hin zunimmt.
13. Federkraftklemme nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet,
daß die Klemmfeder (2) im Biegebereich (5) mit der Querschnittsschwächung eine gegenüber ihrer Ausgangsbreite (B) im übrigen Biegebereich (4) durch eine ein- oder beidseitige Einbuchtung (11) verringerte Breite (b) hat.
14. Federkraftklemme nach einem der Ansprüche 10 -13, dadurch gekennzeichnet,
daß die Klemmfeder (2) über ihren gesamten Biegebereich (4, 5) hinweg etwa die Form eines Viertelkreises hat.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.
III. Das Urteil ist für beide Parteien im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 976 174 B1 (Streitpatent), das am 16. April 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 197 15 971 vom 17. April 1997 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 598 02 904 geführt. Es betrifft eine Zugfederklemme mit einer aus einem Federblatt gebogenen Klemmfeder und umfasst in der erteilten Fassung 16 Ansprüche, die in vollem Umfang angegriffen sind. Anspruch 1 der erteilten Fassung lautet wie folgt:
2
1. Zugfederklemme mit einer Stromschiene (1) und einer aus einem Federblatt gebogenen Klemmfeder (2), mittels der ein elektrischer Leiter gegen die Stromschiene (1) unter Kontaktierung verspannbar ist und die von einer Stütz- oder Befestigungsstelle (3) bis zu einer Kraftableitungsstelle (6), an der an der Klemmfeder (2) ein den elektrischen Leiter gegen die Stromschiene (1) verspannendes Klemmstück (7) angeordnet ist, mit stetigen Krümmungen verläuft, dadurch gekennzeichnet, daß die Klemmfeder (2) in ihren Bereichen mit höherer Federspannung verstärkt und/oder in ihren Bereichen mit niedrigerer Federspannung geschwächt ist.
3
Wegen der weiteren, mittelbar oder unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 16 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 976 174 B1 Bezug genommen.
4
Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Anspruchs 2 des Streitpatents in der erteilten Fassung sei unzureichend offenbart und im Übrigen sei das Patent weder neu noch erfinderisch. Zur Begründung der behaupteten fehlenden Patentfähigkeit beruft sie sich auf folgende Druckschriften und Dokumente:
5
NK4: DE 196 46 103 C1
6
NK5: DE 295 14 509 U1
7
NK6: Meissner et al: „Handbuch Federn”, VEB Verlag Technik, Berlin, 1988, Seiten 1-19, Seiten 76-77, 94-97 und Seiten 108-229.
8
NK7: Alwin Geisel „Berechnung, Gestaltung und Herstellung von Formfedern aus Draht und Band”, in Draht 22 (1971) 6, Seiten 376-381.
9
Die Klägerin beantragt,
10
das europäische Patent EP 0 976 174 B1 in vollem Umfang mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
11
Die Beklagte beantragt,
12
die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung der Ansprüche 1 bis 15 gemäß Schriftsatz vom 8. Juli 2013 erhält (Hauptantrag),
13
hilfsweise mit der Maßgabe, dass das Streitpatent die Fassung der Ansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 1 zum Schriftsatz vom 8. Juli 2013 erhält (Hilfsantrag 1),
14
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass das Streitpatent die Fassung der Ansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, erhält (Hilfsantrag 2),
15
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass das Streitpatent die Fassung der Ansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, erhält (Hilfsantrag 3).
16
Die Beklagte, die die erteilte Fassung des Streitpatents nicht mehr verteidigt, hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, Patentanspruch 15 des Hilfsantrags 1 auch nicht mehr zu verteidigen. Im Übrigen hält sie den Gegenstand des Streitpatents wenigstens in einer der verteidigten Fassung für patentfähig.


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