Sozialrecht

Anerkennung psychiatrischer Gesundheitsschäden als Dienstunfallfolgen

Aktenzeichen  Au 2 K 14.1585

Datum:
14.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 45960
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG Art. 7 Abs. 2, Art. 45 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 BayBeamtVG
BeamtVG § 31 Abs. 1 BeamtVG

 

Leitsatz

1 Für eine Verpflichtungsklage auf Anerkennung eines Gesundheitsschadens als weitere Dienstunfallfolge fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Beamte die Anerkennung nicht zunächst bei der Behörde beantragt hat. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Anerkennung weiterer Gesundheitsschäden auf psychiatrischem Fachgebiet als Folgen eines Dienstunfalls kommt nicht in Betracht, wenn nach fachärztlicher Feststellung zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden kein Ursachenzusammenhang besteht, weil ein psychosomatischer Beschwerdekomplex zwar in zeitlicher Folge des Dienstunfalls aktiviert wurde, aber angesichts bestehender Belastungsfaktoren nicht allein oder wesentlich oder annähernd gleichwertig durch das Unfallereignis verursacht wurde. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die größtenteils zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Beschwerden bzw. Gesundheitsschäden auf psychiatrischem Fachgebiet als Dienstunfallfolgen. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen – Dienststelle … – vom 5. September 2014 ist in seiner Ziffer 1. rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, eine Posttraumatische Belastungsstörung als weitere Dienstunfallfolge des Ereignisses vom 9. September 2011 anzuerkennen, ist die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Vor einer Entscheidung des Gerichts hierüber hätte zunächst in einem Verwaltungsverfahren geklärt werden müssen, ob dem Antrag der Klägerin stattgegeben werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage ist stets, dass zuvor im Verwaltungsverfahren ein Antrag auf Erlass des eingeklagten Verwaltungsakts gestellt worden ist, der dann ohne Erfolg geblieben oder über den ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist (§ 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO). In dem Untersuchungsverfahren nach Art. 47 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) hätte daher zunächst der Beklagte über die Anerkennung eines bestimmten Körperschadens als Dienstunfallfolge entscheiden müssen (Art. 47 Abs. 3 Satz 3 BayBeamtVG). Den hierzu erforderlichen Antrag hat die Klägerin beim Beklagten jedoch nicht gestellt. Sie hat bislang beim Beklagten nicht beantragt, eine Posttraumatische Belastungsstörung als weitere Folge des Dienstunfalls vom 9. September 2011 anzuerkennen. Ihre Anträge beschränkten sich auf Anerkennung der Unfallfolgen ausweislich des Gutachtens des Prof. Dr. … vom 8. Juli 3013. In dem genannten Gutachten ist der konkrete Körperschaden in Form der Erkrankung an einer Posttraumatischen Belastungsstörung jedoch gerade nicht genannt.
Die Klage ist hinsichtlich des Begehrens auf Anerkennung einer Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10-GM: F 43.21), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10-GM: F 45.3) und einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (ICD-10-GM: F 45.3) als weitere Dienstunfallfolgen des Dienstunfalls vom 9. September 2011 zulässig, jedoch unbegründet.
Absprüche auf Dienstunfallfürsorge ergeben sich aus Art. 45 ff. BayBeamtVG. Wird ein Beamter oder eine Beamtin durch einen Dienstunfall verletzt, wird nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG Unfallfürsorge gewährt. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist – ebenso wie nach § 31 Abs. 1 BeamtVG – unter einem Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis zu verstehen, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.9.2012 – Au 2 K 12.232 – juris Rn. 27 ff.; VG Regensburg, U.v. 21.3.2012 – RN 1 K 11.207 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 18.1.2011 – W 1 K 10.824 – juris Rn. 20).
Auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind als Ursache im Rechtssinn nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen in naturwissenschaftlichphilosophischem (natürlichlogischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002 – 2 C 22.01 – DVBl 2002, 1642; B.v. 29.12.1999 – 2 B 100.99 – juris Rn. 6; B.v. 20.2.1998 – 2 B 81.97 – juris Rn. 2). Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-) Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlichlogischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder/und beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d. h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (siehe z. B. BVerwG, U.v. 30.6.1988 – 2 C 77.86 – DÖD 1988, 295). Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist.
Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff zielt auf eine dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechende sachgerechte Risikoverteilung ab. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002 – 2 C 22.01 – DVBl 2002, 1642).
Im Dienstunfallrecht gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen des Dienstunfalls und der Kausalität für die Unfallfolgen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) zu erbringen. Die Beweislast trägt der Beamte. Lassen sich die den Anspruch begründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu seinen Lasten (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1962 – VI C 39.60 – BVerwGE 14, 181; BayVGH, B.v. 9.3.2001 – 3 ZB 01.76 – juris Rn. 3).
Gemessen an den dargelegten Rechtsgrundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen. Das Landesamt für Finanzen hat in Ziffer 1. des Bescheides vom 5. September 2014 durch Ablehnung des entsprechenden Antrags zutreffend festgestellt, dass die Erkrankungen der Klägerin auf psychiatrischem Fachgebiet – Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10-GM: F 43.21), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10-GM: F 45.3) und somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10-GM: F 45.3) – keine Dienstunfallfolgen sind, da diese nicht auf den Dienstunfall vom 9. September 2011 zurückgeführt werden können.
Der dem Erfolg des Klagebegehrens entgegenstehende fehlende Ursachenzusammenhang ergibt sich zur Überzeugung der Kammer maßgeblich aus den schriftlichen gutachterlichen Äußerungen der Medizinaldirektoren … und insbesondere Dr. … des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom 18. Januar, 1. März, 26. September und 11. Oktober 2012 sowie vom 5. September 2013 und 26. März 2014 samt der Erläuterung durch Medizinaldirektorin Dr. … in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2016 sowie aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten und in der mündlichen Verhandlung durch den Sachverständigen erläuterten nervenärztlichen Gutachten von Dr. med. …, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, …, vom 24. Februar 2014, mit dessen Ergebnissen sich der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei vollumfänglich einverstanden erklärt hat (vgl. Schreiben der Medizinaldirektorin Dr. … vom 26.3.2014). In den genannten mündlich erläuterten Stellungnahmen bzw. Gutachten ist zusammenfassend ausgeführt, dass durch das Unfallereignis am 9. September 2011 eine erhebliche psychosomatische Gesamtproblematik aktiviert worden und in den Vordergrund getreten sei. Der psychosomatische Beschwerdekomplex habe sich zwar in der zeitlichen Folge des Dienstunfalls entwickelt bzw. sei durch diesen aktiviert worden, sei jedoch angesichts diverser vorher bestehender erheblicher psychischer Belastungsfaktoren nicht allein oder wesentlich oder annähernd gleichwertig im Sinne des Dienstunfallrechts durch das Dienstunfallereignis, sondern allein und wesentlich durch dienstunfallunabhängige Faktoren verursacht worden. Der Dienstunfall sei mit anderen alltäglich vorkommenden Ereignissen austauschbar und somit nicht wesentlich für die bis heute fortbestehende psychische Problematik.
Die amtsärztlichen Stellungnahmen in Verbindung mit dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. …, …, sind unzweideutig und für die Kammer nachvollziehbar; sie sind geeignet, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen.
Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der von der Amtsärztin und dem Sachverständigen Dr. med. … zugrunde gelegten Erkenntnisgrundlagen und an der Nachvollziehbarkeit der gefundenen Schlussfolgerung zu zweifeln, zumal die Klägerin, der die volle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge obliegt (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 23.5.1962 – VI C 39.60 – BVerwGE 14, 181 ff.; B.v. 11.3.1997 – 2 B 127.96 – juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 9.3.2001 – 3 ZB 01.76 – juris Rn. 3 ff.; B.v. 8.9.2000 – 3 B 96.1472 – juris Rn. 30), diese Gutachten nicht substantiiert in Frage gestellt, sondern letztlich lediglich behauptet hat, es liege die erforderliche Kausalität vor.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel sind, sofern sie inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches Gutachten zu stellen sind (BVerwG, B.v. 20.2.1998 – 2 B 81.97 – juris Rn. 4). Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (BVerwG, U.v. 28.8.1964 – VI C 45.61 – Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 3). Das Gericht konnte daher auf die vorhandenen medizinischen Beurteilungen der – im Übrigen im Fachgebiet Psychiatrie ausgebildeten – Gutachter zurückgreifen, weil die Sachverständigen nach ihrer Aufgabenstellung unbefangen und unabhängig sind (BVerwG, B.v. 26.9.2012 – 2 B 97.11 – juris Rn. 5). Des Weiteren kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B.: B.v. 4.9.1998 – 1 DB 26.98 – juris Rn. 2 f. ; B.v. 20.1.1976 – 1 DB 16.75 – BVerwGE 53, 118) der Bewertung des Unfallereignisses durch den Amtsarzt besondere Bedeutung zu. Der Amtsarzt kennt die Abläufe und Belange des öffentlichen Dienstes und verfügt über eine Erfahrung, die auf einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Er verfügt deshalb über einen speziellen, zusätzlichen Sachverstand. Seiner Einschätzung kommt deshalb regelmäßig der Vorrang gegenüber Einschätzungen anderer Ärzte zu, die den Beamten ebenfalls untersucht oder behandelt haben (s. hierzu z. B. BayVGH, B.v. 27.2.2012 – 3 CS 11.2521 – juris Rn. 29).
Die gutachterlichen Äußerungen in Zusammenschau mit den Ausführungen der Polizeiärztin und des Sachverständigen Dr. med. … in der mündlichen Verhandlung weisen auch keine offen erkennbaren Mängel auf. Sie gehen weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus noch enthalten sie unlösbare Widersprüche. Die Klägerin wurde am 9. September 2011 im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes verletzt, ohne dass es dadurch zu dokumentierten erheblichen körperlichen Schäden gekommen ist; vielmehr wurde die Klägerin laut Durchgangsarztbericht des Dr. med. … vom 10. September 2011 sogar als arbeitsfähig beurteilt. Es erscheint daher überzeugend, dass die erst im späteren Verlauf diagnostizierten Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet zwar durch den Dienstunfall am 9. September 2011 aktiviert, jedoch nicht im Sinne der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge kausal durch den Dienstunfall verursacht wurden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es durch den Unfall zu einer psychischen Dekompensation bei bereits vorher bestehenden psychosomatischen Beschwerdeproblematiken kam. Bei dem Unfallgeschehen handelte es sich folglich um eine sogenannte Gelegenheitsursache, d. h. um eine Ursache, bei der zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung bestand. Die psychosomatische Gesamtbeschwerdeproblematik war so leicht ansprechbar, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. So handelte es sich bei dem Geschehen am 9. September 2011 um kein besonderes, über ein alltäglich vorkommendes während des polizeilichen Einsatzes eines im Streifendienst tätigen Polizeivollzugsbeamten hinausgehendes Ereignis mit besonderen schwerwiegenden Verletzungsfolgen, sondern – wie von der Polizeiärztin in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei, nachvollziehbar und schlüssig dargelegt – um einen typischen Streifendiensteinsatz. Bei diesem diensttypischen Ereignis kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein gesunder, hinreichend belastbarer Beamter jedenfalls keine dauerhaften Schäden davonträgt. Im Ergebnis sind die bei der Klägerin diagnostizierten psychischen Erkrankungen als wesentliche Vorerkrankungen bzw. anlagebedingt anzusehen und von der Dienstunfallfürsorge auszunehmen.
Für die Kammer bestehen im Übrigen keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. med. …, …. Dieser hat die Klägerin am 11. Februar 2014 persönlich untersucht und die Dienstunfallakten umfassend ausgewertet. Die Auffassung der Klägerin, das Gutachten basiere lediglich auf einer kurzen Befragung und sei daher unbrauchbar, ist objektiv nicht nachvollziehbar. So umfasste die etwa zweistündige Untersuchung der Klägerin neben einer offenen Befragung bzw. Exploration auch eine dem Anlass entsprechende körperliche Untersuchung (z. B. Erstellen eines EEG) und ein Abschlussgespräch unter Eingehen auf die vorliegenden Dienstunfallakten.
Die amtsärztlichen Aussagen in Verbindung mit dem Sachverständigengutachten von Dr. med. …, …, decken sich teilweise mit den Ausführungen des im Verwaltungsverfahren ebenfalls eingeholten psychiatrischen Gutachtens der Bezirkskliniken …, BKH …, vom 8. Juli 2013.
Die Gutachter Prof. Dr. med. … und Dr. med. … führten in ihrem schriftlichen Gutachten vom 8. Juli 2013 aus, die anhaltende Symptomatik bei der Klägerin sei aus ihrer Sicht auch darauf zurückzuführen, dass eine Komorbidität mit der darüber hinaus diagnostizierten somatoformen Störung bestehe, zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 9. September 2011 eine erhebliche psychische und psychosoziale Belastung der Klägerin bestanden habe, so dass zu vermuten sei, dass ihre psychischen Ressourcen weitgehend erschöpft gewesen seien, bzw. andersherum gesagt, die Kompensationsmechanismen so aufgebraucht gewesen seien, dass die psychische Erschütterung durch das Unfallereignis zu einer ausgeprägten und anhaltenden psychischen Dekompensation führten. Die darüber hinaus diagnostizierte somatoforme Störung (anhaltende somatoforme Schmerzstörung und somatoforme autonome Funktionsstörung) sei in der Ätiologie als multifaktoriell verursacht zu verstehen; es existiere bislang kein einheitliches ätiologisches Modell. Als auslösende Faktoren würden vorübergehende körperliche Erkrankungen, aber auch kritische Lebensereignisse postuliert. Verfüge ein Betroffener über ein unzureichendes Maß an Bewältigungsstrategien, könne es zu einer Verstärkung der wahrgenommenen körperlichen Beschwerden kommen, ohne dass eine organische Ursache das Ausmaß der Beschwerden erkläre. Dabei könnten die körperlichen Symptome durch eine anhaltende emotionale oder psychosoziale Belastung verstärkt und aufrechterhalten werden. Bei der Klägerin hätten die Umstände des Dienstunfalls vom 9. September 2011, in erster Linie das von ihr als unverhältnismäßig wahrgenommene eskalierende Verhalten ihres Kollegen, der körperliche Übergriff, die Angst, ihre Tochter könne im Falle einer Verletzung durch den Übergriff unversorgt sein, die unzureichende Nachbesprechung der Ereignisses an der Dienststelle und fehlende Unterstützung der Kollegen, zu einer tiefen psychischen Erschütterung geführt. Es sei nicht der Dienstunfall selbst das traumatische Ereignis, vielmehr wirkten die genannten Umstände vor dem Hintergrund der komplexen Belastungen der Klägerin traumatisierend.
Die Gutachter Prof. Dr. med. … und Dr. med. … gehen folglich in Übereinstimmung mit den amtsärztlichen Aussagen und denen des Gutachters Dr. med. … von vorbestehenden psychischen und psychosozialen Belastungen der Klägerin aus. Damit haben sie, ebenso wie die Polizeiärztin Dr. … und der Sachverständige Dr. med. …, in einem ersten Schritt festgestellt, dass neben dem Unfallereignis vom 9. September 2011 weitere Ursachen an der Entstehung des geltend gemachten Körperschadens bzw. der psychischen Erkrankung der Klägerin beteiligt waren. Diese Feststellung war und ist als Sachverhaltsermittlung vornehmliche Aufgabe eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Lediglich die von diesen Gutachtern in einem zweiten Schritt gezogene Schlussfolgerung in Bezug auf die Frage der Kausalität, d. h. ob die bei der Klägerin diagnostizierten psychischen Erkrankungen wesentlich durch den Dienstunfall vom 9. September 2011 (mit-)verursacht worden sind, wird durch sie bejahend, beantwortet.
Das von den Gutachtern Prof. Dr. med. … und Dr. med. … gezogene Fazit, die diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD 10 F43.21) sei wesentlich durch das Unfallereignis vom 9. September 2011 verursacht worden, vermag jedoch – wie dargelegt – sachlich nicht zu überzeugen. Im Übrigen stellt die Beurteilung, welche der festgestellten Ursachen als Ursache im Sinne der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung bzw. als ursächlich im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Theorie der wesentlich mitwirkenden Teilursache (vgl. dazu oben) anzusehen sind, eine an juristischen Maßstäben auszurichtende risikosphärenorientierte Wertentscheidung dar. Diese gehört nicht mehr zur Sachverhaltsermittlung, sondern zur Rechtsanwendung und ist daher nicht von dem bzw. den Sachverständigen, sondern vom Gericht in eigener Verantwortung zu treffen (vgl. Pflaum, Recht im Amt 2011, 198/201).
Von diesen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten ausgehend drängte sich die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung – wie von Klägerseite beantragt – nicht auf.
Schließlich ist zur weiteren Begründung auch darauf hinzuweisen, dass sich der von der Klägerin behauptete Ursachenzusammenhang bzw. die von den Gutachtern Prof. Dr. med. … und Dr. med. … im Gutachten vom 8. Juli 2013 diesbezüglich gezogene Schlussfolgerung nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbaren lässt; danach beruhen psychische Erkrankungen jedenfalls dann regelmäßig nicht auf einem Dienstunfall, wenn der Beamte nur verhältnismäßig geringe Unfallfolgen erlitten hat (BVerwG, B.v. 26.9.2012 – 2 B 97.11 – juris Rn. 14).
Ergänzend ist anzumerken, dass – unterstellt die Klage auf Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als weitere Dienstunfallfolge wäre zulässig – der in der mündlichen Verhandlung gestellte diesbezügliche Klageantrag jedenfalls unbegründet wäre. Die Amtsärzte sowie die Gutachter Dr. med. …, Prof. Dr. med. … und Dr. med. … verneinen übereinstimmend das Vorliegen dieser psychischen Erkrankung bei der Klägerin. Die Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung“ wird zutreffend verneint, weil das Dienstunfallgeschehen kein Ereignis im Sinne der diagnostischen Leitlinie des ICD 10 darstellt. Danach ist eine Posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren, wenn „die Betroffenen einem kurz oder lang anhaltenden Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt werden, das nahezu bei jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde“. Dies ist jedoch bei dem diensttypischen, alltäglich vorkommenden Polizeieinsatz der Klägerin am 9. September 2011 nicht der Fall. Den gutachterlichen Äußerungen hat die Klägerin nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Allein die Vorlage anders lautender Befunde auf privatärztlichen Rechnungen sowie privatärztliche Stellungnahmen ohne ausreichende Begründung der gestellten Diagnose genügen hierfür nicht.
Die zulässige Klage der Klägerin auf Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Landesamtes für Finanzen – Dienststelle … – vom 5. September 2014 ist unbegründet. Der angegriffene Verwaltungsakt, mit dem die Rückforderung der mit Bescheid vom 27. Dezember 2013 geleisteten Zahlung in Höhe von 832,59 EUR verfügt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Rechtsgrund dieser Zahlung ist mit der Nichtanerkennung der von der Klägerin geltend gemachten psychischen Erkrankungen als weitere Dienstunfallfolgen des Ereignisses vom 9. September 2011 entfallen. Die Klägerin haftet in Bezug auf die vorläufig geleistete Zahlung wegen des entsprechenden Vorbehalts im Leistungsbescheid vom 27. Dezember 2013 aufgrund des ungewissen Erfolgseintritts in verschärfter Form für die Rückzahlung des empfangenen Betrages, § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG i. V. m. § 812 Abs.1, § 820 Abs.1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB.
Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Darlegungen unter IV. im Bescheid des Landesamtes für Finanzen – Dienststelle … – vom 5. September 2014, und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab (§ 117 Abs. 5 VwGO), da der zutreffenden Begründung des Bescheides zu folgen ist und die Klägerseite in der Klagebegründung diesbezüglich keine bzw. keine substantiierten Einwendungen erhoben hat.
Die Klage war mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124, § 124a VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.832,59 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


Ähnliche Artikel

BAföG – das Bundesausbildungsförderungsgesetz einfach erklärt

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, sorgt seit über 50 Jahren für finanzielle Entlastung bei Studium und Ausbildung. Der folgende Artikel erläutert, wer Anspruch auf diese wichtige Förderung hat, wovon ihre Höhe abhängt und welche Besonderheiten es bei Studium und Ausbildung gibt.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben