Sozialrecht

Anspruch auf eine Neufeststellung einer Hinterbliebenenrente aus einer Versicherung

Aktenzeichen  L 19 R 256/16

Datum:
25.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 153 Abs. 2
FRG FRG § 1, § 15, § 22 Abs. 4, § 22b Abs. 1 S. 1, § 28b
SGB VI SGB VI § 77, § 307d

 

Leitsatz

Für anrechenbare Zeiten nach dem Fremdrentengesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde gelegt (§ 22 b FRG). (Rn. 34)

Verfahrensgang

S 8 R 441/15 2016-03-07 Urt SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.03.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG), aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen und der zur Überprüfung gestellten Bescheide der Beklagten und damit auch nicht auf Weiterzahlung oder Wiederzahlung der Witwenrente.
Nicht streitgegenständlich ist die Höhe der eigenen Rente der Klägerin, die dort berücksichtigten Zeiten der Kindererziehung und die Regelung zur Begrenzung der in dieser Rente zu berücksichtigenden Entgeltpunkte nach dem FRG.
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst ausdrücklich Bezug auf das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.03.2016, schließt sich dessen Begründung an und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Urteile des Bundessozialgerichts, auf die die Klägerin sich beruft, deshalb nicht mehr von Bedeutung sind, weil der Gesetzgeber rückwirkend klargestellt hat, dass die Begrenzung der Entgeltpunkte nicht für jede Rentenart (Versichertenrente und Hinterbliebenenrente) extra gilt, sondern insgesamt für einen Rentenbezieher zur Anwendung kommt. Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung ist – wie vom SG ausgeführt – zwischenzeitlich vom Bundesverfassungsgericht geprüft und im Ergebnis bestätigt worden.
Das Fremdrentengesetz findet im Fall der Klägerin auch zu Recht Anwendung. Es regelt ganz überwiegend Leistungen der deutschen Sozialversicherung an Deutsche (§ 1 FRG) – daneben auch an Heimatlose -, die Beitragszahlungen an einen fremden, d.h. nichtdeutschen Versicherungsträger geleistet haben (§ 15 FRG). Ohne das Fremdrentengesetz hätte die Klägerin nur Anspruch auf die 0,2284 Entgeltpunkte, die aus Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung herrühren, und ihr verstorbener Ehemann hätte gar keine Rentenansprüche gehabt.
Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann fallen auch nicht unter den Personenkreis, der nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.06.2006 (1 BvL 9/00 u.a. – nach juris) von der Änderung des FRG – dort § 22 Abs. 4 FRG – auszunehmen ist, da sie erst nach dem 31.12.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Bundesgebiet verlegt haben.
Soweit die Klägerin einwendet, dass ihre Rente – vor der Zuerkennung von drei weiteren Entgeltpunkten für Kindererziehung – aus weniger als 25 (persönlichen) Entgeltpunkten gezahlt worden sei, ist dies Folge des vorzeitigen Rentenbezugs mit Rentenabschlägen.
Zwar ist die eigene Rente der Klägerin – wie bereits dargelegt – in diesem Rechtsstreit nicht streitgegenständlich. Sie hat aber insoweit Bedeutung, dass für den Fall, dass dabei nicht bereits die in § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG genannten 25 Entgeltpunkte vollständig in Anspruch genommen worden wären, noch Entgeltpunkte verblieben wären, aus denen ein Witwenrentenanspruch herrühren könnte. Der Berechnung der eigenen Rente der Klägerin liegen aber bereits die berücksichtigungsfähigen 25,0000 Entgeltpunkte aus dem FRG vollständig zu Grunde. Sie sind lediglich durch den Zugangsfaktor wegen des vorzeitigen Rentenbeginns bei der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte auf einen Wert unter 25 abgesunken, was aber für § 22b FRG unbeachtlich ist. Jede andere Berechnungsart würde nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes widersprechen, sondern auch dem Sinn und Zweck der Abschlagsregelung, nämlich dass ein Zugangsfaktor dafür sorgen soll, dass unter Annahme des statistischen Durchschnittsalters immer die gleiche Gesamtrentensumme auf die unterschiedlich langen Rentenbezugszeiträume bei Beziehern einer Rente mit regulärem Rentenbeginn und denjenigen mit vorzeitigem Rentenbeginn entfällt.
Im Gegenteil, durch die Pauschalregelung des § 307 d Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erhält die Klägerin mittlerweile vorteilhafterweise zusätzliche persönliche Entgeltpunkte, obwohl die Kindererziehung außerhalb Deutschlands erfolgt ist und bei einer an den Regelungen des § 28b FRG und § 77 SGB VI orientierten Berechnung keine weiteren persönlichen Entgeltpunkte hinzugekommen wären.
Für eine zusätzliche Zahlung einer Hinterbliebenenrente aus weiteren Entgeltpunkten, die auf dem FRG beruhen, ist bei dieser Konstellation kein Raum.
Dementsprechend sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten insgesamt nicht zu beanstanden. Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.03.2016 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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