Aktenzeichen L 5 KR 592/19
Leitsatz
Geht das Fehlen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht auf Verschulden des behandelnden Arztes zurück, besteht kein Anspruch auf Krankengeld.
Verfahrensgang
S 35 KR 1444/19 2019-10-07 SGMUENCHEN SG München
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 07.10.2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist in der Sache nicht erfolgreich. Das Sozialgericht hat in rechtlich zutreffender Weise mit Gerichtsbescheid vom 07.10.2019 die Klage abgewiesen. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Senat schließt sich nach eigener Überzeugungsbildung den rechtlichen Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug gem. § 153 Abs. 2 SGG.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Fehlen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in den Verantwortungsbereich des behandelnden Arztes fallen könnte. Maßgeblich war vielmehr die Fehlvorstellung des Klägers, dass er bereits ab dem 12.04.2018 Erwerbsminderungsrente erhalten würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.