Aktenzeichen S 46 AS 2740/11
SGB X SGB X § 2 Abs. 3, § 48, § 107, § 111
SGB III SGB III § 330
Leitsatz
1. Für den Regelbedarf ist ein Umzug schon keine leistungserhebliche Änderung im Sinn von § 48 SGB X. Bei den Kosten der Unterkunft markiert der Umzug eine leistungserhebliche Änderung. (amtlicher Leitsatz)
2. Das Nachschieben anderer Gründe, hier eine ungenehmigte Ortsanwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II und Einkommenserzielung, ist unzulässig, wenn dadurch der Aufhebungsbescheid in seinem Wesen verändert wird oder die Rechtsverteidigung unangemessen beeinträchtigt wird. (amtlicher Leitsatz)
3 Bei einer reinen Anfechtungsklage ist auf den Sach- und Streitstand zur Zeit der letzten Behördenentscheidung (hier: Widerspruchsbescheid) abzustellen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Bescheid vom 18. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2011 wird aufgehoben
– für die Monate Juli und August 2011 in voller Höhe,
– für den Monat September 2011 bis auf einen Restbetrag von 108,- Euro.
II.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Gründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klage ist auch überwiegend begründet, weil der angegriffene Bescheid nicht dem Gesetz entspricht und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist.
Die Bewilligung für Juli und August 2011 durfte der Beklagte nicht aufheben, die Bewilligung für September 2011 durfte er nur in Höhe der Unterkunftskosten von 108,- Euro aufheben.
1. Die Klägerin erhebt eine reine Anfechtungsklage auf Aufhebung des strittigen Bescheids vom 18.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2011. Durch die Aufhebung dieses Bescheids wird die ursprüngliche Bewilligung wieder hergestellt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist daher die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sprich zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2011 (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 33).
2. Der Beklagte stützt seinen Bescheid auf § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, wie der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 29.03.2011, bei Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Erlass des ursprünglichen Verwaltungsaktes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Daneben ist zu prüfen, ob § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine Aufhebung für die Zukunft, also ab Erlass des strittigen Aufhebungsbescheids, rechtfertigen kann.
a) Für den Regelbedarf in Höhe von 364,- Euro monatlich fehlt es bereits an einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.10.2013, B 14 AS 58/12 R, ist die örtliche Zuständigkeit nach § 36 SGB II keine Leistungsvoraussetzung. Damit fehlt es bezüglich des Regelbedarfs schon an einer leistungserheblichen Änderung. Dann ist weder eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Zukunft noch nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X möglich.
Der Beklagte trägt ergänzend vor, dass eine ungenehmigte Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II vorliege und damit ein Leistungsausschluss oder aber der Leistungsanspruch wegen Einkommens der Klägerin entfallen sei.
Sowohl die Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X als auch die Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III sind gebundene Entscheidungen, bei denen das Gericht grundsätzlich jeden rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zu überprüfen hat (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., § 54 Rn. 35). Das Nachschieben von Gründen ist jedoch unzulässig, wenn der Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen verändert wird oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung auf einen grundlegend abweichenden Sachverhalt gestützt wird oder der Betroffene aus anderen Gründen in seiner Rechtsverteidigung unangemessen beeinträchtigt ist (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 54 Rn. 35b und 35c).
Beide nachgeschobenen Begründungen führen zu einer Auswechselung des Lebenssachverhaltes. Außerdem wird mit beiden neuen Lebenssachverhalten die Rechtsverteidigung stark beeinträchtigt. Diese neuen Begründungen sind unzulässig.
Es ist nicht derselbe Lebenssachverhalt, ob bereits ein Umzug mit Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltes erfolgte oder nur eine ungenehmigte Ortsabwesenheit. Vor allem wäre die Klägerin in ihrer Rechtsverteidigung unangemessen beeinträchtigt. Sie hätte vorbringen können, dass sie die neuen Tätigkeiten jeweils umgehend angezeigt hatte und für die Ortsabwesenheit ein wichtiger Grund, die Ausübung von Erwerbstätigkeit, vorlag, mithin nach § 7 Abs. 4a Satz 2 SGB II eine Pflicht zur Zustimmung zur Ortsabwesenheit bestand. Dass der Beklagte selbst nicht von einer ungenehmigten Ortsanwesenheit ausging, zeigt sich auch daran, dass er nach der ersten Information über die auswärtige Tätigkeit am 23.05.2011 keinerlei Anstalten traf, diese Ortsabwesenheit zu thematisieren oder gar zu unterbinden.
Die Einkommenserzielung ist ein vollständig anderer Lebenssachverhalt als der behauptete Umzug. Das Nachschieben dieser Begründung ist schon deswegen unzulässig. Aber auch hier wäre die Rechtsverteidigung der Klägerin massiv eingeschränkt. Die Klägerin hätte erhebliche Aufwendungen, etwa für die Fahrten zwischen dem Wohnsitz in C-Stadt und der Arbeit in A-Stadt oder für die Unterkunft in E-Stadt, geltend machen können, die vom überschaubaren Einkommen abzusetzen wären, soweit ein Umzug gerade nicht vorliegt. Dazu, dass bis Ende August 2011 noch kein Umzug erfolgte, wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
b) Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft liegt eine entscheidungserhebliche Änderung der Verhältnisse im Sinn von § 48 Abs. 1 SGB X erst dann vor, sobald der Umzug erfolgte. In der Zeit davor handelt es sich bei der Unterkunft in C-Stadt nach wie vor um die Unterkunft der Klägerin nach § 22 Abs. 1 SGB II, bei Kosten für die Unterkünfte im Landkreis A-Stadt dagegen um Kosten, die im Rahmen einer auswärtigen Tätigkeit angefallen waren.
Nach den festgestellten Tatsachen, ist der Umzug erst zum 01.09.2011 erfolgt, als die Klägerin die neue Wohnung in F-Stadt anmietete und dorthin umzog. Die Klägerin wohnte zuvor in D-Stadt lediglich vorübergehend bei einer Bekannten. Unterkunftskosten fielen dort nicht an. Dort konnte sie aber auch nicht einziehen. Ihren Hausrat und ihre Möbel konnte sie dorthin nicht mitnehmen. Auch in der Pension in E-Stadt kam die Klägerin nur vorübergehend unter und sie zog auch dort nicht hin. Diese Einschätzung teilte auch der Beklagte, der erst mit Bescheid vom 18.08.2011 dem Antrag auf Übernahme der Kosten für den künftigen Umzug nach F-Stadt dem Grunde nach zustimmte.
Selbst wenn man sich auf den – nicht zutreffenden – Standpunkt stellen würde, dass die Klägerin bereits zum 01.07.2011 umgezogen sei, würde eine Aufhebung für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Erlass des strittigen Bescheids und damit den Monat Juli 2011 (nächster Leistungszeitraum erst August, vgl. von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 18), daran scheitern, dass es an einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin für einen Wegfall des Unterkunftsanspruchs fehlen würde. Dass der Anspruch auf die Unterkunftskosten der bislang bewohnten Wohnung, in der nach wie vor aller Hausrat und Möbel stehen, wegfallen könnte, wenn man vorübergehend bei einer Bekannten wohnt, hätte die Klägerin nicht wissen können.
Für die Zeit ab 01.09.2011 ist die Aufhebung der Bewilligung in Höhe der Unterkunftskosten, sprich in Höhe von 108,- Euro nicht zu beanstanden. Durch die Anmietung der neuen Wohnung und den Umzug ist eine tatsächliche Änderung erfolgt, die leistungserheblich war. Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II war nun die Wohnung in F-Stadt. Weil diese Aufhebung nach Erlass des Aufhebungsbescheids vom 18.07.2011 für die Zukunft von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X getragen wird, kommt es auf einen subjektiven Tatbestand, insbesondere auf den von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X, nicht mehr an.
c) Die am 29.09.2011 erfolgte Leistungsbewilligung durch den Beigeladenen ist nicht entscheidungserheblich. Wie dargelegt, kommt es bei dieser reinen Anfechtungsklage auf den Sach- und Streitstand zur Zeit der letzten Behördenentscheidung, hier dem Widerspruchsbescheid vom 15.08.2011, an. Zu diesem Zeitpunkt gab es den Bescheid vom 29.09.2011 noch nicht. Gleiches gilt für wesentlich spätere Entscheidungen des Beigeladenen zu den Monaten Juli und August 2011.
Ergänzend wird angemerkt, dass § 2 Abs. 3 SGB X bei einem tatsächlichen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die bisher zuständige Behörde verpflichtet, weiterhin Leistungen zu erbringen, bis die nunmehr zuständige Behörde die Leistungen fortsetzt. Im Gegenzug bekommt die weiterleistende Behörde einen Erstattungsanspruch gegen die nunmehr zuständige Behörde. Dies gilt aber nur in dem Umfang, wie die Leistungsgewährung rechtmäßig ist und es gibt eine Ausschlussfrist in § 111 SGB X (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.04.2011, L 6 AS 45/10, dort Rn. 42 ff). Die Erstattung hat Vorrang vor einer Leistungsaufhebung gegenüber dem Leistungsempfänger (von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 107 Rn. 8). Die nunmehr zuständige Behörde kann sich dann gegenüber dem Leistungsbezieher auf § 107 Abs. 1 SGB X berufen.
d) Eine Erstattungsverfügung nach § 50 Abs. 1 SGB X enthält der strittige Bescheid nicht, weil der Beklagte die Leistungen ab Juli 2011 nicht mehr zur Auszahlung brachte. Durch die gerichtliche Aufhebung des Aufhebungsbescheids entsteht wieder der Zahlungsanspruch der Klägerin aus der ursprünglichen Bewilligung vom 29.03.2011.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Klägerin hat weit überwiegend obsiegt.