Sozialrecht

Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich eines Antrages auf Gewährung von Wohngeld in Form des Mietzuschusses

Aktenzeichen  M 22 K 13.1841

Datum:
8.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 134500
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166
ZPO § 114
SGB I § 14, § 60, § 66 Abs. 1
SGB X § 20 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Grundsätzliche kann ein Antrag auf Wohngeld dann abgelehnt werden, wenn sich wegen unzureichender Angaben des Antragstellers dessen Einkommen trotz aller Bemühungen der Beteiligten nicht verlässlich ermitteln lässt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Behörde im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach § 14 SGB I und ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 20 Abs. 1 SGB X den unkundigen Antragsteller in für ihn verständlicher Weise dazu auffordert, als fehlend erscheinende Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen zu machen.  (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin …, für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe

I.
Der Kläger stellte am 29. Juni 2012 erstmalig einen Antrag auf Gewährung von Wohngeld in Form des Mietzuschusses für die von ihm genutzte Wohnung im Obergeschoss des elterlichen Einfamilienhauses in …, die ihm seine in der Erdgeschosswohnung lebende Mutter vermietet habe. Die monatliche Miete beträgt laut Mietvertrag vom 4. Januar 1988 (Bl. 29f. der Behördenakte (d.BA)) 511,29 Euro (= 1.000,00 DM; Mietzins in Höhe von 750,00 Euro und Betriebskosten (ohne Heizung) in Höhe von 250,00 Euro), laut Wohngeldantrag (Bl. 5 d.BA) 500,00 Euro und laut vorgelegter Mietbescheinigung vom 28. Juni 2012 (Bl. 11 d.BA) 330,00 Euro. Auf behördliche Nachfrage erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Oktober 2013, dass die monatliche Miete 330,00 Euro betrage.
Zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen gab der Kläger im Wohngeldantragsformular an, keine Vermögenswerte zu besitzen und aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ab Juni 2012 als Fotoassistent ein Gehalt in Höhe von 480,00 Euro brutto (412,87 Euro netto) zu beziehen (Bl. 38 d.BA). Weitere mit 100 € bezifferte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit wurden nicht nachgewiesen. Der Steuerbescheid 2011 zeigt vielmehr einen Verlust von 814 Euro auf.
Mit Schreiben vom 26. September 2012 und 16. Oktober 2012 bat die Beklagte den Kläger – unter Verweis auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung im Sinne des § 66 Abs. 1 SGB I – darum, ihr unverzüglich bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Nachweise vorzulegen. In der Auflistung der vorzulegenden Nachweise findet sich u.a. der Passus: „Da Sie mit Ihren erklärten Einkommen (512,87 €) auch nach Abzug der niedrigsten Mietaufwendungen (330,- €) unter dem Existenzminimum liegen, werden Sie gebeten mitzuteilen, aus welchen weiteren Mitteln der laufende Lebensunterhalt bestritten wird. Um lückenlose Vorlage der vollständigen Kontoauszüge der letzten drei Monate wird gebeten.“ Der Kläger legte daraufhin mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 u.a. seinen Einkommensteuerbescheid für 2011, eine Gewinn- und Verlustrechnung, Lohnnachweise und Kontoauszüge für die Zeit vom 24. Juli bis 22. Oktober 2012 vor.
Mit Bescheid vom 5. November 2012 lehnte die Beklagte den Wohngeldantrag des Klägers vom 29. Juni 2012 ab. Es sei nicht plausibel, wie der laufende Lebensunterhalt bestritten werde, da die vom Antragsteller erklärten Einnahmen (412,87 Euro Lohn sowie monatlich durchschnittlicher Verlust aus selbständiger, freiberuflicher Tätigkeit von 67,83 Euro) unter Berücksichtigung der Mietaufwendungen (330,00 Euro) um über 350,00 Euro unter dem Existenzminimum lägen. Auch aufgrund der diesbezüglich mehrmals angeforderten Sachverhaltsaufklärung habe keine Klärung herbeigeführt werden können. Nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast habe der Wohngeldantrag daher abgelehnt werden müssen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18. November 2012 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er sich mit Hilfe von Freunden und Verwandten bisher habe durchschlagen können. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 erklärte der Kläger, er habe zudem aus einem gerichtlichen Vergleich vor dem Amtsgericht … (Az.: 2 C 102/12) im November 2012 einen Geldbetrag in Höhe von 750,00 Euro erhalten.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 legte die Beklagte den Widerspruch der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor und führte darin aus, dass die Zahlungsmodalitäten aufgrund des vorgelegten Mietvertrags nicht bekannt seien. Aus dem vorgelegten Kontoauszug sei am 13. August 2012 eine Scheckeinreichung in Höhe von 1.716,66 Euro ersichtlich, am 17. August 2012 eine Mietzahlung an die Vermieterin in Höhe von 1.000,00 Euro, am 20. August 2012 eine weitere Mietzahlung in Höhe von 330,00 Euro, danach weitere Überweisungen am 29. August 2012 und 28. September 2012. Offensichtlich erfolge der Vollzug des Mietvertrags individuell entsprechend der aktuellen finanziellen Situation des Klägers. Berücksichtige man die nachgewiesenen Mietzahlungen, ergebe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung ein sozialhilferechtlicher Mindestsatz in Höhe von 704,00 Euro (374,00 Euro Regelsatz plus 330,00 Euro Miete). Stelle man dem Bedarf das erzielte Einkommen in Höhe von 412,00 Euro gegenüber, errechne sich ein Fehlbetrag in Höhe von 292,00 Euro. Angesichts dieses Fehlbetrags habe die Wohngeldbehörde um eine Erklärung gebeten, wie der Lebensunterhalt bestritten werde. Die Möglichkeit, Leistungen nach SGB II als Aufstocker zu beantragen, habe der Kläger abgelehnt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2013 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe im Wohngeldantrag seine Miethöhe gegenüber der Behörde falsch angegeben bzw. das Mietverhältnis werde nicht so vollzogen, wie es ursprünglich angedacht gewesen sei. Gehe man von dem Nettoverdient in Höhe von 412,87 Euro aus und ziehe man davon die Miete in Höhe von 330,00 Euro ab, verbleibe dem Kläger zum laufenden Lebensunterhalt noch ein Betrag in Höhe von 82,87 Euro. Dieser liege um 291,13 Euro unter dem Mindestbedarf zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Es sei weiterhin unklar, mit welchen Mitteln der Kläger seinen Lebensunterhalt finanziere. Damit fehle es an einer hinreichenden Grundlage für die im Antragszeitpunkt zu treffende verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen. Die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts gehe zu Lasten des Klägers. Der Wohngeldantrag sei nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast abzulehnen gewesen.
Der Kläger erhob am 25. April 2013 Klage zum Verwaltungsgericht München (Az.: M 22 K 13.1841) mit dem Antrag festzustellen, dass das Mindesteinkommen gewährleistet sei, und den ablehnenden Wohngeldbescheid aufzuheben. Zudem beantragte er, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Aufgrund aufgetretener finanzieller Schwierigkeiten sei die ursprüngliche Miete ab Juni 2012 auf 330,00 Euro gesenkt worden. Bei den Zahlungen vom 17. August 2012, 20. August 2012 und 29. August 2012 habe es sich um Mietnachzahlungen gehandelt, die der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt habe nachholen können. Bei Berücksichtigung eines fiktiven Wohngelds in Höhe von 231,00 Euro würde sein Einkommen 80% des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen. Seine Einnahmen habe er ferner durch den Verkauf von Aktien am 29. Juni 2012 in Höhe von 1.684,35 Euro aufgestockt. Im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags gab er ferner an, im Wege der Behindertenhilfe weitere Einnahmen in Höhe von 173 € zu erzielen. Zudem legte der Kläger seinem Antrag eine selbst erstellte Liste bei, die seine monatlichen Ausgaben erklären würden.
Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2014 beantragte der Kläger bei Gericht, dem Wohngeldantrag im Wege einer einstweiligen Anordnung stattzugeben, was mangels Anordnungsgrundes mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 (Az. M 22 E 14.399) abgelehnt wurde.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2014 teilte der Kläger mit, bei der Beklagten am 13. Februar 2014 erneut vorgesprochen zu haben, um diese zu überzeugen, dass bei der Plausibilitätsprüfung ein fiktives Wohngeld zu berücksichtigen sei. Der Steuerbescheid 2012 weise einen Verlust in Höhe von 167,00 Euro für seine freiberufliche Tätigkeit aus.
Mit Schreiben vom 1. März 2014 führte der Kläger ergänzend aus, dass das im Rahmen seiner Vorsprache von der Beklagten bei der Wohngeldkurzberechnung angesetzte fiktive Wohngeld zu niedrig veranschlagt worden sei, da zu Unrecht Heizkosten von der Miete abgezogen worden seien.
Die Bevollmächtigte des Klägers beantragte zuletzt mit Schriftsatz vom 8. Juli 2014, den Bescheid des Beklagten vom 5. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 25. März 2013 aufzuheben und dem Kläger antragsgemäß Wohngeld sowie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Klägerbevollmächtigten zu bewilligen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der streitgegenständliche Wohngeldbescheid eine Ermessensausübung nicht erkennen lasse. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte weitere Nachfragen stellen würde, hätte er noch weitere konkrete Unterlagen benötigt. Der Beklagte habe nicht alle angemessenen Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, es sei nicht nachvollziehbar wovon der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreite. Soweit der Kläger auf einen Erlös aus Aktienverkäufen verweise, habe er die Vermögenswerte im Rahmen der Antragstellung zum einen nicht erklärt, zum anderen sei der zugeflossene Erlös durch die Begleichung der Mietrückstände bereits aufgezehrt und könne insoweit nicht zur Deckung des Fehlbetrags herangezogen werden. Die Nichtaufklärbarkeit der Angaben des Klägers zu seinen im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Einkünften gehe zu Lasten des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und Gerichtsakten in den Verfahren M 22 E 14.399 und M 22 K 13.1841 Bezug genommen.
II.
Dem Prozesskostenhilfeantrag war gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO stattzugeben, da der Kläger glaubhaft dargelegt hat, dass er nach seinen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und auch nicht mutwillig erscheint.
Von hinreichenden Erfolgsaussichten kann in der Regel ausgegangen werden, wenn dem Gericht nach summarischer Prüfung der von der hilfebedürftigen Partei ver-tretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und ggf. die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (vgl. BGH, B.v. 14.12.1993 – VI ZR 235/92 – NJW 1994, 1160; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Das ist hier der Fall.
Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass ein Antrag auf Wohngeld dann abgelehnt werden kann, wie dies der Beklagte hier getan hat, wenn sich wegen unzureichender Angaben des Antragstellers dessen Einkommen trotz aller Bemühungen der Beteiligten nicht verlässlich ermitteln lässt, da diesen die materielle Beweislast hinsichtlich aller Bewilligungsvoraussetzungen trifft (vgl. BVerwG vom 16.1.1974, BVerwGE 44, 265; VGH BW vom 7.6.2004, FEVS 56, 44; BayVGH vom 16.2.2005, Az.: 9 C 04.2383). Voraussetzung dafür, dass unter Berufung auf die materielle Beweislast des Antragstellers der Antrag abgelehnt werden kann, ist aber, dass die Behörde nicht nur alle ihr vom Antragsteller zugänglich gemachten Angaben über seine Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum auswertet, sondern auch, dass sie im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach § 14 SGB I und ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 20 Abs. 1 SGB X den unkundigen Antragsteller in für ihn verständlicher Weise dazu auffordert, als fehlend erscheinende Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen zu machen. Dieser Pflicht ist der Beklagte hier aber höchstwahrscheinlich nicht in ausreichender Weise gerecht geworden, so dass der Kläger während des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens nicht erkennen konnte, weshalb die von ihm gemachten Angaben zu seinem Einkommen allein deshalb nicht ausreichend sein sollten, weil das danach errechnete monatliche Einkommen ab 1. Juli 2012 unterhalb des vom Beklagten geschätzten monatlichen Mindestbedarf lag. Es ist für einen juristischen Laien nur schwer nachvollziehbar, dass ein tatsächlich nur zufließendes monatliches Einkommen, das unter dem geschätzten monatlichen Mindestbedarf liegt, einer Wohngeldbewilligung entgegensteht, da die Behörde dann vermutet, dass tatsächlich höheres den Mindestbedarf deckendes Einkommen verschwiegen werde. Mit der bloßen Aufforderung, dass der Kläger mitteilen solle, aus welchen weiteren Mitteln der laufende Lebensunterhalt bestritten werde, ohne zuvor erfolgten Hinweis auf die Möglichkeit einer Ablehnung des Antrags nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast, kann die aus dem Gesetz insoweit nicht klar ersichtliche Anforderung des Nachweises über die Bedarfsdeckung nicht verständlich gemacht und dem Kläger nicht vorgeworfen werden, nicht genügend nachvollziehbare Angaben zu seinen Einnahmen gemacht zu haben. Die Behörde hätte den Kläger vielmehr auf die Möglichkeit einer Ablehnung seines Wohngeldantrags nach den – sich vom Vorgehen nach §§ 60, 66 SGB I unterscheidenden – Grundsätzen der materiellen Beweislast hinweisen müssen und ihn unter diesem Gesichtspunkt mit der (trotz erfolgter Vorlage der angeforderten Kontoauszüge) nach wie vor bestehenden Unplausibilität seiner Einkommensverhältnisse konfrontieren sowie zu einer abschließenden Stellungnahme auffordern müssen. Das ist vorliegend nicht geschehen.
Demgemäß werden im Klageverfahren die erst im Laufe des Prozesskostenhilfeverfahrens nachgebrachten Angaben des Klägers zur tatsächlich bestehenden Bedarfsdeckung während des Bewilligungszeitraums zu berücksichtigen sein und ausnahmsweise nicht auf den generell für die Begründetheit des Antrags ankommenden Prognosezeitpunkt aufgrund der im Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Daten (vgl. BVerwG vom 23.1.1990, BVerwGE 84, 278) abgestellt werden können (vgl. zum Ganzen BayVGH v. 15.05.2007, 12 C 051998). Aufgrund dieser nachgeholten Angaben des Klägers ist aber derzeit offen, ob dem Kläger das beantragte Wohngeld nicht (wenigstens für einen Teil des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums) zusteht, weshalb dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren war.
Nach den Umständen des Falles ist auch von der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung auszugehen (§ 121 Abs. 2 1. Alt. ZPO).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Bewilligungsverfahren gerichts-gebührenfrei ist und dem Gegner Kosten nicht erstattet werden (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

BAföG – das Bundesausbildungsförderungsgesetz einfach erklärt

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, sorgt seit über 50 Jahren für finanzielle Entlastung bei Studium und Ausbildung. Der folgende Artikel erläutert, wer Anspruch auf diese wichtige Förderung hat, wovon ihre Höhe abhängt und welche Besonderheiten es bei Studium und Ausbildung gibt.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen