Sozialrecht

Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes

Aktenzeichen  L 10 AL 164/16 NZB

Datum:
21.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 73425
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 145 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

S 17 AL 103/16 2016-06-16 GeB SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.06.2016 – S 17 AL 103/16 – wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 01.01.2016 bis 20.01.2016. Der Kläger meldete sich am 21.01.2016 persönlich zum 01.01.2016 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Zuvor hatte er sich laut Akte der Beklagten am 16.12.2015 persönlich bei dieser arbeitssuchend gemeldet. Sein letztes Arbeitsverhältnis sei am 14.12.2015 zum 31.12.2015 durch den Arbeitgeber mittels persönlich ausgehändigtem Schreiben gekündigt worden. Mit Bescheiden vom 11.02.2016, 25.02.2016 und 26.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2016 bewilligte die Beklagte Alg ab 21.01.2016 unter Berücksichtigung der vom Kläger zwischenzeitlich bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 37,60 EUR. Alg habe erst ab dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung bewilligt werden können. Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Er habe sich nach dem 14.12.2015 beim Jobcenter arbeitssuchend gemeldet. Dort hätte man ihm mitgeteilt, dass eventuell kein Anspruch auf Alg II bestünde, was geprüft werden solle. Er habe aber nichts mehr von dort gehört und sich vorsichtshalber am 21.01.2016 entschlossen, einen Antrag auf Alg zu stellen. Mit Gerichtsbescheid vom 16.06.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die erforderliche persönliche Arbeitslosmeldung sei erst am 21.01.2016 erfolgt. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheitere bereits daran, dass eine persönliche Arbeitslosmeldung als Begebenheit tatsächlicher Art nicht ersetzt werden könne. Der Gerichtsbescheid könne laut Rechtsmittelbelehrung des SG mit der Berufung angefochten werden.
Dagegen hat der Kläger, nach Hinweis des Senates auf die eventuelle Unzulässigkeit der Berufung, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er habe die Kündigung am 14.12.2015 an die Beklagte per Fax übersandt, daraufhin aber von dieser nichts mehr gehört und sich daher vorsorglich am 21.01.2016 persönlich arbeitslos gemeldet. Er habe vorher – wie gewohnt – Antrag auf Alg II gestellt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten aus dem Verfahren L 10 AL 142/16 Bezug genommen.
II. Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Kläger begehrt allein Alg für die Zeit vom 01.01.2016 bis 20.01.2016. Ab 21.01.2016 hat die Beklagte dem Kläger Alg in Höhe von 37,60 EUR bewilligt. Würde die Klage des Klägers Erfolg haben, so wären ihm Leistungen ab 01.01.2016 zu bewilligen und ihm stünde der Anspruch auf Alg für den gesamten Monat Januar zu. Da dem Kläger für die Zeit vom 21.01.2016 bis 31.01.2016 (11 Tage) bereits 413,60 EUR (11 x 37,60 EUR) geleistet worden sind, käme nur noch ein offener Leistungsanspruch für 19 Tage in Betracht, da – trotz des Umstandes, dass der Monat Januar 31 Tage besitzt – nach § 154 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in den Fällen, in denen für einen gesamten Monat Anspruch auf Zahlung von Alg besteht, dieses nur mit 30 Tagen zu bewilligen ist. Damit ergibt sich für den gesamten Monat Januar 2016 ein Zahlbetrag von 1.128,00 EUR (30 Tage x 37,60 EUR). Die Beschwerde des Klägers ist im Hinblick auf die Vorenthaltung von Leistungen für die Zeit vom 01.01.2016 bis 20.01.2016 beträgt demnach 714,40 EUR (1.128,00 EUR abzüglich 413,60 EUR). Dieser Betrag übersteigt damit nicht die für die Berufung geltende Wertgrenze von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen. Auch die unzutreffend erteilte Rechtsmittelbelehrung durch das SG macht die Berufung nicht zulässig.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bzw. ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung sind vorliegend für den Senat nicht zu erkennen. Der Kläger macht solche Zulassungsgründe ebenso wenig geltend wie Verfahrensfehler des SG, auf denen das Urteil beruhen kann. Anhaltspunkte für solche Verfahrensfehler sieht der Senat ebenfalls nicht. Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass der Gerichtsbescheid rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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