Sozialrecht

Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde – Zulassungsgründe

Aktenzeichen  L 11 AS 418/16 NZB

Datum:
22.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 144 Abs. 1 S. 2, § 145 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1. Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen. (amtlicher Leitsatz)
Die Berufung ist auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin nur zuzulassen, wenn einer der Zulassungsgründe grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmangel vorliegt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.05.2016 – S 13 AS 1021/14 – wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I. Streitig ist die Höhe des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.01.2013.
Die Klägerin zahlte für die streitgegenständliche Zeit 400,00 € Miete zuzüglich 140,00 € kalte Nebenkosten. Für Heizstrom zahlte sie 331,00 € monatlich an den Energielieferanten. Mit Schreiben vom 19.04.2012 ist sie im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Kosten der Unterkunft den angemessenen Betrag überstiegen.
Mit Bescheid vom 09.10.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2014 bewilligte der Beklagte (vorläufig) Alg II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 540,00 € bis 31.10.2012 und in Höhe von 321,20 € vom 01.11.2012 bis 31.01.2013. Zusätzlich berücksichtigte er Heizkosten in Höhe von 93,00 €.
Mit der dagegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt Alg II unter Berücksichtigung von Unterkunfts- und Heizungskosten in Höhe von insgesamt 633,00 € für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 begehrt. Mit Gerichtsbescheid vom 31.05.2016 hat das SG den Beklagten verurteilt, endgültig Alg II unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 321,20 € und Heizungskosten in Höhe von 331,00 € monatlich für die streitgegenständliche Zeit zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Unterkunftskosten seien unter Berücksichtigung der Wohngeldtabelle inclusive eines Sicherheitszuschlages und die Heizungskosten mangels entsprechender Kostensenkungsaufforderung in Höhe der tatsächlich zu zahlenden Abschläge zu zahlen. Zudem bestehe ein Mehrbedarf für die dezentrale Bereitung von Warmwasser. Höhere Unterkunftskosten als 321,20 € seien allerdings nicht zu berücksichtigen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren begehrt. Den Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat sie nicht übersandt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten des Beklagten Bezug genommen.
II. Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Die Klägerin ist allenfalls hinsichtlich nicht berücksichtigter Unterkunftskosten in Höhe von 218,80 € für drei Monate beschwert. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Vorliegend sind weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären noch weicht das SG (bewusst) von der obergerichtlichen Rechtsprechung durch Aufstellung eines (abweichenden) Rechtsatzes ab. Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
PKH war für das Beschwerdeverfahren bereits mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§ 73a SGG i. V. m. §§ 114 ff ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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