Aktenzeichen 6 ZB 18.1761
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
1 Von einem wegen Kriegsdienstverweigerung entlassenen Soldaten auf Zeit ist nur der durch eine Fachausbildung bei der Bundeswehr erlangte Vorteil zu erstatten. Die ersparten Ausbildungskosten können anhand der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks berechnet werden (stRspr BayVGH BeckRS 2017, 133322). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 Zu den ersparten Ausbildungskosten gehören auch die Kosten der Unterbringung. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3 Neben der Entscheidung nach der spezialgesetzlichen Härtefallreglung in § 49 Abs. 4 S. 3 SG ist bei der Rückforderung der Ausbildungskosten keine allgemeine Billigkeitsentscheidung mehr zu treffen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
4 Wird trotz entsprechenden Hinweises kein Antrag auf Ratenzahlung/Stundung unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt, kann der Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe zurückgefordert werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
2 K 17.1524 2018-07-26 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Juli 2018 – Au 2 K 17.1524 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 41.320,52 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 26.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten in Höhe von 41.320,52 €, nachdem er nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis vorzeitig entlassen worden ist.
Der Kläger war zum 1. Juli 2001 als Offiziersanwärter in die Bundeswehr eingestellt und nach Ableistung des Grundwehrdienstes mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden. Seine Dienstzeit war zuletzt auf 15 Jahre mit Dienstzeitende zum 30. Juni 2016 festgesetzt worden. Mit Urkunde vom 20. Dezember 2006 war ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen worden. Vom 1. Oktober 2002 bis zum 1. Dezember 2005 absolvierte der Kläger an der Universität der Bundeswehr ein Studium der Luft- und Raumfahrttechnik, das er erfolgreich mit dem akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs Univ. abschloss. Daran anschließend absolvierte er verschiedene Fachausbildungen u.a. als Luftfahrzeugführer.
Mit Bescheid vom 16. April 2013 wurde er auf eigenen Antrag hin als berechtigt anerkannt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Mit weiterem Bescheid vom 28. Mai 2013 wurde der Kläger mit Ablauf des 29. Mai 2013 gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten aus der Bundeswehr entlassen.
Im Anschluss bezifferte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr die unmittelbaren Ausbildungskosten des Studiums auf 92.732,29 € und der fliegerischen Ausbildung auf 312.807,49 €. Mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 5. Dezember 2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, den anlässlich seines Studiums und der folgenden Fachausbildungen verbliebenen geldwerten Vorteil in Höhe von 41.320,52 € zu erstatten. Aufgrund der Härteklausel des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG in Verbindung mit der vom Kläger geleisteten Abdienquote werde auf 46,14% (42.786,68 €) der entstandenen Studienkosten und auf 95,22% (297.855,29 €) der Kosten der Fachausbildung verzichtet. Als zu erstattender geldwerter Vorteil werde der Rückforderungsbetrag für das Studium auf 26.368,32 € und für die fliegerische Ausbildung auf 14.952,20 € und somit insgesamt auf 41.320,52 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 15. August 2017 sandte die Beklagte dem Kläger einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung des Rückforderungsbetrages mit einer Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2017 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. Juli 2018 die Klage abgewiesen. Der angefochtene Leistungsbescheid und der Widerspruchsbescheid seien rechtmäßig. Den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.
a) Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Nach dieser Vorschrift muss ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der sich nach § 46 Abs. 3 SG bestimmenden Mindestdienstzeit auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Ein Berufssoldat ist zu entlassen, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 49 Abs. 1 SG).
Das Verwaltungsgericht hat unter Anwendung der maßgeblichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.1975 – 2 BvL 51/71 – juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 13.12.2017 – 6 B 17.299 – juris; B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 5) zu Recht festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach der Erstattungspflicht unterliegt. Denn er wurde vor Ablauf der Mindestdienstzeit entlassen, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war. Das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag, so dass die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung zu erstatten sind.
Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 49 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 49 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 – 6 B 17.299 – juris Rn. 32).
Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 16). Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 18). Der Vorteil aus dem Studium oder der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 18). Erspart hat der ehemalige Soldat stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 19, 20).
b) Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung dieses Maßstabs mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Härtefallregelung ohne Rechtsfehler angewendet hat.
Die Beklagte hat aufgrund der Härtefallklausel des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG und der vom Kläger geleisteten Abdienquote auf 46,14% der tatsächlichen Kosten des Studiums und auf 95,22% der tatsächlichen Kosten der Fachausbildung verzichtet und vom Kläger lediglich erheblich geringere ersparte Aufwendungen zurückverlangt. Die Berechnung der Höhe der ersparten Ausbildungskosten für das Studium hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt. Diese Vorgehensweise ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 14; B.v. 20.10.2017 – 6 ZB 17.1371 – juris Rn. 15).
Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers, dass das Anrechnen der Kosten für eine Unterkunft rechtswidrig sei. Zu erstatten hat ein Soldat die Aufwendungen, die er dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Hierzu gehören die Lebenshaltungskosten, die von einem Haushalt aufgewandt werden müssten, um das Leben im Alltag zu bestreiten. Dazu zählen insbesondere Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung. Nach § 18 Satz 1 SG ist der Soldat auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, mit der Folge, dass – für diesen Fall – sonst wesentliche Lebenshaltungskosten jenseits des unterkunftsbezogenen Anrechnungsbetrags (§ 39 Abs. 2 BBesG) für ihn entfallen (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 20). Der Kläger trägt selbst vor, dass er verpflichtet war, die Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr zu nutzen. Dadurch hat er sich Kosten erspart, die er im Fall eines privaten Studiums oder einer privaten Fachausbildung selbst hätte aufbringen müssen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwendungen gehen fehl. Dass ein Soldat, der bei der Bundeswehr kein Studium und keine Fachausbildung absolviert hat, – schon mangels gesetzlicher Grundlage – keine Unterkunftskosten erstatten muss, ist rechtlich irrelevant. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor, weil derjenige, der bei der Bundeswehr kein Studium oder eine Fachausbildung absolviert hat, insoweit auch keinen geldwerten Vorteil erlangt hat und daher nicht vergleichbar ist mit der Gruppe der bei der Bundeswehr Studierenden oder der Absolventen einer Fachausbildung. Dass der Kläger nach eigenen Angaben für die Unterbringung am Campus an der Universität der Bundeswehr bereits während des Studiums – nicht näher substantiierte – „Pauschalbeträge“ geleistet hat, ist ebenfalls rechtlich nicht relevant. Entscheidend für das Bestehen des Erstattungsanspruchs ist, dass die Beklagte dem Kläger während der Zeit seines Studiums an einer Universität der Bundeswehr und seiner Fachausbildung als Luftfahrzeugführer ein typischerweise auch im zivilen Leben verwertbares Studium und eine Fachausbildung grundsätzlich kostenfrei ermöglicht und ihm auf diese Weise einen Vermögensvorteil verschafft hat. Dieser Vorteil hat sich u.a. auch auf die Unterbringungskosten des Klägers erstreckt, weil die Beklagte der Sache nach die Mittel dafür getragen und der Kläger seinerseits diese Mittel erspart hat. Diesen Vorteil hätte er nicht gehabt, wenn er sein Studium und die Fachausbildung außerhalb der Bundeswehr absolviert hätte (OVG NW, U.v. 25.8.2016 – 1 A 2105.14 – juris Rn. 56).
Fehl geht auch der Einwand des Klägers, die Beklagte habe derzeit keinen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger, weil sie eine Billigkeitsentscheidung hätte treffen müssen. Die Beklagte muss neben der Härtefallentscheidung nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG keine Billigkeitsentscheidung treffen. Der Kläger bezieht sich auf Rechtsprechung, die die Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge betrifft. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Das gleiche gilt nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG bei der Rückforderung von Versorgungsbezügen. Hier hingegen geht es um die Rückforderung von (ersparten) Ausbildungskosten, für die das Soldatengesetz in § 49 Abs. 4 Satz 3 SG eine spezialgesetzliche Härtefallregelung vorsieht. Eine darüber hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 15; B.v. 20.10.2017 – 6 ZB 17.1371 – juris Rn. 17).
Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge, dass der Leistungsbescheid keine Gewährung von Ratenzahlungen vorsehe und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht ermittelt worden seien. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 15. August 2017 darauf hingewiesen, dass dieser einen Antrag auf Ratenzahlung/Stundung stellen könne, sofern er die Rückforderungssumme nicht auf einmal zurückzahlen könne. Wenn er den Antrag stelle, müsse er die im beiliegenden Antrag gestellten Fragen lückenlos beantworten und entsprechende Unterlagen beifügen. Nach Prüfung würden gegebenenfalls Teilzahlungsraten bestimmt. Hierauf hat der Kläger nicht reagiert und weder einen Antrag gestellt noch entsprechende Angaben gemacht. Aufgrund des fehlenden Antrags auf Ratenzahlung/Stundung und der fehlenden Angaben des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Beklagte keine Ratenzahlung bewilligt. Sie durfte aus der mangelnden Mitwirkung des Klägers schließen, dass dieser in der Lage sei, den Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe zu bezahlen (BayVGH, B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 23.5.2017 – 1 A 867/17 – juris Rn. 18). Entgegen der Annahme des Klägers war die Beklagte nicht dazu verpflichtet, von sich aus weiter zu ermitteln, den Kläger erneut aufzufordern, seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen und gegebenenfalls eine Schätzung vorzunehmen. Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, zur Erlangung einer Ratenzahlung entsprechende Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, zumal ihn die Beklagte hierzu aufgefordert hatte.
2. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich keinerlei Gedanken hinsichtlich einer Billigkeitsentscheidung gemacht, geht – wie oben unter 1. ausgeführt – schon deshalb fehl, weil es einer solchen nicht bedarf. Abgesehen davon wäre ein derartiger – hier nicht vorliegender – Verstoß dem sachlichen Recht zuzuordnen und stellt keinen Verfahrensmangel dar.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).