Sozialrecht

Erstattung von Aufstiegsfortbildungsförderung

Aktenzeichen  AN 2 K 20.00870

Datum:
3.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 5368
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AFBG § 9a Abs. 1, § 16 Abs. 2, Abs. 3 (idF bis zum 31.7.2020)
AFBG § 30 Abs. 1
SGB X § 24 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Als Rechtsfolge von § 16 Abs. 3 AFBG aF ist anerkannt, dass der Bewilligungsbescheid insgesamt – also hinsichtlich Maßnahme- und Unterhaltsbeitrag – aufzuheben ist, wobei die erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten sind. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aufgrund der Erfolgsunabhängigkeit der Aufstiegsfortbildungsförderung kann Ausbildungsförderung nicht deswegen belassen werden, wenn zwar die Rückforderungsvoraussetzungen vorliegen, der Teilnehmer die Maßnahme aber dennoch erfolgreich beendet hat. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bedenken gegen die Rückforderung von Aufstiegsfortbildungsförderung bestehen nicht deswegen, weil sich der Gesetzgeber mit der Neuregelung des AFBG entschieden hat, die für die Förderung erforderliche Teilnahmequote gesetzlich zu pauschalieren. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 29. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die streitgegenständliche Rückforderung in Höhe von 1.370,00 EUR beruht auf § 16 Abs. 2, Abs. 3 AFBG in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung. Es handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, so dass der Beklagten kein Ermessen eingeräumt war.
a) Anwendbar ist vorliegend das AFBG in seiner bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung (nachfolgend: AFBG a.F.). So sieht § 30 Abs. 1 AFBG in seiner aktuellen Fassung als Übergangsregelung vor, dass für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum 31. Juli 2020 abgeschlossen worden sind, das AFBG in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung anzuwenden sind. So liegt der Fall hier, da der Kläger nach eigenem – unstreitig gebliebenem – Vortrag mit Schriftsatz vom 7. Mai 2020 sinngemäß vorgebracht hat, er habe die schriftliche Prüfung zwischenzeitlich erfolgreich abgelegt, so dass die Fortbildungsmaßnahme erfolgreich habe abgeschlossen werden können. Im Übrigen stimmen die hier entscheidungserheblichen Vorschriften nach § 16 Abs. 3 AFGB a.F. und § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG n.F., was den Grundsatz angeht, auch inhaltlich überein.
b) Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die erforderliche Anhörung nachgeholt worden. Verfahrensrechtlich sind vorliegend nach § 27a Halbs. 1 AFBG a.F. die Vorschriften des SGB X anwendbar. Zwar hat die Beklagte den Kläger entgegen § 24 Abs. 1 SGB X nicht angehört, bevor sie den streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid erlassen hat. Auch sind keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, die nach § 24 Abs. 2 SGB X ein Absehen von der Anhörung hätten rechtfertigen können. Zudem sieht § 42 Satz 2 SGB X im Unterschied zur Parallelvorschrift nach § 46 VwVfG ausdrücklich vor, dass sich die Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern gemäß § 42 Satz 1 SGB X nicht auf unterbliebene und nicht nachgeholte Anhörungen erstreckt. Jedoch wird nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X der Verfahrensfehler einer unterbliebenen Anhörung geheilt, sofern diese nachgeholt wird. Dies kann auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geschehen, sofern dem Beteiligten die entscheidungserheblichen Tatsachen rechtzeitig vor Erlass des Widerspruchs zur Kenntnis gebracht werden, so dass er auf die Entscheidung der Widerspruchsbehörde Einfluss nehmen kann, und die Widerspruchsbehörde das Vorbringen ausweislich des Widerspruchsbescheids zur Kenntnis nimmt und erwägt (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand September 2020, § 41 SGB X Rn. 15 ff.). So liegt der Fall hier, da die Beklagte dem Kläger nach Widerspruchseinlegung mit Schreiben vom 12. September 2019 ausführlich mitgeteilt hat, warum dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne, der Kläger hierauf erwidert hat und schließlich der Widerspruchsbescheid auf diese Erwiderung – etwa hinsichtlich der beruflichen Situation des Klägers – eingeht.
b) Der angegriffene Bescheid erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig.
aa) § 16 Abs. 2 AFBG a.F. sieht vor, dass der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten hat, soweit Leistungen nach dem AFBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift. Weiter bestimmt § 16 Abs. 3 AFBG a.F., dass der Bewilligungsbescheid insgesamt aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die erhaltenen Leistungen zu erstatten hat, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträger nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachweist und diese bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt indes nach § 16 Abs. 3 Halbs. 2 AFBG a.F. nicht, sofern die Maßnahmen aus wichtigem Grund abgebrochen und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat. Hinsichtlich der Rechtsfolge von § 16 Abs. 3 AFBG a.F. ist anerkannt, dass der Bewilligungsbescheid insgesamt – also hinsichtlich Maßnahme- und Unterhaltsbeitrag – aufzuheben ist, wobei die erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten sind (Schaumberg/Schubert in Pdk Bu-J-6a, AFBG, Stand November 2020, § 16 Ziff. 2.3). Schließlich bestimmt § 16 Abs. 5 AFBG a.F. für den Fall, dass der Bewilligungsbescheid bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Vollzeitmaßnahme insgesamt aufgehoben wird, dass der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten ist, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.
Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 AFBG a.F. hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilzunehmen. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift müssen die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin erwarten lassen, dass er oder sie die Maßnahme erfolgreich abschließt. Aus dieser Formulierung gibt sich, dass es nicht darauf ankommt, ob der Auszubildende die Fortbildungsmaßnahme tatsächlich erfolgreich abschließt oder aber eine etwaige Abschlussprüfung nicht besteht (OVG Münster, B.v.12.4.2012 – 12 A 236/12 – BeckRS 2012, 51121). Bewusst bürdet der Gesetzgeber Teilnehmern einer Förderungsmaßnahme nicht das Risiko des (endgültigen) Nichtbestehens einer Prüfung etwa am Ende einer mehrjährigen Ausbildung auf, um die mit dem AFBG verfolgte Anreizwirkung nicht zu konterkarieren und um keine Hemmschwelle für Fortbildungsinteressierte aufzubauen (so BT-Drucksache 18/7055, Seite 38). Nach § 9a Abs. 1 Satz 3 AFBG wird regelmäßig von der Möglichkeit des erfolgreichen Abschlusses der Maßnahme ausgegangen, solange Teilnehmer diese zügig und ohne Unterbrechung absolvieren und sich um einen erfolgreichen Abschluss bemühen. Nach § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG liegt im Fall des Präsenzunterrichts eine regelmäßige Teilnahme vor, wenn die Teilnahme an 70% der Präsenzstunden nachgewiesen wird. Hierdurch wird das Tatbestandsmerkmal der regelmäßigen Teilnahme im Rahmen einer Pauschalierung gesetzlich definiert (Schaumberg/Schubert in Pdk Bu-J-6a, AFBG, Stand November 2020, § 9a Ziff. 2.1). Dies ergibt sich zudem aus der Begründung des Gesetzgebers. So war zum AFGB in seiner Fassung vor dem 1. August 2016 eine Differenzierung zwischen entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten anerkannt. Mit der Neufassung des Gesetzes in der Fassung ab dem 1. August 2016 wollte der Gesetzgeber gerade diese mit Abgrenzungs- und Auslegungsproblemen verbundene Differenzierung zwischen entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten mit Hilfe eines Systemwechsels dahingehend ablösen, dass pauschal lediglich auf eine Teilnahmequote abgestellt wird, die allerdings mögliche Fehlzeiten großzügig berücksichtigt. In diesem Sinne ist in der Gesetzesbegründung zur Novellierung des AFBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des AFBG vom 16. Dezember 2015 ausgeführt, in der Vergangenheit sei eine komplizierte und einzelfallorientierte Kasuistik von Entschuldigungsgründen gebildet worden, deren Prüfung mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden gewesen sei (BT-Drucksache 18/7055, Seite 38). Die notwendige regelmäßige Teilnahme sei auf 70 Prozent der Präsenzunterrichtsstunden gesetzlich pauschaliert. Diese Pauschalierung sei zunächst in der Verwaltungspraxis erprobt worden. Sie habe sich als angemessen und interessengerecht erwiesen. Auf der einen Seite stehe das Interesse an einer vollständigen Teilnahme, die letztlich Grundlage der Förderung sei. Auf der anderen Seite bestehe die Notwendigkeit für eine zielorientierte und effektive Förderung, die die Lebensumstände der typischen Geförderten förderrechtlich ernst nehme. Diese Geförderten stünden „mitten im Leben“. Sie müssten oft Beruf, Familie und Aufstiegsfortbildung im Alltag miteinander vereinbaren. Dies führe zu einem gewissen Maß an objektiv nicht vermeidbaren Fehlzeiten, sei es etwa durch Krankheit – eigene oder von Kindern – oder durch Kinderbetreuungsengpässe aufgrund von Schließzeiten (so im Ganzen BT-Drucksache 18/7055, Seite 38).
Im Übrigen bestimmt § 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG a.F., dass die Förderung hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet wird. Schließlich hat nach § 9a Abs. 2 Satz 1 AFBG a.F. der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin insbesondere sechs Monate nach Beginn sowie zum Ende der Maßnahme einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme vorzulegen.
bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war die Beklagte hier – ohne dass ihr Ermessen eingeräumt gewesen wäre – gehalten, wie mit Bescheid vom 29. April 2019 geschehen, bereits geleistete Maßnahmebeiträge in Gestalt von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 1.370,00 EUR zurückzufordern.
(1) Hier stand die gesamte geleistete Aufstiegsfortbildungsförderung gemäß §§ 9a Abs. 1 Satz 5, 16 Abs. 2 und 3 AFBG a.F. unter dem Vorbehalt der Rückforderung. So war der Bewilligungsbescheid vom 9. November 2016 unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen ergangen, dass der Kläger jeweils zum 1. März 2017 und 15. April 2018 einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme erbringt.
(2) Außerdem kann der Kläger gemäß § 16 Abs. 3 AFBG a.F. in einem Nachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nicht nachweisen. Denn der Kläger hat jedenfalls zum 15. April 2018 keinen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme erbracht. Aus dem zuletzt vorgelegten Teilnahmenachweis der Akademie vom 12. April 2019 geht hervor, dass er in der Zeit vom 22. August 2017 bis 13. März 2018 lediglich an 34 von insgesamt 182 Präsenzstunden teilgenommen hat. Dies entspricht einer Teilnahmequote von 18,7%, die die pauschalierte Teilnahmequote aus § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG a.F. von 70% unterschreitet. Nichts anderes ergibt sich, sofern die übrigen Teilnahmenachweise miteinbezogen werden. So hatte der Kläger ausweislich des Teilnahmenachweises vom 22. Februar 2017 in der Zeit vom 6. September 2016 bis 22. Februar 2017 an 144 von insgesamt 172 sowie ausweislich des Teilnahmenachweises vom 21. August 2017 in der Zeit vom 23. Februar 2017 bis 21. August 2017 an 108 von insgesamt 169 Präsenzstunden teilgenommen. Damit erfassen die erwähnten Teilnahmenachweise den gesamten Bewilligungszeitraum vom 6. September 2016 bis 13. März 2018, wobei sich hinsichtlich des Gesamtzeitraums eine Teilnahme an 286 von insgesamt 523 Präsenzstunden ergibt, was einer Teilnahmequote von 54,68% entspricht.
(3) Der Kläger kann gemäß § 16 Abs. 3 AFBG a.F. die geforderte Teilnahmequote von 70% nicht mehr erreichen. Denn die erwähnten Teilnahmenachweise decken – wie ausgeführt – den gesamten Bewilligungszeitraum und damit alle Präsenzstunden der Fortbildungsmaßnahme ab, sodass eine Veränderung der Teilnahmequote ausgeschlossen ist.
(4) Schließlich kann hier auch nicht von einem Maßnahmeabbruch oder einer Maßnahmeunterbrechung aus wichtigem Grund ausgegangen werden, die dem Kläger nach § 16 Abs. 3 AFBG a.F. bzw. § 7 Abs. 3a AFBG a.F. die Förderung jedenfalls bis zum Maßnahmeabbruch bzw. bis zur Maßnahmeunterbrechung für den Fall regelmäßiger Teilnahme bis dahin erhalten hätte.
Einen Abbruch der Fortbildungsmaßnahme hat der Kläger schon nicht geltend gemacht. Auch in der Sache liegt die Annahme eines Maßnahmeabbruchs fern. So wird von einem Maßnahmeabbruch ausgegangen, wenn Teilnehmer nach eigener Erklärung oder konkludent das Fortbildungsziel aufgeben (Schaumberg/Schubert in Pdk Bu-J-6a, AFBG, Stand November 2020, § 7 Ziff. 2.1). Hier belegt aber der Umstand, dass der Kläger die Abschlussprüfung angetreten und erfolgreich abgelegt hat, dass er das Fortbildungsziel gerade nicht aufgegeben, sondern wie beabsichtigt erreicht hat.
Weiter bestehen Zweifel, dass der Kläger die Fortbildungsmaßnahme der Sache nach unterbrochen hat. Denn auf Grundlage des klägerischen Vortrags ist unklar, ob er nach Aufnahme seiner neuen Beschäftigung den Besuch der Präsenzstunden gänzlich eingestellt hat, also die Fortbildungsmaßnahme – ohne Aufgabe des Fortbildungsziels – unterbrochen hat, oder aber, ob er den Besuch der Präsenzstunden in eingeschränktem Umfang fortgesetzt hat, also die Fortbildungsmaßnahme eingeschränkt fortgeführt, nicht aber unterbrochen hat.
All dies kann vorliegend aber jedenfalls deswegen offen bleiben, weil es an einer rechtzeitigen Erklärung des Abbruchs bzw. der Unterbrechung fehlt. Nach § 7 Abs. 4a Satz 1 AFBG a.F. ist ein Maßnahmeabbruch oder eine Maßnahmeunterbrechung nur berücksichtigungsfähig, sofern dieser ausdrücklich erklärt wird. Gemäß § 7 Abs. 4a Satz 2 AFBG a.F wirkt die Erklärung nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, als sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Hier hat der Kläger erstmals im Widerspruchsverfahren von einer Unterbrechung der Fortbildungsmaßnahme gesprochen. Da keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind, warum der Kläger Entsprechendes nicht zumindest vor dem Ende des Bewilligungszeitraums hätte erklären können, kann mangels Rückwirkung jedenfalls nicht von einer Unterbrechungserklärung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums ausgegangen werden. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraum, also nach Ende der bewilligten Maßnahme kann diese aber schon begrifflich nicht mehr unterbrochen werden.
Auch kann hier nicht von einer förderungsfähigen Wiederholung der Fortbildungsmaßnahme ausgegangen werden. So ist zum einen unklar, ob der Kläger nach Aufnahme seiner neuen Beschäftigung die Fortbildungsmaßnahme überhaupt noch besucht oder ggf. allein noch an den Prüfungen teilgenommen hat. Zum anderen würde die Förderung der Wiederholung einer Fortbildungsmaßnahme nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 AFBG a.F. voraussetzen, dass keine zumutbare Möglichkeit bestanden hätte, den Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungsmaßnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AFBG a.F. nachzuholen. Letzteres ist hier aber gerade nicht ersichtlich, da der Kläger allenfalls einen Teil der Fortbildungsmaßnahme wiederholt hätte. Eine Weiterförderung im Rahmen eines verlängerten Bewilligungszeitraums scheidet wiederum aus, weil der Kläger dies nicht beantragt hat (§ 19 AFBG a.F.).
(5) Rechtlich unerheblich ist, dass der Kläger die Fortbildungsmaßnahme erfolgreich beendet hat. Denn – wie bereits dargelegt – kann und soll Aufstiegsfortbildungsförderung gerade nicht deswegen zurückgefordert werden, weil Teilnehmer die Fortbildungsmaßnahme letztlich ohne Erfolg durchlaufen haben. Aufgrund der Erfolgsunabhängigkeit der Aufstiegsfortbildungsförderung in diesem Sinne kann spiegelbildlich Ausbildungsförderung nicht deswegen belassen werden, wenn zwar die Rückforderungsvoraussetzungen vorliegen, der Teilnehmer die Maßnahme aber dennoch erfolgreich beendet hat.
(6) Auch mit Blick auf die Rechtsfolge begegnet der angegriffene Rückforderungsbescheid keinen Bedenken. Zunächst handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, so dass der Beklagten kein Ermessen eingeräumt war. Mit Blick auf die Höhe der Rückforderung ist unstreitig geblieben, dass bis zum Erlass des Rückforderungsbescheids Maßnahmebeiträge in Gestalt von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 1.370,00 EUR angefallen waren. Zudem war der Maßnahmebeitrag nach § 16 Abs. 3 AFBG a.F. – soweit angefallen – vollständig zurückzufordern, da die Rückforderungsausnahme gemäß § 16 Abs. 5 AFBG a.F. lediglich Unterhaltsbeiträge erfasst. Solche wurden hier aber schon nicht bewilligt.
c) Die Rückforderung ist auch verhältnismäßig im Einzelfall.
Zunächst ist die Rückforderung geeignet, das legitime gesetzgeberische Ziel zu verfolgen, öffentliche Mittel der Aufstiegsfortbildungsförderung effektiv und sparsam zu verwenden. Auch ist die Rückforderung erforderlich, da mildere und vergleichbar wirksame Mittel zur Zweckerreichung nicht ersichtlich sind. Insbesondere würde die Rückforderung eines geringeren Geldbetrags öffentliche Mittel nicht in demselben Ausmaß schonen.
Die Rückforderung ist mit Blick auf das genannte gesetzgeberische Ziel auch angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn. Bedenken bestehen auch nicht deswegen, weil sich der Gesetzgeber mit der Neuregelung des AFBG entschieden hat, die für die Förderung erforderliche Teilnahmequote gesetzlich zu pauschalieren, sodass es bei Unterschreitung dieser Teilnahmequote nicht mehr darauf ankommt, ob Fehlzeiten entschuldigt oder unentschuldigt entstanden sind. So ist dem Gesetzgeber schon nach allgemeinen Grundsätzen auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein beträchtlicher Spielraum eingeräumt, um abstrakt generelle und insoweit regelmäßig pauschalierende und typisierende Normen zu schaffen (Greszick in Maunz/Dürig GG, Stand Oktober 2019, Art. 20 Rn. 122). Dies gilt umso mehr im Bereich der hier einschlägigen Leistungsverwaltung. Etwaige Härten sind zudem dadurch abgemildert, dass eine vergleichsweise hohe Fehlzeitenquote von bis zu 30% förderungsrechtlich unschädlich ist und es Teilnehmern an Fortbildungsmaßnahmen offen steht und ohne weiteres zumutbar ist, ggf. gemäß § 7 Abs. 4a Satz 1 AFBG a.F. ausdrücklich den Abbruch bzw. die Unterbrechung der Fortbildungsmaßnahme aus wichtigem Grund zu erklären. Ein wichtiger Grund unterstellt erhält die ausdrückliche Erklärung des Abbruchs bzw. der Unterbrechung die Förderung für die zurückliegende Zeit. So wäre es auch dem Kläger zumutbar gewesen, unverzüglich nach Aufnahme seiner neuen Beschäftigung ausdrücklich die Unterbrechung der Fortbildungsmaßnahme zu erklären, sofern ihn die neue Beschäftigung gehindert haben sollte, die Teilnahmequote von (insgesamt) mindestens 70% einzuhalten. Dabei kann entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten grundsätzlich – je nach den Umständen des Einzelfalls – auch in der Annahme einer Beförderung ein wichtiger Grund im Sinne des AFBG liegen, sofern sich die Ablehnung der Beförderung als unzumutbar erweisen würde und aufgrund der Beförderung keine regelmäßige Fortbildungsteilnahme mehr möglich ist. Dies gilt besonders mit Blick auf Sinn und Zweck des AFBG, Maßnahmen der beruflichen Fortbildung durch finanzielle Unterstützung zu fördern (vgl. § 1 Satz 1 AFBG). Mit dieser Zielrichtung wäre es nicht vereinbar, Fortbildungsteilnehmer etwa vor die Wahl zu stellen, das „einmalige Angebot“ einer bedeutenden Beförderung abzulehnen, um sich die die bislang in Anspruch genommene Fortbildungsförderung zu erhalten, oder aber, das Beförderungsangebot anzunehmen, jedoch die bislang erhaltenen Fördermittel zurückzuzahlen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


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