Sozialrecht

Fehlen eines wichtigen Grundes bei drittem Fachrichtungswechsel innerhalb von sechs Semestern

Aktenzeichen  M 15 K 14.950

Datum:
14.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BAföG BAföG § 7 Abs. 3

 

Leitsatz

Wechselt ein Auszubildender zum dritten Mal innerhalb von sechs Semestern die Fachrichtung, sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSv § 7 Abs. 3 S. 1 BAföG sehr hohe Anforderungen zu stellen. (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Klägerseite mit Schreiben vom … Mai 2014 und der Beklagte mit Schreiben vom 19. Mai 2014 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom … November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil ihm kein Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Studium der Geodäsie und Geoinformation zusteht (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Voraussetzung für die Gewährung von Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel ist bis zum Beginn des vierten Semesters (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG) das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG. Für den streitgegenständlichen Fachrichtungswechsel vom Studium Elektro- und Informationstechnik in das Studium der Geodäsie und Geoinformation an der TUM liegt ein solcher wichtiger Grund nicht vor.
Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Gründe des im gleichen Verfahren ergangenen Beschlusses vom … November 2015, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … abgelehnt worden ist (§ 117 Abs. 5 VwGO; vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Rn. 11 zu § 117).
Neue Gesichtspunkte, die zu einer davon abweichenden Beurteilung führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Damit ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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