Aktenzeichen S 7 SB 666/16
SGB IX § 69
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) wegen der Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen der Klägerin sowie um die Voraussetzungen für das Vorliegen von den Merkzeichen „aG“ und „RF“.
Mit bestandkräftigem Bescheid vom 04.07.2007 wurden bei der Klägerin die Gesundheitsstörungen
„1. Spastische Hemiparese links infolge perinataler Enzephalopathie (Einzel-GdB: 50)
2. Halswirbelsäulensyndrom mit Schulter-Arm-Syndrom, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit rezidivierenden Lumboischialgien, Großzehenheberparese nach Bandscheibenoperation L4/L5 rechts, L3/4 links,
Osteoporose, Coccygodynie (Einzel-GdB: 30)
3. Sehminderung und Gesichtsfeldeinschränkung beidseits (Einzel-GdB: 30)
4. Verstimmungszustände, Somatisierung bei psychovegetativem Syndrom mit phobischen Zügen, Schmerzsyndrom (Einzel-GdB: 20)
5. Funktions- und Belastungseinschränkung der Sprunggelenke und Knie, Fußdeformation links größer als rechts (Einzel-GdB: 20)
6. Koronare Herzkrankheit, Koronardilatation mit Stenteinlage (Einzel-GdB: 10).“
mit einem Gesamt-GdB von 80 festgestellt. Des Weiteren wurden die Merkzeichen „B“ und „G“ zuerkannt.
Im Juni 2016 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erhöhung des GdB auf mindestens 90, sowie die Zuerkennung der Merkzeichen „aG“ und „RF“.
Nach Beiziehung der medizinischen Befunde der die Klägerin behandelnden Ärzte erging der Bescheid vom 10.10.2016. Darin wurden die Gesundheitsstörungen wie folgt formuliert:
„1. Sehminderung beidseits, unregelmäßige Gesichtsfeldausfälle beidseits (Einzel-GdB: 50)
2. Halbseitenteillähmung links, Polyneuropathie, seelische Störung, chronisches Schmerzsyndrom, funktionelle Organbeschwerden (Einzel-GdB: 50)
3. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen (Einzel-GdB: 30)
4. Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, Gebrauchseinschränkung beider Füße (Einzel-GdB: 20)
5. Hyperreagibles Bronchialsystem (Einzel-GdB: 10)
6. Durchblutungsstörungen des Herzens, Stentimplantation, Bluthochdruck (Einzel-GdB: 10)
7. Schwerhörigkeit beidseits mit Ohrgeräuschen (Einzel-GdB: 10)
8. Schulter-Arm-Syndrom, Gebrauchseinschränkung des Armes rechts (Einzel-GdB: 10)”.
Der Gesamt-GdB von 80 blieb unverändert. Die Voraussetzungen für Merkzeichen „aG“ und „RF“ lagen nicht vor.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2016 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 21.12.2016 beim Sozialgericht Würzburg eingelegte Klage mit dem Antrag die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 10.10.2016 und 07.12.2016 dahingehend abzuändern, für die bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen einen Gesamt-GdB von 100 festzustellen, sowie die Voraussetzungen für die Merkzeichen „aG“ und „RF“ zuzuerkennen.
In der Klageerwiderung stellt der Beklagte den Antrag die Klage abzuweisen.
Verwiesen wurde hierbei auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide.
Nach Beiziehung von Befundberichten und Arztbriefen der die Klägerin behandelnden Ärzte beauftragte das Gericht Dr. B. mit der Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung der Klägerin.
Aufgrund der am 22.03.2017 vorgenommenen Untersuchung kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Beklagten korrekt war.
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend, § 105 Abs. 1 SGG.
Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten wurden vorab gehört.
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Bei der Klägerin liegen keine wesentlichen Änderungen in den gesundheitlichen Verhältnissen vor, die den bestandkräftigen Bescheid vom 04.07.2007 zugrunde lagen, § 48 SGB X i.V.m. § 69 SGB IX i.V.m. den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen – VG. Ebenso wenig lagen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „RF“ und „aG“ vor.
Dies ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten von Dr. B. aufgrund seiner Untersuchung der Klägerin am 22.03.2017. Dessen Votum schließt sich das Gericht voll umfänglich an.
Eine wesentliche Verschlechterung in den Gesundheitsstörungen ist durch die beigezogenen Befundberichte der behandelnden Ärzte auch nicht zu belegen.
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ liegen nicht vor, da die Klägerin, nach Angaben der Reha-Klinik Miltenberg sich ohne Rollstuhl etwa 250 m mit Rollator außerhalb ihrer Wohnung bewegen kann.
Die Voraussetzungen für Merkzeichen „RF“ liegen nicht vor, da die Klägerin unter Zuhilfenahme von technischen Hilfsmitteln und einer Begleitperson im Sitzen an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.