Sozialrecht

Gesetzliche Unfallversicherung – Arbeitsunfall – Home Office

Aktenzeichen  L 3 U 373/18

Datum:
12.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 19772
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

1. Bei einem häuslichen Arbeitsplatz beschränkt sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf den Bereich des Hauses, der unmittelbar der Ausübung der versicherten Tätigkeit dient.
2. Ein Arbeitsunfall liegt mangels Unfallkausalität nicht vor, wenn sich im rein persönlichen Wohnbereich des Versicherten ein Unfall ereignet, dessen wesentliche Ursache eine spezifische Gefahr der eigenen Häuslichkeit ist.
3. Eine Fristsetzung nach § 106a Abs. 2 SGG kann nur dann Wirkung zeitigen, wenn die von dem Tatrichter für aufklärungs- oder beweisbedürftig erachteten Punkte so genau bezeichnet werden, dass es dem Beteiligten möglich ist, die Anordnung ohne weiteres zu befolgen. Die pauschale, den gesamten Streitgegenstand betreffende Aufforderung zur Benennung von Beweismitteln betreffend das gesamte Unfallereignis genügt dem nicht.

Verfahrensgang

S 33 U 325/17 2018-10-04 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Zu Recht hat das SG entschieden, dass die angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Er hat keinen Arbeitsunfall i.S. von § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlitten.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben der vorinstanzlichen Entscheidung der Bescheid vom 30.1.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2017 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte das Ereignis vom 23.4.2015 nicht als Arbeitsunfall anerkannt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger zu Recht mit einer zulässigen Kombination aus Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 56 SGG (zum Wahlrecht zwischen Feststellungs- und Verpflichtungsklage bei begehrter Anerkennung von Arbeitsunfällen vgl. stellv. BSG, Urteil vom 15.5.2012 – B 2 U 8/11 R – BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, Rn. 13).
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 30.1.2020 – B 2 U 2/18 R – juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 19.6.2018 – B 2 U 2/17 R – juris Rn. 13; Senatsurteil vom 10.2.2021 – L 3 U 54/20 – juris Rn. 18) voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität).
Die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitsschaden“ erfüllen sollen, müssen mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Vollbeweis, d.h. zur vollen Überzeugung des hierzu berufenen Rechtsanwenders iS subjektiver Gewissheit belegt sein (st. Rspr., vgl. stellv. BSG, Urteil vom 20.12.2016 – B 2 U 16/15 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 60 Rn. 23). Demgegenüber genügt für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und schon gar nicht die bloße Möglichkeit (st. Rspr., vgl. stellv. BSG, Urteil vom 6.9.2018 – B 2 U 10/17 R – BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 9, Rn. 13; BSG, Urteil vom 17.12.2015 – B 2 U 8/14 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 55 Rn. 24; zu den einzelnen Beweismaßstäben im sozialgerichtlichen Verfahren vgl. eingehend BSG, Urteil vom 15.12.2016 – B 5 RS 4/16 R – BSGE 122, 197 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 7). Dabei besteht bei den einzelnen Versicherungstatbeständen der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) keine Vermutungsregel dergestalt, dass bei Verrichtung einer versicherten Tätigkeit unmittelbar vor dem Unfallereignis der Unfall objektiv und rechtlich wesentlich durch diese versicherte Tätigkeit verursacht wurde (BSG, Urteil vom 17.12.2015 – B 2 U 8/14 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 55. Rn. 24). Für die erforderlichen Feststellungen der Tatsachen können u.a. die Angaben des Versicherten, Bekundungen von Zeugen und Sachverständigen sowie sonstige Umstände herangezogen werden. Die Tatsachengerichte haben dabei grundsätzlich alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen bis zur Grenze der Zumutbarkeit auszuschöpfen (st. Rspr., vgl. stellv. BSG, Urteil vom 17.12.2015 – B 2 U 8/14 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 55 Rn. 25; BSG, Beschluss vom 2.3.2010 – B 5 R 208/09 B – Juris Rn. 9). Den Nachteil aus der tatsächlichen Unaufklärbarkeit („non liquet“) anspruchsbegründender Tatsachen hat nach den Regeln der materiellen Beweislast grundsätzlich der sich auf deren Vorliegen berufende Versicherte zu tragen (st. Rspr., vgl. stellv. BSG, Urteil vom 20.12.2016 – B 2 U 16/15 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 60 Rn. 23).
Der Kläger erlitt durch die Verpuffung im Heizkessel eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf seinen Körper (dazu eingehend BSG, Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 8/18 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 71) und damit einen Unfall iS des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Dieser führte zu einem seine körperliche Unversehrtheit verletzenden Gesundheitserstschaden u.a. in Form eines Cataracta traumatica, eines Glaskörperprolaps sowie von Affektionen der Iris und des Ziliarkörpers am rechten Auge. Im Zeitpunkt dieses Unfalls war der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.V.m. § 44 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Ziffer 1.4 der Satzung der (vormaligen) BG für Transport und Verkehrswirtschaft (vereinigt gemäß Gesetz vom 19.10.2013 mit der Unfallkasse Post und Telekom mit Wirkung zum 1.1.2016 zur BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu Hamburg) idF des 6. Nachtrages vom 6.3.2015 als selbständiger Betreiber eines Unternehmens der Personenbeförderung dem Grunde nach „Versicherter“ in der GUV.
Die vom Kläger zur Zeit des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung – das Hochdrehen des Temperaturschalters – stand entgegen der Rechtsauffassung des Vordergerichts auch in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Unternehmer.
Eine versicherte Tätigkeit wird ausgeübt, wenn, solange und soweit der Versicherte den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand – hier § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII i.V.m. § 44 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Ziffer 1.4 der vorbenannten Satzung – durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln, das objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar und subjektiv zumindest auch auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.11.2018 – B 2 U 15/17 R – juris Rn. 14; Senatsurteil vom 10.2.2021 – L 3 U 333/19 – juris Rn. 36; Krasney, NZS 2013, 681). Ein in der GUV versicherter Arbeitsunfall eines Selbstständigen in der Privatwohnung setzte mithin voraus, dass dieser im Unfallzeitpunkt eine Verrichtung mit der Handlungstendenz ausführt, die objektivierbar dem Geschäftsbetrieb dient (vgl. BSG, Urteil vom 31.8.2017 – B 2 U 9/16 R – BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63, Rn. 13 ff.). Die subjektive Handlungstendenz als von den Tatsachengerichten als Ausdruck ihrer begründeten, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (§ 103 Satz 1 Halbs. 1, § 128 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG) festzustellende innere Tatsache muss sich im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung) widerspiegeln, so wie es objektiv beobachtbar ist (Senatsurteil vom 10.2.2021 – L 3 U 54/20 – juris Rn. 23). Die Objektivierung der Handlungstendenz als innere Haupttatsache setzt also voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Hilfstatsachen (Indizien) in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles zusammengetragen und festgestellt, in eine Gesamtschau eingestellt sowie nachvollziehbar und widerspruchsfrei unter- und gegeneinander abgewogen werden. Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den festgestellten Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst (st. Rspr., vgl. stellv. BSG, Urteil vom 6.10.2020 – B 2 U 9/19 R – juris Rn. 20 ff.; BSG, Urteil vom 23.6.2020 – B 2 U 12/18 R – SozR 4-2700 § 2 Nr. 54 Rn. 21; BSG, Urteil vom 27.11.2018 – B 2 U 8/17 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 67 Rn. 14).
Diese ständige Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit der objektivierten Handlungstendenz für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang ist auch bei der Feststellung eines Arbeitsunfalls eines Beschäftigten oder versicherten Unternehmers in einer häuslichen Arbeitsstätte heranzuziehen (zur im Lichte des Art. 3 Grundgesetz notwendigen einheitlichen Betrachtungsweise von abhängig Beschäftigten und Selbstständigen im Home-Office siehe Spellbrink, MedSach 2018, 164, 168; vgl. auch BSG, Urteil vom 31.8.2017 – B 2 U 9/16 R – BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63, Rn. 14). Zwar hatte der 2. Senat des BSG in derartigen Home-Office-Fällen zunächst tragend auf das Kriterium der „objektiven“ Nutzungshäufigkeit des Unfallorts abgestellt, in diesem Zusammenhang aber schon früh auf rechtliche Schwierigkeiten in zwei Fallgruppen hingewiesen: Neben der Fallgestaltung der Unfälle, die durch eine Rufbereitschaft und die damit verbundene Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt sind, stellt sich die Konstellation als problematisch dar, in der Unfälle sich in Räumen oder auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der häuslichen Arbeitsstätte zugeordnet werden können. Der 2. Revisionssenat hatte schon damals Zweifel geäußert, ob an der Rechtsprechung, die zur Feststellung eines versicherten Betriebswegs im häuslichen Bereich am Ausmaß der Nutzung des konkreten Unfallorts anknüpft, festgehalten werden kann (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 5.7.2016 – B 2 U 5/15 R – BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 35, Rn. 25). Mit Urteilen vom 31.8.2017 (B 2 U 9/16 R – BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63) und vom 27.11.2018 (B 2 U 28/17 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 68) hat der 2. Senat des BSG seine Rechtsprechung nunmehr dahingehend präzisiert, dass auch bei der Feststellung eines Arbeitsunfalls im häuslichen Bereich – wie auch sonst – die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen, für die Frage des sachlichen Zusammenhanges maßgeblich ist und nicht mehr vorrangig auf die – quantitativ zu bestimmende – Häufigkeit der betrieblichen oder privaten Nutzung des konkreten Unfallorts abzustellen ist, also auf eine wie auch immer geartete objektive „Widmung“ der jeweiligen Räumlichkeiten oder die Häufigkeit bzw. das Ausmaß der „betrieblichen“ Nutzung des konkreten Unfallorts. Dem tritt der erkennende Senat bei.
Dass auch bei Unfällen im häuslichen Bereich als maßgebliches Kriterium die objektivierte Handlungstendenz zugrunde zu legen ist, schließt indes nicht aus, dass zum Zwecke dieser Objektivierung ggf. auch der Unfallzeitpunkt, der konkrete Ort des Unfallgeschehens und dessen objektive Zweckbestimmung als Indiz Berücksichtigung finden, die ihrerseits wiederum Zweifel an der vom Versicherten beschriebenen Handlungstendenz begründen können. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass im häuslichen Bereich die Beweisführung hinsichtlich der Handlungstendenz und die entsprechende Überprüfung klägerseitiger Angaben besonders schwierig sein kann, weil der Kreis der „unternehmensdienlichen“ Verrichtungen bei Selbstständigen, die im Home-Office tätig sind, typischerweise mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben ist (BSG, Urteil vom 27.11.2018 – B 2 U 28/17 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 68 Rn. 23; BSG, Urteil vom 31.8.2017 – B 2 U 9/16 R – BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63 Rn. 17).
Der Kläger verfügte nach den Feststellungen des Senats im Erdgeschoss seines Wohnhauses über ein Wohnzimmer, welches er nach seinen glaubhaften und unwidersprochenen Angaben zugleich als Geschäftsraum zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen als GbR-Gesellschafter vereinbarungsgemäß nutzte, so dass zur Zeit des Unfalles eine häusliche Arbeitsstätte bestand (vgl. dazu eingehend BSG, Urteil vom 27.11.2018 – B 2 U 28/17 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 68 Rn. 19).
Des Weiteren steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung, den Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Befragung und unter Berücksichtigung des Akteninhalts zur Überzeugung des Senats fest (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG), dass sich der Kläger im Unfallzeitpunkt im Heizungskeller seines Wohnhauses befand, um den Temperaturschalter der Heizungsanlage hochzudrehen und diese Verrichtung nach seiner Vorstellung auch dazu diente, seine gerade unterbrochene betriebliche Tätigkeit bei höherer Zimmertemperatur unmittelbar fortsetzen zu können. Der Zeitpunkt des Bedienens der Heizungsanlage gegen 13:30 Uhr war ebenso wie der Unfallort durch das betriebliche Erfordernis bestimmt, im weiteren Verlauf des Tages der selbständigen Tätigkeit iS des § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII angemessen nachkommen zu können, was wiederum im Interesse der GbR lag.
Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Befragung durch den Senat nachvollziehbar geschildert und auf Nachfrage im Einzelnen dargetan, dass er gegen 13:00 Uhr seine Kinder aus der Schule abgeholt und ihnen bei der Heimfahrt mitgeteilt habe, dass er sich wegen noch zu erledigender betrieblicher Angelegenheiten nicht sogleich um das Mittagessen kümmern könne. Weiter hat der Kläger versichert, dass er sich unmittelbar nach der Rückkehr an den Schreibtisch gesetzt und festgestellt habe, dass der dortige Heizkörper bzw. das ganze Haus kalt gewesen seien. Schließlich hat der Kläger widerspruchsfrei dargelegt, dass er sodann alleine zur Kellertreppe gegangen und ihm im Weiteren der Zeuge M in den Heizungskeller gefolgt sei, wo es nach Betätigung des Temperaturschalters zu dem hier streitigen Unfall gekommen sei. Diese Einlassung des Klägers wirkte uneingeschränkt glaubwürdig. Er war sachlich und zeigte keinen Eifer in Ausführungen zu Lasten des Beklagten, sondern beschränkte sich auf die Schilderung seiner eigenen Wahrnehmung und seines eigenen Erlebens.
Diese Angaben des Klägers werden durch die übereinstimmenden und nicht abgesprochen wirkenden Aussagen der Zeugen M und P in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestützt, an deren Glaubhaftigkeit auch die Beklagte keine Zweifel geäußert hat. Deren Einlassungen wirkten weder vage noch allgemein gehalten noch erschienen sie als reine Gefälligkeitsangaben zugunsten des Klägers.
Der Zeuge M hat angegeben, dass sich der Kläger nach Ankunft im Haus an den Schreibtisch im Wohnzimmer gesetzt habe, weil er noch arbeiten musste. Der Zeuge P sei in den ersten Stock in sein Zimmer gegangenen, er selbst habe sich an den Küchentisch gesetzt und Hausaufgaben gemacht. In der Küche sei noch kein Essen vorbereitet gewesen. Weiter hat der Zeuge M geschildert, dass er und der Zeuge P des Öfteren nach der Schule auf das Mittagessen haben warten müssen, weil der Kläger häufig noch habe arbeiten müssen. Nach etwa einer Viertelstunde habe ihm sein Vater zugerufen, ob der Heizkörper in der Küche auch kalt sei, was er bejaht habe. Anschließend sei der Kläger in den Keller gegangen und er sei ihm gefolgt. Die Aussage des Zeugen war insoweit auch nach Ablauf der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit detailreich, lebensnah und überzeugend. Gegen die Richtigkeit dieser Angaben spricht nicht, dass im Aktenvermerk vom 7.5.2015 über die Befragung des Zeugen M niedergelegt ist, dass der Kläger und die Zeugen M und P nach der Schule zum Wohnhaus gefahren seien und „dort […] der Papa Essen machen“ [wollte]. Denn mit dieser Einlassung verbindet sich im Sinne gesicherter Erkenntnis nur, dass es ein Mittagessen geben sollte, nicht aber, zu welchem genauen Zeitpunkt, also unmittelbar nach Rückkehr oder im weiteren Verlauf des Tages. Ebenso wenig hält es der erkennende Senat für angängig, allein aus allgemeinen Angaben im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens bezüglich strafrechtlicher bzw. zivilrechtlicher (Haftungs-)Folgen zwingende Schlüsse für unfallversicherungsrechtliche Detailfragen abzuleiten. Letztlich kann deshalb dahinstehen, ob – wie der Klägerbevollmächtigte meint – die Angaben des Zeugen M gegenüber der Polizei mangels (möglicherweise fehlender) Einwilligung des Klägers von vorneherein unverwertbar sind (siehe dazu weiterführend Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 128 Rn. 5b mit Nachweisen zur nicht einheitlichen Rspr. der obersten Bundesgerichte).
Der Zeuge P hat ausgeführt, dass er nach der Heimfahrt in den ersten Stock des Hauses gegangen und sich ins Bett gelegt habe. Irgendwann habe er Hunger bekommen und sei nach unten gegangen. Dort habe er den Kläger am Schreibtisch sitzen und arbeiten gesehen. Er sei dann wieder nach oben gegangen. Später habe er dann einen Knall gehört. Zu dieser Zeit sei in der Küche noch kein Mittagessen zubereitet gewesen. Auch diese Einlassung erachtet der Senat als glaubwürdig und frei von Überlegungen, die darauf abzielen, das Klagebegehren zu begünstigen. Aus den Akten – und auch im Übrigen – ergibt sich nichts, was Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen M aufkommen ließe.
Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Verwertung der Zeugenaussagen als Urteilgrundlage nicht entgegen.
Ein Verwertungsverbot folgt insbesondere nicht daraus, dass das Vordergericht die Anträge des Klägerbevollmächtigten auf Einvernahme der Söhne des Klägers als Zeugen gemäß § 106a Abs. 3 Satz 1 SGG als verspätet zurückgewiesen hat. Nach § 157a Abs. 2 SGG bleiben zwar Erklärungen und Beweismittel, die das Sozialgericht zu Recht zurückgewiesen hat, auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Ein Fall der Zurückweisung von Beweismitteln durch das Vordergericht nach § 106a Abs. 3 Satz 1 SGG, die auch das Berufungsgericht binden würde, liegt indes nicht vor. Denn die Zurückweisung war rechtsfehlerhaft (vgl. Binder, in Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 157a Rn. 4 und 15; Adolf, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 157a, Rn. 28, Stand 15.7.2017). Präklusionsregelungen wie die des § 106a SGG, welche auf eine Verfahrensbeschleunigung hinwirken sollen, erweisen sich nach der Rechtsprechung des BVerfG zu vergleichbaren Vorschriften zwar grundsätzlich als verfassungsgemäß, müssen jedoch wegen der einschneidenden Folgen so ausgelegt werden, dass sie den ihnen zugedachten strengen Ausnahmecharakter behalten (vgl. Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 106a Rn. 2 mit RsprNachw.). Voraussetzung wäre hiernach u.a. gewesen, dass die aus Sicht des Vorderrichters für aufklärungs- oder beweisbedürftig erachteten Punkte im gerichtlichen Schreiben vom 18.6.2018 so präzise bezeichnet worden wären („zu bestimmten Vorgängen“), dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, der Anordnung ohne Weiteres nachzukommen (vgl. nur Roller, in Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 106a Rn. 10). Die pauschale, den gesamten Streitgegenstand betreffende Aufforderung zur Benennung von Beweismitteln „betreffend das Ereignis vom 23.4.2015 im Wohnhaus des Klägers“ genügt dem – was keiner vertieften Erörterung bedarf – ersichtlich nicht (vgl. BFH, Urteil vom 25.4.1995 – IX R 6/94 – NJW 1995, 2511, 2512; Binder, in Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 157a Rn. 10). Im Übrigen gilt nach § 106a Abs. 3 Satz 3 SGG dessen Abs. 3 Satz 1 nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Hieraus wird deutlich, dass sich das Erstgericht der Präklusionsregelung nicht zur einfachen Vermeidung von als lästig empfundener Amtsermittlung bedienen darf. Eine Zurückweisung von Vorbringen und eine Entscheidung ohne weitere Ermittlungen sind also ausgeschlossen, wenn das Gericht im Rahmen der Ermittlung von Amts wegen ohne besondere Schwierigkeiten die erforderlichen Beweismittel selbst bezeichnen kann (vgl. Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 106a Rn. 15). Das war hier aufgrund des Inhalts der Verwaltungsakte offensichtlich der Fall. Der ebenfalls als Zeuge geladene P wurden im erstinstanzlichen Verfahren nicht benannt, insoweit würde eine Zurückweisung schon an § 157a Abs. 1 SGG i.V.m. § 106a SGG scheitern.
Einer Verwertbarkeit steht endlich auch nicht entgegen, dass es sich um die Aussagen eines Kindes bzw. Heranwachsenden handelt. Die im Zeitpunkt der Vernehmung 11 bzw. 16 Jahre alten Zeugen P und M haben nach Belehrung (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 383 Abs. 2 Zivilprozessordung ) auf das Ihnen gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zustehende Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet. Dieser Verzicht war auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam, weil die vorbenannten Zeugen die zum Verständnis ihres Zeugnisverweigerungsrechts erforderliche geistige Reife besaßen (vgl. Damrau/Weinland, in MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 383 Rn. 8 mit zahlreichen RsprNachw.), wie der erkennende Senat in seinem diesbezüglichen Beschluss in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen begründet dargetan hat (zur entsprechenden Prüf- und Entscheidungspflicht des Spruchkörpers vgl. BayObLG, Beschluss vom 17.10.1966 – 1 b Z 64/66 – NJW 1967, 206, 209).
Steht mithin fest, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt eine Verrichtung mit der Handlungstendenz ausgeführt hat, die objektivierbar dem Geschäftsbetrieb diente, so folgt für die Frage des sachlichen Zusammenhanges etwas Anderes nicht daraus, dass der Kläger die Heizung auch zum Zwecke der Erwärmung der privaten Räume bediente und damit neben betrieblichen zugleich auch eigenwirtschaftliche Interessen verfolgte.
Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz (zur Unterscheidung zwischen gemischter Tätigkeit, gemischter Handlungstendenz und geringfügiger Unterbrechung vgl. Keller, in Hauck/Noftz, SGB VII, § 8 Rn. 23 ff., Stand Februar 2021) steht dann im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet (insoweit besteht kein Unterschied zwischen einem Handeln im Home-Office und auf der Betriebsstätte des Arbeitgebers, siehe nur Spellbrink, MedSach 2018, 164, 166). Dabei ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (st. Rspr., vgl. stellv. BSG, Urteil vom 30.1.2020 – B 2 U 20/18 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 74 Rn. 18; BSG, Urteil vom 26.6.2014 – B 2 U 4/13 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 Rn. 20; BSG, Urteil vom 18.6.2013 – B 2 U 7/12 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 48 Rn.15; Krasney, KrV 2014, 102, 104). Dies ist zu bejahen. Denn die Bedienung der Heizungsanlage war durch das betriebliche Erfordernis bestimmt, die unternehmerische Tätigkeit im Home-Office bei angenehmer Raumtemperatur weiterführen zu können. Denkt man das private Motiv (Beheizung der Privaträume) hinweg, so hätten es betriebliche Erfordernisse weiterhin notwendig gemacht, die Heizungsanlage zu bedienen. Damit wird deutlich, dass nach den objektiven Umständen das Hochdrehen der Heizung im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand und ihr Gepräge nicht durch die private Motivation des Klägers erhielt, die privat genutzten Räume des Hauses zu beheizen (vgl. auch BSG, Urteil vom 18.6.2013 – B 2 U 7/12 R – juris Rn. 14 ff.).
Gleichwohl hat die Berufung keinen Erfolg, weil es vorliegend an der Unfallkausalität fehlt. Die versicherte Tätigkeit hat den Unfall rechtlich nicht wesentlich verursacht.
Die Prüfung der Unfallkausalität hat grundsätzlich zweistufig zu erfolgen (vgl. eingehend Becker, SGb 2012, 691). Die Verrichtung der versicherten Tätigkeit muss die Einwirkung sowohl objektiv als auch rechtlich wesentlich verursacht haben (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 10.6.1955 – 10 RV 390/54 – BSGE 1, 72 in Anschluss an die jahrzehntelange Rspr. des Reichsversicherungsamtes). Auf der ersten Stufe setzt die Zurechnung mithin voraus, dass die Einwirkung durch die versicherte Verrichtung objektiv (mit-)verursacht wurde. Ob die versicherte Verrichtung eine Ursache für die festgestellte Einwirkung war, ist eine rein tatsächliche Frage. Auf der zweiten Stufe der Kausalitätsprüfung ist zu prüfen, ob die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten weiteren mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr ist. Bei dieser reinen Rechtsfrage nach der „Wesentlichkeit“ der versicherten Verrichtung für den Erfolg der Einwirkung muss entschieden werden, ob sich durch das versicherte Handeln ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll. Eine rechtliche Zuordnung ist dagegen ausgeschlossen, wenn die anderen unversicherten Mitursachen das Unfallgeschehen derart geprägt haben, dass sie die versicherte Wirkursache verdrängen, so dass der Schaden „im Wesentlichen“ rechtlich nicht mehr dem Schutzbereich des jeweiligen Versicherungstatbestandes unterfällt. Eine Rechtsvermutung dafür, dass eine versicherte Verrichtung wegen ihrer objektiven (Mit-)Verursachung der Einwirkung auch rechtlich wesentlich war, besteht nicht (zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 7.5.2019 – B 2 U 34/17 R – BSGE 128, 104 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 50, Rn. 24; BSG, Urteil vom 17.12.2015 – B 2 U 8/14 R – juris Rn. 20; BSG Urteil vom 13.11.2012 – B 2 U 19/11 R – BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 46, Rn. 33 ff.).
Typische Fallgestaltungen, in denen die Unfallkausalität einer genaueren Betrachtung bedarf, sind Fälle einer möglichen inneren Ursache, einer gemischten Tätigkeit, einer unerheblichen Unterbrechung oder einer eingebrachten Gefahr, in denen neben die im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine weitere, nicht versicherten Zwecken zuzurechnende Ursache hinzutritt (vgl. BSG, Urteil vom 17.2.2009 – B 2 U 18/07 R – juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 30.1.2007 – B 2 U 23/05 R – juris Rn. 14; Becker SGb 2012, 691, 694 ff.).
Eine eingebrachte Gefahr ist, im Gegensatz zu einer solchen aus dem Verhalten des Versicherten, eine von einem Gegenstand aus dem häuslichen bzw. privaten Lebensbereich ausgehende Gefahr, wobei unerheblich ist, ob deren Vorhandensein dem Versicherten im Zeitpunkt des Unfallereignisses bekannt war oder nicht (Keller, in Hauck/Noftz, SGB VII, § 8 Rn. 290d, Stand Februar 2021). Bei Auswirkung einer solchen Gefahr bedarf es lebenspraktischer Überlegungen sowie einer juristischen Wertentscheidung, ob diese im Verhältnis zur versicherten Tätigkeit die allein wesentliche Ursache des Unfallereignisses ist (Senatsurteil vom 23.9.2020 – L 3 U 305/19 – juris Rn. 27; Becker SGb 2012, 691, 697).
Nach diesen Maßstäben war das versicherte Hochdrehen des Temperaturschalters der Heizungsanlage eine naturwissenschaftliche Ursache für die Einwirkung durch die dadurch ausgelöste Verpuffung im Inneren der Heizungsanlage. Insoweit war die Arbeitssituation, wonach sich der Kläger zur Fortsetzung seiner Tätigkeit bei angenehmen Raumklima veranlasst sah, sein Büro zu verlassen und die Heizung zu überprüfen bzw. den Temperaturschalter hochzudrehen, mitwirkende Grundbedingung. Objektiv mitursächlich war aber auch die defekte Heizungsanlage, konkret die nicht zustandsgerechte Elektrodengeometrie im Ölbrenner, die im Zuge von Wartungsarbeiten zu kontrollieren und beheben gewesen wäre.
Die damit auf der zweiten Stufe zu stellende Frage, ob sich durch die Verpuffung rechtlich auch unter Würdigung unversicherter Mitursachen eine in den Schutzbereich der Unfallversicherung fallende Gefahr realisiert hat, ist zu verneinen. In seiner Entscheidung vom 5.7.2016 (B 2 U 5/15 R – BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 35, Rn. 27 f.) hat der 2. Revisionssenat – indes nicht entscheidungstragend – ausgeführt, dass die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken grundsätzlich nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte zu verantworten hat, weil er kraft seiner Verfügungsmacht die der privaten Risikosphäre entspringenden Gefahren durch entsprechendes Verhalten weitgehend beseitigen bzw. reduzieren kann. Anders gewendet: In der häuslichen Lebenssphäre, welche dem Versicherten selbst am besten bekannt ist, vermag sich mangels einer betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko grundsätzlich nicht zu verwirklichen (zur notwendigen einheitlichen Betrachtungsweise von abhängig Beschäftigten und Selbständigen im Home-Office siehe nochmals Spellbrink, MedSach 2018, 164, 168). Weiter hat der 2. Senat des BSG in der vorbenannten Entscheidung dargetan, dass sowohl Arbeitgeber als auch die Unfallversicherungsträger nur eingeschränkt (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 7 GG) zu präventiven, der sicheren Gestaltung der Arbeitsplätze dienenden Maßnahmen in der Lage sind (vgl. insbesondere § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB VII) und es auch deshalb sachgerecht ist, das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der GUV, mit der gerade die Unternehmerhaftung abgelöst werden soll, anzulasten (so auch Spellbrink, MedSach 2018, 164, 168 mit dem Beispielfall eines Sturzes „auf einer eingebauten Wendeltreppe, die sämtlichen öffentlichen Bauvorschriften widerspricht“; ders., NZS 2016, 527, 530; kritisch dagegen Ricke, WZS 2017, 9, 12). Übt also der Versicherte eine Tätigkeit im inneren Zusammenhang mit dem betrieblichen Tätigkeitsbereich aus, kann nach Maßgabe dieser Erwägungen die Unfallkausalität ausgeschlossen sein, wenn Ursache des Unfallereignisses eine vom häuslichen bzw. privaten Bereich ausgehende Gefahr ist (vgl. Keller, in Hauck/Noftz, SGB VII, § 8 Rn. 43i, Stand Februar 2021; Mühlheims, SozSich 2017, 372, 377 – „z.B. eine zu glatte Treppe“; Ricke, in KassKomm, § 8 SGB VII Rn. 130, Stand März 2021 – „nicht dagegen z.B. banale Stolperstellen durch Bodenunebenheiten“).
Nach diesen Grundsätzen ist der Ursachenzusammenhang zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis zu verneinen. Denn vorliegend wurden die betrieblichen Umstände so weit zurückgedrängt, dass sie keine wesentliche Bedingung für den Unfall waren. Der eingetretene Gesundheitserstschaden war nicht etwa durch einen – auf betriebsbedingte Eile o.ä. – zurückzuführenden Bedienungsfehler des Klägers, sondern entscheidend dadurch bedingt, dass allein durch die defekte, im Privateigentum des Klägers stehende Heizungsanlage die schadensverursachende Verpuffung überhaupt möglich war. Anhaltspunkte dafür, dass der versicherten Ursache ein hinreichend gewichtiger Verursachungsteil zugerechnet werden könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch wäre es nach den Anschauungen des Lebens nicht sachgerecht, eine Einstandspflicht der Beklagten für die Realisierung einer spezifischen Gefahr der eigenen Häuslichkeit zu begründen, wenn dieser faktisch keine Möglichkeit des Eingreifens mit präventiven Maßnahmen offenstand, zumal die Heizungsanlage im konkreten Falle noch nicht einmal Bestandteil des Arbeitszimmers des Klägers war. Denn nach Maßgabe des geltenden Rechts wäre die Beklagte in Erfüllung der ihr kraft Gesetzes obliegenden Aufgabe der Verhütung von Arbeitsunfällen (§§ 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) schon zur Betretung des gemischt genutzten Arbeitszimmers bzw. des Heizungskellers nur mit Zustimmung des Klägers oder bei Vorliegen einer Gefahrensituation iS von § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB VII (Gefahr in Verzug) berechtigt gewesen (vgl. Kranig/Timm, in Hauck/Noftz, SGB VII, § 19 Rn. 37, Stand Januar 2016; Ricke, in KassKomm, § 19 SGB VII Rn. 21, Stand Dezember 2013; Ganz, ArbRAktuell 2018, 35). Insoweit ist aber nicht ersichtlich, wie die Beklagte bzw. deren Aufsichtspersonen (§ 18 SGB VII) im Vorgriff auf das Unfallereignis vom gefahrbringenden Zustand der Heizungslage hätte Kenntnis erlangen sollen, zumal die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften nicht die Überprüfung der Heizung eines privaten Wohnhauses einfordern (zur Prävention in der GUV vgl. eingehend Becker, BPUVZ 2012, 82); für den Fall wiederum, dass die Beklagte eine diesbezügliche Kenntnis erlangt hätte, ist nicht vorstellbar, aufgrund welcher Rechtsgrundlage sodann eine (sofort vollziehbare) Anordnung der Außerbetriebsetzung bis zur Mängelbeseitigung o.ä. hätte getroffen werden können (siehe auch Spellbrink, MedSach 2018, 164, 168 f.).
Ob dieser Rechtsauffassung durch die zum 18.6.2021 in Kraft getreten Neufassung des § 8 SGB VII (vgl. Art. 5 des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes vom 14.6.2021, BGBl I 1762) die gesetzliche Grundlage entzogen worden ist, oder ob es sich insoweit nur um eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidungen des BSG vom 30.1.2020 (B 2 U 19/18 R – BSGE 130, 25 = SozR 4-1300 § 105), vom 27.11.2018 (B 2 U 28/17 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 68 Rn. 17 ff.) und vom 5.7.2016 (B 2 U 5/15 R – BSGE 122, 1-11, SozR 4-2700 § 2 Nr. 35 Rn. 14 ff. und 20 ff.) handelt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die mit der Neufassung einhergehenden Änderungen finden mangels einer ausdrücklichen Übergangsregelung keine Rückwirkung auf Versicherungsfälle vor ihrem Inkrafttreten (vgl. §§ 212 ff. SGB VII).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG.
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat (vgl. eingehend dazu Berchtold, in Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Aufl. 2016, § 8 Rn. 93 ff.; Karmanski, in beckOGK, § 160 SGG Rn. 26 ff., Stand 1.1.2021). Es bedarf der Klärung durch das Bundessozialgericht, ob und inwieweit in Home-Office-Fällen die Verwirklichung (spezifischer) häuslicher Gefahren der Annahme von Unfallkausalität entgegenstehen kann (vgl. auch Ricke, in KassKomm, § 8 SGB VII Rn. 129l f., Stand März 2021).


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