Sozialrecht

Gesetzliche Unfallversicherung – Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2108 – bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule – arbeitsmedizinischen Voraussetzungen – Nachweis einer bandscheibenbedingten Erkrankung mit einhergehender klinischer Symptomatik – haftungsbegründende Kausalität – Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung – aktueller medizinischer Erkenntnisstand – Chondrose im Grad I – Konstellation E2 – keine Begleitspondylose – Maurer und Fassadenmonteur

Aktenzeichen  L 1 U 976/18

Datum:
1.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Thüringer Landessozialgericht 1. Senat
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:LSGTH:2021:0701.L1U976.18.00
Normen:
§ 9 Abs 1 SGB 7
Anl 1 Nr 2108 BKV
Spruchkörper:
undefined

Verfahrensgang

vorgehend SG Altenburg, 26. Juni 2018, S 33 U 1168/17, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 26. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für den gesamten Rechtsstreit keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der 1966 geborene Kläger erlernte von 1984 bis 1986 den Beruf des Baufacharbeiters. Sodann war er als Maurer und Fassadenmonteur bis Ende 2009 tätig. Zuletzt arbeitete er als Monteur auf Hebebühnen.
Am 7. Mai 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) als BK. Der hierzu befragte Beratungsarzt K (Stellungnahme vom 21. August 2012) sah entsprechend der Konsensempfehlung die Konstellation E2 als in Betracht kommend an und empfahl eine Begutachtung. In dem hieraufhin von der Beklagten veranlassten Gutachten führte Sch am 21. Mai 2013 aus, bei dem Kläger bestehe ein von den Bandscheiben ausgehender, von oben nach unten zunehmender Verschleiß der LWS. Konkurrierende Ursachen bestünden nicht, sodass sich zusammenfassend eine gesicherte bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS mit ausreichender Exposition und plausibler zeitlicher Korrelation zur Entwicklung der Erkrankung ergebe. Es liege eine monosegmentale und gegenwärtig nicht aktive Erkrankung vor, bei der nach den Konsensempfehlungen von der Konstellation B4 auszugehen sei. Entsprechend der Angaben des Klägers sei für den Zeitpunkt der Aufgabe der wirbelsäulenbelastenden Tätigkeit das Jahr 2009 wahrscheinlich. Der sodann von der Beklagten befragte Beratungsarzt M führte aus (Stellungnahme vom 16. Juni 2013), dass bereits auf die Empfehlung des K hin eine Begutachtung nicht erforderlich gewesen sei. Die Annahme der Konstellation E2 führe entsprechend der Konsensempfehlung dazu, dass ein Zusammenhang nicht wahrscheinlich sei. Entsprechend den Ermittlungen des Präventionsdienstes habe sich eine wirbelsäulenbelastende Exposition nur von September 1984 bis Dezember 2009 ergeben, sodass auch im Sinne der E2 Konstellation eine erneute Begutachtung wegen des Fortführens der belastenden Tätigkeit nicht angezeigt gewesen sei. Den Gutachtenempfehlungen des Sch sei gleichfalls nicht zu folgen. Zuletzt seien im MRT der LWS 2011 nur multisegmentale Bandscheibenvorwölbungen ohne Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall gesichert worden. Entsprechend der eigenen computergestützten Analyse des Chondrose Grades anhand der Röntgenaufnahme der LWS vom 14. Juni 2011 ergebe sich in keinem LWS-Segment eine Chondrose Grad II oder höher. Die von Sch vorgenommene Graduierung des Chondrosesegments könne mangels einer dort erfolgen computergestützten Analyse nicht nachvollzogen werden. Mangels eines Bandscheibenvorfalls und auch eines Chondrose Grades II oder höher sei entsprechend der Konsens-empfehlungen von einer Konstellation A1 auszugehen, sodass die BK Nr. 2108 nicht anerkennungsfähig sei.
Mit Bescheid vom 1. August 2013 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es liege eine BK nach § 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) weder im Sinne einer BK Nr. 2109 noch im Sinne einer BK Nr. 2108 vor. An der LWS seien weder Chondrosen noch Spondylosen festzustellen. Ein Bandscheibenvorfall sei ebenfalls nicht zu erkennen. Entsprechend liege bereits das Krankheitsbild einer bandscheibenbedingten Erkrankung als Voraussetzung für die Annahme einer BK Nr. 2108 nicht vor. Zudem könne auch kein klinischer Befund, der dem radiologischen Befund entspreche, nachgewiesen werden.
Im hieran anschließenden Widerspruchsverfahren (Widerspruch vom 20. August 2013) holte die Beklagte eine fachradiologische Stellungnahme von R ein. Dieser führte mit seinen Stellungnahmen vom 22. Juni 2014 und 10. Oktober 2014 aus, dass die degenerativen Veränderungen an den Wirbelkörpern und LWS-Bandscheiben das alterstypisch zu erwartende Maß eines 56-jährigen Mannes übersteige und in mehreren Kriterien den Schweregrad I erreiche. Tendenziell bestehe ein von oben nach unten in der LWS zunehmendes Schadensbild. Entsprechend der Konsensempfehlungen zeige sich im Bereich HWK 6/7 eine Bandscheibenprotrusion. Der in weiterer Folge befragte Beratungsarzt H gelangte zu der Einschätzung, dass eine Konstellation B2 nach der Konsensempfehlung gegeben sei, weshalb eine Empfehlung zur Anerkennung einer BK Nr. 2108 gegeben werden könne (Stellungnahme vom 10. Februar 2016). Die daraufhin eingeholte weitere beratungsärztliche Stellungnahme des C vom 9. August 2016 ergab, dass unter Berücksichtigung des klinischen Befundes im Gutachten vom 21. Mai 2013 ein positiver Segmentbefund und damit eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS nicht gesichert sei. Da eine haftungsbegründende Kausalität entsprechend der Stellungnahmen des Präventionsdienstes der Beklagten gegeben sei, liege eine Fallkonstellation A1 entsprechend der Konsensempfehlungen vor. Eine Anerkennung der BK Nr. 2108 könne daher nicht empfohlen werden. Sodann veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch U, der mit seinem Gutachten vom 8. März 2017 eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS im Sinne der BK Nr. 2108 bejahte. Zwar sei das Fehlen von Anpassungsreaktionen auf die berufliche Belastung ein schwerwiegendes Argument gegen die Annahme einer BK, es liege jedoch eine Konstellation B2 der Konsensempfehlungen vor. Der Kläger sei seit 1992 Belastungsspitzen ausgesetzt, welche das dritte Zusatzkriterium erfüllten. Insoweit bestätigte der Präventionsdienst der Beklagten unter dem 22. März 2017, dass das Kriterium „Erreichen der Hälfte des MDD-Tagesdosis-Richtwertes durch hohe Belastungsspitzen“ an 3.868 Tagen als erfüllt angesehen werden könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sämtliche B-Konstellationen nach den Konsensempfehlungen setzten voraus, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung nach ihrer Lokalisation die Segmente L5/S1 und/oder L4/L5 betreffen und eine Ausprägung als Chondrose Grad II und höher und/oder einen Vorfall haben. Von diesen medizinischen Voraussetzungen sei vorliegend nicht auszugehen. Ausweislich der vorliegenden Befunde liege lediglich ein monosegmentaler Befund an der unteren LWS (L5/S1) vor, der jedoch lediglich eine Ausprägung als Chondrose Grad I erreicht habe. Den anderslautenden Gutachten könne daher nicht gefolgt werden.
Der Kläger hat hieraufhin mit Schriftsatz vom 2. Mai 2017 seine unter dem 14. April 2016 erhobene Untätigkeitsklage (S 33 U 905/16) zur Verbeischeidung seines Widerspruchs vom 20. August 2013 auf die Anerkennung der BK Nr. 2108 umgestellt. Das Sozialgericht hat das so geänderte Klageverfahren statistisch neu erfasst und nach Beiziehung weiterer diverser Befundberichte und Behandlungsunterlagen nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) den Sachverständigen N mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Sachverständigengutachten vom 31. Januar 2018 dargelegt, dass einerseits die arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben und andererseits bezüglich der Gesundheitseinschränkungen des Klägers keine konkurrierenden Ursachen klinisch und anamnestisch ersichtlich seien. Beim Kläger liege zwar bildgebend eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vor, jedoch sei zweifelhaft, ob diese bandscheibenbedingte Erkrankung auch klinisch gegeben sei. Letztlich könne dies jedoch dahingestellt bleiben, da die Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen der Arbeitsexposition und der bildgebenden bandscheibenbedingten Erkrankung auch unter Außerachtlassung des klinischen Befundes möglich sei. Ab November 2011 liege eine Chondrose I. Grades am Segment L4/5 vor. Entsprechend der Konsensempfehlungen handle es sich hierbei um eine Konstellation E (Ausprägung des Bandscheibenschadens, Chondrose Grad I). Soweit die Konstellation E weiter zwischen einer vorhandenen Begleit-spondylose bzw. dem Fehlen einer solchen klassifiziere, handle es sich vorliegend mangels einer Begleitspondylose um die Konstellation E2. Weiterhin ergäben sich keine Zeichen einer positiven Indizwirkung in Form einer mehrsegmentalen (mindestens drei Segmente) von oben nach unten zunehmender Bandscheibenschädigung der LWS. Zudem habe der gleichstarke Befall der HWS eine negative Indizwirkung.
Mit Urteil vom 26. Juni 2018 hat das Sozialgericht Altenburg die Klage abgewiesen und die Beklagte wegen des vorausgegangenen begründeten Untätigkeitsverfahrens zur hälftigen Kostenerstattung verpflichtet. Die umgestellte Anfechtungs- und Feststellungsklage sei unbegründet. Zwar liege eine bandscheibenbedingte Erkrankung vor, jedoch beruhe diese Erkrankung im Segment L4/5 nicht auf den beruflichen Belastungen, denen der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt gewesen sei. Da letztlich lediglich eine Chondrose Grad I im Segment L4/5 ohne entsprechende Begleitspondylosen festgestellt worden sei, liege eine Konstellation E2 vor.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter Verweis auf die Ausführungen der Sch und U von einem ursächlichen Zusammenhang seiner bandscheibenbedingten Erkrankung mit der Arbeitsplatzexposition ausgeht. Zudem seien die BK Nr. 2108 als solche bzw. die medizinischen Anforderungen an sie umstritten und die Konsensempfehlungen stellten sich letztlich als Minimalkonsens dar. Letzteres bedeute nicht, dass eine Anerkennung der BK Nr. 2108 nicht auch außerhalb der Konsensempfehlungen in Betracht komme.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 26. Juni 2018 abzuändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2017 aufzuheben und festzustellen, dass er an einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV erkrankt ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil sowie ihre Bescheide für rechtmäßig.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat bei K1 ein Sachverständigengutachten nach § 109 SGG eingeholt. Hiernach zeigten sich jedenfalls im Februar 2015 röntgenologisch Kriterien eines altersvorauseilenden Bandscheibenverschleißes sowie auch eine zweitgradige Spondylarthrose. Die bildgebende Bandscheibenerkrankung sei auch aufgrund der klinisch-funktionellen Befunderhebung bezüglich der Segmente L4/5 und L5/S1 nachgewiesen. Im Hinblick auf die zeitliche Korrelation zwischen der Feststellung einer bandscheibenbedingten Erkrankung und dem Aufgabezwang der belastenden Tätigkeit sei festzustellen, dass der Kläger die belastende Tätigkeit im Jahr 2013 krankheitsbedingt aufgegeben habe. Da für 2015 von einem Nachweis der bandscheibenbedingten Erkrankung auszugehen sei, bestehe eine enge zeitliche Korrelation. Es liege bei dem Kläger eine ausreichende und gesicherte berufliche Exposition vor und es bestünden in den LWS-Segmenten L4/5 und L5/S1 eine zweitgradige Chondrose ohne Begleitspondylose. Wesentliche außerberufliche konkurrierende Verursachungsfaktoren könnten nicht festgestellt werden. Entsprechend der Konsensempfehlungen sei eine B2-Konstellation gegeben, sodass ein Zusammenhang zwischen der berufsbedingten Exposition und dem Auftreten der bandscheibenbedingten Erkrankung als wahrscheinlich anzusehen sei.
Den Feststellungen des K1 ist die Beklagte unter Bezugnahme auf die beratungsärztliche Stellungnahme von H1 vom 28. Oktober 2019 entgegen getreten. Die Beratungsärztin hat hier unter Auswertung der Bildmaterialien aus 2015 dargestellt, dass sich bezüglich des Bandscheibenfaches L4/5 und L5/S1 lediglich eine diskrete Höhenminderung finde. Messtechnisch entspreche dies maximal einer Chondrose Grad I im Segment L4/5. Eine Begleit-spondylose bestehe nicht. Entgegen den Messungen von K1 stimme sie mit den Messungen von N überein, sodass nur ein Chondrose Grad I im Segment L4/5 vorliege. Es fehle der Nachweis einer altersvorauseilenden bandscheibenbedingten Erkrankung. Es sei weder ein Bandscheibenvorfall gesichert, noch eine pathologische Höhenminderung. Mit ergänzender Stellungnahme vom 19. Februar 2020 hat K1 hierzu ausgeführt, dass er nach eigener erneuter Prüfung an seiner Auffassung festhalte. Es zeige sich bei den Röntgenaufnahmen der LWS vom 9. Dezember 2015 eine zweitgradige Chondrose in den Segmenten L4/5 und L5/S1. Zudem bestehe ein Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1. Es liege eine B2-Konstellation vor. Mit Verweis auf die neuerliche Stellungnahme der Beratungsärztin H1 vom 30. März 2020 hat die Beklagte bekräftigt, dass weder eine Chondrose Grad II noch ein Bandscheibenvorfall im Vollbeweis gesichert seien. Zudem setze die B2-Konstellation einen Vorfall oder eine pathologische Höhenminderung mehrsegmental voraus, was vorliegend auch nicht gesichert sei.
N, den der Senat ergänzend zum Sachverhalt befragt hat, hat in seiner ergänzende Stellungnahme vom 4. September 2020 ausgeführt, dass die Definition des Bandscheibenvorfalls entsprechend der Konsensempfehlungen eine Differenzierung zwischen Bandscheibenvorfall und einer Bandscheibenvorwölbung mit Angabe von Millimetern erfordere, um eine Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Zudem sollte die Messung der Bandscheibenhöhe nach den entsprechenden vorgegebenen Verfahren möglichst mit MRT- oder CT-Bildern der Lendenwirbelsäule durchgeführt werden. N hat zudem darauf hingewiesen, dass der Sachverständige K1 das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung erst ab 2015 annehme, zu diesem Zeitpunkt sei die schädigende Tätigkeit aber bereits seit mehreren Jahren aufgegeben worden. Entscheidend abzustellen sei bei bereits zurückliegender Aufgabe der belastenden Tätigkeit auf den Befund zum Zeitpunkt der Aufgabe der belastenden Tätigkeit. Das entscheidende Zeitfenster zwischen Ende der belastenden Tätigkeit und manifest werdender Erkrankung liege dabei deutlich unter fünf Jahren; teilweise würden auch drei Jahren angenommen.
Sodann hat der Senat den Radiologen T mit einer Würdigung der bildgebenden Befunde beauftragt. Dieser hat festgestellt (neuroradiologisches Sachverständigengutachten vom 16. Dezember 2020), dass sich bezüglich der HWS im Verlauf von 1999 bis 2014 insgesamt Veränderungen im altersentsprechenden Maße zeigten; ein Bandscheibenvorfall sei nicht erkennbar. Hinsichtlich der LWS zeigten sich im Verlauf von 1997 bis 2015 geringe Bandscheibenvorwölbungen in den Segmenten LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1, jedoch kein Bandscheibenvorfall. Eine Chondrose Grad I ergebe sich lediglich im Segment LWK 4/5, in den übrigen Segmenten nicht. Insgesamt seien die von N beschriebenen Befunde allesamt nachvollziehbar und stimmten im Wesentlichen mit seinen erhobenen Befunden überein. Die Schlussfolgerungen des K1 seien diskrepant und nicht nachvollziehbar. Insgesamt seien die Messungen bezüglich Röntgenuntersuchungen häufig fehlerbelastet und Schnittbilduntersuchungen im CT bzw. MRT exakter.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Kläger wendet sich zulässig gegen das Urteil des Sozialgerichts mit der Anfechtungs- und Feststellungsklage im Sinne der §§ 54 und 55 SGG. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 1. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zutreffend hat die Beklagte festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung der BK Nr. 2108 hat.
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Nach § 1 der BKV sind Berufskrankheiten die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten (sogenanntes Listenprinzip).
Für die Feststellung einer Listen-BK ist erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK. Dabei müssen die “versicherte Tätigkeit”, die “Verrichtung”, die “Einwirkungen” und die “Krankheit” im Sinne des Vollbeweises – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (vgl. Bundessozialgericht < BSG >, Urteil vom 17. Dezember 2015 – B 2 U 11/14 R, nach juris). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R, nach juris). Sofern die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend macht, mit dem von der Rechtsprechung geforderten Grad nachgewiesen werden, hat er die Folgen der Beweislast dergestalt zu tragen, dass dann der entsprechende Anspruch entfällt.
Eine BK Nr. 2108 ist beim Kläger nicht gegeben. Insoweit fehlt es an den hierfür erforderlichen arbeitsmedizinischen Voraussetzungen.
In der Anlage 1 zur BKV ist unter Nr. 2108 bezeichnet: „Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.“
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind, also entsprechende tätigkeitsbezogene Expositionen im schädigenden Maß vorhanden waren. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und stützt sich auf die Ermittlungen und Auswertungen des Präventionsdienstes der Beklagten. Die Intensität war dabei derart, dass die Voraussetzungen für die Entstehung einer BK Nr. 2108 entsprechend grundsätzlich denkbar ist. Die Verrichtung der hier auch grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) hat zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt (Einwirkungskausalität).
Aus dem Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen kann allerdings angesichts der multifaktoriellen Entstehung von bandscheibenbedingten Erkrankungen der LWS nicht automatisch auf das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen der BK Nr. 2108 geschlossen werden. Vielmehr müssen medizinische Kriterien hinzukommen (BSG, Urteile vom 25. April 2015 – B 2 U 10/14 R und vom 6. September 2018 – B 2 U 10/17 R, beide nach juris). Während die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK zum einen das Vorhandensein der tatbestandlich vorausgesetzten Einwirkungen und zum anderen die Kausalität zwischen diesen Einwirkungen und einer Erkrankung beinhalten, betreffen die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen ebenfalls zwei Aspekte der Anerkennungsvoraussetzungen, nämlich zum einen das Vorliegen der tatbestandlich vorausgesetzten Krankheit (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2018 – B 2 U 10/17 R, nach juris) und zum anderen das Vorliegen eines Schadensbildes, welches mit der rechtlich-wesentlichen Verursachung dieser Krankheit durch die beruflichen Einwirkungen zumindest im Einklang steht (BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 2 U 10/14 R, nach juris). Die Krankheit muss also durch die Einwirkungen verursacht worden sein (haftungsbegründende Kausalität). Jedenfalls bezüglich dieses Ursachenzusammenhangs konnte sich der Senat nicht mit der hierfür erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit überzeugen.
In der medizinischen Wissenschaft ist anerkannt, dass Bandscheibenschäden, insbesondere der unteren Lendenwirbelsäule, in allen Altersgruppen, sozialen Schichten und Berufsgruppen vorkommen. Da diese Bandscheibenerkrankungen in Berufsgruppen, die während ihres Arbeitslebens keiner schweren körperlichen Belastung ausgesetzt waren, ebenso vorkommen wie in solchen, die schwere körperliche Arbeit geleistet haben, kann allein die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines wesentlichen Kausalzusammenhangs nicht begründen (vgl. Merkblatt zur BK 2108, Bekanntmachung des BMAS, BArbBl. 10/2006, S.30 ff.). Im Hinblick auf die Schwierigkeit der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs bei der BK Nr. 2108 war die medizinische Wissenschaft gehalten, weitere Kriterien zu erarbeiten, die zumindest in ihrer Gesamtschau für oder gegen eine berufliche Verursachung sprechen. Diese sind niedergelegt in den Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung bei den bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule durch die auf Anregung vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften eingerichtete interdisziplinäre Arbeitsgruppe (Bolm-Audorff u.a., Medizinische Beurteilungskriterien für bandscheibenbedingte Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule, Konsensempfehlung zur Zusammenhangsbegutachtung, Trauma- und Berufskrankheit, Heft 3/2005, S. 216). Zur Gewährleistung einer im Geltungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung gleichen und gerechten Behandlung aller Versicherten begegnet es daher – anders als der Kläger meint – keinen Bedenken, wenn die hinzugezogenen Sachverständigen und die Gerichte diese Konsensempfehlungen zugrunde legen. Diese Konsensempfehlungen stellen nach wie vor den aktuellen Stand der nationalen und internationalen Diskussion zur Verursachung von Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch körperliche berufliche Belastungen dar (so schon Senatsurteil vom 15. März 2018 – L 1 U 1130/14, Rn. 26, nach juris; vgl. im Übrigen BSG, Urteil vom 6. September 2018 – B 2 U 10/17 R, Rn. 25 nach juris).
Unabdingbare, aber nicht hinreichende Voraussetzung für den Nachweis einer bandscheibenbedingten Erkrankung ist nach den Konsensempfehlungen, Unterpunkt 1.3, der bildgebende Nachweis eines Bandscheibenschadens, d.h. einer Höhenminderung der Bandscheibe beziehungsweise eines Bandscheibenvorfalls. Zwingend hinzutreten muss immer eine damit einhergehende klinische Symptomatik. Grundsätzlich sind dabei heranzuziehen die der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zeitlich nächstliegenden Röntgenbilder sowie, wenn ein Bandscheibenschaden sich bereits länger davor manifestiert hat, die zum Zeitpunkt der Erstmanifestation erstellten Röntgenbilder (vergleiche Ziffer 1.2 der Konsensempfehlungen).
Der bildgebende Nachweis eines Bandscheibenschadens ist mit den Ausführungen der Sachverständigen N und auch K1 vorliegend anzunehmen. Offen ist hingegen, ob sich dieser bildgebende Befund auch klinisch darstellt. Während K1 dies unterstellt, zieht N dies in Zweifel.
Zutreffend weist N jedoch darauf hin, dass das Vorhandensein auch des klinischen Schadensbildes vorliegend offen bleiben kann, da die Anerkennung einer Berufskrankheit bereits aus einem weiteren Grund scheitert. Dies ergibt sich vorliegend aufgrund eines fehlenden Ursachenzusammenhangs zwischen der Arbeitsexposition und der bandscheibenbedingten Erkrankung. Entsprechend Ziffer 1.4 der Konsensempfehlungen (a.a.O.) wurden von den Experten zur Zusammenhangsbeurteilung bei typischen Fallkonstellationen gemeinsame Einschätzungen getroffen. So wurde von diesen zunächst Konsens erzielt, dass ein Ursachenzusammenhang abzulehnen ist, wenn von vornherein entweder keine ausreichende Exposition oder keine gesicherte bandscheibenbedingte Erkrankung vorgelegen hat. Diese Konstellation ist vorliegend nicht gegeben, zum einen ist eine bandscheibenbedingte Erkrankung auch durch N zumindest bildgebend nachgewiesen und zum anderen hat auch der Präventionsdienst der Beklagten eine entsprechende schädigende Arbeitsexposition feststellen können. Die sodann weiter aufgestellten Konstellationen entsprechend der Konsensempfehlung erfordern eine gesicherte bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS, eine ausreichende Exposition und eine plausible zeitliche Korrelation zur Entwicklung der bandscheibenbedingten Erkrankung. Hinsichtlich der zeitlichen Korrelation wird klargestellt, dass der Erkrankung eine ausreichende Exposition vorausgegangen sein muss, wobei die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs mit der Länge des Zeitraums zwischen dem Ende der Exposition und der erstmaligen Diagnose der Erkrankung abnimmt (Ziff. 1.4 der Konsensempfehlungen, vgl. Bolm-Audorff u.a., a.a.O., S. 217). Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger entsprechend seines eigenen Bekundens die belastungsschädigende Tätigkeit im Jahr 2009 beendet hat. Auch wenn er noch bis 2013 als Fassadenmonteur tätig war, so hat er doch gegenüber dem Präventionsdienst der Beklagten mitgeteilt, dass die belastende Tätigkeit nur bis Ende 2009 ausgeführt worden sei. Danach arbeitete er als Monteur auf der Hebebühne, wobei er hier nach eigenen Angaben nur noch leichten Arbeiten ohne hohe Belastung der Wirbelsäule ausführte.
Entsprechend der Konsensempfehlung sind unter anderem ein entscheidendes Abgrenzungskriterium das Vorliegen einer Chondrose und deren Schweregrad bzw. stattdessen das Vorhandensein eines Bandscheibenvorfalls. Mit dem Sachverständigen N gelangt der Senat zur Überzeugung, dass beim Kläger kein Bandscheibenschaden im Sinne eines Bandscheibenvorfalls (Bandscheibenprolaps) vorliegt und nur eine Chondrose im Segment LWK 4/5 ausgemacht werden kann. Bei dieser Chondrose handelt es sich jedoch um eine des Schweregrades I. Damit scheidet entgegen der Annahme des K1 eine Konstellation nach B (hier B2) aus, da hierfür das Vorliegen einer Chondrose Grad II (oder höher) oder aber ein Bandscheibenvorfall erforderlich ist. Insoweit folgt der Senat den ausführlichen und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen N, der auch in Kenntnis des Sachverständigengutachtens des K1 an seiner getroffenen Einschätzung zum Schweregrad der Chondrose festgehalten hat. Hinzu kommt, und dem misst der Senat einen wesentlichen Umstand bei, die Einschätzung des T, der als Radiologe eine hohe Fach- und Sachkompetenz zur Auswertung der bildgebenden Befunde besitzt. Er bestätigt die entscheidungserheblichen Auswertungen des Sachverständigen N ausdrücklich und hält fest, dass bei sämtlichem bildgebenden Material bis zum Jahr 2015 allenfalls im Segment LWK 4/5 eine Chondrose im Grad I auszumachen ist und ein Bandscheibenvorfall insgesamt nicht festgestellt werden kann. Zudem weist der Sachverständige T auch darauf hin, dass – und hierauf hatte auch die Beratungsärztin H1 schon aufmerksam gemacht – die erforderlichen Messungen zur Bestimmung des Schweregrads der Chondrose auch vom Bildmaterial abhängig sind. Insbesondere die Auswertung von Röntgenbildern steht im Ergebnis hinter den Auswertungen von CT- und MRT-Bildern zurück (Anhang 3 Ziff. II der Konsensempfehlungen, vgl. Bolm-Audorff u.a., a.a.O., S. 225). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass K1 die Auswertung von Röntgenbildern aus dem Jahre 2015 zugrunde gelegt hat. Unabhängig davon, dass T auch hier zu einer anderen Würdigung des Chondrosegrades gelangt, sind diese Röntgenbilder von vornherein weniger zur abschließenden Einschätzung geeignet. Zum einen handelt es sich nicht um MRT- oder CT-Bilder (siehe hierzu bereits oben) und zum anderen handelt es sich um bildgebendes Material, welches mehr als fünf Jahre nach Aufgabe der gesundheitsschädigen Tätigkeit angefertigt wurde (siehe hierzu bereits oben; nach Bolm-Audorff u.a., a.a.O., S. 214: Negativröntgenaufnahmen sollten nicht älter als ein Jahr sein). Zudem hat T anschaulich Diskrepanzen hinsichtlich der Messungen des K1 aufgezeigt. So beschreibt dieser zu den Bildern vom 26. Juni 2007 eine Chondrose Grad I, wobei eine solche zu den Bildern vom 15. Juni 2011 von ihm nicht angenommen wird. Zu den Bildern vom August 2014 wird dann wieder eine Chondrose Grad I im Segment LWK 4/5 angenommen, wobei bei völlig unverändertem Befund sodann im Februar 2015 eine Chondrose Grad II in zwei Höhen beschrieben wird. Diese widersprüchlichen Darstellungen begrenzen die Belastbarkeit der gutachterlichen Feststellungen des K1. Auch bezüglich der Annahme eines Bandscheibenvorfalls überzeugen die – ohnehin nur knappen und nicht begründeten – Ausführungen des K1 mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Februar 2020 nicht. Unabhängig davon, dass K1 hier offenbar keine eigene bildgebende Würdigung vorgenommen hat, sondern insoweit lediglich auf in der Verwaltungsakte der Beklagten befindliche Befunde verweist, ist festzuhalten, dass die übrigen Sachverständigen, einen Bandscheibenvorfall nicht ausgemacht, sondern explizit ausgeschlossen haben. Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen insbesondere der Sachverständigen N und vor allem T Bezug.
Die Feststellungen des Sachverständigen N, dem der Senat – wie dargelegt – vollumfänglich folgt, werden aus den vorgenannten Gründen nicht durch die gutachterlichen Feststellungen des K1 erschüttert. Wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs ist vorliegend, das Vorhandensein und der Schweregrad einer Chondrose bzw. eines Bandscheibenvorfalls. T hat nachvollziehbar dargestellt, dass der Auswertung des K1 hinsichtlich der bildgebenden Befunde nicht gefolgt werden kann. Dies insbesondere auch, weil K1 sein entscheidendes Ergebnis, der Annahme einer Chondrose Grad II, lediglich auf die Auswertung von Röntgenbildern aus 2015 stützt (vgl. hierzu bereits oben).
Wegen der insoweit klaren und widerspruchsfreien Einschätzung des radiologischen Sachverständigen T führen im Übrigen auch die Einschätzungen des im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachters, Sch, zu keiner anderen Beurteilung. Sch unterstellte eine andere Würdigung des Schweregrades der Chondrose. Selbiges gilt für die beratungsärztliche Stellungnahme von H, dessen Würdigung des bildgebenden Materials ebenfalls von denen des T abweicht. Auch bezüglich der Sachverständigenausführungen des U gilt nichts anderes. Mit den fachradiologischen Feststellungen des T ist – wie bereits ausgeführt – hinsichtlich aller bis zum Jahr 2015 vorliegender bildgebender Materialien höchstens eine Chondrose des I. Grades auszumachen. Diese Feststellung steht der Annahme einer B2-Konstellation, welche ihrerseits mindestens eine Chondrose Grad II erfordert, entgegen. Mangels Vorliegen einer Chondrose mindestens des Grades II oder eines Bandscheibenvorfalls kommt es vorliegend auch nicht weiter drauf an, ob eine Betroffenheit in mehreren Segmenten der LWS gegeben ist.
Aufgrund der so gegebenen Feststellung (lediglich) einer Chondrose Grad I bleibt entsprechend der Konsensempfehlungen nur eine Konstellation nach der Klassifikation E. Die Konstellation E unterscheidet zum einen in der Variante des Vorliegens der Begleitspondylose (dann E1) und der Variante ohne Vorliegen einer solchen Begleitspondylose (dann E2). Insoweit ist vorliegend festzuhalten, dass unstreitig eine Begleitspondylose nicht gegeben ist. Keiner der befassten Mediziner und Sachverständigen hat eine solche ausgemacht. Damit ist entsprechend der Konsensempfehlung von einer Konstellation E2 auszugehen, wonach ein Zusammenhang nicht wahrscheinlich ist. Nach den Ausführungen von N sprechen auch weitere Befunde im Fall des Klägers gegen einen Zusammenhang. Dies gilt insbesondere für den gleichstarken Befall der HWS, welchem eine negative Indizwirkung zukommt.
Zwar ist entsprechend der Konsensempfehlung bei der Konstellation E 2 beim Fortführen der belastenden Tätigkeit später gegebenenfalls eine erneute Begutachtung durchzuführen, da im weiteren Verlauf eine berufliche Verursachung noch erkennbar werden könnte. Hierauf kommt es vorliegend aber nicht an, da der Kläger – wie ausgeführt – bereits im Jahr 2009 die entsprechende belastende berufliche Tätigkeit aufgegeben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Soweit das Sozialgericht mit seiner Kostenentscheidung auch die vorausgegangene Untätigkeitsklage bei seiner Kostenentscheidung mit dem Ergebnis einer hälftigen Kostenübernahme durch die Beklagte gewürdigt hat, ist dies nach Durchführung des Berufungsverfahrens nicht mehr angezeigt. In Ansehung der Gesamtdauer des Verfahrens und des Verfahrensablaufs mit vielfältigen medizinischen Expertisen, Stellungnahmen und Sachverständigengutachten erlangt das vorausgegangene Untätigkeitsklageverfahren eine derart nachgeordnete Bedeutung, dass eine entsprechende Berücksichtigung im Rahmen der Kostenentscheidung nicht (mehr) in Betracht kommt.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor.


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