Aktenzeichen M 12 K 18.1663
VwGO § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 2 S. 1, § 113 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
Wird durch eine vom Beamten ausgeführte schlagende Bewegung der maßgebliche Bewegungsmechanismus nicht belastet, ist der von ihm beschriebene Unfallmechanismus nicht geeignet, die – hier – Supraspinatussehne allgemein zu schädigen oder zu einer Verschlechterung einer vorgeschädigten Sehne zu führen; ein Verletzungsmechanismus für die Supraspinatussehne stellt eher ein Zug dar und nicht wie vorliegend eine schlagende Bewegung des Beamten. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
I.
Soweit sich die Klage gegen Nr. 1 Sätze 1 bis 3 des Bescheids vom 23. Juni 2016 richtet, ist die Klage mangels Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig. Die Anerkennung des Unfalls vom 29. Juni 2015 als Dienstunfall mit der Folge eines grundsätzlichen Anspruchs auf Unfallfürsorgeleistungen und die Feststellung einer Prellung des rechten Schultergelenks als Dienstunfallfolge sind ausschließlich begünstigend. Dass der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt wäre, wurde weder geltend gemacht noch ist dies anderweitig ersichtlich.
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der dienstunfallbedingte Heilbehandlungszeitraum über acht Wochen hinaus andauert, ist die Klage unstatthaft. Die Feststellung kann gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. In Bezug auf die Festsetzung des Heilbehandlungszeitraums von ca. acht Wochen (Nr. 1 Satz 4 des Bescheids vom 23. Juni 2016) ist die Anfechtungsklage statthaft. Diese trägt auch dem Klagebegehren vollumfänglich Rechnung, da im Fall der Aufhebung dieser Festsetzung der Heilbehandlungszeitraum nicht (mehr) begrenzt ist.
II.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 des Bescheids vom 23. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ein Supraspinatussehnenteilriss und ein Bizepssehnenteilriss als weitere Dienstunfallfolge anerkannt werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Festlegung des Heilbehandlungszeitraums für die anerkannte Dienstunfallfolge einer Prellung des rechten Schultergelenks in Nr. 1 Satz 4 des Bescheids vom 23. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach Angaben des sachverständigen Zeugen ist von einem Ausheilungszeitraum von ca. acht Wochen für die anerkannte Dienstunfallfolge einer Prellung des rechten Schultergelenks auszugehen. Es sind keinerlei Tatsachen dafür ersichtlich, dass im Fall des Klägers die Prellung des rechten Schultergelenks nicht innerhalb eines hierfür üblichen Zeitraums ausgeheilt sein sollte. Weder dem klägerischen Vortrag, der sich so gut wie ausschließlich mit den weiteren Dienstunfallfolgen befasst, noch dem Gutachten des sachverständigen Zeugen oder den weiteren vorgelegten ärztlichen Unterlagen ist für einen längeren Heilbehandlungszeitraum in Bezug auf die Prellung des rechten Schultergelenks etwas zu entnehmen.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Supraspinatussehnenteilrisses und eines Bizepssehnenteilrisses als Folge des Dienstunfalls vom 29. Juni 2015. Nr. 2 des Bescheids vom 23. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2018 ist vielmehr rechtmäßig.
Nach der Legaldefinition des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder als Folge des Dienstes eingetreten ist. Als Folgen eines Dienstunfalls können nur Körperschäden anerkannt werden, die durch diesen verursacht wurden.
Ein äußeres, den Dienstunfall verursachendes Ereignis kann dabei nicht nur ein physisch auf den Körper des Beamten einwirkendes Ereignis sein, sondern auch ein solches, das nur mittelbar krankhafte Vorgänge im Körper auslöst, etwa durch die Verursachung eines seelischen Schocks (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.1970 – juris Rn. 14). Unter einem Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts ist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität zu verstehen, mithin auch eine als Folge einer Traumatisierung eingetretene seelische Erkrankung (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2009 – 2 C 134.07 – juris Rn. 24).
Als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Der Ursachenzusammenhang ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1999 – 2 B 117/98 – juris).
Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert es dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“ bei einer Krankheit, „die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derartig zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist. Nicht Ursache im Rechtssinn sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d.h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2009 – 2 C 134.07 – juris Rn. 26; U.v. 18.4.2002 – 2 C 22.01 – juris Rn. 10; OVG NRW, U.v. 6.5.1999 – 12 A 2983/96 – juris Rn. 50; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Anm. 1 a und 5 zu § 31).
Der Grundgedanke dieser aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung übernommenen Kausaltheorie liegt darin, dass der Dienstherr nicht für Folgen haften soll, die nicht seiner Risikosphäre zugerechnet werden können. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge darf nicht dazu führen, dass dem Beamten jedes denkbare Risiko abgenommen wird, auch wenn es sich in gar keiner Weise aus dem Dienst ableitet; vielmehr kann nur eine solche Risikoverteilung sinnvoll sein, die dem Dienstherrn die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit auferlegt, dagegen dem Beamten mindestens die Risiken belässt, die sich aus seinen persönlichen Anlagen und etwa bereits bestehenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ergeben. Körperschäden auch psychischer Art sind so dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn der Körperschaden jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastungssituation hätte eintreten können (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002, a.a.O., juris Rn. 11).
Für das Vorliegen eines Dienstunfalls, eines Körperschadens und der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für den Körperschaden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch dafür, dass die Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind, geht dies damit zu Lasten des Beamten. Ein Anspruch ist nur dann zuzuerkennen, wenn sowohl das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch der Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 2 C 81.08 – NVwZ 2010, 708; BVerwG, B.v. 4.4.2011 – 2 B 7.10 – juris).
Gemessen an diesen Vorgaben konnte das Gericht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Überzeugung gewinnen, dass beim Kläger durch den Dienstunfall vom 29. Juni 2015 ein Supraspinatussehnenteilriss oder ein Bizepssehnenteilriss wesentlich verursacht wurden.
Der sachverständige Zeuge kommt in seinem orthopädischen Gutachten vom 3. Februar 2016 und in seinen erläuternden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hierzu in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Schädigung der Supraspinatussehne und der Bizepssehne des Klägers nicht um eine unfallbedingte Teilruptur, sondern um degenerative Auffaserungen des Sehnengewebes mit Substanzdefekten handelt, die von Radiologen häufig als „Teilriss“ beschrieben werden, so auch im Falle des Kernspin vom 3. Juli 2015. Die Supraspinatussehne verlaufe zwischen dem Oberarmkopf und dem Schulterdach und werde durch Druck belastet, was auch angesichts der schlechten Durchblutungsverhältnisse an dieser Stelle im Laufe der Zeit zu typischen degenerativen Erscheinungen wie Auffaserungen der Sehne und Substanzdefekten führe. Auch in dem Befundbericht von Dr. R. vom 3. Mai 2015 werden nach Angaben des sachverständigen Zeugen sowohl bzgl. der Supraspinatus- als auch der Bizepssehne ausschließlich degenerative Erkrankungen beschrieben, so die chronische Bizepssehnentendinitis und eine ansatznahe Dehiszenz der Supraspinatussehne. Durch den degenerativen Verschleiß der Sehne entstehen demnach neben Auffaserungen auch Lücken wie die genannte Dehiszenz mit einer Lücke von 1,5 x 1 cm. Überdies würden bei einer Ruptur an der gerissenen Stelle relativ glatte Ränder bestehen und keine – wie beim Kläger – aufgefaserten, sofern es sich zuvor um eine intakte Sehne gehandelt habe. Auch der vom Kläger beschriebene Unfallmechanismus ist nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen nicht geeignet, die Supraspinatussehne allgemein zu schädigen oder zu einer Verschlechterung einer vorgeschädigten Sehne zu führen, weil diese durch den vom Kläger aufgezeigten Bewegungsmechanismus nicht belastet wird. Ein Verletzungsmechanismus für die Supraspinatussehne stellt demnach eher ein Zug dar, z.B. wenn man sich am Geländer festhält, wenn man auf der Treppe ausrutscht. Der Kläger hat aber eine schlagende Bewegung ausgeführt.
An der Sachkunde und Unparteilichkeit des sachverständigen Zeugen bestehen für die Kammer keine Zweifel. Nach ständiger Rechtsprechung stellen im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel dar, sofern sie inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches Gutachten zu stellen sind (BVerwG, B.v. 20. 2.1998 – 2 B 81/97 – juris). Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (BVerwG, U.v. 28. 8.1964 – VI C 45.61 – juris).
Das Gericht folgt den überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen des Gutachtens. Das Gutachten überzeugt nach Methodik und Durchführung der Erhebungen. Der sachverständige Zeuge hat die relevanten Gutachten und Befunde der Akten umfassend ausgewertet und im Rahmen der Anamnese die Beschwerden des Klägers ausführlich eruiert. Aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Klägers hat er des Weiteren einen umfassenden Untersuchungsbefund erstellt. Seine Folgerungen beruhen sowohl auf eigenen medizinischen Erkenntnissen als auch auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten selbst angegeben sind. Auch die Kernspintomographieaufnahmen konnte der sachverständige Zeuge mittlerweile einsehen und beurteilen. Das Gutachten ist nachvollziehbar und weist keine offen erkennbaren Mängel auf.
Die Ausführungen des sachverständigen Zeugen werden durch anderweitige ärztliche Stellungnahmen nicht durchgreifend in Frage gestellt:
(1) Der behandelnde Arzt Dr. R. diagnostiziert in seinen Schreiben vom 12. August 2015 und 10. September 2015 einen Supraspinatussehnenteilriss und einen Bizepssehnenteilriss, im Schreiben vom 14. Juli 2015 einen Supraspinatussehnenriss 1 x 1,5 cm mit partieller Läsion der Bizepssehne. In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2018 zum Gutachten von Dr. W. führt er aus, relevant sei die Anamnese bzgl. des Unfalls. Es sei am 29. Juni 2015 ein geeigneter Verletzungsmechanismus erfolgt und am 3. Juli 2015 ein Arztbesuch mit MRT-Untersuchung, die eine eindeutige Ruptur mit einer Größe von 1,5 x 1 cm gezeigt habe. Eindeutig zeige sowohl der Mechanismus als auch der stichartige Schmerz mit anschließender Pseudoparalyse den Zusammenhang mit dem Unfall. Der Mechanismus zeige eine ruckartige Bewegung mit Überlastung des Supraspinatusmuskels, so dass dieser eindeutig mit einer Überspannung zerreißen könne. Die Gewaltanwendung sei mit absoluter Sicherheit auf das geschilderte Ereignis zurückzuführen.
Die Stellungnahme von Dr. R. und seine vorherigen Schreiben aus dem Jahr 2015 können die Feststellungen des Gutachtens nicht durchgreifend in Frage stellen. In seinem Gutachten und in der mündlichen Verhandlung hat der sachverständige Zeuge hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei der von Dr. R. als Ruptur bezeichnete Veränderung der Sehne nicht um einen unfallbedingten Riss, sondern um degenerative Auffaserungen der Sehne mit Substanzdefekten handelt, die dadurch verursacht werden, dass die Supraspinatussehne, die zwischen dem Oberarmkopf und dem Schulterdach verläuft, durch Druck belastet wird und zudem die Durchblutungsverhältnisse an dieser Stelle schlecht sind. Schlüssig hat er dies auch damit begründet, dass bei einer Ruptur an der gerissenen Stelle relativ glatte Ränder bestehen würden und keine – wie beim Kläger – aufgefaserten, sofern es sich zuvor um eine intakte Sehne gehandelt hat. Die Diagnose eines Supraspinatus- und Bizepssehnenteilrisses überzeugt auch deshalb nicht, weil Dr. R. selbst – wie der sachverständige Zeuge nachvollziehbar erläutert hat – bei der Befundung der Kernspintomographie vom 3. Juli 2015 im Schreiben vom 14. Juli 2015 nur degenerative Veränderungen der Sehnen beschreibt. Darüber hinaus hat der sachverständige Zeuge auch schlüssig dargelegt, dass – entgegen der Auffassung von Dr. R. – die vom Kläger geschilderte nach unten schlagende Bewegung gerade nicht geeignet ist, die Supraspinatussehne allgemein zu schädigen oder zu einer Verschlechterung einer vorgeschädigten Sehne zu führen, weil durch den vom Kläger aufgezeigten Bewegungsmechanismus diese gerade nicht belastet wird. Ein Verletzungsmechanismus für die Supraspinatussehne wäre vielmehr ein Zug. Schließlich hat der sachverständige Zeuge auch nachvollziehbar dargelegt, dass Dr. R. bei seiner Diagnose auch insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht, als er beim Kläger eine unfallbedingte Pseudoparalyse annimmt. Eine Ruptur der Supraspinatussehne geht nach der übereinstimmenden Auffassung des sachverständigen Zeugen und von Dr. R. mit sofortigen Schmerzen und deren Funktionsverlust einher, so dass es aufgrund der Hebefunktion bei der Supraspinatussehne zu einer Pseudoparalyse kommt mit der Folge, dass man den Arm nicht mehr vom Körper wegbewegen kann. Ein derartiger Funktionsverlust nach dem Dienstunfall, wie er von Dr. R. seiner Diagnose eines unfallbedingten Supraspinatussehnenteilrisses zugrunde gelegt wird, lässt sich aber dem vom Kläger geschilderten weiteren Geschehensablauf in keiner Weise entnehmen. Nach seinen Angaben im Rahmen der Begutachtung durch Dr. W. hat der Kläger geschildert, dass er zunächst weiter gearbeitet und den Grenzstein freigelegt habe. Danach habe er Vermessungsarbeiten durchgeführt, schließlich sein Arbeitsgerät zusammengeräumt, im VW Bus verstaut und sei mit diesem selbst etwa 40 km zurück zur Dienststelle gefahren. Auf der Fahrt habe er den rechten Arm schonen müssen. Dass der Kläger seinen Arm nicht mehr vom Körper hätte wegbewegen können, ergibt sich hieraus nicht. Eine Pseudoparalyse kann sich nach Angaben des sachverständigen Zeugen zwar nach Tagen, aber nicht unmittelbar nach dem Ereignis bessern. Wie Dr. R. zur Annahme einer unfallbedingten Pseudoparalyse gelangt, ist daher nicht nachvollziehbar.
(2) Prof. Dr. M. führt in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 26. Juni 2018 aus, dass die Kernspintomographie vom 3. Juli 2015 eindeutig eine komplette Ruptur der Supraspinatussehne ansatznah mit wenig Retraktion zeige. Diese habe sich in den letzten Jahren weiter vergrößert. Die Aufnahme belege einen Rotatorenmanschettendefekt, der wahrscheinlich auf das Trauma zurückzuführen sei. Es solle ein Gutachter zugezogen werden, um den Sachverhalt eindeutig zu klären.
Abgesehen davon, dass Prof. Dr. M. eine komplette Ruptur der Supraspinatussehne diagnostiziert, was sowohl den Feststellungen des sachverständigen Zeugen (degenerative Auffaserung) als auch des behandelnden Arztes Dr. R. (Teilruptur) widerspricht, werden tragfähige Aussagen zur Kausalität mit dem Dienstunfall in der ärztlichen Bescheinigung nicht getroffen. Prof. Dr. M. führt lediglich aus, dass dies seines Erachtens wahrscheinlich auf das Trauma zurückzuführen sei, hält jedoch letztlich eine weitere Begutachtung für erforderlich. Dass die von ihm diagnostizierte Ruptur mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall zurückzuführen ist, lässt sich daraus nicht ableiten. Hinsichtlich der Frage, ob überhaupt eine unfallbedingte Ruptur/Teilruptur vorliegt, wird auf die oben bereits dargelegten überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen zu den ärztlichen Schreiben von Dr. R. verwiesen.
Im Ergebnis sind daher weitere Körperschäden, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall des Klägers zurückzuführen sind, nicht gegeben.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.