Sozialrecht

Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt

Aktenzeichen  S 3 SO 116/16

Datum:
16.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 149710
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB XII § 2 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1, Abs. 2, § 82 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Das Sozialgericht kann den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vorher gehört.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm Sozialhilfe unter Außerachtlassung der Rentenerhöhung im Jahr 2016 gewährt wird.
Gemäß § 19 Abs. 1 SGB XII bzw. § 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB XII erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
Den notwendigen Lebensunterhalt hat der Beklagte unter Berücksichtigung des Regelsatzes und der geltend gemachten Unterkunftskosten mit 485,37 € errechnet. Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen.
Diesem notwendigen Lebensunterhalt des Klägers ist seine Erwerbsminderungsrente als Einkommen nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gegenüberzustellen. Nur soweit das Einkommen für die Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes nicht ausreicht, ist dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Dies ergibt sich auch aus dem allgemeinen Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe, vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII.
Demnach reduziert sich die dem Kläger zu gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt, sobald sich der Zahlbetrag seiner Erwerbsminderungsrente erhöht. Deshalb hatte der Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 10.08.2016 die Hilfe zum Lebensunterhalt aufgrund der Rentenanpassungen 2016 neu berechnet.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 13.12.2016 verwiesen, § 136 Abs. 3 SGG.
Die Klage konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


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