Sozialrecht

Leistungen, Bescheid, Versorgung, Erkrankung, Behinderung, Bewilligung, PKH, Erfolgsaussicht, Berufung, Prozesskostenhilfe, Antragstellung, GdB, Anerkennung, Feststellung, Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Anspruch auf Versorgung

Aktenzeichen  L 20 VU 2/17

Datum:
26.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 46444
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

1. Zur Überprüfung eines bestandskräftig festgestellten Versorgungsanspruchs hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragstellung und der Höhe des GdS.
2. Zur Gewährung von Beschädigtenrente nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz bzw. dem Häftlingshilfegesetz unter dem Gesichtspunkt des Beginns der Versorgung und der Höhe des GdS.

Verfahrensgang

S 3 VU 8/17 2017-11-21 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.11.2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG Nürnberg hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Streitgegenstand ist der (Überprüfungs-)Bescheid des Beklagten vom 04.01.2012 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 31.01.2014 sowie des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2017, womit der Beklagte es abgelehnt hat, den Bescheid vom 08.10.2010 noch weitergehend aufzuheben und dem Kläger Beschädigtenrente nach einem höheren GdS als 50 und zudem bereits für die Zeit vor dem 01.11.2009 zu gewähren. Das dahingehende Begehren macht der Kläger zulässigerweise im Rahmen einer kombinierten Anfechtungsklage (bezüglich des Bescheids vom 04.01.2012 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 31.01.2014 sowie des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2017), Verpflichtungsklage (bezüglich einer Änderung des Bescheids vom 08.10.2010) und Leistungsklage (bezüglich Beschädigtenrente nach einem höheren GdS als 50 und zwar bereits für die Zeit vor dem 01.11.2009) geltend (vgl. zur – nicht einheitlichen – Rspr. des Bundessozialgerichts – BSG – zur richtigen Klageart bei § 44 SGB X jurisPK, SGB X, Stand 23.03.2020, § 44 Rn. 154 ff. m.w.N.).
Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid vom 28.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.04.2017, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Höherbewertung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit und auf Berufsschadensausgleich abgelehnt hat. Dies ergibt sich zunächst schon aus den erst- und zweitinstanzlich gestellten Anträgen, die diese Bescheide nicht einbezogen haben, ebenso wie aus dem expliziten Hinweis des Klägerbevollmächtigten im Erörterungstermin am 22.09.2020, wonach eine Höherbewertung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein solle.
Die Einbeziehung der Bescheide vom 28.02.2012 und vom 03.04.2017 in den Streitstoff des vorliegenden Verfahrens ergibt sich auch nicht aus der Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG. Nach dieser Vorschrift wird ein neuer Verwaltungsakt nur Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Der Bescheid vom 28.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.04.2017 hat die hier streitgegenständlichen Überprüfungsbescheide gerade nicht geändert, sondern es vielmehr bei dem darin festgestellten GdS belassen. Der Bescheid vom 28.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.04.2017 befasst sich bei der Prüfung, ob in der Person des Klägers die Voraussetzungen für eine Erhöhung des ihm zuzuerkennenden GdS in Anwendung von § 30 Abs. 2 BVG vorliegen, mit Fragen, die von den Beteiligten dieses Verfahrens und den hier angefochtenen Bescheiden nicht thematisiert werden. Auch aus dem Wortlaut des Bescheids vom 10.08.2010 ergibt sich, dass darin nur § 30 Abs. 1 BVG geprüft und beschieden werden sollte (während, so der Bescheidtext weiter, eine Entscheidung über die Voraussetzung des § 30 Abs. 2 BVG erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen solle). Nur insoweit hat der Bescheid regelnde Wirkung entfaltet, die von der Verwaltung in Anwendung von § 44 SGB X überprüft werden konnte. Allein dies kann nun auch vom Senat auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.02.2019, L 10 VE 50/15).
Zwar handelt es sich bei der Feststellung des GdS insgesamt und der Berechnung der daraus folgenden Versorgung grundsätzlich um einen einheitlichen Streitgegenstand, weil der GdS im allgemeinen Erwerbsleben nach § 30 Abs. 1 BVG und das berufliche Betroffensein nach § 30 Abs. 2 BVG als Teilfaktoren des einheitlichen Rentenanspruchs nur Berechnungsmodalitäten für den nur einmal zu bildenden einheitlichen GdS darstellen (vgl. BSG, Urteile vom 06.10.1977, 9 RV 66/76, und vom 29.11.1973, 10 RV 617/72). Die besondere berufliche Betroffenheit ist lediglich ein Umstand, der ebenso wie andere – medizinische – Bemessungsfaktoren für den GdS in Betracht kommen soll (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.1979, 9 RV 56/78). Der Beklagte hat aber in den hier angegriffenen Bescheiden stets nur über die Höhe des „medizinischen“ GdS entschieden und ausgeführt, über eine besondere berufliche Betroffenheit werde noch ein gesonderter Bescheid ergehen, was dann ja auch erfolgt ist. Daraus folgt, dass es sich bei dem vorliegend zu überprüfenden Bescheid vom 10.08.2010 insoweit um einen Teilbescheid handelt, als er eine Regelung nur zum „medizinischen“ GdS trifft. Soweit er seinen Adressaten beschwert, konnte bzw. kann er angefochten, nach § 44 SGB X überprüft bzw. der Überprüfung im Rahmen einer Klage unterzogen werden. Angesichts der in der Praxis der Versorgungsverwaltungen nicht unüblichen getrennten Entscheidungen zu § 30 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BVG ist zum Schutz des geschädigten Menschen wie beantragt zuzulassen, die Versorgung und vorliegend insbesondere deren Beginn anhand nur des „medizinischen“ GdS vorab zu überprüfen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2014, L 6 VS 5037/13; a.A. wohl Bayer. LSG, Urteil vom 19.07.2011, L 15 VG 20/10, wobei auch hier darauf abgestellt wurde, was „opportun und vom Kläger […] gewollt“ sei).
Der Kläger hat – im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X – gegen den Beklagten weder Anspruch auf Beschädigtenrente nach einem höheren GdS als 50 noch darauf, dass dieser ihm Beschädigtenrente bereits für die Zeit vor dem 01.11.2009 gewährt.
Da der Beklagte in seinem Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X vom 04.01.2012 bzgl. der beiden genannte streitigen Aspekte in die Sachprüfung eingestiegen ist, ist auch im gerichtlichen Verfahren eine vollständige Überprüfung vorzunehmen (Bayer. LSG, Urteile vom 27.03.2015, L 15 VK 12/13, und vom 26.09.2017, L 15 VS 14/14).
Ob die Beklagte den Versorgungsanspruch des Klägers zu Recht unter Zugrundelegung des § 21 Abs. 1 StrRehaG geprüft hat oder ob hierfür § 4 Abs. 1 HHG heranzuziehen gewesen wäre, ist fraglich, im Ergebnis jedoch ohne Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits.
§ 21 Abs. 1 StrRehaG lautet (unverändert seit Inkrafttreten des StrRehaG am 04.11.1992):
„Ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhält.“
§ 4 Abs. 1 HHG lautet (unverändert sei Inkrafttreten des HHG am 01.01.1980):
„Ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz), soweit ihm nicht wegen desselben schädigenden Ereignisses ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes zusteht.“
Der Kläger hat für seinen – für den Senat allein maßgeblichen (siehe dazu im Folgenden) – Antrag am 26.11.2009 das übersandte Formular für einen Antrag nach dem StrRehaG verwendet. Bei Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes sind die klägerischen Erklärungen allerdings so auszulegen, dass er für die aufgrund seines politischen Gewahrsams erlittenen Schädigungsfolgen gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage entschädigt werden wollte (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2016, L 11 VU 37/14).
Zwar können nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 StrRehaG auch Personen, die – wie der Kläger – eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG bereits vor dem Inkrafttreten des StrRehaG am 04.11.1992 beantragt und erhalten haben, Ansprüche nach dem StrRehaG geltend machen, da ihnen die Durchführung eines weiteren Verfahrens nach dem StrRehaG nicht mehr zugemutet werden soll (BT-Drucks. 12/1608, Seite 24). Dies beschränkt sich jedoch auf die Ansprüche nach den §§ 17 bis 19 StrRehaG unter Anrechnung der Leistungen nach dem HHG. Den Inhabern einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG stehen dagegen keine Ansprüche auf Versorgung nach den §§ 21 bis 24 StrRehaG zu. Treffen nämlich wie im Falle des Klägers wegen ein und desselben Ereignisses (Haft) gleichartige Ansprüche auf Beschädigtenversorgung aus § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG und aus § 4 Abs. 1 HHG zusammen, so sind nach § 21 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG Leistungen nach § 21 StrRehaG nachrangig (vgl. Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl. 2012, Vor § 21 StrRehaG Rn. 11, § 21 StrRehaG Rn. 13). Zwar ist diese Norm eigentlich eng formuliert. Nach ihrem Wortlaut versperrt sie den Weg in das StrRehaG nur, wenn der Betroffene auf Grund des anderen Gesetzes bereits Versorgung „erhält“. Es dürfte aber gleichwohl nicht darauf ankommen, ob schon Leistungen bewilligt sind und gewährt werden. Der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung deutlich gemacht, dass er einen Vorrang des anderen Gesetzes schon dann begründen wollte, wenn „wegen desselben schädigenden Ereignisses ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar aufgrund des BVG oder aufgrund von Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, besteht“ (BT-Drucks., a.a.O., Seite 27). An diesem Nachrang des StrRehaG ändert auch § 23 Abs. 1 StrRehaG nichts. Zwar wird nach dieser Vorschrift allein nach dem StrRehaG entschädigt, wenn Ansprüche nach § 21 StrRehaG mit anderen Ansprüchen nach dem BVG oder Gesetzen, die auf das BVG verweisen, zusammentreffen. Diese Norm erfasst jedoch nur Schädigungen auf Grund mehrerer, verschiedener schädigender Ereignisse (Knickrehm, a.a.O., § 23 StrRehaG Rn. 2), während § 21 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG konkurrierende Ansprüche erfasst, die – wie im Falle des Klägers – auf dieselbe Schädigung zurückzuführen sind (vgl. insg. LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 12.01.2017, L 6 VH 2746/15, und vom 23.02.2012, L 6 VU 6118/09; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2016, L 11 VU 37/14).
Die Bescheide des Beklagten sind ungeachtet der ihnen zugrunde liegenden Rechtsgrundlage rechtmäßig ergangen.
Sie sind in formeller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ist der Beklagte auch gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 HHG zuständig für die Entscheidung über Beschädigtenversorgung nach § 4 HHG. Die angefochtenen Bescheide leiden auch nicht an verfahrensrechtlichen Mängeln. Zwar hat der Beklagte zur Begründung jeweils auf das StrRehaG verwiesen und nicht auf das HHG, aber dies führt nicht zum – vollständigen – Fehlen einer Begründung iSv § 35 Abs. 1 SGB X.
Vor dem Hintergrund, dass die Anerkennung von Schädigungsfolgen nach dem StrRehaG und nach dem HHG nach identischen Maßstäben erfolgt – beide verweisen insbesondere auch auf § 30 BVG – ergeben sich vorliegend außerdem für die materiell-rechtliche Prüfung des klägerischen Anspruchs keine Unterschiede daraus, ob man als Anspruchsgrundlage § 4 HHG oder § 21 StrRehaG heranzieht. Dem Grunde nach ist sowohl § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StrRehaG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 1d) StrRehaG als auch § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 HHG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG durch die dem Rechtsstreit zugrunde liegende politische Haft des Klägers erfüllt.
Streitig sind vorliegend allein der Zeitpunkt der Antragstellung sowie die Höhe des GdS.
Die in § 4 Abs. 1 HHG bzw. § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG genannte Versorgung ist im Einzelnen in den §§ 30 ff. BVG geregelt. Beschädigte erhalten nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG eine monatliche Grundrente, deren Höhe nach dem GdS gestaffelt ist. Dieser GdS ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BVG). Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I Seite 2412) festgelegten Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) heranzuziehen.
Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat (§ 60 Abs. 1 Satz 1 BVG). Die Anträge in Versorgungsangelegenheiten sind schriftlich oder mündlich unter Aufnahme einer Niederschrift bei dem Versorgungsamt zu stellen, auch wenn für die Entscheidung das Landesversorgungsamt zuständig ist (§ 6 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung – KOVVfG – idF des Gesetzes vom 06.05.1976).
Dies zugrunde gelegt hat der Kläger frühestens ab dem 01.11.2009 Anspruch auf Beschädigtenversorgung, denn sein Antrag ist erst am 26.11.2009 in schriftlicher Form beim Beklagten eingegangen. Aus der Zeit davor existiert kein Antrag, der einen Anspruch auf entsprechende Versorgung für die Zeit vor dem 01.11.2009 auslösen könnte, insbesondere weder aus dem Jahr 1987 noch aus dem Jahr 2005.
Der Kläger kann einen Anspruch nicht auf seinen am 15.06.1987 gestellten Antrag nach dem HHG stützen, denn diesen hat er mit Schreiben vom 26.06.1988 zurückgenommen. In diesem Schreiben erklärte der Kläger zwar nicht ausdrücklich, den Antrag zurückzunehmen. In ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.1980, 1 RJ 124/78; Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -, Beschluss vom 11.12.1991, 5 B 77/90) ist aber anerkannt, dass nach den auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen für die Auslegung von Willenserklärungen Anträge konkludent bzw. durch schlüssiges Verhalten als zurückgenommen angesehen werden können, soweit dem keine Formvorschriften entgegenstehen. Ob eine Antragsrücknahme vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.
Nicht zu entscheiden ist, ob eine Antragsrücknahme schriftlich zu erfolgen hat, soweit – wie vorliegend – ein Antrag gemäß § 6 KOVVfG der Schriftform bedurfte, denn problematisch ist nicht die Form der Erklärung vom 26.06.1988, die der Kläger selbst unterschrieben hat, sondern allein deren Bedeutungsgehalt. Maßgebend ist hierbei für die Auslegung einer Willenserklärung nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen musste. Bei Betrachtung der Gesamtumstände ist auch nach Auffassung des erkennenden Senates das Schreiben vom 26.06.1988 zweifelsfrei darauf gerichtet, das im Jahr 1987 in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Leistungsansprüchen nach dem HHG zu beenden. Der Kläger hat in seinem Schreiben unmissverständlich mitgeteilt, dass „momentan“ Haftschäden nicht vorhanden seien und er mit solchen auch nicht mehr rechne. In diesem Zusammenhang sind dem Schreiben auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Kläger das Verfahren lediglich vorübergehend nicht betreiben wollte, so dass für einen verständigen Betrachter nur der Schluss zu ziehen war, dass der Kläger die Angelegenheit als abgeschlossen ansehen wollte, mithin den Antrag auf Versorgung zurücknahm, weil er weitere Leistungen vom Beklagten aktuell nicht begehrte.
Es gab auch keinerlei Anhaltspunkte bzw. Verpflichtung für den Beklagten zum damaligen Zeitpunkt, von Amts wegen weitere Ermittlungen bezüglich etwaiger dennoch bestehender haftbedingter Gesundheitsschäden des Klägers einzuleiten. Denn zum einen wird eine Beschädigtenversorgung nur auf Antrag gewährt (§ 60 Abs. 1 BVG). Zum anderen hat der Kläger im Schreiben vom 26.06.1988 explizit erklärt, sein Wohlbefinden habe sich wieder vollständig normalisiert, so dass insofern auch in tatsächlicher Hinsicht keine Veranlassung bestand. Weiter merkt die Klägerseite selbst an, dass das Erkrankungsbild des Klägers in den 1980er Jahren noch weitgehend unbekannt bzw. unberücksichtigt gewesen und auch in den folgenden Jahren von den Ärzten des Klägers nicht erkannt worden sei. Und schließlich weist auch E1 in ihrem Gutachten vom 29.09.2013 darauf hin, dass unmittelbar nach der Haftentlassung noch eine geringe Ausprägung der Störungsbilder beim Kläger bestand, die sich erst durch Wegfall der Kompensationsmöglichkeiten und zusätzliche Belastungen, insbesondere durch Auseinandersetzungen mit unterschiedlichen Einrichtungen und Behörden, ab ca. 2000 massiv gesteigert haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es aus der Luft gegriffen, wenn der Klägerbevollmächtigte der Auffassung ist, der Beklagte hätte bereits 1988 von sich aus den Gesundheitszustand des Klägers weiter eruieren und gegebenenfalls aufgrund seiner Fürsorgepflicht auf eine (erneute) Antragstellung nach dem HHG hinwirken müssen.
Auch in den Jahren seit 2005 bis zu seinem Antrag am 26.11.2009 hat der Kläger keine Anträge gestellt, die einen Versorgungsanspruch nach dem BVG auslösen könnten. Allein durch den Anruf durch W1, N GMBH, am 19.07.2005 sollte ersichtlich noch kein Antrag gestellt, sondern lediglich ein solcher – durch Übersendung von Antragsformularen – vorbereitet werden.
Der Kläger ist auch nicht im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er bereits im Juli 2005 einen Antrag auf Versorgung gestellt.
Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustands gerichtet, der bestünde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I, § 115 Abs. 6 SGB VI), ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er setzt demnach voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat, dass dem Betroffenen ein Nachteil entstanden ist und dass die behördliche Pflichtverletzung (als wesentliche Bedingung) kausal zu einem sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten geführt hat. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (ständ. Rspr, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16.3.2016, B 9 V 6/15 R m.w.N.).
Auch wenn man davon ausgeht, dass dem Beklagten aufgrund des von Herrn F. für den Kläger geführten Schwerbehindertenverfahren die gesetzliche Betreuung des Klägers hätte bekannt sein müssen, lässt sich hieraus kein Pflichtverstoß des Beklagten im Zuge der Übersendung des Formularantrags an W1, N GMBH, ableiten.
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB X sind fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen (z.B. Antragstellung und damit auch Anforderung von Antragsformularen) natürliche Personen, die nach bürgerlichen Recht geschäftsfähig sind. Laut dem sich in der Schwerbehindertenakte des Klägers befindenden Beschluss des Amtsgerichts N vom 25.07.2005 über die Bestellung von Herrn F. zum Betreuer des Klägers bestand kein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der geschäftsfähige Kläger konnte selbst Verfahrenshandlungen vornehmen, etwa ein Antragsverfahren nach dem StrRehaG einleiten bzw. W1 beauftragen oder mit ihr vereinbaren, ihm hierzu Antragsformulare zu beschaffen. Nur wenn der gesetzliche Betreuer ein Verwaltungsverfahren selbst initiiert oder an sich zieht und selbst positiv betreibt, gilt nach § 11 Abs. 3 SGB X iVm § 53 ZPO, dass allein dessen Verhalten im Verwaltungsverfahren maßgeblich und rechtswirksam ist, während der Betreute ab dem Zeitpunkt des Tätigwerdens des Betreuers als prozessunfähig bzw. im Falle von § 11 SGB X als verfahrensunfähig gilt (jurisPK, SGB X, Stand 22.06.2020, § 11 Rn. 46; Hauck/Noftz, Stand 12/2016, § 11 Rn. 59). Da Herr F. jedoch nicht selbst die Antragsformulare angefordert und damit das Verfahren initiiert hatte, war der Beklagte nicht verpflichtet, diesem die Formulare für einen Antrag nach dem StrRehaG zu übersenden, sondern durfte die Formulare auch direkt an den Kläger oder an die von diesem beauftragte W1 von der Arbeitsvermittlung schicken.
Ob das Antragsformular über vier Jahre deshalb nicht in den Rücklauf gebracht wurde, weil es bei der N GMBH oder beim Kläger unbearbeitet liegen blieb, kann dahingestellt bleiben. Dies ist jedenfalls nicht dem Beklagten zuzurechnen, sondern zeigt lediglich, dass dem Antrag nach dem StrRehaG damals keine Bedeutung mehr zugemessen wurde. Herr F. wusste davon auch gar nichts. Wenn er oder auch der Kläger selbst zu irgendeinem Zeitpunkt einen Antrag nach dem StrRehaG hätten stellen wollen, wäre dies auch ohne Formular jederzeit möglich gewesen.
Ferner kann der Kläger einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auch nicht auf die Behauptung stützen, der Beklagte hätte aufgrund seiner Erkenntnisse aus dem Schwerbehindertenverfahren von sich aus die Prüfung eines Versorgungsanspruchs in die Wege leiten oder den Kläger bzw. dessen Betreuer dahingehend beraten müssen, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Denn aus den vorgelegten Unterlagen im Schwerbehindertenverfahren (sowohl beim Erstantrag 2005 als auch im Rahmen der Nachprüfung 2008) ergeben sich keine derart sich aufdrängenden Hinweise auf gerade haftbedingte Gesundheitsstörungen des Klägers, die eine diesbezügliche Pflicht zur sog. Spontanberatung beim Beklagten hätten auslösen können. Zwar wurde in den oben zitierten Befundunterlagen die politische Haft wiederholt thematisiert, die maßgebliche Ursache für die Gesundheitsstörungen des Klägers wurde jedoch durchwegs in dessen aktueller Wohnsituation gesehen. Dieser Überzeugung war auch der Kläger selbst – auch noch im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens bezüglich der Feststellung nach dem SGB IX im Jahr 2008, wo er in einer eigenhändig verfassten Stellungnahme – unter Bezugnahme auf eine umfassende Stellungnahme von W2 – am 02.07.2008 geltend machte, dass die eigentlichen Ursachen seiner gesundheitlichen Probleme gefunden seien, nämlich hochfrequente elektromagnetische Sendeanlagen in seinem Wohnumfeld.
Angesichts all dessen musste es sich dem Beklagten nicht aufdrängen, dass die Gesundheitsstörungen des Klägers doch auch zu einem relevanten Teil haftbedingt sein könnten. Eine Pflichtverletzung des Beklagten im Hinblick auf eine unterlassene Antragstellung nach dem StrRehaG in der Zeit zwischen 2005 und 2009 liegt deshalb nicht vor.
Schließlich ist dem Kläger auch nicht auf der Grundlage des § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Abs. 2 Satz 1 BVG Versorgung für Zeiträume vor der Antragstellung im Jahr 2009 zu leisten. Die Privilegierung des § 60 Abs. 1 BVG erfasst lediglich einen Erstantrag auf Versorgung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2018, L 6 VK 4523/17; Bayer. LSG, Urteil vom 16.10.2018, L 15 VH 2/14; Knickrehm, a.a.O., § 60 BVG Rn. 3). Einen solchen hatte der Kläger aber bereits am 15.06.1987 gestellt, diesen jedoch am 26.06.1988 wieder zurückgenommen (vgl. oben). Darüber hinaus ist wegen der Zurücknahme des Antrags am 26.06.1988 ein Anspruch auf Versorgung durch den Beklagten nicht festgestellt worden, so dass auch eine Versorgung vor Antragstellung – im Wege einer Neufeststellung – auf der Grundlage des § 60 Abs. 2 Satz 1 BVG rechtlich ausgeschlossen ist.
Da dem klägerischen Versorgungsanspruch somit erst eine Antragstellung am 26.11.2009 zugrunde gelegt werden kann, ist es für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, inwieweit bereits zu einem früheren Zeitpunkt haftbedingte Schädigungsfolgen bei ihm bestanden hatten bzw. mit welchem GdS diese zu bewerten wären.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die anerkannten Schädigungsfolgen – die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen liegt vorliegend nicht im Streit – einen höheren Gesamt-GdS als 50 rechtfertigen würden.
Der Einzel-GdS von 50 in Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung, den der Beklagte berücksichtigt hat, wird seitens des Klägers nicht substantiiert in Frage gestellt und auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte – insbesondere auch nicht im aktuellen psychiatrischen Gutachten des Herrn Z für das Amtsgericht Nürnberg vom 22.05.2019 – dafür, dass dieser Einzel-GdS zu niedrig wäre.
Soweit der Kläger geltend macht, bei Berücksichtigung seiner schädigungsbedingten Zahnschäden sei ein Gesamt-GdS von mindestens 60 gerechtfertigt, findet dies keine Stütze in den für die Beurteilung maßgebenden VMG. Bereits das SG hat hierzu in zutreffender Weise Folgendes ausgeführt:
„Auf Grundlage der bereits festgestellten Schädigungsfolgen kommt keine höhere Bewertung des GdS in Betracht. Nach § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des GdS nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) aufgestellt worden. Nach § 2 VersMedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades nach § 30 Abs. 1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VMG – Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren Bestandteil festgelegt und damit der Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen.
Für die hier streitige Bemessung ist die GdS-Tabelle der VMG anzuwenden. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der GdS-Tabelle sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte (Teil B, Nr. 1 a). In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Teil A, Nr. 2 e genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a).
Der umfassende Zahnverlust wird nach Teil B, Nr. 7.4 VMG mit einem GdS von 10 – 20 bewertet, wenn er über ein halbes Jahr hinaus prothetisch nur unzureichend zu versorgen ist. Nach Auffassung der Kammer liegt bei einem Verlust von sechs Zähnen bereits kein umfassender Verlust von Zähnen vor. Hier müsste zumindest die Hälfte der Zähne betroffen sein. Darüber hinaus kann durch Zahnersatz eine ausreichende Versorgung sichergestellt werden, weshalb beide Bedingungen nicht erfüllt sind. Die Schädigungsfolge des Verlustes von sechs Zähnen führt damit zu einem GdS von 0 v.H. und erhöht den GdS von 50 v.H. für die psychischen Störungen nicht. Der Gesamt-GdS verbleibt damit bei 50 v.H.“
Ergänzend hierzu ist auszuführen, dass der vom Kläger geltend gemachte Gesamt-GdS allenfalls dann vorliegen könnte, sofern der Zahnverlust als umfassend anzusehen wäre und einen Einzel-GdS von 20 rechtfertigen würde. Dies ist im Falle des Klägers jedenfalls zu verneinen.
Nach den gemeinsamen Grundsätzen zum Gesamt-GdS (Teil A, Nr. 3 d) ee) VMG) führen, von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdS von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdS von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Damit kann dahinstehen, ob ein Zahnverlust erst als umfassend anzusehen ist, wenn mindestens die Hälfte der Zähne – so das SG – schädigungsbedingt betroffen ist (für den Verlust von zwei Zähnen verneint: Thüringer LSG, Urteil vom 23.02.2012, L 5 VU 814/07). Eine Höherbewertung käme bei Beachtung der gemeinsamen Grundsätze (Teil A, Nr. 3 d) ee) VMG) vorliegend allenfalls in Betracht, wenn ein Einzel-GdS von 20 für den Zahnverlust anzunehmen wäre, d.h., wenn der Zahnverlust vergleichbar wäre mit einem Verlust erheblicher Teile des Alveolarfortsatzes mit wesentlicher, prothetisch nicht voll ausgleichbarer Funktionsbehinderung (vgl. GdS-Tabelle Teil B Nr. 7.4 VMG). Zu beachten ist auch, dass selbst bei einem Verlust eines Teiles des Unterkiefers mit schlaffer Pseudarthrose ohne wesentliche Beeinträchtigung der Kaufunktion und Artikulation ein GdS von 20 nicht gerechtfertigt ist (vgl. GdSTabelle Teil B Nr. 7.3 VMG). Eine derartig massive Einschränkung, d.h. eine wesentliche Beeinträchtigung der Kaufunktion und Artikulation – allein diese könnte einen Einzel-GdS von 20 rechtfertigen – ist aber nach dem (anerkannten) Zahnverlust von sechs Zähnen nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Zahnverlust des Klägers über ein halbes Jahr hinaus prothetisch nur unzureichend zu versorgen wäre. Dass wegen der Finanzierung der angestrebten Versorgung tatsächlich wohl seit Jahren eine unzureichende zahnprothetische Versorgung beim Kläger vorliegt, kann einer unzureichenden Versorgung aus medizinischen Gründen – und nur hierauf kommt es im Rahmen der VMG an – nicht gleichgestellt werden.
Angesichts all dessen kann die Berufung unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.


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