Sozialrecht

Leistungskürzung wegen Nichterscheinens zum Meldetermin

Aktenzeichen  S 22 AS 17/17 ER

Datum:
18.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB II SGB II § 20, § 31a, § 32, § 39 Nr. 1
SGG SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4, § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 123, § 144 Abs. 1, § 172 Abs. 3 Nr. 1, § 193 Abs. 1 S. 1
SGB X SGB X § 30 Abs. 3

 

Leitsatz

Es genügt den rechtlichen Anforderungen, wenn das Jobcenter als Grund für einen Meldetermin lediglich die Besprechung der aktuellen beruflichen Situation nennt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 10.01.2017 wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin (ASt) vom Antragsgegner (Ag) im Zusammenhang mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) im Wege des Eilrechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen zwei Sanktionsbescheide und damit die Auszahlung der bewilligten Leistungen in ungekürzter Höhe.
Die ASt, geboren 1978, bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II vom Ag. Mit Bescheid vom 25.02.2016, zuletzt geändert durch den Bescheid vom 26.11.2016, bewilligte der Ag der ASt für den Zeitraum April 2016 bis März 2017 Leistungen. Zuletzt lud der Ag die ASt zweimal zu Meldeterminen ein, wobei die ASt beide Termine nicht wahrnahm:
Der erste Meldetermin sollte am 09.11.2016 stattfinden. Mit Schreiben vom 31.10.2016, das der ASt mit Postzustellungsurkunde vom 03.11.2016 zugestellt wurde, lud der Ag die ASt hierzu ein. Zur Begründung führte er aus, dass er über die aktuelle berufliche Situation der ASt sprechen wolle und sie deshalb ausgedruckte Bewerbungsunterlagen mitbringen möge. Das Einladungsschreiben enthielt folgenden Hinweis:
„Wenn Sie ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leisten, wird ihr Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld um 10% des für Sie nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert. Beachten Sie bitte unbedingt auch die nachfolgende Rechtsfolgenbelehrung und die weiteren Hinweise.“
Dem Schreiben war eine ausführliche Rechtsfolgenbelehrung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt. Die ASt ist zu dem Termin jedoch nicht erschienen. Der Ag hörte die ASt daraufhin mit Schreiben vom 09.11.2016 zu einer beabsichtigten Sanktion in Höhe von 10% des maßgebenden Regelbedarfs (40,40 € monatlich) an.
Der zweite Meldetermin sollte am 22.11.2016 stattfinden. Der Ag lud die ASt hierzu mit Schreiben vom 09.11.2016 ein, das der ASt mit Postzustellungsurkunde vom 11.11.2016 zugestellt wurde. Zur Begründung führte er erneut aus, dass er über die aktuelle berufliche Situation der ASt sprechen wolle und sie deshalb ausgedruckte Bewerbungsunterlagen mitbringen möge. Auch dieses Einladungsschreiben enthielt denselben Hinweis wie das erste Einladungsschreiben sowie eine ausführliche Rechtsfolgenbelehrung und Rechtsbehelfsbelehrung:. Die ASt antwortete mit Schreiben vom 15.11.2016, dass sie ihre Bewerbungsmappe per Post übersandt habe. Sollte der Ag ihr eine Arbeit anbieten können, würde sie sich sehr freuen. Sie könne den Termin am 22.11.2016 jedoch nicht bestätigen. Das Sozialgericht Nürnberg habe der Vertreterin des Jobcenters A-Stadt-Stadt in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2015 erklärt, dass der Ag weder Amt noch Behörde sei, sondern per Legaldefinition nur eine Agentur mit Umsatzsteuernummer. Er sei daher lediglich ein Dienstleistungs- und Handelsgewerbe. Deshalb müsse der Ag ihr zunächst eine „offenkundige Rechtsgrundlage schriftlich nach § 196 BGB und § 30 Abs. 3 SGB X“ vorlegen, falls er dazu eine andere Meinung vertrete. Dem Meldetermin am 22.11.2016 blieb die ASt fern.
Mit Sanktionsbescheid vom 01.12.2016 stellte der Ag die Minderung des Arbeitslosengeldes II monatlich um 10% des maßgebenden Regelbedarfs in Höhe von 40,40 € für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.03.2017 wegen Versäumung des ersten Meldetermins fest und hob insoweit den Änderungsbescheid vom 26.11.2016 auf.
Mit Schreiben vom 05.12.2016 teilte die ASt mit, dass sie den Sanktionsbescheid vom 01.12.2016 für rechtswidrig halte, ohne ausdrücklich Widerspruch zu erheben. Ein Widerspruchsbescheid wurde noch nicht erlassen.
Am 06.12.2016 hörte der Ag die ASt auch zu der beabsichtigten Sanktion wegen Versäumung des zweiten Meldetermins an und stellte daraufhin mit Sanktionsbescheid vom 28.12.2016 die Minderung des Arbeitslosengeldes II monatlich um 10% des maßgebenden Regelbedarfs in Höhe von 40,90 € für die Zeit vom 01.02.2017 bis 30.04.2017 fest und hob den Änderungsbescheid vom 26.11.2016 für Februar und März 2017 insoweit auf.
Mit Schreiben vom 07.01.2017 teilte die ASt auch zum Sanktionsbescheid vom 28.12.2016 mit, dass sie ihn für rechtswidrig halte, ohne ausdrücklich Widerspruch zu erheben. Ein Widerspruchsbescheid wurde noch nicht erlassen.
Am 10.01.2017 hat die ASt beim Sozialgericht Nürnberg einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung führt sie aus, dass die Einladungsschreiben nicht rechtskonform seien, sie seien inkorrekt formuliert und nichtig. Eile sei geboten, weil die finanziellen Mittel der ASt unter dem Existenzminimum lägen und sie auch keine Ersparnisse habe.
Zur Glaubhaftmachung hat die ASt ihre an den Ag gerichteten Schreiben, die letzte Leistungsbewilligung sowie beide Sanktionsbescheide vorgelegt.
Die ASt beantragt,
1.die rechtswidrigen Sanktions-Bescheide zurückzunehmen
2.ihr als ASt die gekürzten Regelleistungen ungekürzt auszuzahlen.
Der Ag beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass beide Minderungsbescheide rechtmäßig seien. Die ASt habe die Meldetermine bei ihrer Arbeitsvermittlerin trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht wahrgenommen, ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen sei weder vorgetragen noch nachgewiesen. Das Schreiben der ASt vom 07.01.2017 werde als Widerspruch gegen beide Minderungsbescheide gewertet. Die für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren notwendige Eilbedürftigkeit liege ohnehin nicht vor, weil die Minderung der im Übrigen ausgezahlten gesetzlichen Leistungen keine akute wirtschaftliche Notlage begründen könne.
Das Gericht hat die Leistungsakte des Ag beigezogen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes wegen der Einzelheiten auf die Akte des Ag und die Akte des Sozialgerichtes verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Das Gericht kann nicht erkennen, dass dem gesetzlich angeordneten Entfallen der aufschiebenden Wirkung überwiegende Interessen der ASt entgegenstehen, die es gebieten würden, ihr zunächst – zumindest bis zur Entscheidung über die Widersprüche – Leistungen in ungekürzter Höhe zuzuerkennen.
Gegenstand des Antrages der ASt ist die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihr mit Schreiben vom 05.12.2016 eingelegten Widerspruches gegen den Sanktionsbescheid vom 01.12.2016 (Versäumnis des Meldetermins vom 09.11.2016) sowie des von ihr mit Schreiben vom 07.01.2017 eingelegten Widerspruches gegen Sanktionsbescheid vom 28.12.2016 (Versäumnis des Meldetermins vom 22.11.2016). Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aufhebt oder die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruches feststellt, kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Insoweit war der von der ASt wörtlich gestellte Antrag gemäß § 123 SGG auszulegen. Das Gericht geht hierbei zudem davon aus, dass die genannten Schreiben der ASt jeweils als Widersprüche auszulegen sind, weil die ASt in beiden Schreiben eindeutig angegeben hat, dass sie den jeweils vorausgegangenen Sanktionsbescheid für rechtswidrig hält. Entgegen der Ansicht des Ag geht das Gericht also davon aus, dass das Schreiben der ASt vom 05.12.2016 (und nicht erst das Schreiben vom 07.01.2017) als Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 01.12.2016 zu werten ist. Dass sie das Wort „Widerspruch“ in beiden Schreiben nicht erwähnt, steht dem nicht entgegen. Beide Widersprüche sind damit auch fristgerecht erhoben.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Demzufolge kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (hier nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II), die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden (§ 86b Abs. 1 Satz 3 SGG). Da der die Antragstellerin begehrt, dass die Vollziehbarkeit der Bescheide vom 01.12.2016 und vom 28.12.2016 durch die eingelegten Widersprüche vorerst gehemmt wird, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft.
Er ist jedoch unbegründet.
Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG steht im Ermessen des Gerichtes und erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 12e ff.). Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist die Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen (vgl. Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 39 Rn. 1) dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen (vgl. Bay LSG vom 13.02.2015, L 7 AS 23/15 B ER, Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 12c, Conradis in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, Anhang Verfahren Rn. 131).
Gemessen an diesen Voraussetzungen war einstweiliger Rechtsschutz nicht zu gewähren. Das Gericht hat unter Berücksichtigung der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen und gebotenen Prüfungstiefe jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Sanktionsbescheide und kann auch keine besonderen privaten Interessen der ASt erkennen, die im Rahmen der Interessenabwägung die gesetzliche Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II verdrängen könnten.
Soweit die ASt vorträgt, dass sie die Einladungsschreiben wegen Formfehlern bereits grundsätzlich für nichtig halte, folgt dem das Gericht nicht. Nach eindeutiger Gesetzeslage ist der Ag als Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sachlich (§§ 12, 19a SGB I i.V.m. §§ 6, 6a-6d SGB II) und örtlich (§ 36 SGB II) zuständige Behörde und nicht nur ein Privatunternehmen mit Umsatzsteuer-ID. Vor Erlass der Sanktionsbescheide wurde die ASt auch jeweils ordnungsgemäß angehört (§ 24 SGB X).
Ernstliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Minderungsbescheide bestehen nicht. Die Minderung des Arbeitslosengeldes II um 10% des maßgeblichen Regelbedarfs wegen eines Meldeversäumnisses tritt kraft Gesetzes nach § 32 Abs. 1 SGB II ein, wenn der Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden, nicht nachkommt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegen und nachweisen kann.
Die ASt ist unstreitig zu beiden Terminen nicht erschienen. Sie hat beide Einladungsschreiben nachweislich einige Tage vor dem jeweils anberaumten Termin erhalten. Die Kammer hält es für ausreichend, wenn der Ag als Grund für die Meldetermine lediglich die Besprechung der aktuellen beruflichen Situation nennt. So ergeben sich möglicherweise erst im persönlichen Gespräch vor Ort konkrete Stellenangebote, die in Betracht kommen. Da die Einladung naturgemäß einen zeitlichen Vorlauf hat, wären außerdem Stellenangebote, die zum Zeitpunkt des Versandes der Einladung noch vorhanden sind, im späteren persönlichen Besprechungstermin möglicherweise gar nicht mehr verfügbar. Für die ASt war durch die Formulierung in den Einladungsschreiben auch eindeutig und unzweifelhaft erkennbar, dass es um die Arbeitsvermittlung geht. Welchen darüber hinausgehenden, noch konkreteren Anhaltspunkt die ASt sich in den Einladungsschreiben wünscht, ist weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Über die gesetzliche Folge, dass sich das Arbeitslosengeld II bei Fernbleiben vom Termin ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes um 10% des maßgeblichen Regelbedarfes mindert, hat der Ag in Einladungsschreiben ausreichend informiert. Eine nachvollziehbare Rechtsfolgenbelehrung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung:waren ordnungsgemäß beigefügt. Auch wenn das Gericht im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an den verwendeten Rechtsfolgenbelehrungen hat, müsste dies im Rahmen eines gegebenenfalls sich anschließenden Hauptsacheverfahrens noch genauer gewürdigt werden. Die ASt hätte aber jedenfalls erkennen können, dass ein Fernbleiben vom Meldetermin zu weniger Geldleistungen führen kann bzw. wird.
Einen wichtigen Grund für die Versäumung beider Meldetermine hat die ASt nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie die Behördeneigenschaft bzw. Identität des Ag bestreitet und rechtliche Einwände gegen die Einladungsschreiben erhebt, liegt jedenfalls kein wichtiger Grund für das Ausbleiben bei den Meldeterminen vor. Mittel der Wahl, um derartige Einwände geltend zu machen, wären förmliche Widersprüche gegen die jeweiligen Einladungsschreiben gewesen. Zu den Meldeterminen hätte die ASt jedoch auch in diesem Fall grundsätzlich erscheinen müssen.
Besondere Interessen der ASt, die trotzdem eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gebieten würden, erkennt das Gericht auch nicht. Die Minderung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 40,90 € im Januar und 81,80 € jeweils im Februar und März 2017 bewegt sich im Rahmen dessen, was der Gesetzgeber nach § 32 SGB II der Höhe nach für zumutbar hält, obwohl es sich um Leistungen der Existenzsicherung handelt. Diese Leistungen könnten nach § 31a SGB II bei weiteren Pflichtverletzungen sogar bis auf Null reduziert werden. Die ASt trägt als besondere Gründe lediglich vor, dass ihr Konto kein Guthaben aufweise und sie auch keine Ersparnisse habe. Dies alleine kann jedoch die gesetzliche Wertung im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht zu Fall bringen, weil der ASt die bewilligten Leistungen nach Abzug der festgestellten Leistungsminderung größtenteils ausbezahlt hat. Weitere besondere Umstände sind weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht oder für das Gericht sonst erkennbar.
Nach alledem konnte der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keinen Erfolg haben und war abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Ergebnis erfolglos blieb, hat der Ag keine Kosten zu erstatten.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung bedürfte.

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