Sozialrecht

Neufestsetzung und Rückforderung von Ausbildungsförderung- Örtliche Zuständigkeit

Aktenzeichen  M 15 K 20.2889

Datum:
7.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 29632
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
VwGO § 52 Nr. 3 S. 2, § 83 S. 1
BAföG § 45 Abs. 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht … ist örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht … verwiesen.

Gründe

I.
Der Kläger, der seinen Wohnsitz in … hat, wendet sich gegen die Neufestsetzung und Rückforderung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für sein Studium der angewandten Fotografie und zeitbasierten Medien an der Universität für … … … …
Mit Bescheid vom 24. Juli 2019 hob die Beklagte die in der Vergangenheit ergangenen Bewilligungsbescheide auf und forderte für den Zeitraum 10/2015 bis 09/2016 und 10/2016 bis 09/2017 insgesamt … € zurück. Der am 30. August 2019 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2020 zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 30. Juni 2020 mit Schriftsatz vom gleichen Tag beim Bayerischen Verwaltungsgericht … Klage.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 wurden die Beteiligten zu einer beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht … angehört. Einwände wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
II.
Gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO ist u.a. in den Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen wurde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Wohnsitz hat.
Das Merkmal der sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckenden Zuständigkeit ist dahingehend zu verstehen, dass die Behörde für einen Bereich zuständig sein muss, der mehr als nur einen Verwaltungsgerichtsbezirk umfasst. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Sinn der Vorschrift, die vermeiden will, dass sich Rechtsstreitigkeiten bei nur einem Gericht konzentrieren, das für den Sitz einer Behörde mit weiträumigem Wirkungsbereich zuständig wäre. Ein derartiger Fall ist hier nach inzwischen herrschender Meinung, der sich das Gericht nunmehr anschließt, gegeben, weil die Beklagte gemäß § 45 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 1 Nr. 2 Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland (BAföG-AuslandszuständigkeitsV) und Art. 1 Abs. 3 Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz – BayAGBAföG) für das streitgegenständliche Studium in Österreich als Amt für Ausbildungsförderung für den gesamten Bereich des BAföG zuständig ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 6.10.1978 – 5 ER 402/78 – juris Rn. 2 sowie z.B. VG Hannover, B.v. 15.6.2018 – 3 A 3102/18 – juris; VG Ansbach, U.v. 13.10.2016 – AN 2 K 15.00032 – juris; VG Münster, U.v. 30.8.2016 – 6 K 1785/15 – juris; VG Karlsruhe, U.v. 24.7.2015 – 5 K 2812/14 – juris).
Da der Kläger seinen Wohnsitz in … und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts … hat, war der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht … zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG).
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht … vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).


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