Sozialrecht

Rechtsschutz gegen verhängtes Hausverbot

Aktenzeichen  M 13 K 18.180

Datum:
9.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 50831
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
BaySchFG Art. 14 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

 I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.  

Gründe

1. Für die gerichtliche Überprüfung des von der Leiterin einer Schule in Trägerschaft der Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Hausverbots ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Insbesondere handelt es sich insoweit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil es sich vorliegend um ein Hausverbot öffentlich-rechtlicher Natur handelt. Für ein öffentlich-rechtliches Tätigwerden spricht schon der Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids sowie insbesondere die Begründung des Hausverbots, wonach die ungestörte Wahrnehmung der Aufgaben der Schule sichergestellt werden sollte, indem eine nachhaltige Störung des Unterrichtsgeschehens und eine Kontaktaufnahme der Klägerin mit Mitschülern ihrer Tochter an der Schule verhindert werden sollte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2011 – 16 E 174/11 – juris Rn. 3 f.; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 14.3.2014 – 7 D 10039/14 – juris Rn. 4; VG des Saarlandes, U.v. 30.7.2008 – 11 K 1152/07 – juris Rn. 14; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 40 Rn. 20). Im Übrigen hat die Klägerin bei dem Besuch der von ihrer Tochter besuchten Schule am 1. Dezember 2017, der das Hausverbot veranlasst hat, die Schule betreten, um ihre aus dem Schulverhältnis resultierenden Rechte wahrzunehmen. Die Kammer kann daher offen lassen, ob sich der Rechtsweg bei Streitigkeiten über ein Hausverbot nach dem Zweck des Verbots oder dem Zweck des Besuchs bestimmt (vgl. VG Braunschweig, U.v. 10.3.2005 – 6 A 159/03 – juris Rn. 30; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 40 Rn. 20).
Der Übergang von der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage verbunden mit einer hilfsweisen (Fortsetzungs-)Feststellungsklage in eine (reine) Fortsetzungsfeststellungsklage ist keine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), sondern eine ohne Weiteres zulässige Klagebeschränkung im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 27/15 – juris Rn. 12 m.w.N.). Insoweit handelt es sich auch nicht um eine teilweise Klagerücknahme, die gem. § 161 Abs. 3 VwGO zu einer teilweisen Einstellung des Verfahrens führen würde.
2. Die Klage auf Feststellung, dass der Bescheid vom 11. Dezember 2017 rechtswidrig war, ist jedoch unzulässig.
Zwar ist die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Denn das mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 ausgesprochene und gleichzeitig bis 30. April 2018 befristete Hausverbot entfaltet seit dem Ablauf dieser Frist keinerlei Regelungswirkung mehr. Durch den Wegfall der mit ihm verbundenen Beschwer mit Ablauf des 30. April 2018 hat sich das Hausverbot im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, Art. 43 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) nach Klageerhebung erledigt (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 103; vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 248, 254).
Es ist jedoch kein die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage rechtfertigendes und daher notwendiges berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des mit Bescheid vom 11. Dezember 2011 verfügten Hausverbots im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ersichtlich.
Nach Wegfall der mit einem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur dann zur Verfügung gestellt, wenn der jeweilige Kläger ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat (stRspr; vgl. BVerwGE 53, 134 ; BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 20, 30). Dieses muss über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit einer Verfügung hinausgehen (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 108). Für ein derartiges Feststellunginteresse ist ein nach Lage des Falles anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art erforderlich (stRspr; vgl. BVerwGE 53, 134 ; BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 20). Entscheidend ist, ob die gerichtliche Entscheidung dazu geeignet ist, die Position des Klägers in einem oder mehreren der genannten Bereiche zu verbessern (stRspr; vgl. BVerwGE 53, 134 ; BVerwG, B.v. 16.10.1989 – 7 B 108/89 – juris Rn. 9; U.v. 21.3.2013 – 3 C 6/12 – juris Rn. 11; U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 20). Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO muss zudem noch aktuell zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. des Schlusses der (letzten) mündlichen Verhandlung bestehen (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.1998 – 4 C 14/96 – juris Rn. 20 f.; U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 20 ff.; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 87 und 110). Führt ein erledigendes Ereignis zugleich zum Wegfall des berechtigten Interesses oder entfällt dieses aus sonstigen Gründen später, so bleibt dem Kläger zur Vermeidung der Klageabweisung als unzulässig und der damit verbundenen Kostenlast nur die Erledigungserklärung (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1990 – 6 C 3/90 – juris Rn. 18).
In der verwaltungsgerichtlichen Praxis haben sich im Wesentlichen vier (nicht abschließende) Fallgruppen herausgebildet, bei deren Vorliegen regelmäßig ein berechtigtes Interesse zu bejahen ist: Wiederholungsgefahr, Präjudizinteresse, Rehabilitierungsinteresse und objektives Rechtsklärungsinteresse bei sich typischerweise kurzfristig – vor der Möglichkeit gerichtlicher Klärung – erledigenden Hoheitsakten (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.2015 – 10 C 11/14 – juris Rn. 13 f.; U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 21 ff.). Dabei ist es Sache des jeweiligen Klägers, die Umstände darzulegen, aus denen sich sein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse ergibt (vgl. BVerwGE 53, 134 ; BVerwG, U.v. 15.11.1990 – 3 C 49/87 – juris Rn. 25).
a) Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich vorliegend ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründen. Insofern müsste die konkrete Gefahr bestehen, dass künftig unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen erneut ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.2006 – 4 C 12/04 – juris Rn. 8; U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 26.10.2010 – OVG 10 B 2.10 – juris Rn. 53). Dies setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und absehbaren Sachverhalt vorgetragen werden. Nicht ausreichend ist dagegen die vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung (vgl. VGH Mannheim, U.v. 12.2.1990 – 1 S 1646/89 – juris Rn. 20).
Vorliegend hat die Tochter der Klägerin zum 8. Januar 2018 die R.-Realschule verlassen. Damit hat sich, auch wenn ihre neue Schule (C.-Realschule) ebenfalls in der Trägerschaft der Beklagten steht, das gesamte schulische Umfeld der Tochter der Klägerin einschließlich ihrer Mitschüler und Lehrkräfte sowie der Schulleitung wesentlich verändert. Hinzukommt, dass nach dem Vortrag der Klägerin nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass die Tochter der Klägerin auch in der neuen Schule Probleme hat, die die Klägerin in absehbarer Zeit zu einem ähnlichen Handeln wie am 1. Dezember 2017 und damit die Beklagte unter zumindest insoweit vergleichbaren tatsächlichen Umständen zu einem Hausverbot oder einer ähnlichen Maßnahme veranlassen könnten. Die nach dem Vortrag der Klägerin unter bloßer Bezugnahme auf eine angeblich allgemein an Schulen in Trägerschaft der Beklagten bestehende Mobbingproblematik und ohne jeglichen konkreten Bezug zu ihrer Tochter und damit sich selbst abstrakt in den Raum gestellte Möglichkeit, dass ihr gegenüber erneut ein Hausverbot durch eine von ihrer Tochter besuchte, in der Trägerschaft der Beklagten stehende Schule ausgesprochen werden könnte – sei es auch aufgrund eines erneuten Eingriffs der Klägerin in den Unterricht zur Unterstützung ihrer Tochter im Kampf gegen Mobbing oder Gewalt – reicht zur Begründung eines berechtigten Interesses im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unter dem Gesichtspunkt einer konkreten Wiederholungsgefahr offensichtlich nicht aus.
b) Ebenso wenig lässt sich vorliegend ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt des Präjudizinteresses, d.h. im Hinblick auf die Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder sonstigen Entschädigungsprozesses vor den ordentlichen Gerichten begründen. Denn nach dem Vortrag der Klägerin ist ein solcher Prozess schon nicht – wie für die Annahme eines Präjudizinteresses geboten – (ernstlich) beabsichtigt (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 8.12.1995 – 8 C 37/93 – juris Rn. 24; U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 44).
c) Dasselbe gilt entgegen der Ansicht der Klägerin auch für ein berechtigtes Interesse in Form des sog. Rehabilitierungsinteresses. Zwar kann, wenn sich ein Verwaltungsakt, der außer seiner erledigten belastenden Wirkung zusätzlich einen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt hat, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist, das ideelle Interesse an einer Rehabilitierung, also an der Beseitigung der Rufminderung, eine Fortsetzungsfeststellungsklage rechtfertigen, wenn es nach der Sachlage als schutzwürdig anzuerkennen ist (vgl. BVerwGE 26, 161 ; BVerwG, U.v. 21.11.1980 – 7 C 18/79 – juris Rn. 13; B.v. 17.12.2001 – 6 B 61/01 – juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 19.2.2008 – 7 B 06.2352 – juris Rn. 20; OVG Lüneburg, B.v. 7.5.2015 – 11 LA 188/14 – juris Rn. 6). Auch hierfür genügt allerdings nicht ein abstraktes Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könne (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.1980 – 7 C 18/79 – juris Rn.13; BayVGH, U.v. 19.2.2008 – 7 B 06.2352 – juris Rn. 20). Das bloße Interesse, in einer erledigten Streitsache nachträglich eine Bestätigung der eigenen Rechtsansicht zu erlangen, das beeinträchtigte Rechtsgefühl und auch der Wunsch nach Genugtuung reichen insoweit nicht aus (vgl. VGH Mannheim, U.v. 15.11.1983 – 9 S 959/82 – NJW 1984, 1832 ; U.v. 8.5.1989 – 1 S 722/88 – juris Rn. 16). Vielmehr besteht mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, der Verwaltungsakt also noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 25), d.h. ihn in seiner Menschenwürde, seinem Persönlichkeitsrecht oder in seinem beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehen objektiv erheblich zu beeinträchtigen, und die abträglichen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsaktes nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2018 – 10 BV 17.2405 – juris Rn. 28 unter Verweis auf Decker, in: BeckOK, VwGO, Stand: 1.4.2018, § 113 Rn. 87.1; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 113 Rn. 137; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 92; vgl. auch BayVGH, U.v. 19.2.2008 – 7 B 06.2352 – juris Rn. 20; VGH Mannheim, U.v. 8.5.1989 – 1 S 722/88 – juris Rn. 16). Die Stigmatisierung muss also Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwGE 53, 134 ; BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 25; OVG Lüneburg, B.v. 7.5.2015 – 11 LA 188/14 – juris Rn. 6; VG München, U.v. 23.3.2016 – M 7 K 15.3546 – juris Rn. 17). Demnach liegt ein Rehabilitationsinteresse vor, wenn von der ursprünglichen Maßnahme eine diskriminierende, d.h. das Persönlichkeitsrecht oder die Menschenwürde objektiv beeinträchtigende Wirkung ausgeht, die auch nach der Erledigung fortwirkt (vgl. BVerwGE 26, 161 ; BVerwG, U.v. 15.2.1989 – 6 A 2/87 – juris Rn. 25; U.v. 19.3.1992 – 5 C 44/87 – juris Rn. 9). Die diskriminierenden Wirkungen müssen dabei grundsätzlich vom erledigten VA selbst, von seiner Begründung oder den Umständen seines Zustandekommens ausgehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1992 – 5 C 44/87 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 10.7.2018 – 10 BV 17.2405 – juris Rn. 28; OVG Lüneburg, B.v. 7.5.2015 – 11 LA 188/14 – juris Rn. 6; VGH Mannheim, U.v. 8.5.1989 – 1 S 722/88 – juris Rn. 16). Für ein Rehabilitierungsinteresse reicht es dagegen nicht aus, wenn sich der Kläger lediglich selbst in seiner Ehre verletzt oder diskriminiert fühlt (vgl. VGH Mannheim, U.v. 15.11.1983 – 9 S 959/82 – NJW 1984, 1832 ; VG Berlin, U.v. 31.5.2017 – 26 K 144.16 – juris Rn. 36).
Gemessen hieran ist ein Rehabilitierungsinteresse der Klägerin nicht erkennbar. Nach ihrem Vortrag ist nicht ersichtlich, dass das mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 ausgesprochene Hausverbot, seine Begründung oder die Umstände seines Zustandekommens noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. der (letzten) mündlichen Verhandlung geeignet wären, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit oder ihrem sozialen Umfeld herabzusetzen, d.h. sie in ihrer Menschenwürde, ihrem Persönlichkeitsrecht oder in ihrem beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehen objektiv erheblich zu beeinträchtigen.
Entgegen dem klägerischen Vortrag ist nicht ansatzweise erkennbar, dass und inwiefern das Hausverbot und seine Begründung Stereotype oder Rassismen enthält und insofern eine ethnische Diskriminierung der Klägerin darstellen könnte. Der Bescheid vom 11. Dezember 2017 legt der Klägerin zur Last, während des laufenden Unterrichts einen Mitschüler ihrer Tochter verbal heftig angegriffen zu haben und ihn dabei mit dem Eingreifen ihrer beiden älteren Söhne bedroht zu haben. Eine die Klägerin aufgrund ihrer Abstammung diskriminierende und damit rassistisch motivierte Aussage – insbesondere in dem Sinne, dass sie in dem Bescheid als rachsüchtige Angehörige eines Familienclans mit Migrationshintergrund dargestellt würde – kann nicht ansatzweise ausgemacht werden. Der Bescheid stellt in keinster Weise auf typisierte, kolportierte und vermutete „fremdländische“ Familienkulturen ab. Der Migrationshintergrund der Familie der Klägerin wird nicht im Ansatz thematisiert und aus dem Bescheid ist auch nicht im Geringsten ersichtlich, dass der Migrationshintergrund der Klägerin, als typisch unterstellte Verhaltensweisen von Menschen mit diesem Migrationshintergrund und damit eine ethnisch motivierte Haltung und ethnisch motivierte Vorurteile gegenüber der Klägerin von irgendeiner Relevanz gewesen wären. Dem Bescheid ist lediglich zu entnehmen, dass die Schule eine Störung des Unterrichts in Form der von ihr selbst eingeräumten Standpauke gegenüber einem Mitschüler ihrer Tochter sowie eine von ihr als Drohung beurteilte Äußerung der Klägerin nicht hinnehmen wollte und daher ein Hausverbot verfügte. Aus ihm ist nicht ansatzweise erkennbar, dass und inwiefern das Hausverbot – überhaupt und damit erst Recht ausschließlich – auf ethnisch diskriminierenden Vorurteilen gegenüber Türken basieren solle.
Hinzu kommt, dass das Hausverbot vom 11. Dezember 2017 jedenfalls keine Außenwirkung erlangt hat und daher nicht geeignet war und ist, das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit oder in ihrem sozialen Umfeld herabzusetzen, d.h. sie in ihrer Menschenwürde, ihrem Persönlichkeitsrecht oder in ihrem beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehen objektiv erheblich zu beeinträchtigen. Denn es wurde mittels des Bescheids vom 11. Dezember 2017, der allein der Klägerin bekannt gegeben worden ist, allein ihr gegenüber und ohne Gegenwart Dritter ausgesprochen. Die Maßnahme erfolgte mithin abseits jeglicher Öffentlichkeit. Zudem ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin lediglich, dass der „Vorfall“, d.h. ihr Besuch am 1. Dezember 2017 in der Schule, das diesem zugrunde liegende Geschehen (Konflikt unter Mitschülern, „Stuhlwegziehen“, Handytelefonat der Tochter der Klägerin) und möglicherweise auch ihre Standpauke während dieses Besuchs immer wieder in der Klasse thematisiert worden seien, nicht jedoch, dass gerade (auch) das gegen sie verhängte Hausverbot und/oder dessen Begründung Gegenstand einer jedenfalls „klassenöffentlichen“ Erörterung durch die Schule gewesen wäre. Der „Vorfall“ an sich und auch der Schulbesuch der Klägerin und die von ihr in der Klasse ihrer Tochter gehaltene Standpauke waren – was auch der Klägerin bewusst war – von vornherein jedenfalls „klassenöffentlich“. Dass über diesen in der Klasse und in der Schule gesprochen wurde und zu seiner ordnungsgemäßen Bewältigung möglicherweise sogar gesprochen werden musste und dabei möglicherweise auch hinsichtlich des konkreten Geschehensablaufs unterschiedliche Wahrnehmungen und Erinnerungen bestanden und kundgetan wurden, die zudem möglicherweise unterschiedlich bewertet wurden, steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem von der Beklagten ausgesprochenen Hausverbot und darf diesem daher auch zur Begründung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht zugerechnet werden. Denn auch ohne das gegenüber der Klägerin ausgesprochene Hausverbot bestünde insoweit dieselbe Situation bzw. hätte insoweit dieselbe Situation bestanden.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. April 2019 vorträgt, dass die Schulleiterin im Rahmen des nach ihrer telefonischen Anhörung am 7. Dezember 2017 und vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids stattgefundenen Gesprächs mit einer Bekannten der Klägerin die Aussage „Wir sind hier nicht am Balkan!“ getroffen haben soll, ist nicht nur unklar, in welchem konkreten Zusammenhang und damit in Bezug auf wen und wessen Verhalten diese Aussage getroffen worden ist. Vielmehr fehlt es auch einer darin möglicherweise enthaltenen Diskriminierung der Klägerin im unmittelbaren Vorfeld des Erlasses des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes an der Außenwirkung. Die Bekannte der Klägerin ist insofern nicht als Dritte und damit als Teil der Öffentlichkeit oder auch nur des unmittelbaren sozialen Umfelds der Klägerin anzusehen, sondern als deren (von ihr selbst eingeschaltete) Vertreterin, die lediglich statt ihrer selbst nochmals versuchen sollte, die Situation mit der Schulleiterin zu klären.
Auch die Tatsache, dass das erledigte Hausverbot vom 11. Dezember 2017 und die diesem zugrunde liegenden Unterlagen, die möglicherweise wahrheitswidrige Behauptungen über das konkrete Verhalten der Klägerin enthalten, Bestandteil der Akten der Beklagten sind und daher auch noch in Zukunft beispielsweise von bislang nicht mit der Angelegenheit befassten Mitarbeitern der Beklagten gelesen werden können oder im Zusammenhang mit einem möglichen künftigen erneuten Eingreifen der Klägerin bei schulischen Problemen ihrer Tochter gegen sie verwendet werden können, vermag einer in diesen Unterlagen möglicherweise enthaltenen Diskriminierung der Klägerin nicht die für ein Rehabilitationsinteresse erforderliche diskriminierende Wirkung, die eine Außenwirkung der Diskriminierung in der Öffentlichkeit oder in ihrem sozialen Umfeld voraussetzt, zu verleihen. Denn Mitarbeiter der Beklagten sind insoweit nicht Teile der Öffentlichkeit oder des sozialen Umfelds der Klägerin.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass dem Vortrag der Klägerin lediglich zu entnehmen ist, dass sie sich durch den Bescheid vom 11. Dezember 2017 und die Umstände seines Zustandekommens diskriminiert und in ihrer Ehre verletzt fühlt, diese jedoch tatsächlich keine (auch derzeit noch bestehende) diskriminierende Wirkung hatten und erst Recht haben und die Klägerin daher auch nicht stigmatisier(t) en. Dass die Klägerin – auch ohne (fortbestehende) abträgliche Nachwirkungen des Hausverbots auf ihr Ansehen – gerade aus Gründen der Genugtuung und ihres durch den Bescheid vom 11. Dezember 2017 beeinträchtigten Rechtsgefühls ein erhebliches Interesse an der Klärung seiner Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit hat, ist menschlich uneingeschränkt verständlich, rechtlich jedoch für die Begründung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass die die Klägerin entsprechend ihrem Vortrag insoweit insbesondere für klärungsbedürftig haltende Frage, ob die R.-Realschule ausreichende Maßnahmen zur Bewältigung des Konflikts zwischen ihrer Tochter und dem Mitschüler, den sie am 1. Dezember 2017 zurechtgewiesen hat, unternommen hat und die Klägerin in diese Konfliktbewältigung insbesondere in Form von Gesprächen im gebotenen Umfang einbezogen hat, auch im Fall der Zulässigkeit der vorliegenden Klage allenfalls am Rande und in Ansätzen geklärt worden wäre.
d) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin besteht vorliegend auch nicht unter dem Aspekt eines objektives Rechtsklärungsinteresses bei sich typischerweise kurzfristig – vor der Möglichkeit gerichtlicher Klärung in einem Hauptsacheverfahren – erledigenden Hoheitsakten. Maßgebend ist dabei, ob sich die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsaktes selbst ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 32 unter Verweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99, 1337/00, 1777/00 – BVerfGE 104, 220 und vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77 m.w.N.).
Anders als beispielsweise bei Wohnungsdurchsuchungen, Ingewahrsamnahmen, Inhaftierungen zur Vorbereitung einer Abschiebung oder bei versammlungsrechtlichen Maßnahmen wie einem Versammlungsverbot oder Auflagen, die regelmäßig erst sehr kurze Zeit vor ihrer Erledigung erlassen werden und bei denen daher der Abschluss eines gerichtlichen Hauptsachverfahren vor ihrer Erledigung typischerweise ausgeschlossen ist, handelt es sich jedenfalls bei einem nicht nur auf wenige Tage beschränkten Hausverbot möglicherweise schon nicht um einen sich typischerweise und bedingt durch seine Eigenart kurzfristig erledigenden Verwaltungsakt im oben genannten Sinne, dessen (gerichtliche) Überprüfung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens ohne die Anerkennung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig ausgeschlossen wäre. Da Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nur bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses über die Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Präjudizinteresses und des Rehabilitierungsinteresses hinaus verlangt (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 29, 32), wird dadurch, dass eine untypisch frühzeitige Erledigung im Einzelfall einer streitigen Hauptsacheentscheidung zuvorkommen kann, die Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht berührt. Die Rechtsweggarantie verbietet zwar, gesetzliche Zulässigkeitsanforderungen so auszulegen, dass ein gesetzlich eröffneter Rechtsbehelf leerläuft, weil das weitere Beschreiten des Rechtswegs unzumutbar und ohne sachliche Rechtfertigung erschwert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 – 2 BvR 1023/08 – NJW 2011, 137 m.w.N.). Einen solchen Leerlauf hat die dargestellte Konkretisierung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses aber nicht zur Folge. Ihre sachliche Rechtfertigung und die Zumutbarkeit ihrer prozessualen Konsequenzen ergeben sich daraus, dass eine großzügigere Handhabung der Klägerin mangels berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses keinen relevanten Vorteil bringen könnte und auch nicht dazu erforderlich ist, maßnahmenspezifische Rechtsschutzlücken zu vermeiden (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 34).
Hinzu kommt aber jedenfalls, dass Art. 19 Abs. 4 GG, nur bei gewichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 28; B.v. 6.7.2016 – 1 BvR 1705/15 – juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 10.7.2018 – 10 BV 17.2405 – juris Rn. 31) Eingriffsakten, die ansonsten wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses über die Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Präjudizinteresses und des Rehabilitierungsinteresses hinaus verlangt (a.A. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 29, 32: die Unterscheidung zwischen schwerwiegenden und sonstigen Grundrechtseingriffen ablehnend). Vorliegend ist jedoch kein gewichtiger Eingriff in Grundrechte der Klägerin ersichtlich. Mit dem von ihr beanstandeten Hausverbot konnte schon deshalb keine erhebliche Verletzung ihrer persönlichen Ehre einhergehen, da es ohne Anwesenheit Dritter allein ihr gegenüber bekanntgemacht wurde und auch ohne Beteiligung Dritter sowie Wahrnehmung durch Dritte vorbereitet wurde. Aufgrund der vom Hausverbot nach vorheriger Terminabsprache ausdrücklich ausgenommenen notwendigen Gespräche mit Lehrkräften oder der Schulleitung und der Befristung des Hausverbots ist zudem kein wesentlicher Eingriff in das von Art. 6 GG geschützte Elternrecht der Klägerin ersichtlich.
e) Da auch unter keinem anderen Gesichtspunkt ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 11. Dezember 2017 erkennbar ist, ist die vorliegende Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig.
3. Ohne Entscheidungserheblichkeit wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Klage nach Einschätzung des Gerichts wohl auch unbegründet wäre. Das mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 verfügte Hausverbot war – unabhängig davon, ob die Klägerin bei ihrer Standpauke am 1. Dezember 2017 dem von ihr zurechtgewiesenen Mitschüler ihrer Tochter mit einem Eingreifen ihrer älteren Söhne gedroht hat – nach nicht abschließender Prüfung der Kammer rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für das Hausverbot ist die Regelung in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG). Danach übt die Schulleiterin oder der Schulleiter das Hausrecht in Bezug auf die Schulanlage aus. Diese Vorschrift regelt nicht nur die Zuständigkeit, sondern ermächtigt auch unmittelbar zum Erlass eines Hausverbots. Das Hausrecht ist das Recht, über den Zutritt und den Aufenthalt von Personen in einem räumlich begrenzten Bereich zu entscheiden. Die „Ausübung“ des Hausrechts umfasst die Wahrnehmung der sich aus dem Hausrecht ergebenden Befugnisse. Zu diesen gehört auch der Erlass eines Hausverbotes, das den Inhalt des Hausrechts konkretisiert. Das Hausrecht dient unmittelbar der Wahrung und Erhaltung des Hausfriedens als Voraussetzung eines geordneten Betriebs (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2003 – 7 CE 03.1294 – juris Rn. 17). Aus diesem Zweck des Hausrechts ergibt sich, dass ein Hausverbot nur gegenüber Personen ausgesprochen werden darf, die durch ihr Verhalten den Hausfrieden und dadurch den Schulbetrieb derart stören, dass die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule beeinträchtigt ist. Zudem hat ein Hausverbot präventiven Charakter. Es darf nur verfügt werden, wenn unter Berücksichtigung der bereits geschehenen Vorfälle und der sonstigen Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass sich gleichartige Störungen künftig wiederholen (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2003 – 7 CE 03.1294 – juris Rn. 17).
Vor diesem Hintergrund sind wohl bereits dadurch, dass die Klägerin, obgleich keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende und damit ihre unmittelbare Unterstützung dringend erfordernde, insbesondere ernsthafte gesundheitliche Problematik ihrer Tochter im Raum stand, ohne vorherige Anmeldung über das Schulsekretariat oder die Lehrkraft während des laufenden Unterrichts in der von ihrer Tochter besuchten Klasse erschienen ist und zudem dort – auch nach eigener Darstellung – einem Mitschüler ihrer Tochter eine Standpauke gehalten hat, die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Hausverbot erfüllt, unabhängig davon, ob die Klägerin dem Mitschüler im Rahmen dieser Standpauke tatsächlich mit dem Eingreifen ihrer beiden älteren Söhnen gedroht hat oder nicht. Denn schon ein ungeplantes und unabgesprochenes – das regelmäßig durch die „Überrumpelungssituation“ bedingte „Einverständnis“ der Lehrkraft mit dem Betreten des Klassenzimmers durch unangemeldet an die Tür des Klassenzimmers klopfende Eltern ändert daran nichts – Erscheinen von Eltern im laufenden Unterricht stört diesen massiv. Dies gilt umso mehr, wenn Eltern dabei den laufenden Unterricht unaufgefordert gleichsam übernehmen und dabei Mitschüler ihres Kindes beschimpfen oder zurechtweisen. Hierbei kommt hinzu, dass Eltern auch aus Art. 6 GG kein Recht haben, Mitschüler ihrer Kinder in der Schule zurechtzuweisen und dabei vermeintliche Defizite der Schule auszugleichen. Ihr Erziehungsrecht bezieht sich allein auf ihr eigenes Kind bzw. ihre eigenen Kinder. Sofern zu deren Wohlergehen an der Schule ein Einschreiten gegen Mitschüler für erforderlich gehalten wird, haben sie kein Recht dazu, derartige Maßnahmen und noch dazu während des laufenden Unterrichts und ohne jegliche Absprache mit der Schule selbst vorzunehmen. Sie haben insofern nur die Möglichkeit, sich an die Schule zu wenden und von dieser ein Einschreiten einzufordern. Aufgrund des schon seit längerem bestehenden konfliktbelasteten Verhältnisses zwischen ihrer Tochter und dem Mitschüler, dem sie eine Standpauke gehalten hat, bestanden auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich gleichartige Unterrichtsstörungen wiederholen könnten. Vor diesem Hintergrund erscheint das Hausverbot vom 11. Dezember 2017, das bis 30. April 2018 befristet war und zudem notwendige Gespräche mit Lehrkräften oder der Schulleitung nach vorheriger Terminabsprache ausnahm, auch nicht unverhältnismäßig.
4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge gem. § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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