Sozialrecht

Rente, Bescheid, Scheidung, Witwenrente, Lebensunterhalt, Gerichtsbescheid, Ehe, Widerspruch, Anspruch, Klage, Unterschrift, Ehemann, Kostenentscheidung, Schriftsatz, Gelegenheit zur Stellungnahme, richterliche Entscheidung, kein Anspruch

Aktenzeichen  S 12 R 134/20

Datum:
30.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 54639
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 24.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.02.2020 wird abgewiesen. 
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 

Gründe

Die form- und fristgerecht beim zuständigen Sozialgericht Landshut erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig, sachlich aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 24.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.02.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu gehört.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Witwenrente nach dem Tod von Herrn B.
Nach § 46 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Witwen bzw. Witwer unter weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Witwenrente. Witwen- bzw. Witwerrente wird nur dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner gewährt. Voraussetzung ist demnach, dass zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten eine gültige Ehe bzw. eine gültige eingetragene Lebenspartnerschaft bestand.
Mit Beschluss des Amtsgericht Korbach – Familiengericht vom 27.06.2016 wurde die Ehe zwischen dem Versicherten B. und der Klägerin geschieden. Der Beschluss ist seit 22.11.2016 rechtskräftig. Gemäß § 1564 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird eine Ehe durch richterliche Entscheidung geschieden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Damit bestand zum Zeitpunkt des Todes des Herrn B. keine gültige Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten.
Das Vorbringen der Klägerin gegen die Wirksamkeit des Scheidungsbeschlusses (Unkenntnis ihrerseits bzw. des Verstorbenen) ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Der Beschluss des Familiengerichts ist seit 22.11.2016 rechtskräftig und damit auch für das Sozialgericht bindend. Die Einwände der Klägerin hätten im Verfahren vor dem Amtsgericht Korbach – Familiengericht bzw. vorgebracht werden müssen bzw. in einem Beschwerdeverfahren gegen den Scheidungsbeschluss.
Auch wenn es darauf im vorliegenden Verfahren nicht ankommt: Aus dem Vorbringen der Klägerin im Juli 2017 lässt sich schließen, dass der Klägerin durchaus bewusst war, dass die Ehe bereits wirksam geschieden wurde.
Auf den Gesundheitszustand der Klägerin kommt es für die Frage des Bestehens eines Anspruches auf Witwenrente nicht an. Auch, ob die sonstigen Einkünfte für den Lebensunterhalt ausreichen, spielt für die Frage des grundsätzlichen Bestehens eines Anspruchs keine Rolle.
Da die Scheidung im Jahr 2016 erfolgte, besteht auch kein Anspruch auf Witwenrente nach § 243 SGB VI. Diese Ausnahmeregelung greift – unter anderem – nur, wenn die Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden wurde.
Der streitgegenständliche Bescheid ist daher rechtmäßig und die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).


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