Sozialrecht

Rentenversicherung: Keine uneingeschränkte Anwendung des FRG auf Personen, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten

Aktenzeichen  L 13 R 110/20

Datum:
26.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40806
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
FRG § 15, § 17
SGB VI § 248, § 259a, § 300

 

Leitsatz

1. Weder der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunionsvertrag vom 18.05.1990 noch der Einigungsvertrag vom 31.08.1990, der hinsichtlich der Einzelheiten der Überleitung auf die Regelungen des SGB VI in der Fassung des RÜG verweist, enthalten ausdrücklich oder konkludent eine Aussage dahingehend, dass das FRG uneingeschränkt weiterhin auf Personen Anwendung finden sollte, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten. (Rn. 27)
2. Die nachfolgend durch das Rü-ErG vom 25.06.1993 rückwirkend zum 01.01.1992 getroffene Änderung bestand nur darin, die Vertrauensschutzregelung ergänzend auf Versicherte der Jahrgänge vor 1937 zu begrenzen. (Rn. 29)
3. § 300 Abs. 4 SGB VI bezieht sich nur auf tatsächlich bezogene Leistungen, nicht aber auf Rentenanwartschaften oder durch frühere Rechtslagen begründete Erwartungen. (Rn. 22)
4. Zu Möglichkeiten und Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung. (Rn. 35 – 39)

Verfahrensgang

S 4 KN 49/17 2020-02-14 GeB SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist gemäß §§ 143,151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berechnung seiner Altersrente unter Anwendung des FRG, weil dieses Gesetz auf ihn nicht mehr anwendbar ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Wortlaut der anzuwendenden Normen und der Gesetzessystematik, entspricht aber auch der geschichtlichen Entwicklung. Eine davon abweichende Zielsetzung des Gesetzgebers ist nicht dokumentiert und wäre auch weder mit dem eindeutigen Wortlaut noch mit der Gesetzessystematik zu vereinbaren. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.
1. Der Kläger gehört nicht zum Personenkreis, auf den das FRG noch Anwendung findet. Denn er ist weder als Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes noch als Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt. Auch die weiteren Sachverhalte, die im Wesentlichen mit den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs in Zusammenhang stehen, sind in seinem Fall nicht einschlägig. § 15 Abs. 1 FRG regelt ab 01.01.1992 nur noch die Anerkennung bzw. Gleichstellung von Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt worden sind, aber nicht mehr die Gleichstellung von Beitragszeiten, die nach dem 30. Juni 1945 bei einem außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen deutschen Rentenversicherungsträger, also im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind.
§ 16 FRG bezieht sich ausschließlich auf Beschäftigungszeiten in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion, nicht aber auf Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet, also der ehemaligen DDR.
§ 17 FRG enthält ebenfalls keine den Kläger betreffende Regelung mehr und verfügt in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung vom 25.07.1991 nur noch über einen Absatz 2, der auf Beschäftigungen vor dem 09.05.1945 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten Bezug nimmt. Die Regelung in § 17 Abs. 1 FRG, auf die sich der Kläger bezieht und auf deren Grundlage im Feststellungsbescheid vom 14.11.1986 zu seinen Gunsten Versicherungszeiten nach dem FRG vorgemerkt worden sind, ist zum 31.12.1991 weggefallen. Sie lautete:
„§ 15 und § 16 Abs. 2 finden auch auf Personen Anwendung, die nicht zu dem Personenkreis des § 1 Buchstaben a bis d gehören, wenn die Beiträge entrichtet sind a) an einen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen oder
b) an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sie bei Eintritt des Versicherungsfalles wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln hatte; dies gilt auch für Beiträge von Personen, deren Ansprüche nach der Verordnung vom 22. Dezember 1941 (RGBl. I S. 777) ausgeschlossen waren.
§ 16 Abs. 2 und § 28b finden auch Anwendung, wenn Beiträge an einen der in Satz 1 genannten Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht entrichtet sind.“
Diese Voraussetzungen wären hinsichtlich der Beschäftigungszeiten des Klägers im Beitrittsgebiet von 1966 bis 1986 grundsätzlich erfüllt. Entsprechend ist auf der Grundlage des damals noch anwendbaren § 17 Abs. 1 FRG der Feststellungsbescheid vom 14.11.1986 ergangen.
Nach dem seinerzeit vom Gedanken der Eingliederung geprägten FRG sollten die Berechtigten nach Möglichkeit so gestellt werden, als hätten sie ihr Versicherungsleben nicht in der DDR, sondern in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Demnach wurde bei Anrechnung in der DDR zurückgelegter Beitragszeiten die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nach Maßgabe der Anlage 1 zum FRG auf der Grundlage von Tabellenwerten ermittelt (§ 22 Abs. 1 FRG in der vom 01.01.1984 bis 30.06.1990 geltenden a.F.). Im Zuge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands wurde das FRG jedoch geändert und die rentenrechtliche Stellung der Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR wesentlich neu gestaltet. So schließt der durch Art.14 Nr.14a des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I 1606) zum 01.01.1992 neu gefasste § 15 Abs. 1 FRG die Anwendbarkeit des FRG auf im Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten aus. Mit Art. 14 Nr. 16b RÜG wurden zum 01.01.1992 die Regelung in § 17 Abs. 1 FRG a.F. gestrichen und zugleich neue Vorschriften über die Berücksichtigung der in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beschäftigungszeiten in das SGB VI eingeführt.
2. Maßgebend für die Berechnung der Altersrente des Klägers waren allerdings die bei Rentenbeginn am 01.06.2013 geltenden Rechtsvorschriften (§ 300 Abs. 1 SGB VI), wobei für aufgehobene oder ersetzte Vorschriften eine Übergangsfrist von bis zu drei Monaten gilt (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Ausnahmen müssten sich aus dem Gesetz ergeben, insbesondere den nachfolgenden Vorschriften (§ 300 Abs. 5 SGB VI). Insoweit enthalten vor allem die §§ 306ff SGB VI Regelungen zur Rentenhöhe für Bestandsrenten, auch des Beitrittsgebiets. Keine dieser Regelungen ist auf den Kläger anwendbar. Der Kläger hat vor dem 01.06.2013 von keinem Versicherungsträger eine Rente bezogen. Insofern genügt es nicht, dass für den Kläger zu einem früheren Zeitpunkt einmal Versicherungszeiten nach dem FRG festgestellt worden sind. Schließlich bezieht sich auch § 300 Abs. 4 SGB VI, wonach der Anspruch auf eine Leistung, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand, nicht deshalb entfällt, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften des SGB VI ersetzt wurde, nur auf tatsächlich bezogene Leistungen (BT-Drs. 11/4124, S. 206), nicht aber auf reine Rentenanwartschaften oder durch frühere Rechtslagen begründete Erwartungen.
3. Der Kläger kann eine Anwendung des FRG auch nicht aus dem Feststellungsbescheid vom 14.11.1986 ableiten, da dieser mit den nachfolgenden Feststellungsbescheiden, insbesondere dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 22.11.2000 entsprechend der Regelung in § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI i.V.m. Art. 38 RÜG in der bis 24.07.2017 geltenden Fassung wieder aufgehoben worden ist. Der Bescheid vom 14.11.1986 ist daher rechtlich nicht mehr existent und kann zugunsten des Klägers keine Regelungswirkung mehr entfalten (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X).
4. Die Regelungen in § 17 Abs. 1 FRG, die wie die übrigen Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet regelnden Vorschriften zum 31.12.1991 weggefallen sind, wären daher nur nach Maßgabe ausdrücklicher Übergangsregelungen auf den Kläger noch anwendbar.
Solche Übergangsregelungen liegen bezogen auf den Kläger aber nicht vor. Bereits die hier zum 01.01.1992 in Kraft getretenen Neuregelungen sahen eine Anwendung des FRG in Abhängigkeit von einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1996 nur noch übergangsweise vor (§ 259a SGB VI i.d.F. des Art. 1 Nr. 75 RÜG). Schon hiervon war der Kläger nicht mehr erfasst. Im Jahre 1993 erfolgte dann rückwirkend zum 01.01.1992 die Begrenzung auf den nunmehr noch erfassten Personenkreis (§ 259a SGB VI i.d.F. des Art. 1 Nr. 16 Buchst b des Renten-überleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24.06.1993, BGBl. I 1038). Lediglich für Versicherte, die vor dem 01.01.1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 18.05.1990 in Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Beitrittsgebiet genommen haben, werden gemäß § 259a SGB VI danach noch Entgeltpunkte noch aufgrund der Anlagen 1 bis 16 des FRG ermittelt. Der Kläger, der erst 1948 geboren wurde, gehört nicht zu diesen Jahrgängen.
Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, er sei nicht Adressat dieser Regelung, weil nach dem Willen des Gesetzgebers mit den in § 259a SGB VI bezeichneten „Versicherten“ nur diejenigen Versicherten gemeint sein könnten, die zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung noch Versicherte des Versorgungssystems der früheren DDR gewesen seien, ist dies bereits sprachlich und systematisch nicht nachvollziehbar. Zum einen bezieht sich die Bezeichnung Versicherter offensichtlich auf alle im Geltungsbereich des SGB VI Versicherten, ohne danach zu differenzieren, ob daneben auch Versicherungsverhältnisse anderer Art bestehen oder bestanden haben, etwa bei einem früheren deutschen Versicherungsträger im Beitrittsgebiet. Insoweit fehlt auch jegliche Bezugnahme, die eine einschränkende Auslegung zulassen würde. Es ist daher für die Anwendung des SGB VI unerheblich, ob der Kläger daneben auch Versicherter im Sinne der damals schon nicht mehr bestehenden DDR war und ob dieses Versicherungsverhältnis bereits mit seiner Ausreise erloschen ist oder nicht. Dies wird bestätigt durch die ausdrückliche Formulierung des § 259a SGB VI als einer Ausnahmeregelung, die auch in der Sache auf den Kläger anwendbar wäre, wenn er Angehöriger eines der danach begünstigten Jahrgänge wäre.
Allerdings kommt es hierauf auch nicht entscheidend an, denn andere Übergangsregelungen oder Rechtsgrundlagen, aus denen der Kläger eine weitere Anwendbarkeit des FRG zu seinen Gunsten herleiten könnte, liegen erkennbar nicht vor. Der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunionsvertrag vom 18.05.1990 enthält bereits keine ausdrückliche Aussage dahingehend, dass das FRG uneingeschränkt auf Personen Anwendung findet, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten. Der Vertrag vom 18.05.1990 sollte lediglich die Zeit des vorübergehenden Fortbestandes beider deutscher Staaten regeln. Die Regelungen des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18.05.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion beruhten deshalb noch auf der Annahme, dass die Rentensysteme der beiden deutschen Staaten noch für eine gewisse Zeit nebeneinander existieren würden (vgl. RÜG-GesEtw. BR-Drs. 197/91 S. 162 zu Art. 13 Nr. 16 – § 17 FRG). Diese Annahme ist durch die rasche Wiedervereinigung überholt worden.
Das Rentenreformgesetz 1992 vermag die Rechtsansicht des Klägers ebenfalls nicht zu stützen. Das Gesetz wurde bereits im Jahr 1989 und damit ohne Blick auf die spätere Wiedervereinigung beschlossen, konnte die hier streitgegenständliche Problematik also nicht berücksichtigen, worauf in der Begründung zum RÜG ausdrücklich hingewiesen wird (BT-Drs. 12/405 S. 162 zu Nr. 16).
Insoweit ist vor allem der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 zu beachten, der hinsichtlich der Einzelheiten der Überleitung auf die Regelungen des SGB VI in der Fassung des RÜG verweist. Das RÜG sah bereits in der ersten Fassung nur eine zeitlich befristete (Rentenbeginn vor 1996) Vertrauensschutzregelung für die vor dem 18.05.1990 zugezogenen Versicherten vor (Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung – Rentenüberleitungsgesetz – RÜG; BT-Drs. 12/405 § 128 zu Nr. 71). Die nachfolgend durch das Rü-ErG vom 25.06.1993 rückwirkend zum 01.01.1992 getroffenen Änderung bestand nur darin, die Vertrauensschutzregelung ergänzend auf Versicherte der Jahrgänge vor 1937 zu begrenzen. Dass diese von den Regelungen des Einigungsvertrages, der selbst keine Festlegungen zur weiteren Anwendung des FRG auf Übersiedler aus der ehemaligen DDR trifft, und vom Willen des Gesetzgebers gedeckt war, ergibt sich zweifelsfrei aus der Begründung zum RÜG-ErG, in der es heißt (BT-Drs. 12/4810, S. 24f.):
„Das Ziel der derzeitigen Regelung besteht darin, aus Vertrauensschutzgründen von der in §§ 256a und b vorgeschriebenen Ermittlung von Entgeltpunkten für jene Versicherte abzuweichen, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern hatten und deren Rente vor dem 1. Januar 1996 beginnt. Für diesen Personenkreis soll es grundsätzlich bei der Ermittlung der Entgeltpunkte nach dem bis zum 30. Juni 1990 geltenden Recht verbleiben. Die bestehende Vertrauensschutzregelung wird beibehalten. Durch die vorgeschlagene Neuregelung lässt sich eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung erreichen, weil bis zum Jahre 1990 die Zeiten im Beitrittsgebiet entsprechend gespeichert worden sind. Das Abstellen der Vertrauensschutzregelung auf Versicherte, die vor einem bestimmten Stichtag geboren sind, hat darüber hinaus den großen Vorteil, dass die Versicherungskonten – unabhängig von einem ohnehin nicht genau vorhersehbaren Rentenbeginn – endgültig sind bzw. den Berechtigten endgültige Anerkennungsbescheide erteilt werden können. Schließlich behalten nach dem SGB VI erteilte Rentenauskünfte auch dann ihre Gültigkeit, wenn der Rentenbeginn erst nach 1995 liegt.“
Das bedeutet, der Gesetzgeber hat sich im Ergebnis bewusst dafür entschieden, eine Differenzierung sowohl nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns als auch nach Geburtsjahrgängen vorzunehmen, wobei er zum einen auf Vertrauensschutzgesichtspunkte und zum anderen auf Gründe der Verwaltungsvereinfachung hingewiesen hat. Auch diese Regelungen sind vom Bundesgesetzgeber im dafür vorgesehen parlamentarischen Verfahren getroffen worden. Für die vom Kläger aufgestellte Vermutung, der Gesetzgeber habe entgegen des eindeutigen Wortlauts eine weitere Einschränkung dahingehend als selbstverständlich angenommen und vorausgesetzt, dass jedenfalls die vor dem Mauerfall ausgereisten DDR-Flüchtlinge nicht von den Regelungen der §§ 259a ff. SGB VI erfasst seien, fehlen jegliche Anhaltspunkte.
Inwiefern dabei gegen das Prinzip der Gewaltenteilung verstoßen worden sein sollte, ist nicht erkennbar.
Umgekehrt verkennt der Kläger die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung, die jedenfalls dort endet, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch treten würde (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 31.10.2016 – 1 BvR 871/13 -m.w.H.). Die Fachgerichte sind auch nicht befugt, ohne entsprechende Grundlage im geltenden Recht Ansprüche zu begründen.
Schließlich hätte der Gesetzgeber nachfolgend hinreichend Gelegenheit gehabt, auf vermeintliche Missverständnisse und Fehlinterpretationen zu reagieren. Davon hat er aber ausdrücklich bis heute keinen Gebrauch gemacht, obwohl das Anliegen des Klägers mehrfach Gegenstand von Petitionen und Anfragen war. Entsprechend hat sich auch der Deutsche Bundestag bereits mehrfach damit beschäftigt, zuletzt auf die Große Anfrage der Abgeordneten …, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE (Drucksache 19/11250). Mit Stellungnahme vom 30.01.2020 (Drucksache 19/1695319) hat dazu die Bundesregierung u.a. darauf hingewiesen, dass auch Artikel 23 § 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 keine Bestimmung enthält, wonach „für Versicherte mit Beschäftigungszeiten in der früheren DDR, die sich am 18. Mai 1990 in der Bundesrepublik aufhielten, für die bis zum Stichtag in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten weiterhin das Fremdrentenrecht Anwendung finden sollte.
5. Zutreffend hat daher die Beklagte im Fall des Klägers die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI berücksichtigt und für sie Entgeltpunkte nach § 256a SGB VI ermittelt. Der Kläger wird damit wie grundsätzlich alle anderen Versicherten, die vor dem dortigen Inkrafttreten von Bundesrecht Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt haben, dem Überleitungsprogramm des Einigungsvertrages und der nachfolgenden rentenrechtlichen Bestimmungen unterworfen. Für die Wertbestimmung seines Rentenrechts ist aufgrund gesetzlich angeordneter Gleichstellung und entsprechend den allgemeinen Grundlagen des bundesdeutschen Rentenrechts auch insofern das im Beitrittsgebiet individuell beitragsversicherte Erwerbseinkommen maßgeblich. Auch vor dem 19.05.1990 Zugezogene sind vom Anwendungsbereich des FRG ausgenommen und im Zuge der Angleichung der Lebensverhältnisse den allgemeinen Bewertungsvorschriften des einheitlichen Rentenrechts in beiden Teilen Deutschlands unterworfen, wenn sie nach dem 01.01.1937 geboren sind (BSG, Urteil vom 14.12.2011 – B 5 R 36/11 R -).
6. Diese Regelungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 07.12.2010 – 1 BvR 2628/07 – BVerfGE 128, 90 ff mwN und zuletzt BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2016 – 1 BvR 713/13 -, juris). Im Beschluss vom 13.12.2016 (a.a.O.) hat das BVerfG umfangreich dargelegt, dass die in der ehemaligen DDR erworbenen Rentenanwartschaften nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG unterfallen. Nichts anderes gilt, soweit diese in der Vergangenheit nach dem FRG festgestellt waren, da eigentumsgeschützte Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG mangels Eigenleistung der Berechtigten bezogen auf das deutsche Sozialversicherungssystem durch das Fremdrentengesetz nicht begründet worden sind.
Die im Bundesgebiet erworbenen Rentenansprüche des Klägers werden davon nicht berührt und sind auch nicht geeignet, eine andere Beurteilung der bis dahin im Beitrittsgebiet zurückgelegten Anwartschaften herbeizuführen. Die Bewertung der Versicherungszeiten erfolgt nach dem SGB VI grundsätzlich für jeden Monat gesondert. Eine unabhängig vom Bewilligungsakt bestehende Erwartung des Bürgers, er werde – den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt – in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, ist mangels hinreichender Konkretisierung kein solches geschütztes Recht. Schließlich gewährt die Verfassung keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (vgl. BVerfGE 38, 61, 83; 105, 17, 40).
Dabei ist es dem Gesetzgeber auch durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die Wahl des Zeitpunkts muss sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren (BVerfG, Urteil vom 07.07.1992 – 1 BvL 51/86 u.a.). Insofern hat das BSG mit Urteil vom 14.12.2011 (Az.: B 5 R 36/11 R -) klargestellt, dass § 259a SGB VI, der nur Geburtsjahrgänge bis 31.12.1936 begünstigt, auch hinsichtlich der darin getroffenen Stichtagsregelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG ist schließlich auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger nicht in ein Zusatzversorgungssystem der DDR einbezogen ist (BSG, Urteil vom 14.12.2011, a.a.O.). Da der Kläger nicht in die Freiwillige Zusatzversorgung einbezahlt hat und auch über keine Versorgungszusage verfügt, käme einzig eine fiktive Einbeziehung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Betracht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass aufgrund der am 30.06.1990 bestehenden Sachlage aus bundesrechtlicher Sicht ein fiktiver Anspruch auf Einbeziehung bestanden hat. Auch wenn der Kläger, der bereits 1986 in die Bundesrepublik übergesiedelt ist, diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen konnte, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2005 – 1 BvR 1921/04 u.a. – SozR 4-8560 § 22 Nr. 1). Eine Verpflichtung des bundesdeutschen Gesetzgebers, Betroffenen im Nachhinein rentenrechtliche Vergünstigungen zukommen zu lassen, die ihnen das Rentenrecht der DDR versagt hatte, besteht nicht (BSG, Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 3/02 R -). Erst recht hat daher der Kläger keinen Anspruch darauf, über eine Anwendung des FRG einen Ausgleich zu erhalten.
Entscheidungen, die die Auffassung des Klägers bestätigen würden, liegen demgegenüber nicht vor. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen des BSG vom 19.03.1997 (Az.: 5 RJ 72/95) und vom 16.04.2002 (Az.: B 9 V 7/01 R) im Fall des Klägers nicht einschlägig sind. Sie hatten nicht Rentenanwartschaften, sondern fortbestehende Ansprüche zum Gegenstand. Auch das vorgelegte Schreiben des früheren Bundesarbeitsministers Dr. B1. vom 15.08.2012 befasst sich ausschließlich mit dem Erhalt bereits bestehender Ansprüche nach dem FRG. Solche hat der Kläger jedoch vor dem 01.01.1992 zu keinem Zeitpunkt erworben. Der Beschluss des BVerfG vom 21.07.2010 (Az.: 1 BvL 11/06 -, BVerfGE 126, 369-400), auf den sich der Kläger offensichtlich bezieht, befasst sich nur mit der Kürzung von Entgeltpunkten bei Anwendung des FRG und ist daher ebenfalls nicht geeignet, die Rechtsauffassung des Klägers zu stützen.
Die Rentenberechnung ist daher auch hinsichtlich der Bewertung der Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG). Der Senat folgt der Rechtsprechung des BSG. Ungeklärte Rechtsfragen bestehen danach nicht mehr.


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