Sozialrecht

Rückforderung von Ausbildungsförderung bei Abschluss der Hochschulausbildung

Aktenzeichen  4 L 80/21

Datum:
5.5.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:OVGST:2022:0505.4L80.21.00
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

Aus dem Wortlaut und nach dem Sinn und Zweck des § 15b Abs 3 S 3 BAföG ergibt sich, dass es für die Beendigung einer Hochschulausbildung weder auf eine Abschlussprüfung oder ein Zeugnis noch auf das „Gesamtergebnis aus der Summe mehrerer Prüfungsleistungen“ noch auf das „Gesamtergebnis in Form einer Note“ ankommt, sondern ausschließlich auf den von einer Benotung unabhängigen erfolgreichen Abschluss des letzten Ausbildungsabschnitts. Mit dem Bestehen der letzten Prüfung und der damit verbundenen Gewissheit, das Studium erfolgreich abgeschlossen zu haben, endet die Förderung.(Rn.26)

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 20. Januar 2021, 5 A 32/20 HAL, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 20. Januar 2021 – 5 A 32/20 HAL – geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Verkürzung des Bewilligungszeitraums für die Gewährung einer Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und der darauf beruhenden Rückforderung von Förderungsmitteln.
Der Kläger schrieb sich zum Wintersemester 2013/2014 an der M.-Universität D-Stadt in den Studiengang Zahnmedizin ein. Mit Bescheid vom 31. Juli 2018 gewährte ihm der Beklagte für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2018 bis März 2019 eine Ausbildungsförderung in Höhe von 663,00 Euro monatlich.
Am 2. November 2018 absolvierte der Kläger erfolgreich seine letzten Prüfungsleistungen. Mit Email vom 2. Dezember 2018 informierte der Kläger den Beklagten darüber, dass er sein Studium erfolgreich absolviert habe. Er wies zudem darauf hin, dass die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses respektive (des am 26. November 2018 beglaubigten) Zeugnisses am 1. Dezember 2018 erfolgt sei und bat vor diesem Hintergrund um Beendigung der Zahlung von Förderungsmitteln zum 31. Dezember 2018.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2018 hob der Beklagte die Festsetzung der Ausbildungsförderung zunächst ab 1. Januar 2019 auf. Am 10. Dezember 2018 erließ der Beklagte einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, mit welchem er den Bewilligungszeitraum nunmehr von Oktober bis November 2018 festsetzte und für den Monat Dezember 2018 eine Rückforderung in Höhe von 663,00 Euro geltend machte.
Der Kläger erhob dagegen am 8. Januar 2019 Widerspruch mit der Begründung, der Förderungszeitraum ende nicht im November 2018, sondern erst zum 31. Dezember 2018. Das Studium sei nicht im November erfolgreich abgeschlossen worden, sondern erst mit Bekanntgabe der Examensergebnisse am 1. Dezember 2018. Erst an diesem Tag sei die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses erfolgt. Relevant bei einer Hochschulausbildung sei gemäß § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG der Zeitpunkt, an dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dem Kläger sei mit Ablegung der letzten Prüfungsleistung am 2. November 2018 das Gesamtergebnis in der Weise bekannt gewesen, dass er die Abschlussprüfung insgesamt bestanden habe. Spätestens mit der Einladung für die feierliche Übergabe der Zeugnisse am 1. Dezember 2018, welche dem Kläger im November zugegangen sein müsse, habe er Kenntnis darüber gehabt, dass er sein Studium erfolgreich abgeschlossen habe. Das Merkmal der Bekanntgabe sei hier als erfüllt anzusehen. Für die Beurteilung, wann der Ausbildungsabschnitt beendet worden sei, komme es nicht auf die Kenntnis der genauen Abschlussnote an. Die enge zeitliche Eingrenzung des Ausbildungsabschlusses entspreche auch dem gesetzgeberischen Willen, dass die Ausbildungsförderung nur für die Zeiten geleistet werde, in denen die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nehme.
Am 11. Juni 2019 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben und unter Bezugnahme auf die Regelung in § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG zur Begründung erneut darauf hingewiesen, dass seine Ausbildung erst mit Bekanntgabe der Examensergebnisse am 1. Dezember 2018 abgeschlossen gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2019 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen. Ergänzend hat er ausgeführt, dass es nicht auf den Zeitpunkt des formalen Aktes der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses in Form einer Zeugnisausgabe ankomme, sondern auf den Zeitpunkt der dem Kläger tatsächlich durch die Bekanntgabe der letzten Prüfungsleistung vermittelten Kenntnis, dass der Ausbildungsabschnitt im Gesamtergebnis erfolgreich abgeschlossen sei. Diese Auslegung des § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG ergebe sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs zum 25. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2014. Zwar solle durch die Neuregelung für Hochschulausbildungen den Studierenden grundsätzlich nicht länger die Phase der Ungewissheit über den Ausgang des Abschlussversuchs ab dem Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses des Studienabschlusses komplett als eigenes Risiko angelastet bleiben. Allerdings sei im Falle des Klägers festzustellen, dass bei ihm eine Phase der Ungewissheit über den Ausgang des Abschlussversuches ab dem Zeitpunkt des letzten – am 2. November 2018 absolvierten – Prüfungsteils nicht vorgelegen habe, weil ihm bereits nach Absolvierung dieser Prüfung mündlich Kenntnis darüber gegeben worden sei, dass er den Ausbildungsabschnitt insgesamt erfolgreich bestanden habe.
Mit Urteil vom 20. Januar 2021 hat das Verwaltungsgericht Halle den Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2019 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Änderung der maßgeblichen Umstände des Klägers im Sinne von § 53 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 BAföG i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X begründe nicht den vom Beklagten geltend gemachten Rückzahlungsanspruch für den Monat Dezember 2018, denn der Bewilligungsbescheid sei erst vom Beginn des Monats an zu ändern, der auf den Eintritt der Änderung – also hier den Abschluss der Ausbildung – folge. Die Ausbildung des Klägers habe erst am 1. Dezember 2018 geendet, da ihm das Gesamtergebnis seiner Prüfung gemäß § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG erst an diesem Tage bekannt gegeben worden sei. Entgegen der Ansicht des Beklagten stelle die Kenntnis des Bestehens einzelner Prüfungsabschnitte, insbesondere das Bestehen der letzten Prüfungsleistung durch den Kläger am 2. November 2018, keine Bekanntgabe des Gesamtergebnisses dar und könne diese auch nicht ersetzen. Auch die Übersendung der Einladung zur Zeugnisausgabe, die der Kläger im November erhalten habe, sei nicht gleichzusetzen mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses. Ein Gesamtergebnis könne schon dem Wortlaut nach nicht mit einzelnen Prüfungsleistungen gleichgesetzt werden, da sich das Gesamtergebnis aus der Summe mehrerer Prüfungsleistungen zusammensetze und zumindest im Regelfall errechnet werden müsse. Die Bekanntgabe eines Gesamtergebnisses könne demnach auch erst erfolgen, wenn aus den einzelnen Prüfungsergebnissen ein Gesamtergebnis ermittelt worden sei, was im Fall des Klägers nachweislich nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung erfolgt sei. Auch werde das Gesamtergebnis bei dem weit überwiegenden Teil der Hochschulstudiengänge in Form einer Note bekannt gegeben, so dass es für die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses ebenso wenig ausreiche, wenn der Studierende insgesamt „nur“ Kenntnis habe, dass er die Prüfung erfolgreich bestanden habe. Denn aus diesem Wissen erschließe sich noch nicht das Gesamtergebnis in Form einer Note. Da die Entscheidung über den Abschluss einer Hochschulausbildung – wie im Falle des Klägers die Zahnärztliche Prüfung – nach allgemeiner Auffassung einen Verwaltungsakt darstelle, weil sie einen für das Berufsleben relevanten Status vermittele, müsse sich die Bekanntgabe einer solchen Entscheidung an den Vorschriften über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten gemäß § 41 VwVfG messen lassen. Unter Bekanntgabe sei die Eröffnung des Verwaltungsakts gegenüber dem Betroffenen mit Wissen und Wollen der Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt, zu verstehen. Im Falle des Klägers bedeute dies, dass die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses erst habe erfolgen können, nachdem die zuständige Behörde aus den einzelnen Prüfungsnoten die Gesamtnote errechnet habe. Das daraus resultierende Gesamtergebnis sei dem Kläger durch Überreichung des Abschlusszeugnisses am 1. Dezember 2018 bekannt gegeben worden. Dem Kläger sei im Übrigen das Bestehen der Prüfung insgesamt weder am Ende seiner letzten Einzelprüfung noch in der Einladung zur Zeugnisausgabe eröffnet worden.
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 9. November 2021 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte unter Bezugnahme auf den im gesamten Bundesgebiet geltenden Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) vom 1. Juni 2016 (dort S. 7 f.) und den für das Bundesland Sachsen-Anhalt geltenden und im Wesentlichen gleichlautenden Erlass des damaligen Ministeriums für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Juni 2016 (dort S. 5) vor, dass es für die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses im gesetzlichen Sinn ausreichend sei, wenn den Auszubildenden mitgeteilt werde, dass sie die Ausbildung bestanden hätten. Dies werde dem Willen des Gesetzgebers und den gesetzessystematischen Zusammenhängen am Ehesten gerecht. Der Gesetzgeber stelle ganz offensichtlich nicht, jedenfalls aber nicht allein, auf eine förmliche Bekanntgabe im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes ab. Aus der Gesetzesbegründung erschließe sich in diesem Zusammenhang eben nicht nur, dass es auf eine förmliche Bekanntgabe nicht ankomme, sondern auch, dass der Gesetzgeber den Begriff des „Gesamtergebnisses des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts” nicht dahingehend interpretiere, dass eine exakte Abschlussbenotung erforderlich sei. Vielmehr stelle er mit der Begrifflichkeit allein auf das Gesamtergebnis in Form des Bestehens oder Nichtbestehens des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts ab. Wäre der Gesetzgeber dem vom Verwaltungsgericht Halle vertretenen Ansatz einer notwendig förmlichen Bekanntgabe gefolgt, hätte er dies in Anlehnung an § 15 b Abs. 3 S. 2 BAföG dahingehend zum Ausdruck gebracht, dass die (HochschuI-)Ausbildung mit dem Datum der Übergabe des Abschlusszeugnisses bzw. spätestens mit Ablauf des 2. Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt worden sei, ende.
Ergänzend hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. März 2022 auf einen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 3. März 2022 eines siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) verwiesen, mit dem § 15 b Abs. 3 Satz 3 BAföG geändert werden soll.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 20. Januar 2021 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger, der zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat sich im Verfahren bisher nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Senat kann gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens des Klägers zur mündlichen Verhandlung ohne ihn verhandeln und entscheiden, da der ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladene Kläger in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2019 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Der angefochtene Bescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage hinsichtlich der Verkürzung des Bewilligungszeitraums in § 53 Satz 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, ber. BGBl. 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147). Danach wird ein Bewilligungsbescheid geändert, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert. Ein solcher Umstand ist in der Beendigung des Studiums der Zahnmedizin des Klägers zu sehen.
Zu welchem Zeitpunkt eine Ausbildung im Sinne des Förderungsrechts endet, bestimmt sodann § 15b Abs. 3 BAföG. Nach Satz 1 endet die Ausbildung mit dem Ablauf des Monats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts bestanden wurde, oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausbildungsabschnitt tatsächlich planmäßig geendet hat. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend (Satz 2). Vorliegend ist maßgeblich auf § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG abzustellen, da das Studium der Zahnmedizin eine Hochschulausbildung darstellt. Eine Hochschulausbildung ist danach abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats beendet, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.
Da § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG hinsichtlich des Zeitpunkts des Bestehens von § 15b Abs. 3 Sätze 1 und 2 BAföG abweicht, folgt schon aus dessen Wortlaut, dass es für die Beendigung einer Hochschulausbildung weder auf eine Abschlussprüfung oder ein Zeugnis noch auf das „Gesamtergebnis aus der Summe mehrerer Prüfungsleistungen“ oder auf das „Gesamtergebnis in Form einer Note“ ankommt, sondern ausschließlich auf den von einer Benotung unabhängigen erfolgreichen Abschluss des letzten Ausbildungsabschnitts. Auch aus der förderungsrechtlichen Zielsetzung, Förderungsmittel nach dem BAföG nur zu erbringen, solange die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG) und er für den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, ergibt sich, dass mit dem Bestehen der letzten Prüfung und der damit verbundenen Gewissheit, das Studium erfolgreich abgeschlossen zu haben, die Förderung endet.
Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Die Regelung des § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG soll die Studierenden von dem (finanziellen) Risiko der Ungewissheit über den Ausgang des Abschlussversuchs entlasten, weil das Studium mit dem erfolgreichen Abschluss förderungsrechtlich beendet ist (vgl. BTDrucks. 18/2663, S. 41). Hierfür genügt es, die Studierenden über das erfolgreiche Bestehen des Abschlussversuchs zu informieren, wobei an Form und Zeitpunkt der Unterrichtung keine besonderen Anforderungen gestellt werden (vgl. BTDrucks. 18/2663, S. 42: Bekanntgabe des Gesamtergebnisses z. B. mündlich unmittelbar im Anschluss an den letzten Prüfungsteil oder aber auch ggf. erst durch Erhalt des Abschlusszeugnisses selbst).
Die hier vertretene Auslegung des § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG deckt sich mit der Auslegung durch die Verwaltung (vgl. Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 1. Juni 2016 und Erlass des Ministeriums für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Juni 2016
Vor diesem Hintergrund kann die Auslegung der Vorinstanz, die Ausbildung des Klägers habe am 1. Dezember 2018 geendet, da ihm das Gesamtergebnis seiner Prüfung erst an diesem Tage bekannt gegeben worden sei, keinen Bestand haben. Vielmehr endete der Förderungszeitraum für den Kläger zum 30. November 2018 mit der Bekanntgabe des Bestehens der letzten beiden Prüfungen im Prüfungsfach Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten am 2. November 2018, sodass nicht nur die mit Bescheid vom 10. Dezember 2018 erfolgte Verkürzung des Bewilligungszeitraums zu Recht erfolgt ist, sondern auch die auf der Grundlage der §§ 53 Satz 3 BAföG, 50 Abs. 1, Abs. 3 SGB X ergangene Rückforderung des überzahlten Förderungsbetrages für den Monat Dezember 2018 in Höhe von 663,00 Euro rechtmäßig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


Ähnliche Artikel

BAföG – das Bundesausbildungsförderungsgesetz einfach erklärt

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, sorgt seit über 50 Jahren für finanzielle Entlastung bei Studium und Ausbildung. Der folgende Artikel erläutert, wer Anspruch auf diese wichtige Förderung hat, wovon ihre Höhe abhängt und welche Besonderheiten es bei Studium und Ausbildung gibt.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben