Sozialrecht

Rücknahme der rechtswidrigen Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung (sog. Witwengeld) mit Wirkung für die Zukunft, schutzwürdiges Vertrauen auf Bestand der weiteren Gewährung (verneint), Verzicht auf Kandidatur für ein Bürgermeisteramt als Vermögensdisposition (verneint)

Aktenzeichen  5 ZB 20.724

Datum:
21.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 9274
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 48
BayAbgG Art. 18, 19
BayBeamtVG Art. 35 Abs. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RO 3 K 18.539 2020-02-17 GeB VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 28.344 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung (sog. Witwengeld) mit Wirkung vom 1. April 2020.
Mit Bescheid des Landtagsamtes vom 16. Dezember 2011 wurde der Klägerin ab 1. Dezember 2011 ein Witwengeld nach Art. 18 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) in Höhe von 1.126 Euro monatlich gewährt. Mit Änderungsbescheid vom 24. April 2014 wurde der Betrag ab 1. Juni 2014 auf 1.185 Euro monatlich erhöht.
Mit Bescheid des Landtagsamtes vom 12. März 2018 wurde für die Klägerin für die Zeit ab 1. April 2020 anstelle einer Hinterbliebenenversorgung nach Art. 18 BayAbgG ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 19 BayAbgG i.V.m. Art. 38 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) in Höhe von 131 Euro festgesetzt (Ziffer 1). Die bisher ergangenen Festsetzungsverwaltungsakte wurden zurückgenommen, soweit sie dem entgegenstehen (Ziffer 2).
Am 12. April 2018 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 12. März 2018 mit dem Ziel, auch über den 1. April 2020 hinaus Witwengeld zu erhalten.
Mit Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2020 wurde die Klage abgewiesen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.
Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 84 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.).
aa) Das Verwaltungsgericht ist zur Bewertung gelangt, dass die Gewährung von Witwengeld durch den Bescheid vom 16. Dezember 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. April 2014 rechtswidrig war und deshalb grundsätzlich gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zurückgenommen werden konnte (Gerichtsbescheid S. 15 bis S. 17). Dem ist die Klägerin in der Antragsbegründung vom 23. April 2020 nicht konkret entgegengetreten. Vielmehr macht sie geltend, ihr Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Bescheide sei schutzwürdig und stehe einer Rücknahme entgegen (vgl. Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayVwVfG); zudem verstoße die Rücknahmeentscheidung gegen Treu und Glauben; die Befugnis zur Rücknahme sei verwirkt worden. Erstmals im Schriftsatz vom 7. Juli 2020 hat die Klägerin vorgetragen, die Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei nicht gewahrt worden.
bb) Zur Frage des Vertrauensschutzes trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie hätte zumindest bis März 2020 weiter das Amt als ehrenamtliche Bürgermeisterin bekleidet und dadurch höhere Rentenanwartschaften und einen Anspruch auf einen höheren Ehrensold erzielt, wenn sie nicht auf die fortdauernde Gewährung von Witwengeld vertraut hätte. Auch die Beklagte sei zwar davon ausgegangen, dass sie in diesem Fall bis März 2020 weiterhin als ehrenamtliche Bürgermeisterin tätig gewesen wäre, habe jedoch die genannten finanziellen Effekte nicht hinreichend berücksichtigt. Zu Unrecht habe zudem das Verwaltungsgericht angenommen, die Klägerin habe nach Kündigung ihrer Pflegerentenversicherung vom Versicherungsunternehmen einen angemessenen Ausgleich durch Rückzahlung von 10.625,91 Euro erhalten. Die vom Verwaltungsgericht angesprochenen ersparten Versicherungsbeiträge seien der Höhe nach unerheblich. Die Annahme im angefochtenen Gerichtsbescheid, die Klägerin hätte im Jahre 2018 erneut eine Versicherung abschließen können, sei angesichts des Alters der Klägerin unzutreffend; wenn überhaupt wäre dies nur zu erheblich höheren Beiträgen möglich gewesen. Auch habe das Verwaltungsgericht die Krankheitssituation der Klägerin falsch beurteilt. Es sei nicht allein wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten, sondern auch wegen der durch ihre dort lebenden Kinder sichergestellten persönlichen Sorge nachvollziehbar, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nach München verlegt habe.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen (Gerichtsbescheid S. 18 f.), bereits für die Kommunalwahl im Jahr 2014 könne nicht „mit Sicherheit“ gesagt werden, dass die Klägerin im Falle einer Kandidatur tatsächlich erneut zur Bürgermeisterin gewählt worden wäre; noch unsicherer sei ein Wahlausgang im Jahr 2020 gewesen. Es verweist zutreffend darauf, dass solche Prognosen rein spekulativ sind. Ein etwaiger damaliger Verzicht der Klägerin auf eine erneute Kandidatur stellt bereits im Hinblick auf die demokratische Entscheidungsfreiheit der Wahlberechtigten keine Vermögensdisposition im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG dar. Die Klägerin hat insoweit auch keine Gegenargumente vorgebracht. Unabhängig davon hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid den Verzicht auf die Kandidatur als schutzwürdige Vermögensdisposition angesehen und deshalb zugunsten der Klägerin auf eine Rücknahme der Leistungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit und vor dem 1. April 2020 verzichtet. Etwaigen finanziellen Vorteilen, die u.U. mit einer hypothetischen Amtsausübung als ehrenamtliche Bürgermeisterin bis einschließlich März 2020 verbunden gewesen sein könnten, wurde damit Rechnung getragen.
Im angefochtenen Gerichtsbescheid (S. 19 f.) wird auch nachvollziehbar dargelegt, dass die Kündigung ihrer Pflegerentenversicherung nicht als schützenswerte Vermögensdisposition gewertet werden könne, zumal sie nicht nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden könne. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihr trotz einer Rückerstattung von Beiträgen auf Grundlage des Rückkaufwerts und einer nach der Kündigung ersparten Beitragszahlung ein Vermögensnachteil entstanden sein könnte. Auch hat sie nicht aufgezeigt, dass entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts ggf. erhöhte Beiträge im Falle des Neuabschlusses einer solchen Versicherung im Jahr 2018 einen unzumutbaren Nachteil darstellen würden. Nicht jeder finanzielle Nachteil ist zugleich unzumutbar in diesem Sinn. Die erforderliche Bewertung des Einzelfalls hängt von den Vermögensverhältnissen und persönlichen Lebensumständen des Begünstigten ab (vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2021, Rn. 153 zu § 48 VwVfG).
Durch den Vortrag der Klägerin werden auch keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Bewertung geweckt, der Wohnortwechsel der Klägerin sei nicht zwingend gewesen (Gerichtsbescheid S. 20). Die Klägerin trägt lediglich Gründe vor, welche diesen als aus ihrer Sicht zweckmäßige Entscheidung erscheinen lassen. Im Übrigen ist die Klägerin auch den weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten, wonach davon auszugehen sei, dass die Behandlungskosten von der Krankenkasse getragen würden und im Übrigen die vorgetragenen Umstände erst nach Erlass des Bescheids vom 12. März 2018 eingetreten seien.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid (S. 19 und 20 f.) hilfsweise ausgeführt, selbst wenn die Klägerin in gewissem Umfang Vertrauensschutz genießen möge, habe dies der Beklagte hinreichend dadurch berücksichtigt, dass eine Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsakts nur für die Zukunft erfolgt und der Klägerin hierbei zwei Jahre Zeit gelassen worden sei, um ihre Lebensführung auf die Einkommenssituation ohne das Witwengeld umzustellen. Für die Zukunft habe der Beklagte darauf abstellen dürfen, dass das Vertrauen des von einem rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigten auf dessen Fortbestand dann gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände zurückzutreten habe, wenn der Verwaltungsakt regelmäßige Bezüge aus öffentlichen Mitteln regele. Das Verwaltungsgericht hat seine Bewertung ausführlich begründet und dabei Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde gelegt (u.a. U.v. 21.7.1982 – 3 B 81 A.401 – VGH n.F. 36, 3; vgl. auch BVerwG, U.v. 21.6.1985 – 6 C 142/82 – juris Rn. 27). Es hat in diesem Zusammenhang u.a. berücksichtigt, dass es sich bei der Zahlung von Witwengeld nicht um eine einmalige Leistung, sondern um eine laufende Leistung bis zum Lebensende handelt. Der angefochtene Gerichtsbescheid beruht selbständig tragend auf dieser Bewertung, wonach ein etwaiges Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der zurückgenommenen Bescheide jedenfalls unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme (zumindest für die Zeit ab 1. April 2020) nicht im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG schutzwürdig ist. Die Klägerin hat diese Bewertung nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
cc) In der Antragsbegründung vom 23. April 2020 hat die Klägerin ausdrücklich nicht in Frage gestellt, dass die Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG gewahrt wurde. Erst im weiteren Schriftsatz vom 7. Juli 2020 hat sie gerügt, die streitgegenständliche Rücknahmeentscheidung verstoße gegen diese Vorschrift, weil eine positive und vollständige Kenntnis aller für eine Entscheidung relevanten Tatsachen und Daten bereits bei Erlass des Bescheides vom 16. Dezember 2011 vorgelegen habe. Dieser neue Vortrag erfolgte erst nach Ablauf der Frist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und ist deshalb nicht entscheidungserheblich. Unabhängig davon beruht der angefochtene Gerichtsbescheid u.a. auf der Bewertung des Verwaltungsgerichts (Gerichtsbescheid S. 22), zur Kenntnis der die Rücknahme begründenden Tatsachen im Sinne von Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG gehörten vorliegend auch die von der Klägerin mit Schreiben vom 19. August 2017 vorgetragenen Argumente zur Begründung von Vertrauensschutz. Die Klägerin hat keine Argumente gegen diese rechtliche Bewertung vorgebracht.
dd) Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben die „Rücknahmebefugnis“ verwirkt. Die Beklagte habe in Kenntnis aller tatsächlichen Umstände und der fehlenden Anspruchsvoraussetzungen mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 Witwengeld gewährt, wie sich u.a. aus einem Schreiben des Beklagten vom 15. Januar 1997 ergebe. Durch eine Formulierung im Änderungsbescheid vom 24. April 2014 habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die Gewährung von Witwengeld „unanfechtbar“ sei; es sei damit ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen worden.
Diesem Vortrag ist nicht zu folgen. Soweit ein besonderer Vertrauensschutz mit einem Schreiben des Beklagten vom 15. Januar 1997 begründet werden soll, ist der Vortrag die Klägerin bereits nicht schlüssig, weil sie nach eigener Aussage keine Kenntnis von diesem Schreiben gehabt haben will. Die von der Klägerin zitierte Formulierung im Bescheid vom 24. April 2014 deutet darauf hin, dass nur bestimmte „Versorgungsmerkmale“, hinsichtlich der vom Bescheid vom 16. Dezember 2011 abgewichen wurde, Gegenstand einer neuen Sachentscheidung waren; dies spricht gerade gegen eine erneute umfassende Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen.
Das Verwaltungsgericht ist im Übrigen in der angefochtenen Entscheidung (Gerichtsbescheid S. 22) unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 20.12.1999 – 7 C 42/98 – BVerwGE 110, 226 Rn. 27) davon ausgegangen, eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis setze u.a. voraus, dass der Berechtigte darauf vertraut habe, dass die Behörde trotz Kenntnis von der Rücknehmbarkeit eines Bescheides davon keinen Gebrauch machen würde. Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwieweit diese Rechtsauffassung unzutreffend sein könnte. Aus ihrem Vortrag ergibt sich auch nicht, inwieweit ihr das Landtagsamt signalisiert haben könnte, von der Rücknahme der Gewährung des Witwengeldes abzusehen, nachdem es positive Kenntnis von den zur Rücknahme berechtigenden Tatsachen erlangt hatte. Diese Kenntnis lag nach der von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellung des Verwaltungsgerichts vor, nachdem mit Schreiben der Klägerin vom 19. August 2017 Argumente mitgeteilt wurden, die bei der Prüfung eines etwaigen Vertrauensschutzes berücksichtigt wurden.
b) Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass über die Streitsache unter Berücksichtigung ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu entscheiden ist. Dies gilt insbesondere auch für die von der Klägerin angesprochene Frage der Verwirkung der Rücknahmebefugnis nach Art. 48 BayVwVfG. Anderes kann auch nicht allein schon aus dem Umfang der Begründung einer Gerichtsentscheidung geschlossen werden, wie die Klägerin annimmt.
c) Die Klägerin hat einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht dargelegt. Sie hat insoweit eine unzutreffende und unzureichende Würdigung von aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Umständen durch das Verwaltungsgericht gerügt. Der Sache nach wendet sie sich damit gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); ernstliche Zweifel liegen insoweit nicht vor (vgl. oben unter 1. a).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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